Verhandlungstermin am 1. Dezember 2015, 9.00 Uhr, in Sachen XI ZR 180/15 (Streit um treuwidrige Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechts)
Ausgabejahr 2015
Erscheinungsdatum 14.10.2015
Nr. 175/2015
Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird am 1. Dezember 2015 über die Revision eines Darlehensnehmers zu entscheiden haben, der sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts wendet, er habe, indem er seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung widerrufen habe, gegen Treu und Glauben verstoßen.
Mit "Beitrittsvereinbarung/Darlehensvertrag" vom Mai 2005 beteiligte sich der Kläger nach Vermittlung durch eine dritte Sparkasse an einer Fondsgesellschaft. Die Einlage erbrachte er zum Teil aus eigenen Mitteln. Im Übrigen finanzierte er sie mittels eines Darlehens der Beklagten. Im September 2011 widerrief der Kläger seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung unter Verweis darauf, mangels ordnungsgemäßer Belehrung über sein Widerrufsrecht sei die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen.
Seine der Sache nach auf Rückabwicklung gerichtete Klage hat das Landgericht abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dabei hat es angenommen, der Kläger sei fehlerhaft über das ihm zustehende Widerrufsrecht belehrt worden, so dass die Widerrufsfrist nicht angelaufen sei. Das Widerrufsrecht des Klägers sei auch nicht verwirkt. Der Widerruf des Klägers stelle aber eine unzulässige Rechtsausübung dar, weil es dem Kläger darum gegangen sei, sich von der wohlüberlegt getätigten, aber spekulativen und risikobehafteten Anlage zu lösen, nachdem sie sich aus steuerlicher Sicht als nicht so erfolgreich wie gewünscht erwiesen habe. Die Ausübung des Widerrufsrechts zu diesem Zweck sei treuwidrig, weil die Mängel der Widerrufsbelehrung für die Risiken, derentwegen der Kläger widerrufen habe, irrelevant gewesen seien.
Dagegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision des Klägers.
Vorinstanzen:
LG Hamburg – Urteil vom 4. Juni 2014 – 307 O 139/12
Hanseatisches OLG Hamburg – Urteil vom 2. April 2015 – 13 U 87/14
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