Entscheidungsverkündung in Sachen VI ZR 252/19 (Diesel-Verfahren) am 25. Mai 2020, 11.00 Uhr: Akkreditierungsbedingungen für Medienvertreter
Ausgabejahr 2020
Erscheinungsdatum 14.05.2020
Nr. 058/2020
Für den Entscheidungsverkündungstermin am 25. Mai 2020, 11.00 Uhr, Karlsruhe, Herrenstraße 45a, Sitzungssaal E101 (siehe Pressemitteilung Nr. 166/2019) gelten folgende Akkreditierungsbedingungen für Medienvertreter:
(Für interessierte Bürgerinnen und Bürger wird ebenfalls ein Anmeldeverfahren durchgeführt. Nähere Informationen hierzu finden Sie auf dem Internetauftritt des Bundesgerichtshofs im Bereich Besucherdienst)
1. Akkreditierung
Das Akkreditierungsverfahren beginnt am 15. Mai 2020 um 10.00 Uhr und endet am 20. Mai 2020 um 12.00 Uhr. Nach Ablauf der Frist sind keine Akkreditierungen mehr möglich.
Für Akkreditierungsgesuche ist das bereitgestellte Online-Formular zu benutzen. Das Formular muss vollständig ausgefüllt sein. Zudem ist eine Kopie des gültigen Presseausweises beizufügen. Das Akkreditierungsgesuch kann per E-Mail an die Adresse akkreditierungen@bgh.bund.de oder per Telefax an die Rufnummer +49 (721) 159-715599 übermittelt werden. Akkreditierungsgesuche an sonstige E-Mail-Adressen oder Telefaxanschlüsse des Gerichts werden nicht berücksichtigt.
Die Mitglieder der Justizpressekonferenz Karlsruhe e.V. können ihr Akkreditierungsgesuch formlos an die Adresse akkreditierungen@bgh.bund.de übermitteln. Das gilt nicht, soweit die Akkreditierung zum Zwecke der Fertigung von Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder für Tonaufnahmen erfolgt. In diesem Fall ist ebenfalls das bereitgestellte Online-Formular zu benutzen.
Akkreditierungsgesuche werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt; bei etwaiger Zeitgleichheit entscheidet das Los. Einige Tage nach Ablauf der Frist versendet die Pressestelle des Bundesgerichtshofs eine Benachrichtigung über die erfolgreiche bzw. nicht erfolgreiche Akkreditierung. Die Informationen zum Schutz personenbezogener Daten (Art. 13 und 14 DSGVO) im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens entnehmen Sie bitte der Internetseite des Bundesgerichtshofs unter Datenschutz.
2. Verfügbare Sitzplätze und Sitzplatzvergabe
Aufgrund der aktuellen Situation im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Coronavirus ist die Anzahl der verfügbaren Sitzplätze beschränkt, damit die erforderlichen Mindestabstände zwischen den Personen gewahrt sind.
Aufgrund der begrenzten Kapazität steht nur ein Platz je Medienorganisation zur Verfügung.
Für Medienvertreter stehen im Sitzungssaal insgesamt 7 Sitzplätze zur Verfügung. Davon sind 3 Plätze für die Mitglieder der Justizpresskonferenz reserviert. Die Plätze werden nach der Reihenfolge des Akkreditierungseingangs vergeben.
Soweit Medienvertreter in dem Sitzungssaal keinen Platz finden, können sie die Urteilsverkündung im Medienarbeitsraum im Foyer der Bibliothek verfolgen. Es findet eine Tonübertragung aus dem Sitzungssaal statt. In dem Medienarbeitsraum stehen insgesamt 25 Sitzplätze zur Verfügung. Auch insoweit werden die Plätze nach der Reihenfolge des Akkreditierungseingangs vergeben.
3. Film- und Fernsehaufnahmen vom Einzug des Senats und von der Entscheidungsverkündung; Pool-Bildung
Fernseh- und Filmaufnahmen vom Einzug des Senats in den Sitzungssaal und von der Entscheidungsverkündung sind nur von den im jeweiligen Medienpool zugelassenen Kamerateams zulässig.
Es werden zwei Medienpools gebildet. Zugelassen werden zwei Fernsehteams (ein öffentlich-rechtlicher und ein privat-rechtlicher Sender mit jeweils einer Kamera). Melden sich mehr Filmteams an, als Plätze im jeweiligen Medienpool zur Verfügung stehen, ist Voraussetzung für eine Zulassung die im Akkreditierungsgesuch erklärte Bereitschaft zur Übernahme der Poolführerschaft. Poolführer verpflichten sich, abgelehnten Bewerbern des jeweiligen Medienpools, die sich rechtzeitig akkreditiert haben, ihre Foto- und Filmaufnahmen von der Entscheidungsverkündung auf Anfrage unverzüglich in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen. Die Zulassung zum jeweiligen Medienpool und ggfs. die Vergabe der Poolführerschaft erfolgen nach der Reihenfolge des Eingangs des Akkreditierungsgesuchs; bei etwaiger Zeitgleichheit entscheidet das Los.
