Der Bundesgerichtshof

Verkündungstermin Sachen VI ZR 495/18 am 14. Januar 2020, 9.30 Uhr (Internetbewertungsportal) (Verhandlung: 19.11.2019)

Datum: 14.01.2020
Akkreditierungsschluss: 13.01.2020 10:00 Uhr
Kameraöffentlichkeit: Ja

Sachverhalt:

Die Klägerin nimmt wegen ihrer Bewertungsdarstellung auf einem Internetportal dessen Betreiber auf Unterlassung, Feststellung und Schadensersatz in Anspruch.

Die Beklagte betreibt im Internet ein Bewertungsportal, in dem angemeldete Nutzer Unternehmen durch die Vergabe von einem bis zu fünf Sternen und einen Textbeitrag bewerten können. Das Internetportal übernimmt alle Bewertungen (Beiträge) und stuft sie ohne manuelle Kontrolle durch eine Software automatisiert und tagesaktuell entweder als „empfohlen“ oder als „(momentan) nicht empfohlen“ ein.

Bei Aufruf eines Unternehmens werden mit dessen Bezeichnung und Darstellung bis zu fünf Sterne angezeigt, die dem Durchschnitt der Vergabe in den „empfohlenen“ Beiträgen entsprechen. Unmittelbar daneben steht die Angabe „[Anzahl] Beiträge“. Eine entsprechende Anzahl von Bewertungen ist – überschrieben mit „Empfohlene Beiträge für [Unternehmen]“ – jeweils mit vergebenen Sternen und dem Textbeitrag wiedergegeben. Am Ende dieser Wiedergabe steht „[Anzahl] andere Beiträge, die momentan nicht empfohlen werden“. Nach Anklicken der daneben befindlichen Schaltfläche wird folgender Text angezeigt:

„Was sind empfohlene Beiträge?

Unsere User veröffentlichen auf […] Millionen von Beiträgen. Aus diesem Grund benutzen wir eine automatisierte Software, um die hilfreichsten Beiträge hervorzuheben. Diese Software zieht mehrere Faktoren in Betracht, wie z.B. die Qualität, die Vertrauenswürdigkeit und die bisherige Aktivität des Users auf […]. Dieser Vorgang ist gleich für alle Geschäftsauflistungen und hat nichts damit zu tun, ob ein Unternehmen ein Anzeigenkunde bei uns ist oder nicht. Die Beiträge die nicht direkt in die Gesamtbewertung einberechnet werden sind aber unten aufgeführt. Hier mehr darüber erfahren.“

Darunter befindet sich die Überschrift „[Anzahl] Beiträge für [Unternehmen] werden momentan nicht empfohlen“ mit dem nachfolgenden „Hinweis: Die Beiträge unten werden nicht in der gesamten Sternchen-Bewertung für das Geschäft berücksichtigt.“ Danach folgt die Wiedergabe der nicht empfohlenen Beiträge.

Die Klägerin betreibt zwei Fitness-Studios. Sie ist der Auffassung, dass sich die Beklagte Meinungsäußerungen in den Beiträgen der Nutzer zu Eigen mache. Die Unterscheidung zwischen empfohlenen und momentan nicht empfohlenen Beiträgen erfolge willkürlich und nicht anhand nachvollziehbarer Kriterien, wodurch ein verzerrtes und unrichtiges Gesamtbild entstehe.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, im Gebiet der Bundesrepublik auf ihrer Internetseite für die Fitness-Studios eine Gesamtbewertung oder eine Gesamtzahl der Bewertungen auszuweisen, in die Beiträge (Bewertungen), die von Nutzern der vorgenannten Internetseite abgegeben worden waren und welche die Beklagte als „momentan nicht empfohlen“ wertet, nicht einbezogen werden. Außerdem hat das Oberlandesgericht die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz entstandenen sowie noch entstehenden Schadens festgestellt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter.

Vorinstanzen:

Landgericht München – Urteil vom 12. Februar 2016 – 25 O 24644/14

Oberlandesgericht München – Urteil vom 13. November 2018 – 18 U 1280/16

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