Verhandlungstermin am 27. Mai 2025 um 9.00 Uhr in Sachen EnVR 1/24 (Baukostenzuschuss für Batteriespeicher)
Datum: 27.05.2025
Akkreditierungsschluss: 26.05.2025 10:00 Uhr
Kameraöffentlichkeit: Ja
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt über die Frage, ob der Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes für den Netzanschluss eines Batteriespeichers einen Baukostenzuschuss verlangen darf.
Sachverhalt:
Die Antragstellerin betreibt bundesweit Batteriespeicher. Die weitere Beteiligte ist Betreiberin eines Elektrizitätsverteilernetzes. Im Mai 2021 begehrte die Antragstellerin von der weiteren Beteiligten den Netzanschluss eines Batteriespeichers mit einer maximalen Lade- und Entladeleistung von 1.725 Kilowatt und einer Speicherkapazität von 3.450 Kilowattstunden. Der Batteriespeicher sollte als rein netzgekoppelter Speicher errichtet und betrieben werden. Ein Verbrauch der zwischengespeicherten Energie vor Ort war nicht beabsichtigt. Die weitere Beteiligte wies der Antragstellerin einen Netzverknüpfungspunkt zu und verlangte die Zahlung eines Baukostenzuschusses. Dessen Höhe berechnete sie auf der Grundlage des Positionspapiers der Bundesnetzagentur zur Erhebung von Baukostenzuschüssen im Bereich von Netzebenen oberhalb der Niederspannung (BK6p-06-003) nach dem sogenannten Leistungspreismodell. Mit Antrag vom 20. Juni 2022 forderte die Antragstellerin die Bundesnetzagentur auf, der weiteren Beteiligen gemäß § 31 EnWG die Geltendmachung eines Baukostenzuschusses dem Grunde nach und hilfsweise in der errechneten Höhe zu untersagen. Die Bundesnetzagentur wies den Antrag mit Beschluss vom 6. Dezember 2022 zurück (BK6-22-242).
Bisheriger Prozessverlauf:
Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 20. Dezember 2023 den Beschluss der Bundesnetzagentur aufgehoben und sie verpflichtet, über den Antrag erneut zu entscheiden. Es hat angenommen, der anhand des Leistungspreismodells berechnete Baukostenzuschuss sei diskriminierend und verstoße gegen § 17 Abs. 1 Satz 1 EnWG. Es liege eine nicht gerechtfertigte Gleichbehandlung unterschiedlicher Sachverhalte vor. Ein wesentlicher Unterschied zum Regelfall eines baukostenzuschusspflichtigen Netzanschlusses zur Entnahme von Elektrizität bestehe beim verfahrensgegenständlichen Batteriespeicher darin, dass die vereinbarte Anschlusskapazität zur Einspeicherung nicht andauernd, sondern jeweils nur zeitlich verzögert nach zwischenzeitlicher (Rück-)Einspeisung des gespeicherten Stroms genutzt werden könne. Es müsse auch die "Einspeiseseite" mitberücksichtigt werden. Der Baukostenzuschuss wirke im vorliegenden Fall nicht wesentlich anders als ein Baukostenzuschuss auf “Einspeiseseite“, der bislang zu weiten Teilen ausdrücklich rechtlich ausgeschlossen und im Übrigen jedenfalls nicht praxisüblich sei.
Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich die Bundesnetzagentur gegen diese Beurteilung.
Vorinstanz:
OLG Düsseldorf - Beschluss vom 20. Dezember 2023 - VI-3 Kart 183/23 [V]
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 17 EnWG Netzanschluss, Verordnungsermächtigung; Festlegungskompetenz
(1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben Letztverbraucher, gleich- oder nachgelagerte Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze sowie -leitungen, Ladepunkte für Elektromobile, Erzeugungs- und Gasspeicheranlagen sowie Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie zu technischen und wirtschaftlichen Bedingungen an ihr Netz anzuschließen, die angemessen, diskriminierungsfrei, transparent und nicht ungünstiger sind, als sie von den Betreibern der Energieversorgungsnetze in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen angewendet werden. […]
§ 31 EnWG Besondere Missbrauchsverfahren der Regulierungsbehörde
(1) Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch das Verhalten eines Betreibers von Energieversorgungsnetzen erheblich berührt werden, können bei der Regulierungsbehörde einen Antrag auf Überprüfung dieses Verhaltens stellen. Diese hat zu prüfen, inwieweit das Verhalten des Betreibers von Energieversorgungsnetzen mit den Vorgaben in den Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 oder der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen sowie den nach § 29 Abs. 1 festgelegten oder genehmigten Bedingungen und Methoden übereinstimmt. […]