Der Bundesgerichtshof

Fernabsatzrecht: Nichtzulassungsbeschwerden gegen Entscheidungen mehrerer Berufungsgerichte betreffend die Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung in Neuwagenkaufverträgen mit Verbrauchern

Ausgabejahr 2025
Erscheinungsdatum 15.01.2025

Nr. 005/2025

Dem unter anderem für das Kaufrecht zuständigen VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs liegen zahlreiche Nichtzulassungsbeschwerden vor, die namentlich die Frage betreffen, ob Verbraucher, die ein Kraftfahrzeug im Wege des Fernabsatzvertrags erworben haben, ihre auf Abschluss des Kaufvertrags gerichtete Erklärung rechtzeitig widerrufen haben. Eine Vielzahl ähnlich gelagerter Rechtsstreitigkeiten ist insoweit noch in den Vorinstanzen anhängig.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf:

Die Kläger verlangen in diesen Verfahren - jeweils nach Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB - die Rückabwicklung ihrer mit der Beklagten geschlossenen Kaufverträge. Sie sind der Ansicht, die Widerrufsfrist sei gemäß § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht angelaufen, weil die von der Beklagten formulierte Widerrufsbelehrung nicht den Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB entspreche. Die Kläger machen insbesondere geltend, dass die Beklagte in der von ihr verfassten Widerrufsbelehrung zwar ihre Postanschrift sowie ihre E-Mail-Adresse angegeben habe, nicht jedoch ihre Telefonnummer.

Mit den beim Senat - mittlerweile über 50 - anhängigen Nichtzulassungsbeschwerden verfolgen die jeweiligen Kläger ihr in den Vorinstanzen erfolgloses Klagebegehren weiter.

Der Senat hat die aufgeworfenen Rechtsfragen vorberaten und beabsichtigt, in einem ausgewählten Verfahren (VIII ZR 143/24; Vorinstanz: Kammergericht Berlin) über die Zulässigkeit und Begründetheit der betreffenden Nichtzulassungsbeschwerde am 25. Februar 2025 abschließend zu beraten. Im Anschluss daran wird zeitnah eine weitere Pressemitteilung erfolgen.

Karlsruhe, den 15. Januar 2025

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