Urteil gegen die Rapperin "Schwesta Ewa" rechtskräftig
Ausgabejahr 2019
Erscheinungsdatum 28.02.2019
Nr. 025/2019
Urteil vom 28. Februar 2019 – 1 StR 604/17
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in 18 Fällen, Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger in zwei Fällen, davon in einem Fall wegen Versuchs und in Tateinheit mit Missbrauch von Ausweispapieren, sowie Körperverletzung in 35 Fällen, darunter zwei Fälle der schweren (richtig: gefährlichen) Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Im Übrigen hat es die Angeklagte freigesprochen.
Nach den Feststellungen des Landgerichts gelangte die Angeklagte, eine ehemalige Prostituierte, unter dem Künstlernamen "Schwesta Ewa" als Rapperin zu einer gewissen Popularität mit beständigen Einnahmen. Dies nahm sie zum Anlass, neben dem "Musik-Business" nicht mehr selbst der Prostitution nachzugehen, sondern ihre langjährigen Erfahrungen als Prostituierte nunmehr dahin zu nutzen, die Prostitutionsausübung anderer Frauen zu organisieren und an den Erträgen zu partizipieren. Dieses Vorhaben setzte sie u.a. dadurch um, dass sie mit jungen Frauen aus einer Clique, die sich um sie gebildet hatte, sog. Prostitutionsreisen durchführte. Dabei lag die Organisation bei ihr, während die jungen Frauen der Prostitution nachgingen. Absprachegemäß wurden die nach Abzug der Kosten aus der Prostitutionstätigkeit verbleibenden Einnahmen zwischen der Angeklagten und der jeweiligen Prostituierten hälftig aufgeteilt. Die jungen Frauen waren mit der Art und Weise der Durchführung der Prostitutionsausübung und der Aufteilung der Erlöse einverstanden.
Die Angeklagte gab die aus den Prostitutionsreisen erzielten Einnahmen in ihren Steuererklärungen nicht an; hierdurch verkürzte sie Einkommensteuer und Umsatzsteuer. Zudem schlug die zu Jähzorn neigende Angeklagte die sie begleitenden jungen Frauen in insgesamt 35 Fällen.
Die Angeklagte beanstandet ihre Verurteilung mit einer auf die Sachrüge gestützten Revision. Die Staatsanwaltschaft und eine der jungen Frauen, die sich dem Verfahren als Nebenklägerin angeschlossen hat, wenden sich mit ihren Revisionen gegen den Teilfreispruch. Sie beanstanden mit Verfahrens- und Sachrügen, dass die Angeklagte nicht auch wegen Zuhälterei und Menschenhandels verurteilt worden ist. Sie machen insbesondere geltend, die jungen Frauen seien finanziell ausgebeutet worden und hätten nicht freiwillig gehandelt.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Angeklagten als unbegründet verworfen. Auch die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin hatten keinen Erfolg; der Freispruch vom Vorwurf der Zuhälterei und des Menschenhandels ist rechtsfehlerfrei. Ebenso wenig hatte die Staatsanwaltschaft mit einer Verfahrensbeanstandung Erfolg, mit der sie gerügt hatte, dass eine die weitere Aussage verweigernde Zeugin nicht in Beugehaft genommen worden ist. Damit ist das Urteil gegen die Angeklagte rechtskräftig.
Vorinstanz:
LG Frankfurt am Main – Urteil vom 20. Juni 2017 – 5-02 KLs 6/17 6360 Js 209626/16
Karlsruhe, den 28. Februar 2019
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