Urteil des Landgerichts Hamburg wegen des Angriffs auf einen jüdischen Studenten vor einer Hamburger Synagoge am 4. Oktober 2020 rechtskräftig
Ausgabejahr 2021
Erscheinungsdatum 13.07.2021
Nr. 131/2021
Beschluss vom 6. Juli 2021 – 5 StR 185/21
Das Landgericht hat die Unterbringung des heute 30 Jahre alten Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Beschuldigte vor der Hamburger Synagoge Hohe Weide versucht, einen Teilnehmer der dort stattfindenden Feier des Jüdischen Laubhüttenfestes am 4. Oktober 2020 mit einem Spatenschlag zu töten und ihm dabei eine potentiell lebensgefährliche Kopfverletzung zugefügt. Der Beschuldigte war infolge eines akuten Schubs einer bei ihm bestehen psychischen Erkrankung nicht in der Lage, das Unrecht seines Handelns einzusehen.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Beschuldigten am 6. Juli 2021 als unbegründet verworfen, da die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Vorinstanz:
Landgericht Hamburg – Urteil vom 26. Februar 2021 – 604 Ks 9/20
Maßgebliche gesetzliche Bestimmungen:
§ 63 StGBUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. . .
§ 20 StGBSchuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Karlsruhe, den 13. Juli 2021
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
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