Der Bundesgerichtshof

Verhandlungstermin in Sachen I ZR 40/19 (Wirksamkeit einer Klausel zur automatischen Verlängerung eines Makler-Alleinauftrags) am 30. Januar 2020, 9.00 Uhr

Ausgabejahr 2019
Erscheinungsdatum 14.11.2019

Nr. 146/2019

Der unter anderem für das Maklerrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat darüber zu entscheiden, ob eine vorformulierte Klausel wirksam ist, nach der sich ein auf sechs Monate befristeter Makler-Alleinauftrag automatisch um weitere drei Monate verlängert, wenn er nicht gekündigt wird.

Sachverhalt:

Die Klägerin ist als Maklerin tätig. Die Beklagte wollte ihre Eigentumswohnung verkaufen und schloss dafür mit der Klägerin eine als "Alleinverkaufsauftrag" bezeichnete Vereinbarung. Nach dem von der Klägerin vorformulierten Vertragsdokument war der Auftrag zunächst auf sechs Monate befristet und sollte sich jeweils um weitere drei Monate verlängern, falls er nicht gekündigt wird. In dem Alleinverkaufsauftrag wird auf ein weiteres, von der Klägerin ebenfalls vorformuliertes Dokument Bezug genommen, in dem es unter der Überschrift "Informationen für den Verbraucher" heißt: "Der Vertrag verlängert sich automatisch, wenn er nicht von einer Partei unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen gekündigt wird."

Die Beklagte kündigte die Maklervereinbarung mit der Klägerin nicht. Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit von sechs Monaten wurde ein anderer Makler mit ihrer Zustimmung tätig. Die Beklagte verkaufte ihre Eigentumswohnung an eine Käuferin, die ihr der zweite Makler nachgewiesen hatte, und zahlte diesem eine Provision.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz in Höhe der ihr entgangenen Provision nebst Zinsen.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Maklervereinbarung zwischen den Parteien sei vor dem Verkauf der Eigentumswohnung von selbst ausgelaufen. Die Laufzeit der Vereinbarung habe sich nicht automatisch verlängert. Die in der vorformulierten Vereinbarung enthaltene Klausel sei unwirksam, weil sie die Beklagte als Vertragspartnerin im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen benachteilige. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision will die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen.

Vorinstanzen:

LG Stuttgart - Urteil vom 22. Juni 2018 - 30 O 19/18

OLG Stuttgart - Urteil vom 6. Februar 2019 - 3 U 146/18

§ 307 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) lautet:

Inhaltskontrolle - Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

Karlsruhe, den 14. November 2019

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