Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Wolfgang Ball im Ruhestand
Ausgabejahr 2014
Erscheinungsdatum 31.01.2014
Nr. 020/2014
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Wolfgang Ball wird mit Ablauf des 31. Januar 2014 nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand treten.
Herr Ball wurde am 12. November 1948 in Neunkirchen/Saar geboren. Nach Abschluss seiner juristischen Ausbildung trat er im Jahre 1975 in den höheren Justizdienst des Landes Rheinland-Pfalz ein. Der Ernennung zum Richter am Amtsgericht Pirmasens im Jahre 1978 folgte bereits Ende 1983 die Beförderung zum Richter am Oberlandesgericht Zweibrücken, wo er neben seinen richterlichen Aufgaben auch als Referent in der Verwaltungsabteilung tätig war.
Im Jahre 1991 wurde Herr Ball zum Richter am Bundesgerichtshof ernannt und dem vornehmlich für das Kauf- und Leasingrecht sowie das Wohnraummietrecht zuständigen VIII. Zivilsenat zugewiesen, dem er seit nunmehr über 22 Jahren angehört und dessen Vorsitzender er seit Juli 2006 ist. Von 1998 bis 2006 war er zugleich Mitglied des Kartellsenats, im Jahre 2006 auch dessen stellvertretender Vorsitzender. Von April 2001 bis März 2004 war Herr Ball außerdem mit den Aufgaben des Präsidialrichters betraut. Während seiner langjährigen Zugehörigkeit zum VIII. Zivilsenat sowie zum Kartellsenat hat Herr Ball die Rechtsprechung in den diesen Spruchkörpern zugewiesenen Rechtsmaterien ganz maßgeblich geprägt. Auf europäischer Ebene ist er zudem seit 2004 als Richter der Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt mit Sitz in Straßburg tätig.
Neben seinen richterlichen Tätigkeiten ist Herr Ball auch auf wissenschaftlichem Gebiet durch zahlreiche Veröffentlichungen zum Kauf- und Leasingrecht sowie zum Zivilprozessrecht hervorgetreten. An der Universität des Saarlandes nimmt er einen Lehrauftrag wahr. Wiederholt ist er in Gesetzgebungsverfahren als Experte etwa zu Fragen der Schuldrechtsmodernisierung sowie der ZPO-Reform herangezogen worden und hat er als Referent an Deutschen Juristentagen mitgewirkt.
Karlsruhe, den 31. Januar 2014
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
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