Vorschau auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs für die nächsten Monate
Ausgabejahr 2014
Erscheinungsdatum 24.01.2014
Nr. 013/2014
Verhandlungstermin: 24. Januar 2014
V ZR 48/13
AG Aschaffenburg - 115 C 2751/10 WEG – Urteil vom 22. Dezember 2011
LG Bamberg - 2 S 5/12 WEG – Urteil vom 25. Januar 2013
Kann eine Wohnungseigentümergemeinschaft durch Mehrheitsbeschluss den Betrieb einer Mobilfunkanlage auf dem gemeinsamen Gebäude gestatten?
Die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft fassten 2010 mehrheitlich den Beschluss, einem Unternehmen die Aufstellung und den Betrieb einer Mobilfunkanlage auf dem Dach der Wohnungseigentumsanlage zu gestatten. Die Klägerin, der im Zeitpunkt der Beschlussfassung u.a. eine Dachgeschosswohnung gehörte, ist damit nicht einverstanden. Der von ihr gegen den Beschluss erhobenen Anfechtungsklage haben beide Vorinstanzen im Wesentlichen mit der Begründung stattgegeben, die Anbringung der Mobilfunkanlage sei eine bauliche Veränderung, die nach § 22 Abs. 1 WEG der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer bedurft hätte, weil die Klägerin durch die Maßnahme über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werde. Der wissenschaftliche Streit um die Gesundheitsgefahren von Mobilfunkanlagen führe zu Beeinträchtigungen bei der Vermietbarkeit und hinsichtlich des Verkehrswerts der Eigentumswohnung. Das müsse die Klägerin nicht hinnehmen.
Mit der Revision möchten die Beklagten die Abweisung der Klage erreichen.
* § 22 Abs. 1 WEG
Bauliche Veränderungen und Aufwendungen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, können beschlossen oder verlangt werden, wenn jeder Wohnungseigentümer zustimmt, dessen Rechte durch die Maßnahmen über das in § 14 Nr. 1 bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, soweit die Rechte eines Wohnungseigentümers nicht in der in Satz 1 bezeichneten Weise beeinträchtigt werden.
* § 14 WEG
Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet:
1. die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile so instand zu halten und von diesen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst;
…
Verhandlungstermin: 28. Januar 2014
VI ZR 156/13
Amtsgericht Gießen - Urteil vom 11. Oktober 2012 - 47 C 206/12
Landgericht Gießen - Urteil vom 6. März 2013 - 1 S 301/12
Die Klägerin macht gegen die Beklagte, eine Wirtschaftsauskunftei, einen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch geltend.
Die Beklagte sammelt und speichert im Rahmen ihrer Tätigkeit Daten von Personen, die für die Beurteilung von deren Kreditwürdigkeit relevant sein könnten. Hieraus erstellt sie sog. Scorewerte. Dies sind Wahrscheinlichkeitswerte, die aussagen sollen, mit welcher Wahrscheinlichkeit der Betroffene seine Verbindlichkeiten vertragsgemäß erfüllen wird. Ihren Vertragspartnern stellt die Beklagte diese Scorewerte zur Verfügung, um ihnen die Beurteilung der Bonität ihrer Kunden zu ermöglichen.
Nachdem die Finanzierung eines Automobilkaufs der Klägerin zunächst gescheitert war, wandte sie sich an die Beklagte. Diese übersandte ihr nachfolgend eine Bonitätsauskunft sowie mehrfach eine "Datenübersicht nach § 34 Bundesdatenschutzgesetz". Die Klägerin ist der Ansicht, die von der Beklagten erteilte Auskunft genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Das Amtsgericht hat die Klage im Wesentlichen abgewiesen. Die Berufung der Klägerin vor dem Landgericht blieb ohne Erfolg. Nach Auffassung des Berufungsgerichts genügen die von der Beklagten übersandten Datenübersichten den Anforderungen des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BDSG*. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, der Klägerin den Einfluss eines jeden einzelnen zur Beurteilung herangezogenen Datums zu erläutern, da dies einer Offenlegung der Formel für die Berechnung des Scores gleichkäme, an deren Geheimhaltung die Beklagte auch nach Auffassung des Gesetzgebers ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse habe.
Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Antrag weiter, ihr hinsichtlich einzelner Scorewerte Auskunft darüber zu erteilen, welche Merkmale zur Scoreberechnung in welcher Gewichtung eine Rolle spielen. Der für Ansprüche aus dem Bundesdatenschutzgesetz zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird nunmehr darüber zu befinden haben, ob die Auskunft der Beklagten ausreichend war.
* § 34 BDSG (Auskunft an den Betroffenen)
(…)
(4) Eine Stelle, die geschäftsmäßig personenbezogene Daten zum Zweck der Übermittlung erhebt, speichert oder verändert, hat dem Betroffenen auf Verlangen Auskunft zu erteilen über (…)
4. das Zustandekommen und die Bedeutung der Wahrscheinlichkeitswerte einzelfallbezogen und nachvollziehbar in allgemein verständlicher Form. (…)
Verhandlungstermin: 28. Januar 2014
1 StR 494/13
LG Deggendorf - Urteil vom 22. März 2013 – 1 KLs 10 Js 965/09
Das Landgericht Deggendorf hat den angeklagten Arzt G. wegen unerlaubten Verschreibens von Betäubungsmitteln in 125 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 360 Tagessätzen zu je 110 € verurteilt sowie für die Dauer von fünf Jahren verboten, als Arzt drogenabhängige Patienten zu substituieren. Von weiteren diesbezüglichen Vorwürfen hat es ihn freigesprochen.
Nach den landgerichtlichen Feststellungen hat der Angeklagte als Arzt neben anderen Patienten in den Jahren 2006 bis 2011 auch Substitutionspatienten behandelt. Vor Beginn der Behandlungen führte er zwar bei allen Substitutionspatienten eine ordnungsgemäße Eingangsuntersuchung durch und stellte auch sicher, dass diese psychosozial betreut wurden. Jedenfalls bei vier Patienten verschrieb er in der Folge das Substitutionsmittel Methadon im Rahmen von sogenannten "Take-Home-Verordnungen", obgleich er wusste, dass diese Patienten nicht stabil eingestellt waren und deswegen eine solche Verordnung hätte unterbleiben müssen. Zudem nahm er auch billigend in Kauf, dass die Patienten das ihnen verschriebene Methadon nicht bestimmungsgemäß verwendeten, d.h. nicht ordnungsgemäß in der verordneten Dosis einnahmen bzw. unerlaubte Betäubungsmittel zusätzlich konsumierten, was er im Übrigen auch nicht kontrollierte. Schließlich verschrieb er dem Patienten K. Methadon in fünf Fällen, ohne zu diesem Patienten persönlichen Kontakt gehabt zu haben.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der Revision und beanstandet die Verletzung materiellen Rechts, soweit der angeklagte Arzt G. nicht auch wegen fahrlässiger Tötung des Patienten K. verurteilt worden ist. Sie rügt außerdem, dass die vom Landgericht festgesetzten Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafe dem Unrechtsgehalt der Taten, insbesondere unter Berücksichtigung von deren Anzahl und des langen Tatzeitraums, und der Persönlichkeit des Angeklagten nicht gerecht werden.
Der angeklagte Arzt G. wendet sich gegen das Urteil nur hinsichtlich bestimmter Fälle sowie bezüglich der Zumessung der einzelnen Strafen; hinsichtlich der übrigen Fälle sowie des angeordneten Berufsverbots für die Behandlung von Substitutionspatienten für die Dauer von fünf Jahren wird das Urteil von ihm nicht angegriffen.
Der Generalbundesanwalt hat die Verwerfung der Revision des Angeklagten beantragt und vertritt im Ergebnis das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft.
