Bundesgerichtshof hebt Verurteilung wegen Verdeckungsmordes in Aschau im Chiemgau auf
Ausgabejahr 2025
Erscheinungsdatum 16.04.2025
Nr. 075/2025
Beschluss vom 1. April 2025 - 1 StR 434/24
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von neun Jahren verurteilt. Hiergegen hat er Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts traf der damals 20-jährige Angeklagte in Aschau im Chiemgau am 3. Oktober 2022 gegen 2.30 Uhr beim Joggen zufällig auf die ihm flüchtig bekannte Studentin Hanna W., die nach dem Besuch einer Diskothek nach Hause ging. Er stieß sie von hinten zu Boden, kniete sich auf ihren Rücken und schlug mit einem stumpfen Gegenstand mindestens siebenmal gegen ihre Schläfe. Damit wollte er ihren Widerstand brechen, um sie sexuell zu missbrauchen. Auch zog der Angeklagte der Geschädigten Jacke und Hose aus. Dann packte ihn jedoch die Furcht, sie könne ihn erkannt haben und später identifizieren. Er entschloss sich daher nunmehr, von sexuellen Handlungen abzusehen und die durch die Schläge bewusstlos gewordene Geschädigte in den infolge Hochwassers reißenden Bärbach zu schleppen, um seine Tat zu verdecken. Hanna W. ertrank im um neun Grad kalten Wasser innerhalb von vier bis fünf Minuten.
Der Senat hat das Urteil wegen eines Verfahrensfehlers, den die Verteidigung gerügt hatte, aufgehoben. Die Vorsitzende der Jugendkammer durfte nicht mehr mitwirken, nachdem sie sich Anfang Januar 2024 in E-Mails mit dem Staatsanwalt über die rechtliche und tatsächliche Würdigung der in der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnisse ausgetauscht, die Verteidigung hierüber aber in Unkenntnis gelassen hatte. Diese erfuhr hiervon erst über einen Monat später, als sie einen Ausdruck der E-Mails in einem Sonderband entdeckte. Sie lehnte daher für den Angeklagten die Vorsitzende als befangen ab. Die Jugendkammer wies diesen Antrag ohne Mitwirkung der Vorsitzenden zurück, unter deren Vorsitz der Prozess daher zu Ende geführt wurde. Dies hielt der Nachprüfung durch den Senat nicht stand. Mit dem heimlichen Vorgehen konnte beim Angeklagten der Eindruck entstehen, dass die Vorsitzende sich nicht mehr unparteilich ihm gegenüber verhielt.
Der Senat hat die Sache an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die den Fall neu zu verhandeln hat.
Vorinstanz:
Landgericht Traunstein - Urteil vom 19. März 2024 - 2 KLs 402 Js 40276/22 jug.
Auszüge aus der Strafprozessordnung:
§ 338 Absolute Revisionsgründe
Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen,
…
3. wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch … mit Unrecht verworfen worden ist; …
§ 24 Ablehnung eines Richters; Besorgnis der Befangenheit
…
(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
...
§ 28 Rechtsmittel
…
(2) 1Gegen den Beschluss, durch den die Ablehnung … als unbegründet zurückgewiesen wird, ist sofortige Beschwerde zulässig. 2Betrifft die Entscheidung einen erkennenden Richter, so kann sie nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden.
§ 344 Revisionsbegründung
(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.
(2) 1Aus der Begründung muss hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. 2Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.
Karlsruhe, den 16. April 2025
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
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