Urteil im Fall Schreiber rechtskräftig
Ausgabejahr 2015
Erscheinungsdatum 28.08.2015
Nr. 153/2015
In Sachen 1 StR 602/14
Das Landgericht Augsburg hat den Angeklagten Karlheinz Schreiber wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Wegen der dem Angeklagten weiter zur Last gelegten Bestechung eines Staatssekretärs im Bundesverteidigungsministerium hat es das Verfahren wegen Verfolgungsverjährung eingestellt.
Die Revision des Angeklagten hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 28. Juli 2015 als unbegründet verworfen (vgl. hierzu Pressemitteilung Nr. 152/15).
Das von der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil eingelegte Rechtsmittel (vgl. hierzu Pressemitteilung 134/15 vom 4. August 2015) ist nunmehr zurückgenommen worden. Damit ist das Urteil rechtskräftig.
Der Termin zur Hauptverhandlung vor dem Senat am 3. September 2015 ist deswegen aufgehoben worden.
LG Augsburg - Urteil vom 14. November 2013 - 10 KLs 501 Js 127135/95
Karlsruhe, den 28. August 2015
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Ergänzende Dokumente
Beschluss des 1. Strafsenats vom 28.7.2015 - 1 StR 602/14 -
Beschluss des 1. Strafsenats vom 29.9.2015 - 1 StR 602/14 -
Beschluss des 1. Strafsenats vom 12.1.2016 - 1 StR 602/14 -