Verurteilungen wegen Diebstahls und Hehlerei mit Edelmetallen aus einem Hamburger Kupferherstellungsbetrieb rechtskräftig
Ausgabejahr 2025
Erscheinungsdatum 08.04.2025
Nr. 070/2025
Beschluss vom 25. März 2025 – 5 StR 624/24
Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen dreier Angeklagter gegen ein Urteil des Landgerichts Hamburg wegen Diebstahls und Hehlerei mit Edelmetallen aus dem Werk eines in Hamburg ansässigen börsennotierten Kupferherstellers verworfen. Mit der angefochtenen Entscheidung vom 23. Februar 2024 hat das Landgericht den Angeklagten Ch. wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen den Angeklagten Ko. hat es wegen schweren Bandendiebstahls in drei Fällen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten und gegen den Angeklagten Y. wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei in neun Fällen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten erkannt. Drei weitere, nicht revidierende Angeklagte erhielten Gesamtfreiheitsstrafen zwischen zwei Jahren und fünf Jahren und zehn Monaten.
Daneben hat das Landgericht gegen die Angeklagten jeweils Wertersatzeinziehungen zwischen knapp zwei und gut 5,8 Mio. (Angeklagter Y.) Euro angeordnet.
Nach den Feststellungen verschaffte sich der Angeklagte Ch. sogenannte Rohsilberfegsel, d.h. silber- und goldhaltige Schmelzbrocken, die als wertvolles Abfallprodukt bei der Kupferproduktion anfallen, und verkaufte diese an unbekannte Abnehmer. Der Angeklagte Ko. stahl zusammen mit weiteren Tätern von dem Kupferhersteller solche Rohsilberfegsel. Der Angeklagte Y. lagerte das Diebesgut und setzte es auf Weisung des nicht revidierenden Anführers der Bande ab. Der Gesamtumfang der gestohlenen oder gehehlten Ware belief sich auf knapp 5.000 kg Rohsilberfegsel mit einem objektiven Verkehrswert von fast 10 Mio. Euro.
Die Revisionen der Angeklagten Ch. und Ko. hatten keinen Erfolg.
Bezüglich des Angeklagten Y. hat der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts teilweise gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO von der Einziehung abgesehen und den Einziehungsbetrag auf 2,3 Mio. Euro reduziert, da nur insoweit die Einziehungsvoraussetzung belegt ist, dass dieser Betrag durch oder für die Taten erlangt worden war. Die weitergehende Revision hat der Senat als unbegründet verworfen.
Das Urteil des Landgerichts ist damit insgesamt rechtskräftig.
Vorinstanz:
LG Hamburg - Urteil vom 23. Februar 2024 - 636 KLs 11/23
Vorschriften aus dem Strafgesetzbuch (StGB):
§ 73 Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern
(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.
[…]
§ 73c Einziehung des Wertes von Taterträgen
Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. […]
Vorschrift aus der Strafprozessordnung (StPO):
§ 421 Absehen von der Einziehung
(1) Das Gericht kann mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft von der Einziehung absehen, wenn
[…]
3. das Verfahren, soweit es die Einziehung betrifft, einen unangemessenen Aufwand erfordern oder die Herbeiführung der Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen der Tat unangemessen erschweren würde.
[…]
Karlsruhe, den 8. April 2025
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
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