Hauptverhandlung am 2. Dezember 2021, 10.00 Uhr, Saal E 101, Herrenstraße 45a, in der Strafsache 3 StR 441/20 (sog. NSU-Verfahren betreffend den Angeklagten André E.) Akkreditierungsbedingungen für Medienvertreterinnen und Medienvertreter sowie Hinweise für Bürgerinnen und Bürger
Ausgabejahr 2021
Erscheinungsdatum 05.11.2021
Nr. 204/2021
Aufgrund der aktuellen Situation im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Coronavirus ist die Anzahl der verfügbaren Sitzplätze für die Hauptverhandlung am 2. Dezember 2021, 10.00 Uhr, Karlsruhe, Herrenstraße 45a, Sitzungssaal E 101 (siehe Pressemitteilung Nr. 158/2021) reduziert, um die Gefahr einer Infektion zu verringern. Es wird nur jeder zweite Platz besetzt. Dadurch stehen im Sitzungssaal E 101 insgesamt 36 Sitzplätze für die Öffentlichkeit zur Verfügung, hiervon sind 12 Sitzplätze für die Presse reserviert. Von diesen 12 Sitzplätzen sind drei Plätze für die Mitglieder der Justizpressekonferenz reserviert sowie aufgrund des internationalen Interesses an dem Verfahren insgesamt drei Sitzplätze (jeweils einer) für Vertreter und Vertreterinnen iranischer, griechischer und türkischer Medien vorbehalten.
Um der Presse eine ausreichende Anzahl an Sitzplätzen zur Verfügung zu stellen, wird ein Medienarbeitsraum im Foyer der Bibliothek des Bundesgerichtshofs eingerichtet, in den der Ton aus dem Sitzungssaal übertragen wird. Im Medienarbeitsraum stehen weitere 50 Sitzplätze für Medienvertreter zur Verfügung. Von diesen 50 Sitzplätzen sind 12 Plätze für die Mitglieder der Justizpressekonferenz reserviert; zudem wird aufgrund des internationalen Interesses an dem Verfahren jeweils ein Sitzplatz für Vertreter und Vertreterinnen iranischer, griechischer und türkischer Medien vorbehalten.
Auf der Grundlage der sitzungspolizeilichen Anordnung des Vorsitzenden des 3. Strafsenats vom 4. November 2021 und der Verfügung der Präsidentin des Bundesgerichtshofs vom 5. November 2021 gelten folgende Regelungen für den Zutritt zur Hauptverhandlung. Hiervon abweichende Angaben auf der Homepage des Bundesgerichtshofs haben keine Geltung.
1. Allgemeine Regelungen für den Zugang zum Sitzungssaal und zum Medienarbeitsraum
Für den Zugang der Zuhörerinnen und Zuhörer sowie der Medienvertreterinnen und Medienvertreter zum Sitzungssaal und zum Medienarbeitsraum gilt gleichermaßen Folgendes:
a) Es ist während der gesamten Dauer des Aufenthalts innerhalb des Sitzungssaals und des Medienarbeitsraums und im jeweiligen Bereich davor eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung (sogenannte OP-Maske, FFP2-Maske oder vergleichbare Schutzmaske) zu tragen.
b) Die Zuhörer und Zuhörerinnen sowie die Medienvertreter und Medienvertreterinnen werden nur in den Sitzungssaal oder den Medienarbeitsraum eingelassen, wenn sie
aa) einen gültigen amtlichen Personalausweis oder Reisepass, ausländische Staatsangehörige ein entsprechendes gültiges Ausweispapier, sowie ggf. den Presseausweis vorlegen und
bb) nachweisen, dass sie gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 vollständig geimpft, von einer derartigen Infektion genesen sind oder einen negativen Antigentest, der nicht älter als 24 Stunden sein darf, bzw. einen PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden sein darf, vorlegen;
cc) keine Taschen, Beutel, Tüten oder sonstigen Behältnisse - mit Ausnahme derjenigen, in denen Medienvertreter und Medienvertreterinnen ihre technische Ausstattung transportieren -, keine Transparente, keine Waffen im technischen und nichttechnischen Sinne (insbesondere keine zum Schlagen oder Werfen geeigneten Gegenstände), ferner - abgesehen von Journalistinnen und Journalisten - keine Mobiltelefone, Foto-, Film- und Tonbandaufnahmegeräte sowie Laptops mit sich führen. Gegenstände, deren Mitnahme in den Sitzungssaal untersagt ist, müssen unter Ausschluss der Haftung an der Eingangskontrolle hinterlegt werden;
dd) sich einer Durchsuchung ihrer Person unterziehen. Die Durchsuchungen sind mittels Metalldetektors, durch Abtasten der Kleidung und Überprüfen des auf Aufforderung vorzulegenden Inhalts der Kleidung vorzunehmen.
