Urteil des Landgerichts Freiburg i.Br. wegen Mordes und besonders schwerer Vergewaltigung im Fall Carolin G. überwiegend rechtskräftig
Ausgabejahr 2019
Erscheinungsdatum 07.02.2019
Nr. 013/2019
Beschluss vom 20. November 2018 - 4 StR 168/18
Das Landgericht Freiburg im Breisgau hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerer Vergewaltigung zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und festgestellt, dass seine Schuld besonders schwer wiegt; außerdem hat es seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vorbehalten.
Nach den Feststellungen des Landgerichts vergewaltigte der Angeklagte Anfang November 2016 die ihm unbekannte, 27jährige Carolin G, die im Bereich eines Wäldchens joggte, und tötete sein Opfer mit mehreren massiven Schlägen.
Der Angeklagte hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und insbesondere die Feststellung besonderer Schuldschwere als rechtsfehlerhaft beanstandet.
Der Bundesgerichtshof hat das Rechtsmittel des Angeklagten überwiegend verworfen. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes und besonders schwerer Vergewaltigung zu lebenslanger Freiheitsstrafe mit der Feststellung besonderer Schuldschwere ist damit rechtskräftig. Keinen Bestand hatte das Urteil, soweit die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung vorbehalten wurde.
Der Bundesgerichtshof hatte zunächst eine Grundsatzentscheidung zu der Rechtsfrage zu treffen, ob Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe vorbehalten werden kann (vgl. § 66a StGB). Der Bundesgerichtshof hat dies bejaht. Die Maßregelanordnung hatte jedoch keinen Bestand, weil das Landgericht die in seinem Ermessen liegende Entscheidung nicht ausreichend begründet hat.
Die Sache bedarf daher zur Beantwortung der Frage, ob gegen den Angeklagten neben der nunmehr rechtskräftig verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe Sicherungsverwahrung vorbehalten werden kann, neuer Verhandlung und Entscheidung.
Vorinstanz:
Landgericht Freiburg im Breisgau - Urteil vom 22. Dezember 2017 - 8/17 Ks 300 Js 17151/17
Karlsruhe, den 7. Februar 2019
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Ergänzende Dokumente
Beschluss des 4. Strafsenats vom 20.11.2018 - 4 StR 168/18 -