Bundesgerichtshof bestätigt Freisprüche ehemaliger Vorstandsmitglieder der Deutschen Bank AG vom Vorwurf des versuchten Prozessbetruges
Ausgabejahr 2019
Erscheinungsdatum 31.10.2019
Nr. 141/2019
Urteil vom 31. Oktober 2019 – 1 StR 219/17
Die Staatsanwaltschaft hatte den Angeklagten vorgeworfen, in einem Zivilprozess gegen einen der Angeklagten und die Deutsche Bank AG bewusst falschen Sachvortrag in Anwaltsschriftsätzen veranlasst bzw. nicht unterbunden sowie auf Befragen durch das Oberlandesgericht München unwahre Angaben gemacht zu haben. Aufgrund eines gemeinsamen Tatplans hätten sie hierdurch – im Ergebnis erfolglos – erreichen wollen, dass die an die Insolvenz eines Medienkonzerns anknüpfende Schadensersatzklage abgewiesen wird. Hintergrund der Schadensersatzklage war ein Interview eines der Angeklagten – dem damaligen Vorstandssprecher der Deutschen Bank AG – mit Bloomberg TV im Jahr 2002, in dem er sich zur Finanzlage des Medienkonzerns geäußert hatte.
Das Landgericht München I hat die Angeklagten von dem gegen sie erhobenen Vorwurf des versuchten Betruges aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Es hat sich insbesondere nicht davon überzeugen können, dass die Angeklagten in dem Zivilverfahren wahrheitswidrig vortragen lassen oder falsche Angaben machen wollten. Zugleich hat das Landgericht die Nebenbeteiligte Deutsche Bank AG freigesprochen, also gegen sie keine Geldbuße aufgrund von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten ihrer Vorstandsmitglieder verhängt.
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft, die sich gegen die Freisprüche von drei der ursprünglich fünf Angeklagten und gegen den Freispruch der Nebenbeteiligten richteten, hat der Bundesgerichtshof als unbegründet verworfen. Das angefochtene Urteil enthält – was allein zu prüfen war – keinen Rechtsfehler. Das Landgericht hat im Rahmen seiner Beweiswürdigung sorgfältig und eingehend begründet, weshalb es von der Schuld der Angeklagten nicht überzeugt war. Die Beweiswürdigung ist tragfähig. Die Entscheidungsgründe weisen keine Widersprüche, Lücken oder falschen rechtlichen Begründungsansätze auf.
Die Freisprüche sind damit rechtskräftig.
Vorinstanz:
Landgericht München I – Urteil vom 25. April 2016 – 5 KLs 401 Js 160239/11
Karlsruhe, den 31. Oktober 2019
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