c) Im Sitzungssaal dürfen Medienvertreterinnen und Medienvertreter mobile Computer ausschließlich im Offline-Modus benutzen. Das Telefonieren, Twittern und sonstige Versenden von Nachrichten, das Abrufen von Daten sowie jegliche Nutzung des Internets im bzw. aus dem Sitzungssaal sind nicht gestattet.
Medienvertreterinnen und Medienvertretern ist im Medienarbeitsraum die Nutzung von elektronischen Geräten im Offline-Modus gestattet, soweit sichergestellt ist, dass mit den Geräten weder Ton- noch Bildaufnahmen sowie Datenübermittlungen durchgeführt werden.
2. Anmeldeverfahren für Zuhörer und Zuhörerinnen und Vergabe der Sitzplätze
Für Personen, die als Zuhörerinnen und Zuhörer an der Hauptverhandlung teilnehmen möchten, wird ein Anmeldeverfahren durchgeführt, das über den Besucherdienst des Bundesgerichtshofs abgewickelt wird. Interessierte Personen können ihren Teilnahmewunsch in der Zeit vom 10. November 2021, 10.00 Uhr bis 23. November 2021, 15.00 Uhr schriftlich oder per E-Mail an den Besucherdienst des Bundesgerichtshofs, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, E-Mail: verhandlungsbesuch@bgh.bund.de, mitteilen. Vor Beginn und nach Ablauf der Frist eingehende Anmeldungen werden nicht berücksichtigt. Pro Anmeldung (schriftlich oder per E-Mail) kann nur eine Person berücksichtigt werden. Gruppen-Anmeldungen sind nicht möglich.
Bei der Anmeldung sind Name, Vorname, Geburtsdatum und die Erreichbarkeit (per Telefon oder E-Mail) anzugeben. Die Informationen zum Schutz personenbezogener Daten (Art. 13 und 14 DSGVO) im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens können der Internetseite des Bundesgerichtshofs unter Datenschutz entnommen werden.
Die Vergabe der Besucherplätze erfolgt nach der Reihenfolge des Eingangs der Anmeldungen.
3. Akkreditierungsverfahren für Medienvertreter und Medienvertreterinnen für die Presseplätze im Sitzungssaal und im Medienarbeitsraum und Vergabe der Sitzplätze
Für Medienvertreter und Medienvertreterinnen wird ein gemeinsames Akkreditierungsverfahren für den Zugang zum Sitzungssaal und zum Medienarbeitsraum über die Pressestelle des Bundesgerichtshofs durchgeführt, sodass es nur einer Anmeldung bedarf. Ein Medienorgan, das im Akkreditierungsverfahren den Zugang zum Sitzungssaal erhalten hat, nimmt an der Verteilung der Sitzplätze im Medienarbeitsraum nicht teil.
a) Akkreditierungsverfahren
Das Akkreditierungsverfahren beginnt am 10. November 2021 um 10.00 Uhr und endet am 23. November 2021 um 15.00 Uhr. Vor Beginn und nach Ablauf der Frist sind keine Akkreditierungen möglich.
Für Akkreditierungsgesuche ist das bereitgestellte Online-Formular zu benutzen. Das Formular muss vollständig ausgefüllt sein. Zudem ist eine Kopie des gültigen Presseausweises beizufügen. Das Akkreditierungsgesuch kann per E-Mail an die Adresse akkreditierungen@bgh.bund.de oder per Telefax an die Rufnummer +49 (721) 159-715599 übermittelt werden. Akkreditierungsgesuche an sonstige E-Mail-Adressen oder Telefaxanschlüsse des Gerichts werden nicht berücksichtigt.
