Der Bundesgerichtshof

Verhandlungstermin am 29. November 2018, 9.00 Uhr, in Sachen I ZR 15/18 (Bundesgerichtshof zur Zulässigkeit der Vernichtung einer Kunstinstallation durch den Gebäudeinhaber)

Ausgabejahr 2018
Erscheinungsdatum 02.08.2018

Nr. 132/2018

Die Kläger sind bildende Künstler. Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 war, betrieb in von ihr gepachteten Räumen im Keller eines Hauses eine Minigolf-Anlage. Die Kläger gestalteten diese Räume mit Farben, die unter Schwarzlicht leuchteten, einer Brunneninstallation im Eingangsbereich sowie einer Sterninstallation.

Die Minigolfanlage wurde im Juli 2010 eröffnet und Ende 2011/Anfang 2012 umgestaltet, wobei die Installationen entfernt und zerstört wurden.

Das Landgericht hat die von den Klägern erhobene Klage auf Schmerzensgeld wegen der Entfernung und Zerstörung der Installationen abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Kläger blieb ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Installationen seien zwar als Werke der angewandten bildenden Kunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützte Werke. Aus der gesetzlichen Vermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB folge jedoch, dass die Beklagte zu 1 als Eigentümerin der Installationen anzusehen sei, da sie als Pächterin der Räumlichkeiten Besitz an den Installationen gehabt habe. Als Eigentümerin sei die Beklagte zu 1 zur vollständigen Vernichtung der Werke berechtigt gewesen. Die vollständige Vernichtung eines Werkes stelle auch keine Entstellung des Werkes dar, die der Urheber nach § 14 UrhG verbieten könne.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes weiter.

Vorinstanzen:

LG Berlin - Urteil vom 3. November 2015 - 16 O 689/13

KG Berlin - Urteil vom 9. August 2017 - 24 U 173/15

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 2 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 UrhG:

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

(..)

4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;

(..)

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

§ 1006 Abs. 1 S. 1 BGB:

(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei.

§ 14 UrhG:

Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.

Karlsruhe, den 2. August 2018

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