Urteil nach tödlichem Einbruch in Berlin-Wannsee weitgehend rechtskräftig
Ausgabejahr 2023
Erscheinungsdatum 17.03.2023
Nr. 053/2023
Beschluss vom 3. Januar 2023 – 5 StR 496/22
Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen der drei Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin weitgehend verworfen. Das Landgericht hat einen der Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge zu einer wegen verminderter Schuldfähigkeit gemilderten Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt und ihn in einer Entziehungsanstalt untergebracht. Gegen die beiden anderen Angeklagten hat es wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung jeweils Haftstrafen von sechs Jahren verhängt.
Nach den Urteilsfeststellungen erfuhr der später wegen Mordes verurteilte Angeklagte, dass der Geschädigte wohlhabend sei und in seinem Haus im Berliner Stadtteil Wannsee in einem Safe Goldbarren verwahre. Daraufhin fasste der Angeklagte den Entschluss, zusammen mit den zwei weiteren Angeklagten in das Haus einzubrechen. Aus der Tatbeute wollte er seinen täglichen Alkohol- und Drogenkonsum finanzieren.
In der Nacht auf den 23. März 2021 schlugen die Angeklagten, von denen zwei unter erheblichem Alkohol- und Drogeneinfluss standen, die Terrassentür ein und begaben sich in das Gebäude, um möglichst viele Vermögenswerte zu entwenden. Ihnen allen war klar, dass der Geschädigte zu Hause war und sie notfalls auch Gewalt gegen ihn einsetzen müssten, um die Tat erfolgreich durchzuführen. Sie hofften allerdings, dass er fest schlafen würde. Seine Tötung zogen sie bei ihrer Planung nicht in Betracht.
Auf der Treppe im Haus trafen sie auf den allein und zurückgezogen lebenden Eigentümer, den der wegen Mordes verurteilte Angeklagte sofort mit Faustschlägen ins Gesicht zu Boden brachte. Um den Geschädigten dazu zu zwingen, das Versteck des Safes preiszugeben, schlug dieser Angeklagte mit einer mitgebrachten ungeladenen Luftdruckpistole immer wieder mit voller Wucht auf den Kopf des Opfers, so dass Teile der Waffe abbrachen. Dabei war ihm bewusst, dass derart kraftvolle Schläge auf den Kopf mit der harten Waffe zu tödlichen Verletzungen führen können. Dies nahm er billigend in Kauf, weil er unbedingt erfahren wollte, wo sich der Safe befindet.
Die beiden anderen Angeklagten durchsuchten derweil das Haus nach lohnenswerter Beute. Obwohl sie die Misshandlungen und den Einsatz der Waffe wahrnahmen, packten sie weiterhin Uhren, Schmuck und diverse andere Gegenstände in Taschen zusammen. Einer der Angeklagten nahm zudem das Portemonnaie des Opfers mit 150 Euro Bargeld an sich. Die Beute wurde später unter den Angeklagten aufgeteilt.
Der Geschädigte verstarb nach wenigen Minuten an seinen zahlreichen schweren Kopfverletzungen.
Die Überprüfung des Urteils hat im Wesentlichen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Auch die von zwei Angeklagten erhobenen Verfahrensbeanstandungen blieben ohne Erfolg. Das Urteil des Landgerichts Berlin ist daher in den Schuldsprüchen und den verhängten Strafen gegen alle drei Angeklagten rechtskräftig.
Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Landgerichts nur insoweit aufgehoben, als es zwei Angeklagte nicht in einer Entziehungsanstalt untergebracht hat. Da auch diese Angeklagten häufig Alkohol und Drogen konsumierten und auch während der Tatzeit unter dem Einfluss dieser Mittel standen, muss eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin über die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neu entscheiden.
Vorinstanz:
LG Berlin – Urteil vom 17. Mai 2023 – (532 Ks) 278 Js 154/21 (6/21)
Die maßgeblichen Vorschriften aus dem StGB lauten:
§ 211 Mord
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer
(…) aus Habgier (…)
einen Menschen tötet.
§ 250 Schwerer Raub
(1)
(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet
(…)
§ 251 Raub mit Todesfolge
Verursacht der Täter durch den Raub (§§ 249 und 250) wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
§ 64 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.
Karlsruhe, den 17. März 2023
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
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