Die Mitglieder der Justizpressekonferenz Karlsruhe e.V. können ihr Akkreditierungsgesuch formlos an die Adresse akkreditierungen@bgh.bund.de übermitteln. Das gilt nicht, soweit die Akkreditierung zum Zwecke der Fertigung von Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder für Tonaufnahmen erfolgt. In diesem Fall ist ebenfalls das bereitgestellte Online-Formular zu benutzen.
Akkreditierungsgesuche werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt; bei etwaiger Zeitgleichheit entscheidet das Los (hierzu näher unten). Einige Tage nach Ablauf der Frist versendet die Pressestelle des Bundesgerichtshofs eine Benachrichtigung über die erfolgreiche bzw. nicht erfolgreiche Akkreditierung. Die Informationen zum Schutz personenbezogener Daten (Art. 13 und 14 DSGVO) im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens entnehmen Sie bitte der Internetseite des Bundesgerichtshofs unter Datenschutz.
b) Vergabe der Sitzplätze im Sitzungssaal und im Medienarbeitsraum
Von den reservierten Sitzplätzen im Sitzungssaal steht für jedes einzelne Medienorgan (also z. B. eine bestimmte Zeitung, einen bestimmten Rundfunk- oder Fernsehsender) nur ein Platz zur Verfügung. Von dieser Regelung erfasste Sitzplätze, für die im Akkreditierungsverfahren keine Anmeldung erfolgt, werden anderen Zuhörern und Zuhörerinnen nach Maßgabe des gesonderten Besucherakkreditierungsverfahrens zur Verfügung gestellt, die sich innerhalb des Akkreditierungszeitraums angemeldet haben.
Für die 12 im Sitzungssaal vorhandenen Medienplätze gilt: Akkreditierungsgesuche werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt; bei gleichzeitigem Eingang entscheidet das Los. Die anschließende Verteilung der Sitzplätze erfolgt nach demselben System. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Eingangs des Akkreditierungsgesuchs.
Medienvertreter, die entweder Mitglied der Justizpressekonferenz oder Vertreter der iranischen, türkischen oder griechischen Presse sind und keinen der für sie im Sitzungssaal reservierten Plätze erhalten haben, nehmen an der Verteilung der übrigen für die Presse im Sitzungssaal reservierten Plätze teil.
Sind alle Medienplätze im Sitzungssaal vergeben, nehmen die überzähligen Akkreditierungsgesuche automatisch an der Verteilung der Plätze im Medienarbeitsraum teil.
Von den Sitzplätzen im Medienarbeitsraum steht für jedes einzelne Medienorgan (also z. B. eine bestimmte Zeitung, einen bestimmten Rundfunk- oder Fernsehsender) ebenfalls nur ein Platz zur Verfügung (insgesamt also im Sitzungssaal und Medienarbeitsraum zusammengenommen je Medienorgan nur ein Platz).
Medienvertreter der iranischen, türkischen oder griechischen Presse, sowie Mitglieder der Justizpressekonferenz, die keinen der für sie im Medienarbeitsraum reservierten Plätze erhalten haben, nehmen an der Verteilung der übrigen Plätze im Medienarbeitsraum teil.
4. Vergabe im Akkreditierungsverfahren nicht vergebene oder am Sitzungstag nicht in Anspruch genommene oder im Laufe des Sitzungstages freiwerdender Sitzplätze
Ist innerhalb des Anmeldezeitraums nicht für alle Sitzplätze im Zuhörerbereich eine Anmeldung erfolgt, fallen diese Plätze der Presse zu. Nicht vergebene Plätze für die Presse werden bis 15 Minuten vor Sitzungsbeginn, nicht eingenommene oder im Verlauf des Sitzungstages freiwerdende Sitzplätze werden - unabhängig von ihrer Zuordnung zum Zuhörer- oder zum Pressebereich - unverzüglich an akkreditierte Medienvertreterinnen und Medienvertreter vergeben, die einen Platz im Medienarbeitsraum zugewiesen bekommen haben. Die Verteilung erfolgt nach der Reihenfolge des Eingangs der Akkreditierungsgesuche. Bleiben weitere Sitzplätze frei, werden sie an wartende Journalisten und Journalistinnen in der Reihenfolge ihrer Anmeldung an der Pforte des Bundesgerichtshofs vergeben. Soweit keine weiteren Medienvertreterinnen und Medienvertreter Einlass begehren, sind freie Sitzplätze in diesem Bereich an wartende Zuhörer und Zuhörerinnen in der Reihenfolge ihres Erscheinens an der Pforte des Bundesgerichtshofs zu vergeben.