Für die Positionierung der Kameras und während der Aufnahmen ist den Anweisungen der Mitarbeiterinnen der Pressestelle und der Wachtmeister Folge zu leisten. Fernseh- und Filmaufnahmen dürfen nur von den zugewiesenen Plätzen aus gefertigt werden. Diese sind durch Bodenmarkierungen gekennzeichnet. Tonaufnahmen erfolgen über einen zentralen Tonabnahmepunkt. Auflagen des Gerichts sind einzuhalten. Der Aufbau der Kameras ist spätestens 10 Minuten vor Beginn der Sitzung abzuschließen.
Die Kameras sind ausschließlich auf die Richterbank zu richten. Kameraschwenks sind nur innerhalb der Ränder der Richterbank zulässig. Aufnahmen der Beteiligten und der Zuhörer sind nicht zugelassen.
Nach Ende der Entscheidungsverkündung sind alle Aufnahmegeräte unverzüglich aus dem Sitzungssaal zu entfernen.
4. Fotoaufnahmen vom Einzug des Senats; Poolbildung
Vor Beginn der Entscheidungsverkündung sind Fotoaufnahmen vom Einzug des Senats in den Sitzungssaal nur von dem (ggf. als Poolführer) zugelassenen Fotografen zulässig. Zugelassen wird ein Fotograf. Melden sich mehr Fotografen an, ist Voraussetzung für eine Zulassung die im Akkreditierungsgesuch erklärte Bereitschaft zur Übernahme der Poolführerschaft. Poolführer verpflichten sich, abgelehnten Bewerbern, die sich rechtzeitig akkreditiert haben, ihre Foto- und Filmaufnahmen von dem Einzug des Senats in den Sitzungssaal auf Anfrage unverzüglich in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen. Die Zulassung als Fotograf erfolgt nach der Reihenfolge des Eingangs des Akkreditierungsgesuchs; bei etwaiger Zeitgleichheit entscheidet das Los.
Für die Positionierung der Kamera und während der Aufnahmen ist den Anweisungen der Mitarbeiterinnen der Pressestelle und der Wachtmeister Folge zu leisten.
Fotoaufnahmen während der Entscheidungsverkündung sind nicht zulässig.
5. Ergänzende Regelungen für den Sitzungssaal und den Medienarbeitsraum
Das Telefonieren, Twittern und sonstige Versenden von Nachrichten, das Abrufen von Daten sowie jegliche Nutzung des Internets im bzw. aus dem Sitzungssaal sind nicht gestattet. Alle für diese Zwecke nutzbaren elektronischen Geräte, insbesondere Mobiltelefone, Laptop-Computer oder Tablet-Computer, dürfen im Sitzungssaal nicht verwendet werden. Medienvertretern kann die Nutzung von Computern im Offline-Betrieb gestattet werden, soweit sichergestellt ist, dass mit den Geräten weder Ton- und Bildaufnahmen sowie Datenübermittlungen durchgeführt werden.
Im Medienarbeitsraum (Foyer der Bibliothek) dürfen während der Entscheidungsverkündung elektronische Geräte (Laptops, Tablets, Smartphones, Handys) nur zur Eingabe von Text und nicht zur Sprachkommunikation (Telefonate, Diktate, usw.) verwendet werden. Die Benutzung ist nur im Stumm-/Lautlos-Modus zulässig. Soweit der Betrieb im Einzelfall Störungen verursacht, ist einer Untersagung der Weiternutzung möglich.
6. Fahrzeuge der Radio- und Fernsehteams sowie Techniker
Für SNG-, Schnitt- und Übertragungsfahrzeuge steht nur eine begrenzte Anzahl von Standplätzen zur Verfügung. Falls Standplätze benötigt werden, ist dies bereits mit dem Akkreditierungsgesuch im bereitgestellten Online-Formular anzugeben. Die Standplätze werden nach Eingang des Antrags vergeben.
Nachgereicht werden können die Namen, Geburtsdaten und Personalausweisnummern der begleitenden Techniker sowie die Fahrzeugdaten. Für die Zuweisung der Standplätze werden folgende Angaben benötigt: Kennzeichen, Fahrzeug-Typ, Fabrikat, Abmessungen (LxBxH in m), Gewicht und evtl. Bedarf an Strom, der über den Bundesgerichtshof bezogen werden soll.
Karlsruhe, den 14. Mai 2020
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501