Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung einer Lehrerin wegen schwerer Freiheitsberaubung nach Falschbelastung eines Kollegen wegen Vergewaltigung
Ausgabejahr 2014
Erscheinungsdatum 22.10.2014
Nr. 149/2014
Das Landgericht Darmstadt hat die Angeklagte K., eine 50 Jahre alte Lehrerin, wegen schwerer Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts zeigte die Angeklagte, die als Lehrerin in einer Schule in R. tätig war, ihren Kollegen A. an und beschuldigte ihn wahrheitswidrig, sie am 28. August 2001 in einem Schulraum vergewaltigt zu haben. Das Landgericht Darmstadt verurteilte A. am 24. Juni 2002 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und ordnete seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an, nachdem die als Nebenklägerin auftretende Angeklagte auch in der Hauptverhandlung den Vorwurf aufrechterhalten hatte. Seine gegen das Urteil eingelegte Revision verwarf der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 13. Dezember 2002, weil ein Rechtsfehler des Urteils nicht erkennbar war. A. befand sich seit dem 2. Oktober 2001 in Untersuchungshaft sowie anschließend im Maßregelvollzug und in Strafhaft. Er wurde erst nach vollständiger Verbüßung der Freiheitsstrafe am 29. September 2006 entlassen. In der Folgezeit lebte er von Sozialleistungen und der Unterstützung seiner Mutter. Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens sprach ihn das Landgericht Kassel am 5. Juli 2011 frei. A. verstarb am 29. Juni 2012.
Der 2. Strafsenat hat die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 13. September 2013 als unbegründet verworfen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 2 StR 62/14
Landgericht Darmstadt - Urteil vom 13. September 2013 - 15 KLs 331 Js 7379/08
Karlsruhe, den 22. Oktober 2014
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
Ergänzende Dokumente
Beschluss des 2. Strafsenats vom 22.10.2014 - 2 StR 62/14 -
Beschluss des 2. Strafsenats vom 26.11.2014 - 2 StR 62/14 -