Im Akkreditierungsverfahren nicht vergebene oder am Sitzungstag nicht in Anspruch genommene Plätze im Medienarbeitsraum werden nach der Reihenfolge des Erscheinens am Sitzungstag (maßgeblich ist die Meldung an der Pforte) vergeben.
5. Ton- und Bildaufnahmen
Vor dem Beginn der Hauptverhandlung sind Foto- Film- und Bildaufnahmen vom Einzug des Senats in den Sitzungssaal und mit deren Einverständnis von den Verfahrensbeteiligten möglich.
Es werden vier Medienpools gebildet. Zugelassen werden zwei Fernsehteams (ein öffentlich-rechtlicher und ein privater Sender mit jeweils einer Kamera) sowie zwei Fotografen (ein Agenturfotograf und ein freier Fotograf). Übersteigt die Anzahl der innerhalb der Akkreditierungsfrist eingehenden Anmeldungen die Zahl der im jeweiligen Medienpool zur Verfügung stehenden Plätze, ist Voraussetzung für eine Zulassung die im Akkreditierungsgesuch erklärte Bereitschaft zur Übernahme der Poolführerschaft. Der jeweilige Poolführer ist verpflichtet, abgelehnten Bewerbern des Medienpools die gefertigten Aufnahmen auf Anfrage unverzüglich in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen. Die Zulassung zum jeweiligen Medienpool und gegebenenfalls die Vergabe der Poolführerschaft erfolgen nach der Reihenfolge des Eingangs des Akkreditierungsgesuchs; bei gleichzeitigem Eingang entscheidet das Los. Akkreditierungsgesuche, die vor Beginn oder nach Ablauf der Akkreditierungsfrist eingehen, werden nicht berücksichtigt.
Bildaufnahmen dürfen nur von den zugewiesenen Plätzen aus gefertigt werden. Der Aufenthalt hinter der Richterbank und das Filmen von Akten sind nicht gestattet.
Foto-, Fernseh- und Tonaufnahmen im Sitzungssaal sind nach Aufforderung durch den Vorsitzenden einzustellen; die jeweiligen Kamerateams und Fotografen haben den Saal unaufgefordert zu verlassen, soweit sie nicht Sitzplätze im Saal haben.
Interviews oder interviewähnliche Gespräche, insbesondere mit den Verfahrensbeteiligten, sind innerhalb des Sitzungssaals untersagt.
Während der Sitzung sind sämtliche Ton-, Film- und Bildaufnahmen untersagt.
6. Fahrzeuge der Radio- und Fernsehteams sowie Techniker
Für SNG-, Schnitt- und Übertragungsfahrzeuge steht nur eine begrenzte Anzahl von Standplätzen zur Verfügung. Falls Standplätze benötigt werden, ist dies bereits mit dem Akkreditierungsgesuch im bereitgestellten Online-Formular anzugeben. Die Standplätze werden nach Eingang des Antrags vergeben.
Nachgereicht werden können die Namen, Geburtsdaten und Personalausweisnummern der begleitenden Techniker sowie die Fahrzeugdaten. Für die Zuweisung der Standplätze werden folgende Angaben benötigt: Kennzeichen, Fahrzeug-Typ, Fabrikat, Abmessungen (LxBxH in m), Gewicht und evtl. Bedarf an Strom, der über den Bundesgerichtshof bezogen werden soll.
7. Schlussbemerkung
Für einen etwaigen Verkündungstermin am 15. Dezember 2021 werden neue Akkreditierungs- und Anmeldeverfahren durchgeführt, auf die durch eine gesonderte Pressemitteilung voraussichtlich Ende November hingewiesen werden wird.
Karlsruhe, den 5. November 2021
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
Ergänzende Dokumente
Beschluss des 3. Strafsenats vom 19.8.2021 - 3 StR 441/20 -
Beschluss des 3. Strafsenats vom 19.8.2021 - 3 StR 441/20 -
Beschluss des 3. Strafsenats vom 22.9.2021 - 3 StR 441/20 -