Verhandlungstermin: 6. Februar 2014
I ZR 75/13 (Boykottaufruf zur Kontokündigung)
LG Frankfurt am Main, Urteil vom 27. Juli 2012 – 3-10 O 17/12
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 26. März 2013 – 6 U 184/12, MMR 2013, 374 = K&R 2013, 405
Die Klägerin machte als Inkassounternehmen Geldforderungen eines Internetdienstleistungsunternehmens gegenüber einem Verbraucher geltend, nachdem dieser seine persönlichen Daten auf einer Internetseite eingegeben und den Button "Jetzt anmelden" angeklickt hatte. Neben der Anmeldemaske fand sich unter der Überschrift "Vertragsinformationen" die Angabe, dass dem Internetnutzer durch Drücken des Buttons Kosten von 96 € jährlich entstehen.
Nachdem der Verbraucher von der Betreiberin der Internetseite eine Rechnung über 96 € erhalten hatte, erklärte die Beklagte, die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz, in dessen Namen unter Verweis auf den angeblich bewusst versteckten Preishinweis die Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung über die Unentgeltlichkeit der angebotenen Leistung. Gleichwohl mahnte die mit der Forderungseinziehung beauftragte Klägerin die Zahlung des Geldbetrags auf ihr Girokonto an.
Daraufhin forderte die Beklagte das kontoführende Kreditinstitut zur Kündigung und Sperrung des Girokontos der Klägerin auf. Zur Begründung führte sie an, die von der Auftraggeberin der Klägerin unterhaltene Internetseite sei rechtswidrig und offenkundig wettbewerbswidrig; der Tatbestand des Betrugs sei erfüllt. Das Kreditinstitut könne durch die Kündigung und Sperrung des Girokontos der mit dem Inkasso der unberechtigten Forderungen beauftragten Klägerin zur Begrenzung des finanziellen Schadens der Opfer beitragen.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Unterlassung derartiger Kündigungs- und Sperraufforderungen, die sie als unberechtigten Eingriff in ein fremdes Vertragsverhältnis und rechtswidrige Störung ihres Geschäftsbetriebs ansieht. Die Beklagte ist der Ansicht, ihr Vorgehen sei durch das im Interesse der Verbraucher liegende Ziel gerechtfertigt, vor Kostenfallen im Internet bewahrt zu werden.
Das Berufungsgericht hat der in erster Instanz erfolglosen Klage unter Verweis darauf stattgegeben, dass der Beklagten zur Bekämpfung des gerügten Missstands der Rechtsweg offenstehe. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Verhandlungstermin: 6. Februar 2014
I ZR 2/11 (GOOD NEWS II)
LG Stuttgart – Urteil vom 27. Mai 2010 – 35 O 80/09 KfH
OLG Stuttgart – Urteil vom 15. Dezember 2010 – 4 U 112/10, juris
BGH – Beschluss vom 19. Juli 2012 – I ZR 2/11, GRUR 2012, 1056 = WRP 2012, 1219
EuGH – Urteil vom 17. Oktober 2013 – C-391/12, GRUR 2013, 1245 = WRP 2013, 1575
Die Klägerin gibt das "Stuttgarter Wochenblatt" heraus. Die Beklagte ist Verlegerin des kostenlosen Anzeigenblatts "GOOD NEWS". Sie veröffentlichte in der Ausgabe von Juni 2009 zwei Beiträge, für die sie von Sponsoren ein Entgelt erhalten hatte. Diesen Umstand hatte die Beklagte mit Hinweis "sponsored by" und der grafisch hervorgehobenen Angabe des werbenden Unternehmens kenntlich gemacht.
