Verurteilungen der Betreiber der kinderpornografischen Plattform "BoysTown" überwiegend rechtskräftig
Ausgabejahr 2025
Erscheinungsdatum 31.01.2025
Nr. 022/2025
Beschlüsse vom 3. Dezember 2024 - 2 StR 434/23
Das Landgericht hat die Angeklagten u.a. wegen bandenmäßiger öffentlicher Zugänglichmachung kinder- und jugendpornografischer Schriften in zahlreichen Fällen zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt; für zwei der Angeklagten, die es darüber hinaus u.a. wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern, Vergewaltigung, Herstellung kinderpornographischer Schriften und bandenmäßiger Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Schriften verurteilt hat, hat das Landgericht zudem die Sicherungsverwahrung angeordnet.
Nach den Feststellungen betrieben die Angeklagten u.a. die nur über das Darknet zwischen Juni 2019 und April 2021 erreichbare Plattform "BoysTown" oder beteiligten sich am Betrieb. "BoysTown" war international ausgerichtet, hatte Chatbereiche in verschiedenen Sprachen und diente dem weltweiten Austausch von Abbildungen, die überwiegend den sexuellen Missbrauch von Jungen zum Gegenstand hatten. Zuletzt waren mehr als 400.000 Nutzer registriert, die bis zur Abschaltung der Plattform im April 2021 mehr als eine Million Beiträge erstellten.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision eines Angeklagten als unzulässig und die Revisionen der übrigen drei Angeklagten mit zwei Angeklagte betreffenden Korrekturen bei insgesamt drei Einzelstrafen im Wesentlichen als unbegründet verworfen. Hinsichtlich der vom Landgericht angeordneten Einziehungsentscheidung hatten die Revisionen einen Teilerfolg. Betreffend die Einziehungsentscheidung hat der Bundesgerichtshof das Urteil aufgehoben und an das Landgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Im Übrigen ist das Urteil hinsichtlich der Schuld-, Straf- und Maßregelaussprüche rechtskräftig.
Vorinstanz:
LG Frankfurt am Main - Urteil vom 6. Dezember 2022 - 5/08 KLs 4881 Js 250066/21 (3/22)
Karlsruhe, den 31. Januar 2025
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Ergänzende Dokumente
Beschluss des 2. Strafsenats vom 3.12.2024 - 2 StR 434/23 -
Beschluss des 2. Strafsenats vom 3.12.2024 - 2 StR 434/23 -