Verurteilung zweier irakischer Staatsangehöriger wegen in Mossul begangener Kriegsverbrechen rechtskräftig
Ausgabejahr 2024
Erscheinungsdatum 02.02.2024
Nr. 021/2024
Beschluss vom 19. Dezember 2023 – 3 StR 160/22
Der Bundesgerichtshof hat die Revisionen zweier Angeklagter gegen ein Urteil des Kammergerichts vom 4. Juni 2021 verworfen, mit dem der eine, ein 48-jähriger Goldschmied, zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden war, der andere, sein mindestens 24-jähriger Sohn, zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten. Nach mehr als zweieinhalbjähriger Hauptverhandlung hatte das Kammergericht die Angeklagten wie folgt für schuldig befunden: den älteren des Kriegsverbrechens gegen Personen durch Tötung (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 des Völkerstrafgesetzbuches – VStGB) in Tateinheit mit Mord und mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland, den jüngeren des Kriegsverbrechens gegen Personen durch entwürdigende und erniedrigende Behandlung (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB) in Tateinheit mit Beihilfe zu einem Kriegsverbrechen gegen Personen durch Tötung, mit Beihilfe zum Mord und mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland.
1. Das Kammergericht hat folgende Feststellungen getroffen: Spätestens nachdem die ausländische terroristische Vereinigung "Islamischer Staat" (IS) am 10. Juni 2014 die Kontrolle über die irakische Millionenstadt Mossul erlangt hatte, schlossen sich die beiden dort lebenden Angeklagten dieser Organisation an. Am 23. oder 24. Oktober 2014 nahmen sie als Mitglieder des IS an der öffentlichen Hinrichtung eines von ihm gefangengehaltenen ranghohen Offiziers der irakischen Regierungstruppen auf einem Platz in Mossul teil. Am Tattag geleiteten maskierte IS-Kämpfer, darunter der damals 38-jährige Angeklagte, den Gefangenen zum Exekutionsort. Dort angekommen, positionierten sie sich um den Offizier herum. Der damals mindestens 15-jährige Angeklagte löste sich absprachegemäß unmittelbar vor der Hinrichtung aus der dort versammelten Menschenmenge. Mit erhobenem Zeigefinger beschimpfte und bespuckte er den Gefangenen. Er beendete die Beschimpfungen erst, als sein Vater, der den Offizier am Gewandkragen festhielt, ihm bedeutete, nunmehr zurückzutreten. Daraufhin tötete ein anderes IS-Mitglied das Opfer mit vier Schüssen aus einer Handfeuerwaffe in den Hinterkopf. Von dem Geschehen fertigte der IS eine Videoaufnahme. Deren Veröffentlichung diente ihm, wie die Angeklagten wussten, dazu, seine Macht propagandistisch zu demonstrieren und seine Gegner einzuschüchtern. Im Jahr 2015 flüchteten die Angeklagten nach Deutschland.
2. Der für Staatsschutzstrafsachen zuständige 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die jeweils auf zahlreiche Verfahrensbeanstandungen und die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten durch Beschluss als unbegründet verworfen. Er hat sich dabei insbesondere zu den Voraussetzungen und Folgen einer Fristsetzung zur Anbringung von Beweisanträgen (§ 244 Abs. 6 Satz 3 bis 5 StPO) geäußert. Er hat unter anderem entschieden, dass der Vorsitzende des Tatgerichts eine solche Frist auch dann bestimmen darf, wenn kein tatsachenfundierter Verdacht einer anderenfalls drohenden Prozessverschleppung durch missbräuchlichen Einsatz des Beweisantragsrechts besteht. Das angefochtene Urteil ist damit rechtskräftig.
Vorinstanz:
KG – (1) 3 StE 3/18-4 (3/18) – Urteil vom 4. Juni 2021
Maßgebliche Vorschriften:
§ 8 VStGB – Kriegsverbrechen gegen Personen
(1) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt
1.eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person tötet,
...
9.eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person in schwerwiegender Weise entwürdigend oder erniedrigend behandelt,
wird in den Fällen der Nummer 1 mit lebenslanger Freiheitsstrafe ... und in den Fällen der Nummer 9 mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
...
§ 244 StPO – Beweisaufnahme; Untersuchungsgrundsatz; Ablehnung von Beweisanträgen
...
(6) 1Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. ... 3Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. 4Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. 5Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.
Karlsruhe, den 2. Februar 2024
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
Ergänzende Dokumente
Beschluss des 3. Strafsenats vom 19.12.2023 - 3 StR 160/22 -