Die Klägerin ist der Auffassung, dieses Verhalten verstoße gegen § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 10 Landespressegesetz Baden-Württemberg (LPresseG BW)*, weil die Veröffentlichungen nicht hinreichend als Anzeige gekennzeichnet seien. Sie hat die Beklagte deshalb auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens die Frage vorgelegt, ob die Vorschrift des § 10 LPresseG BW, die neben dem Verbraucherschutz auch dem Schutz der Unabhängigkeit der Presse diene und zum Teil strengere Anforderungen an die Kenntlichmachung redaktioneller Werbung stelle als die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken, im Einklang mit dieser Richtlinie stehe. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union für die Konstellation des vorliegenden Verfahrens bejaht, weil die streitgegenständlichen Veröffentlichungen nicht geeignet seien, das Produkt der beklagten Presseverlegerin zu bewerben, sondern die Produkte und Dienstleistungen von Unternehmen, die nicht am Verfahren beteiligt seien. Da solche Veröffentlichungen des Presseverlegers, mit denen Produkte und Dienstleistungen Dritter beworben werden könnten, nicht geeignet seien, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers bei seiner Entscheidung wesentlich zu beeinflussen, das Blatt zu erwerben oder zur Hand zu nehmen, könne eine solche verlegerische Praxis nicht als Geschäftspraktik im Sinne der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken angesehen werden. Unter diesen Umständen sei es deshalb nicht möglich, sich gegenüber Presseverlegern auf die Richtlinie zu berufen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
*§ 10 LPresseG BW lautet:
Hat der Verleger eines periodischen Druckwerks oder der Verantwortliche (§ 8 Abs. 2 Satz 4) für eine Veröffentlichung ein Entgelt erhalten, gefordert oder sich versprechen lassen, so hat er diese Veröffentlichung, soweit sie nicht schon durch Anordnung und Gestaltung allgemein als Anzeige zu erkennen ist, deutlich mit dem Wort "Anzeige" zu bezeichnen.
Verkündungstermin: 6. Februar 2014
(Verkündungstermin: 22. Januar 2014)
(Verhandlungstermin: 18. September 2013)
I ZR 86/12 (Laufbildschutz vor 1966)
LG Berlin - Urteil vom 20. Mai 2011 - 15 O 573/10
KG - Urteil vom 28. März 2012 - 24 U 81/11, ZUM-RD 2012, 321
Die Parteien streiten über die angebliche Verletzung urheberrechtlicher Nutzungsrechte an einer Filmaufnahme. Der Kameramann Herbert Ernst hatte nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Vortrag der Kläger am 17. August 1962 das Sterben und den Abtransport des Peter Fechter, der bei seinem Fluchtversuch aus der DDR von Soldaten der NVA an der Ostberliner Seite der Berliner Mauer nahe des sogenannten Checkpoint Charly angeschossen worden war, von der Westberliner Seite der Berliner Mauer aus gefilmt. Er hat den Klägern mit Vereinbarung vom 22. April 2010 rückwirkend auf den Tag der Filmaufnahme die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Filmmaterial und das Recht, Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Schadensersatz und Bereicherungsausgleich im eigenen Namen geltend zu machen und einzuklagen, eingeräumt.
Die Kläger behaupten, die beklagte Rundfunkanstalt habe diese Aufnahmen unter anderem am 13. August 2010 in der Berliner Abendschau in einem Filmbeitrag gesendet und die Filmaufnahmen auch auf ihrer Internetseite zum Abruf zur Verfügung gestellt. Sie haben die Beklagte daher auf Unterlassung und Auskunftserteilung in Anspruch genommen und die Feststellung ihrer Wertersatzpflicht begehrt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen, die streitgegenständliche Filmaufnahme sei nicht als Filmwerk und die Filmeinzelbilder seien nicht als Lichtbildwerke geschützt, da es sich dabei lediglich um dokumentierende Aufnahmen und nicht um persönliche geistige Schöpfungen handele. An der Filmaufnahme bestehe auch kein Leistungsschutzrecht für Laufbilder, da diese vor Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes am 1. Januar 1966 entstanden und zu diesem Zeitpunkt nicht als Laufbilder geschützt gewesen seien. Offengelassen hat das Berufungsgericht, ob Leistungsschutzrechte an Filmeinzelbildern nach § 72 UrhG das Recht zur Verwertung der Einzelbilder in Form des Films umfassen, da solche Ansprüche jedenfalls verwirkt seien, nachdem Herr Ernst über 48 Jahre keine Ansprüche geltend gemacht habe, obwohl derartige Filmaufnahmen vom Tod des Peter Fechter wiederholt gesendet worden seien. Das Berufungsgericht ist dabei davon ausgegangen, dass urheberrechtliche Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz und Bereicherungsausgleich auch mit Wirkung für die Zukunft verwirkt sein könnten.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihre Klageanträge weiter.
