Urteil zum "Mordkomplott von Großenhain" rechtskräftig
Ausgabejahr 2023
Erscheinungsdatum 21.02.2023
Nr. 034/2023
Beschluss vom 31. Januar 2023 – 5 StR 382/22
Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen der vier Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Dresden verworfen. Das Landgericht hat zwei Frauen und zwei Männer wegen Mordes zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt. Bei zwei Angeklagten hat es zudem die besondere Schwere der Schuld festgestellt.
Nach den Urteilsfeststellungen war eine der Angeklagten mit dem späteren Tatopfer verheiratet. Als sie von einem anderen Mann mit Zwillingen schwanger wurde, beschloss sie, ihren Ehemann zu töten. Sie wollte dadurch verhindern, dass er rechtlich Vater der ehelich geborenen Kinder wird. Zudem befürchtete sie, dass er das Sorgerecht für ihr gemeinsames Kind beanspruchen werde. Sie weihte die drei Mitangeklagten in ihren Plan ein, das Opfer in ein Waldstück zu verschleppen und dort zu töten. Nach dem Willen der Angeklagten sollte der Geschädigte einen qualvollen Tod erleiden. Einer der Angeklagten beteiligte sich an der Tat in erster Linie, weil er auf eine gemeinsame Zukunft mit der Angeklagten hoffte. Die anderen beiden Angeklagten erklärten sich zur Mitwirkung an der Tat insbesondere deshalb bereit, weil ihnen ein Anteil an zwei Sterbegeldversicherungen des Opfers versprochen wurde.
Am 13. Juni 2020 lockte die Angeklagte ihren Ehemann unter dem Vorwand, er könne sein Kind sehen, auf einen Platz in Großenhain. Dort ergriffen die beiden männlichen Angeklagten das arg- und wehrlose Opfer von hinten, drängten es in ein Auto und fuhren gemeinsam mit den zwei weiteren Angeklagten in ein abgelegenes Waldstück. Die beiden männlichen Angeklagten zerrten das Opfer aus dem Auto, schlugen ihm mit einer Holzkeule massiv gegen die Rippen, bis die Keule zerbrach, und traten ihm in den Rücken. Sie nahmen ihm sein Handy ab und ließen den bewegungsunfähigen Geschädigten zurück. Er erlitt erhebliche körperliche Schmerzen und seelische Qualen. Am späteren Abend desselben Tages fuhren drei Angeklagte wieder zu dem Geschädigten. Einer der Angeklagten trat ihm gegen den Hinterkopf und ins Gesicht und zog ihn in einen Graben. Am Folgetag fuhren die drei Angeklagten aufgrund des fortbestehenden Tatplans erneut zu dem Geschädigten. Die beiden männlichen Angeklagten ließen schwere Feldsteine auf den Kopf und den Oberkörper des Opfers fallen. Einer der Angeklagten machte ein Foto des Geschädigten, der spätestens in den kommenden Stunden an seinen Verletzungen starb.
Das Landgericht hat den Sachverhalt rechtlich dahin beurteilt, dass alle Angeklagten Mittäter eines Mordes waren und die Mordmerkmale der Heimtücke sowie der Grausamkeit erfüllten. Zudem hat die Strafkammer für die Ehefrau des Opfers ein Handeln aus niedrigen Beweggründen und für die Angeklagten, die aufgrund des Anteils an den Sterbegeldversicherungen mitwirkten, Habgier angenommen.
Die Revisionen der Angeklagten haben keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben. Auch die umfangreich erhobenen Verfahrensbeanstandungen von drei der vier Angeklagten sind ohne Erfolg geblieben. Das Urteil des Landgerichts Dresden ist damit rechtskräftig.
Vorinstanz:
LG Dresden – Urteil vom 9. Februar 2022 – 1 Ks 733 Js 33262/20
Maßgebliche Vorschriften:
§ 211 StGB Mord
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer
(…) aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam (…) einen Menschen tötet.
§ 57a StGB Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich
(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn
1. fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,
2. nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet (…)
Karlsruhe, den 21. Februar 2023
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
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