Verurteilung von zwei Fotografen im "Fall Grönemeyer" rechtskräftig
Ausgabejahr 2019
Erscheinungsdatum 08.11.2019
Nr. 144/2019
Beschluss vom 22. Oktober 2019 – 2 StR 292/19
Das Landgericht Köln hat die Angeklagten I. und K. wegen falscher Verdächtigung (§ 164 StGB) jeweils zu einem Jahr Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, sowie wegen uneidlicher Falschaussage (§ 153 StGB) jeweils zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt.
Nach den Urteilsfeststellungen kam es am 21. Dezember 2015 auf dem Flughafen Köln-Bonn zu einem Aufeinandertreffen der als Fotografen von einer auf sogenannte Promifotos spezialisierten Agentur beauftragten Angeklagten und Herrn Herbert Grönemeyer, den die Angeklagten durch das Fotografieren seiner Begleiterin provozieren und dessen Reaktion sie mit einer Videokamera festhalten wollten. Wenig später erstatteten die Angeklagten Strafanzeige, in der sie bewusst wahrheitswidrig angaben, Herr Grönemeyer habe den Angeklagten K. geschlagen, gewürgt und verletzt sowie den Angeklagten I. grundlos und ohne dass dieser sich eines Angriffs versah mit einer Tasche geschlagen (was u.a. zu einer Augenverletzung geführt habe), sodann ebenfalls gewürgt und auf den Boden gedrückt. Ferner haben sie die Geschehnisse am Flughafen in einem diesbezüglichen Zivilverfahren als Zeugen bewusst unwahr dargestellt.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen beider Angeklagter gegen das Urteil des Landesgerichts Köln vom 7. März 2019 durch Beschluss vom 22. Oktober 2019 verworfen. Das Urteil ist damit gegen beide Angeklagten rechtskräftig.
Vorinstanz:
Landgericht Köln – Urteil vom 7. März 2019 – 101 KLs 7/17
Karlsruhe, den 8. November 2019
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