Verhandlungstermin: 11. Februar 2014
1 StR 485/13
LG Freiburg - Urteil vom 7. März 2013 – 3 KLs 160 Js 4771/10 AK 12/11
Das Landgericht Freiburg hat den auch als "Nacktläufer von Freiburg" bekannten Angeklagten Dr. N. wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen und wegen des Besitzes jugendpornographischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt; die Vollstreckung der Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Von weiteren Vorwürfen des sexuellen Missbrauchs von Kindern hat es ihn freigesprochen. Den Angeklagten Sp., dem zur Last lag, seinen damals sieben- bis neunjährigen Sohn dazu bestimmt zu haben, sexuelle Handlungen an dem Angeklagten Dr. N. vorzunehmen und von diesem an sich vornehmen zu lassen, hat es freigesprochen.
Nach den landgerichtlichen Feststellungen waren dem Angeklagten Dr. N. im Zeitraum von Anfang 1994 bis Ende 1996 die 1986 und 1988 geborenen Söhne einer Bekannten anvertraut. Während die Kinder sich in der Freiburger Wohnung des Angeklagten aufhielten, waren sowohl sie als auch der Angeklagte überwiegend nackt, dies entsprach der inneren Überzeugung des Angeklagten. In drei Fällen nutzte er die Nacktheit und die Ablenkung der Kinder durch Kinderfilme aus, um zur eigenen sexuellen Stimulation am Glied des Kindes J-M. zu manipulieren. Des Weiteren bewahrte er am 28. Mai 2010 in der von ihm bewohnten Schweizer Wohnung eine Abbildung eines noch nicht 16 Jahre alten Jugendlichen mit pornographischem Gehalt auf.
Soweit dem Angeklagten Dr. N. der gleichzeitige Besitz weiterer Bilder als pornographische Schriften zur Last lag, hat das Landgericht einen pornographischen Charakter der Bilder nicht feststellen können. Vom Vorwurf, anlässlich der Betreuung der Söhne seiner Bekannten, auch am Glied des Kindes F., dem Bruder des Kindes J-M., manipuliert zu haben, hat es den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, da die von dem Zeugen F. konkret geschilderten Übergriffe nicht von der Anklage erfasst seien. Hinsichtlich des Vorwurfs, den 1988 geborenen Sohn J. des Angeklagten Sp. im Tatzeitraum 1995 bis 1997 sexuell missbraucht zu haben, hat es beide Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Zwar hat das Landgericht festgestellt, dass J. Opfer eines Missbrauchs durch den Angeklagten Dr. N. geworden und der Angeklagte Sp. bei einem derartigen Missbrauch auch anwesend war. Es hat aber in der zeugenschaftlichen Aussage des J. gravierende Qualitätsmängel gesehen, aufgrund derer es sich nicht davon überzeugen konnte, dass gerade die von J. geschilderten und angeklagten Taten begangen worden sind.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte Dr. N., soweit er verurteilt worden ist, mit seiner Revision. Er beanstandet die Verletzung materiellen Rechts. Die Staatsanwaltschaft greift mit ihren Revisionen das Urteil an, soweit der Angeklagte Dr. N. wegen des Besitzes weiterer kinderpornographischer Darstellungen nicht verurteilt und soweit die Angeklagten Dr. N. und Sp. freigesprochen worden sind. Sie rügt jeweils die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Der Generalbundesanwalt hat die Verwerfung der Revision des Angeklagten beantragt und vertritt die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft.
