Verhandlungstermin am 13. September 2018, 11.00 Uhr, in Sachen I ZR 112/17 (Anspruch auf Unterlassung der kostenlosen Verteilung eines "Stadtblatts")
Ausgabejahr 2018
Erscheinungsdatum 26.07.2018
Nr. 127/2018
Der unter anderem für Ansprüche aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Frage zu entscheiden, ob eine Kommune berechtigt ist, ein "erweitertes" Amtsblatt kostenlos im gesamten Stadtgebiet zu verteilen, das neben amtlichen Mitteilungen auch redaktionelle Beiträge sowie Anzeigen enthält.
Sachverhalt:
Die Klägerin ist ein privates Verlagsunternehmen. Sie gibt unter anderem eine kostenpflichtige Tageszeitung und ein kostenloses Anzeigenblatt heraus. Beide Publikationen erscheinen auch im Stadtgebiet der Beklagten.
Die Beklagte ist eine städtische Gebietskörperschaft. Sie veröffentlichte bereits seit dem Jahr 1968 unter dem Titel "Stadtblatt" ein kommunales Amtsblatt. Seit dem Jahr 2003 erschien das "Stadtblatt" unter Einschaltung eines privaten Verlagsunternehmens in seiner jetzigen Form. Der wöchentliche Vertrieb erfolgte zunächst kostenpflichtig im Abonnement sowie im Einzelhandel. Ab dem 1. Januar 2016 ließ die Beklagte das "Stadtblatt" kostenlos an etwa 17.000 Haushalte im Stadtgebiet verteilen. Das "Stadtblatt" besteht aus einem amtlichen, einem redaktionellen sowie einem Anzeigenteil. Der redaktionelle Teil wird von der Beklagten selbst verantwortet.
Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen. Sie ist der Auffassung, zumindest die kostenlose und vollflächige Verteilung des "Stadtblatts" sei nach § 3a UWG in Verbindung mit dem aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG abzuleitenden Gebot der Staatsferne der Presse wettbewerbswidrig.
Bisheriger Prozessverlauf:
Das Landgericht hat der Beklagten untersagt, das "Stadtblatt" in seiner konkreten Gestaltung wöchentlich gratis an alle Haushalte der Gebietskörperschaft der Beklagten zu verteilen oder verteilen zu lassen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, im Hinblick auf das Gebot der Staatsferne der Presse dürfe in einem kommunalen Amtsblatt ausschließlich über das eigene (hoheitliche) Verwaltungshandeln der betreffenden Gemeinde berichtet werden.
Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision möchte die Beklagte die Abweisung der Klage erreichen. Sie hält die Ansicht des Oberlandesgerichts für zu restriktiv und meint, sie verstoße gegen die verfassungsrechtlich gewährleistete kommunale Selbstverwaltungsgarantie.
Vorinstanzen:
LG Ellwangen - Urteil vom 28. Juli 2016 - 10 O 17/16
OLG Stuttgart - Urteil vom 3. Mai 2017 - 4 U 160/16
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 3a UWG lautet:
Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
Art. 5 Abs. 1 GG lautet:
Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
Art. 28 Abs. 2 GG lautet auszugsweise:
Den Gemeinden muss das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln.
Karlsruhe, den 26. Juli 2018
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
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