Verhandlungstermin am 21. Februar 2018, 10.00 Uhr - VIII ZR 255/16 (Zur Räum- und Streupflicht des Vermieters)
Ausgabejahr 2018
Erscheinungsdatum 13.02.2018
Nr. 030/2018
Die Beklagte ist Eigentümerin eines Anwesens in der Innenstadt von München, in welchem eine Wohnung an die frühere Lebensgefährtin und jetzige Ehefrau des Klägers vermietet war. Zwischen den Parteien steht nicht in Streit, dass die Räum- und Streupflicht für den Gehweg vor dem Grundstück der Beklagten grundsätzlich bei der Stadt München (Streithelferin der Beklagten) liegt.
Am 17. Januar 2010 stürzte der Kläger gegen 9.10 Uhr auf dem öffentlichen Gehweg, als er beim Verlassen des Grundstücks auf das Kopfsteinpflaster trat, und zog sich dabei Verletzungen am rechten Innenknöchel zu. Die Streithelferin hatte die Gehwege im Stadtgebiet mehrfach geräumt und gestreut, wenn auch nicht auf der ganzen Breite und auch nicht im direkten Zugang zum Anwesen der Beklagten. Die Beklagte hatte keine Schneeräumarbeiten auf dem Gehweg vorgenommen, weil sie ihrer Meinung nach nicht dazu verpflichtet war.
Die auf Zahlung materiellen Schadensersatzes in Höhe von 4.291,20 €, eines angemessenen Schmerzensgeldes (jeweils nebst Zinsen) sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige materielle und immaterielle Schäden aus dem Unfall gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Die Revision macht geltend, dass die Verkehrssicherungspflicht des Vermieters nicht "an der Grundstücksgrenze" enden könne, wenn die sicherungspflichtige Gemeinde den Gehweg im Eingangsbereich zu einem Anliegergrundstück nicht räume und so der sichere Zugang des Mieters und seiner Angehörigen vom geräumten Teil des Gehwegs zum Mietobjekt nicht gewährleistet sei.
Vorinstanzen:
LG München - Entscheidung vom 14. Januar 2016 – 2 O 28823/13
OLG München - Entscheidung vom 6. Oktober 2016 – 1 U 790/16
Karlsruhe, den 13. Februar 2018
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Ergänzende Dokumente
Urteil des VIII. Zivilsenats vom 21.2.2018 - VIII ZR 255/16 -