Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe wegen des Doppelmordes am Hamburger Jungfernstieg rechtskräftig
Ausgabejahr 2020
Erscheinungsdatum 30.04.2020
Nr. 049/2020
Beschluss vom 14. April 2020 – 5 StR 473/19
Das Landgericht Hamburg hat den heute 35 Jahre alten Angeklagten wegen zweifachen Mordes (§ 211 StGB) zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) festgestellt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts erstach der Angeklagte am 12. April 2018 auf dem Bahnsteig des Hamburger S-Bahnhofes Jungfernstieg heimtückisch seine 21 Monate alte Tochter und deren 33 Jahre alte Mutter. Er wollte sich an seiner ehemaligen Lebensgefährtin rächen und sie dafür bestrafen, dass sie ihrem neuen Lebensgefährten Kontakt mit der gemeinsamen Tochter gewährte, während er unter anderem aufgrund seines aggressiven Verhaltens nur über ein eingeschränktes Umgangsrecht verfügte. Das Landgericht hat daher angenommen, dass der Angeklagte seine Tochter auch aus niedrigen Beweggründen getötet und deshalb mehrere Mordmerkmale verwirklicht hat.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten am 14. April 2020 als unbegründet verworfen, da die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Vorinstanz:
Landgericht Hamburg – Urteil vom 15. Februar 2020 – 601 Ks 7/18 / 6610 Js 47/18
Maßgebliche gesetzliche Bestimmungen:
§ 211 StGB (Mord)
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.
§ 57a StGB (Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe)
(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn
1. fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,
2. nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet …
Karlsruhe, den 30. April 2020
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
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