Verhandlungstermin: 12. Februar 2014
VIII ZR 46/13
LG Gießen - Urteil vom 13. Mai 2011 – 9 O 20/10
OLG Frankfurt am Main - Urteil vom 24. Januar 2013 – 3 U 142/11
Die Beklagte betreibt einen Fachgroßhandel für Baubedarf. Der Kläger stellt Holzfenster mit Aluminiumverblendung her. Er erhielt einen Auftrag zur Lieferung und zum Einbau von Aluminium-Holzfenstern in das Neubauvorhaben eines Bauherrn und bestellte dafür bei der Beklagten die von ihr listenmäßig angebotenen, für die Aluminiumverblendung benötigten Profilleisten im Farbton grau-metallic. Die Beklagte beauftragte ein weiteres Unternehmen mit der Farbbeschichtung der Profilleisten und lieferte sie dann an den Kläger. Dieser montierte die Leisten auf den Holzfensterrahmen und baute die fertigen Fenster ein. Anschließend rügte der Bauherr Lackabplatzungen an den Aluminiumverblendungen, die auf Fehlern während des Beschichtungsprozesses beruhen. Eine Nachbehandlung der Verblendungen an den eingebauten Fenstern ist nicht möglich. Der Bauherr verlangt vom Kläger Mangelbeseitigung durch Erneuerung sämtlicher Verblendungen und schätzt die Gesamtkosten einschließlich der Ein- und Ausbaukosten auf 43.209,46 €.
Der Kläger hat von der Beklagten unter Berücksichtigung eines bereits zuerkannten Kostenvorschusses von 20.000 € zunächst Zahlung von 23.209,46 € begehrt. Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten – nach entsprechender Umstellung des Klageantrages – mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, den Kläger von Schadensersatzansprüchen des Bauherrn in Höhe von 22.209,46 € freizustellen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte sei gemäß §§ 437, 440, 280, 281 BGB* zum Schadensersatz verpflichtet und habe nicht nur die Kosten der Ersatzlieferung neuer Aluminiumprofile, sondern auch die Aus- und Einbaukosten zu tragen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
* § 437 BGB Rechte des Käufers bei Mängeln
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist, (…)
3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
§ 440 BGB Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. (…)
§ 280 BGB Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (…)
§ 281 Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung
(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat (…).
Verkündungstermin: 12. Februar 2014
(Verhandlungstermin: 15. Januar 2014)
XII ZB 607/12
AG Delmenhorst Beschluss vom 27. März 2012 – 22 F 125/11 UK
OLG Oldenburg Beschluss vom 25. Oktober 2012 – 14 UF 80/12
Der u.a. für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird sich mit der Frage zu befassen haben, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Elternunterhalt unter dem Gesichtspunkt einer schweren Verfehlung im Sinne des § 1611 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BGB* wegen eines von dem unterhaltsberechtigten Elternteil ausgehenden Kontaktabbruchs vollständig verwirkt sein kann.
Die Antragstellerin, die Freie Hansestadt Bremen, verlangt von dem Antragsgegner aus übergegangenem Recht Elternunterhalt. Die Eltern des 1953 geborenen Antragsgegners trennten sich 1971; ihre Ehe wurde noch im selben Jahr geschieden. Der Antragsgegner verblieb im Haushalt seiner Mutter und hatte anfangs noch einen losen Kontakt zu seinem Vater. Nach Erreichen des Abiturs im Jahr 1972 brach der Kontakt zu seinem 1923 geborenen Vater ab. Dieser bestritt seinen Lebensunterhalt als Rentner aus den Erträgen einer Lebensversicherung sowie einer geringen Altersrente. 1998 errichtete er ein notarielles Testament, in dem er seine Bekannte zur Erbin einsetzte. Zudem bestimmte er, dass der Antragsgegner nur den "strengsten Pflichtteil" erhalten solle. Erläuternd führte der Vater in dem Testament aus, dass zu seinem Sohn seit rund 27 Jahren kein Kontakt mehr bestehe. Im April 2008 verzog der Vater in eine Heimeinrichtung; er starb im Februar 2012. Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner im Hinblick auf die seinem Vater in der Zeit von Februar 2009 bis Januar 2012 nach dem Sozialgesetzbuch erbachten Leistungen auf Zahlung eines Gesamtbetrages von 9.022,75 € in Anspruch.
