Der Bundesgerichtshof

Verhandlungstermin am 12. April 2016, 10.00 Uhr, in Sachen VI ZR 505/14 (Kritische Berichterstattung über Organentnahme)

Ausgabejahr 2016
Erscheinungsdatum 27.01.2016

Nr. 025/2016

Die Klägerin ist die bundesweite Koordinierungsstelle für postmortale Organspenden gemäß § 11 Transplantationsgesetz. Sie nimmt die Beklagten, die Verlegerin einer Tageszeitung und eine Journalistin, wegen der Veröffentlichung eines Artikels vom 8. Mai 2012 auf Unterlassung in Anspruch. In dem Artikel befasst sich die Beklagte zu 2 kritisch mit dem damaligen Medizinischen Vorstand der Klägerin sowie einer am 8./9. Dezember 2005 erfolgten Organentnahme. Die Parteien streiten darüber, ob zutreffend über die dazu erforderlichen Untersuchungen berichtet worden ist.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Vorinstanzen:

LG Frankfurt am Main - Urteil vom 31. Oktober 2013 - 2-03 O 363/12

OLG Frankfurt am Main - Urteil vom 6. November 2014 - 16 U 218/13

Karlsruhe, den 27. Januar 2016

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Ergänzende Dokumente

Urteil des VI. Zivilsenats vom 12.4.2016 - VI ZR 505/14 -