Der Bundesgerichtshof

Verhandlungstermin am 21. September 2017, 10.00 Uhr, in Sachen I ZR 11/16 (Zur Urheberrechtsverletzung bei der Bildersuche durch Suchmaschinen)

Ausgabejahr 2017
Erscheinungsdatum 15.09.2017

Nr. 143/2017

Die Klägerin betreibt eine Internetseite, auf der sie Fotografien anbietet. Bestimmte Inhalte ihres Internetauftritts können nur von registrierten Kunden gegen Zahlung eines Entgelts und nach Eingabe eines Passworts genutzt werden. Die Kunden dürfen die im passwortgeschützten Bereich eingestellten Fotografien auf ihre Rechner herunterladen.

Die Beklagte bietet auf ihrer Internetseite die kostenfreie Durchführung einer Bilderrecherche anhand von Suchbegriffen an, die die Nutzer in eine Suchmaske eingeben können. Für die Durchführung der Bilderrecherche greift die Beklagte auf den Internetsuchdienst der Firma Google zurück, zu dem sie auf ihrer Internetseite einen elektronischen Verweis (Link) gesetzt hat. Die Suchmaschine Google ermittelt die im Internet vorhandenen Bilddateien, indem sie das Internet in regelmäßigen Abständen nach dort eingestellten Bildern durchsucht Dabei kann sie nur Bilder aufspüren, die in frei zugängliche Internetseiten eingestellt sind. Die aufgefundenen Bilder werden in einem automatisierten Verfahren nach Suchbegriffen indexiert und als verkleinerte Vorschaubilder auf den Servern von Google abgespeichert. Geben die Internetnutzer in die Suchmaske der Beklagten einen Suchbegriff ein, werden die von Google dazu vorgehaltenen Vorschaubilder abgerufen und auf der Internetseite der Beklagten in Ergebnislisten angezeigt.

Bei Eingabe bestimmter Namen in die Suchmaske der Beklagten wurden im Juni 2009 verkleinerte Fotografien von unter diesen Namen auftretenden Models als Vorschaubilder angezeigt. Die Bildersuchmaschine Google hatte die Fotografien auf frei zugänglichen Internetseiten aufgefunden.

Die Klägerin hat behauptet, sie habe die ausschließlichen Nutzungsrechte an den Fotografien erworben und diese in den passwortgeschützten Bereich ihrer Internetseite eingestellt. Von dort hätten Kunden die Bilder heruntergeladen und unerlaubt in die von der Suchmaschine Google erfassten Internetseiten eingestellt. Auf die Abmahnung der Klägerin hat die Beklagte die Namen der Models als Suchbegriffe gesperrt, ohne eine Unterlassungserklärung abzugeben.

Die Klägerin sieht in der Anzeige der Vorschaubilder auf der Internetseite der Beklagten eine Verletzung ihrer urheberrechtlichen Nutzungsrechte. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen, da die Fotografien im frei zugänglichen Internet eingestellt gewesen seien, habe die Klägerin beweisen müssen, dass die Fotografien im passwortgeschützten Bereich ihres Internetangebots eingestellt gewesen seien und sie ihren Kunden nicht das Recht eingeräumt habe, die heruntergeladenen Bilddateien in andere Internetseiten einzustellen. Ein solcher Beweis sei ihr nicht gelungen.

Vorinstanzen:

LG Hamburg - Urteil vom 3. Dezember 2010 - 310 O 331/09

Hanseatisches OLG Hamburg - Urteil vom 10. Dezember 2015 - 5 U 6/11

Karlsruhe, den 15. September 2017

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Ergänzende Dokumente

Urteil des I. Zivilsenats vom 21.9.2017 - I ZR 11/16 -
Beschluss des I. Zivilsenats vom 22.2.2018 - I ZR 11/16 -