Der Bundesgerichtshof

Verhandlungstermin am 24. Oktober 2024, 10:00 Uhr, Saal E 101 in Sachen VII ZR 39/24 (Haftung des Autowaschanlagenbetreibers für die Beschädigung eines Fahrzeugs)

Ausgabejahr 2024
Erscheinungsdatum 30.08.2024

Nr. 171/2024

Sachverhalt:

Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen der Beschädigung seines Fahrzeugs in einer von der Beklagten betriebenen Autowaschanlage, einer sogenannten Portalwaschanlage.

Der Kläger fuhr Ende Juli 2021 mit seinem Pkw der Marke Land Rover in die Waschanlage ein, stellte das Fahrzeug ordnungsgemäß ab, verließ die Waschhalle und startete den Waschvorgang. Während des Waschvorgangs wurde der zur serienmäßigen Fahrzeugausstattung gehörende Heckspoiler abgerissen, wodurch Schäden am Heck des Pkws entstanden.

Wegen dieses Vorfalls verlangt der Kläger von der Beklagten Schadensersatz - im Einzelnen: Reparaturkosten (2.372,53 € netto), merkantilen Minderwert des Fahrzeugs (200 €), Gutachterkosten (621,78 €) sowie eine Auslagenpauschale (25 €) - in Höhe von insgesamt 3.219,31 €, eine Nutzungsausfallentschädigung (119 €) für den Tag der Fahrzeugreparatur sowie die Freistellung von Rechtsanwaltskosten.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu. Der Beklagten sei keine schuldhafte Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag über die Fahrzeugreinigung anzulasten. Der Betreiber einer Autowaschanlage hafte für Fahrzeugschäden während des Waschvorgangs nur bei Vorliegen einer von ihm zu vertretenden objektiven Pflichtverletzung, hinsichtlich deren den Geschädigten grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast treffe. Die Voraussetzungen einer Beweislastumkehr, wonach aus dem Schadenseintritt auf eine objektive Pflichtverletzung geschlossen werden könne, wenn der Geschädigte darlege und ggf. beweise, dass die Schadensursache allein aus dem Gefahren- bzw. Verantwortungsbereich des Anspruchsgegners herrühren könne, lägen nicht vor. In der Beweisaufnahme habe eine Schadensverursachung infolge nicht ordnungsgemäßer Befestigung des Heckspoilers ebenso wenig festgestellt werden können wie eine im Bereich der Waschanlage liegende Fehlfunktion oder sonstige Schadensursache. Die Gefahr, dass ein Außenteil konstruktionsbedingt für den automatischen Waschvorgang ungeeignet sei, stelle ein Risiko aus der Verantwortungssphäre des Autofahrers dar.

Eine Pflichtverletzung der Beklagten folge auch nicht daraus, dass das Fahrzeug des Klägers nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme mit der von der Beklagten betriebenen Waschanlage nicht kompatibel gewesen sei. Der Betreiber einer automatischen (Selbstbedienungs-)Waschanlage sei nicht verpflichtet, die Anlage auf sämtliche - gegebenenfalls auch serienmäßig ab Werk erstellte - Fahrzeugsondergestaltungen auszurichten. Ebenso wenig habe eine Hinweispflicht der Beklagten auf ein etwaiges Risiko der Beschädigung des Heckspoilers bestanden. Insbesondere unter Berücksichtigung der Vielzahl zugelassener Fahrzeuge mit ihren jeweiligen verschiedenen Serienausstattungen stehe die Annahme einer solchen Verpflichtung außer Verhältnis zu dem damit verbundenen Erfüllungsaufwand für den Waschanlagenbetreiber. Aus den dargestellten Gründen fehle es schließlich auch an einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht seitens der Beklagten.

Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung der vom Amtsgericht ausgesprochenen Verurteilung der Beklagten.

Vorinstanzen:

AG Ibbenbüren - Urteil vom 20. Dezember 2022 - 3 C 268/21

LG Münster - Urteil vom 14. Februar 2024 - 1 S 4/23

Karlsruhe, den 30. August 2024

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