Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung eines Schwimmlehrers wegen sexuellen Missbrauchs seiner Schwimmschülerinnen zu einer langjährigen Freiheitsstrafe
Ausgabejahr 2019
Erscheinungsdatum 28.11.2019
Nr. 154/2019
Beschluss vom 24. Oktober 2019 – 4 StR 200/19
Das Landgericht Baden-Baden hatte den Angeklagten u.a. wegen – zum Teil schweren – sexuellen Missbrauchs von Kindern in 133 Fällen sowie wegen Herstellens kinderpornographischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die abgeurteilten Straftaten verübte der Angeklagte während seiner Tätigkeit als Leiter von Kinderschwimmkursen in Hallenbädern in Baden. Betroffen von den Sexualdelikten waren 32 Mädchen im Alter zwischen vier und elf Jahren. Die Tatgeschehen wurden zum Teil vom Angeklagten gefilmt.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revision des Angeklagten das Urteil zum Schuldspruch und im Hinblick auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren bestätigt. Insoweit hat sich die Verurteilung als rechtsfehlerfrei erwiesen. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung hat der Senat indessen beanstandet, weil die Begründung des Landgerichts für das Vorliegen eines Hanges des Angeklagten zur Begehung erheblicher Straftaten nicht frei von Rechtsfehlern war. Insoweit bedarf die Sache nochmaliger Prüfung und Entscheidung durch eine andere Strafkammer des Landgerichts.
Vorinstanz:
Landgericht Baden-Baden – Urteil vom 19. November 2018 – 3 KLs 203 Js 12275/17 jug.
Karlsruhe, den 28. November 2019
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Ergänzende Dokumente
Beschluss des 4. Strafsenats vom 24.10.2019 - 4 StR 200/19 -