Bundesgerichtshof bestätigt Urteil gegen ehemaligen Oberbürgermeister der Stadt Frankfurt am Main
Ausgabejahr 2023
Erscheinungsdatum 10.11.2023
Nr. 187/2023
Beschluss vom 25. Oktober 2023 – 2 StR 186/23
Das Landgericht Frankfurt am Main hat den Angeklagten Feldmann, der von 2012 bis 2022 Oberbürgermeister der Stadt Frankfurt am Main war, wegen Vorteilsannahme in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu jeweils 175 Euro verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen.
Zum einen ging es um die Anstellung seiner späteren Ehefrau in einer Kindertagesstätte der Arbeiterwohlfahrt in Frankfurt am Main. Dort bekam sie "ohne sachlichen Grund" ein Gehalt über Tarif sowie einen Dienstwagen. Den Wagen nutzte sie auch während ihrer Elternzeit. Zum zweiten warb die Geschäftsführerin der AWO für ihn Wahlkampfspenden ein. Im Gegenzug sollte er sich dem Verband "wohlwollend" gegenüber verhalten.
Die revisionsgerichtliche Überprüfung des Urteils durch den 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nur hinsichtlich der Einziehungsentscheidung ergeben. Der Senat hat die auf Verfahrensbeanstandungen und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten im Übrigen im Beschlusswege verworfen. Lediglich die Einziehungsentscheidung bedurfte insoweit der Korrektur, als der Angeklagte hinsichtlich des im Urteil ausgesprochenen Betrages in Höhe von 5.989 € als Gesamtschuldner haftet.
Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.
Vorinstanz:
LG Frankfurt am Main - Urteil vom 23. Dezember 2022 - 5/24 KLs 7740 Js 227817/20 (4/22)
Die maßgebliche Vorschrift aus dem StGB:
§ 331 Vorteilsannahme
(1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(…)
Karlsruhe, den 10. November 2023
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
Ergänzende Dokumente
Beschluss des 2. Strafsenats vom 25.10.2023 - 2 StR 186/23 -