Der Bundesgerichtshof

Verhandlungstermin am 10. Oktober 2017, 10.30 Uhr, in Sachen 1 StR 496/16 (Verurteilung zweier Angeklagter wegen Körperverletzung mit Todesfolge, wobei nicht aufgeklärt werden konnte, welcher Angeklagte die Gewalteinwirkungen auf das kindliche Opfer verübte)

Ausgabejahr 2017
Erscheinungsdatum 03.05.2017

Nr. 063/2017

Das Landgericht Ulm hat die beiden Angeklagten wegen mittäterschaftlicher Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Misshandlung von Schutzbefohlenen jeweils zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt und jeweils 9 Monate wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung für vollstreckt erklärt.

Nach den landgerichtlichen Feststellungen lebte die Angeklagte F., die Mutter des im Jahr 2006 geborenen R., seit Herbst 2009 mit ihrem Lebensgefährten, dem Mitangeklagten B., und ihrem Sohn in häuslicher Gemeinschaft. Der Angeklagte B. übernahm dabei die Vaterrolle für R. Spätestens ab Mitte Februar 2011 erfolgten mehrfache massive Misshandlungen des damals fünf Jahre alten Kindes durch jeweils einen der Angeklagten. Diese rohen Misshandlungen richteten sich gegen den gesamten Körper, insbesondere das Gesicht und den Schädel des R., und hatten den Verlust eines Zahnes, Kopfschwartenverletzungen mit Ablederungen sowie zahlreiche Hämatome im Gesicht und am ganzen Körper des Kindes zur Folge. Wer die einzelnen Gewalthandlungen ausführte, konnte das Landgericht nicht feststellen. Ausweislich der Feststellungen wusste der/die jeweils untätige Angeklagte allerdings um die Ursache der Verletzungen und billigte das Verhalten des anderen. Um die sichtbaren Verletzungen des Kindes zu vertuschen, versteckten die Angeklagten R. ab Mitte Februar 2011 in der gemeinsamen Wohnung.

Am 12. März 2011 befand sich R. infolge der vorangegangenen Misshandlungen bereits in einem sehr schlechten körperlichen Zustand. Sein Körper war von schmerzhaften Hämatomen übersät. An diesem Tag schlug zumindest einer der beiden Angeklagten das Kind in der gemeinsamen Wohnung massiv mit der Faust auf den Schädel oder ließ es an den Füßen haltend kopfüber aus nicht geringer Höhe auf den Schädel fallen. Dies hatte eine sofortige Bewusstlosigkeit des Kindes zur Folge und führte nach wenigen Minuten zum Herzstillstand und noch am selben Tag zum Eintritt des Hirntodes. Auch bezüglich dieser Tathandlung konnte das Landgericht nicht feststellen, welcher der beiden Angeklagten die Gewalthandlung ausführte.

Das Landgericht hat die Tat vom 12. März 2011 für beide Angeklagte als mittäterschaftlich begangene Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Misshandlung von Schutzbefohlenen gewertet. Hinsichtlich der mittäterschaftlichen Begehungsweise der Angeklagten hat es ausgeführt, dass der/die nicht die Gewalteinwirkung ausführende Angeklagte aufgrund der vorangegangenen Geschehnisse gewusst habe, dass es zu weiteren Misshandlungen des Kindes – insbesondere zu Gewalteinwirkungen gegen den Kopf – kommen würde. Er/Sie habe die Gewalthandlung gebilligt und insbesondere durch den gemeinsamen Erziehungsstil, das vorangegangene andauernde Nichteinschreiten gegen die mehrfachen, zuvor erfolgten Misshandlungen und seine/ihre aktive Mitwirkung bei der Vertuschung der bereits eingetretenen Verletzungen seine/ihre Zustimmung zum Handeln des jeweils anderen zum Ausdruck gebracht. Die beiden Angeklagten hätten den Eintritt weiterer körperlicher Misshandlungen des R. beabsichtigt. Für sie sei der Eintritt tödlicher Verletzungen des Kindes infolge der vorangegangenen massiven Misshandlungen vorhersehbar und durch eine Information Dritter über die vorangegangenen Gewalttätigkeiten vermeidbar gewesen.

Die zeitlich vor der Tat vom 12. März 2011 den Angeklagten zur Last gelegten Taten zum Nachteil des Kindes hat das Landgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.

Gegen das Urteil wenden sich die Angeklagten mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts.

Vorinstanz:

LG Ulm – Urteil vom 20. Juni 2016 – 2 Ks 25 Js 5083/11

Karlsruhe, den 3. Mai 2017

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Ergänzende Dokumente

Urteil des 1. Strafsenats vom 10.10.2017 - 1 StR 496/16 -