Das Amtsgericht hat dem Antrag entsprochen. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat das Beschwerdegericht den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.
* § 1611 Abs. 1 BGB
Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.
Verkündungstermin: 19. Februar 2014
(Verkündungstermin: 22. Januar 2014)
(Verhandlungstermin: 9. Oktober 2013)
I ZR 72/08, I ZR 119/09, I ZR 120/09 und I ZR 79/10 (Apotheken-Bonus)
I ZR 72/08
LG Darmstadt - 12 O 123/06 - Urteil vom 22. Dezember 2006
OLG Frankfurt/Main - 6 U 26/07 - Urteil vom 29. November 2007,
GRUR-RR 2008, 306 = WRP 2008, 969
BSG - Urteil vom 28. Juli 2008 - B 1 KR 4/08 R, BSGE 101, 161
BGH - Beschluss vom 9. September 2010 - I ZR 72/08,
GRUR 2010, 1130 = WRP 2010, 1485 - Sparen Sie beim Medikamenteneinkauf!
Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes - Beschluss vom 22. August 2012 - GmS-OGB 1/10, BGHZ 194, 354 = GRUR 2013, 417 = WRP 2013, 621 - EU-Versandapotheken
I ZR 119/09
LG München I - Urteil vom 10. Juni 2008 - 9HK O 63/08
OLG München - Urteil vom 2. Juli 2009 - 29 U 3744/08
und
I ZR 120/09
LG München I - Urteil vom 18. Juni 2008 - 1HK O 20716/07
OLG München - Urteil vom 2. Juli 2009 - 29 U 3648/08
und
I ZR 79/10
LG Hamburg - Urteil vom 4. August 2009 - 407 O 82/09
OLG Hamburg - Urteil vom 25. März 2010 - 3 U 126/09
In den zur Verhandlung anstehenden Parallelverfahren hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs abschließend über die Frage zu entscheiden, ob deutsche Arzneimittelpreisvorschriften über den Apothekenabgabepreis für verschreibungspflichtige Arzneimittel gelten, die von Apotheken mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Wege des Versandhandels in Deutschland in den Verkehr gebracht werden.
Beklagte in den Verfahren I ZR 72/08, I ZR 119/09 und I ZR 120/09 ist eine in den Niederlanden ansässige Apotheke, die im Wege des Internet-Versandhandels Medikamente für den deutschen Markt anbietet. Streitgegenständlich ist jeweils die Gewährung eines Bonus beim Kauf verschreibungspflichtiger Medikamente oder deren Bewerbung.
In einem weiteren Parallelverfahren (I ZR 79/10), in welchem das Versandhandelsunternehmen Otto GmbH & Co. KG in Anspruch genommen wird, stellen sich die weitgehend gleichlaufenden Fragen vor dem Hintergrund, dass die Beklagte unter anderem mit einem Einleger in ihrem Katalog für die in den vorgenannten Fällen beklagte Versandhandelsapotheke warb, die ihrerseits in der dargelegten Weise Boni für die Einlösung von Rezepten versprach.
Die Kläger, Betreiber von inländischen Apotheken bzw. Apothekerverbände, haben dies wegen eines Verstoßes gegen die im Arzneimittelrecht für verschreibungspflichtige Arzneimittel geltenden Preisbindungsvorschriften beanstandet und die beklagte Versandhandelsapotheke auf Unterlassung der Ankündigung und Gewährung der Boni in Anspruch genommen bzw. von dem beklagten Versandhandelsunternehmen verlangt, es zu unterlassen, die Versandhandelsapotheke zu empfehlen. Die Berufungsgerichte haben den hierauf gerichteten Klagen jeweils stattgegeben.
Der I. Zivilsenat hat mit Beschluss vom 9. September 2010 das Ausgangsverfahren I ZR 72/08 wegen einer beabsichtigten Abweichung von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, das 2008 in anderem Zusammenhang entschieden hatte, dass das deutsche Arzneimittelpreisrecht nicht für Versandhandelsapotheken gilt, die aus dem europäischen Ausland Arzneimittel an deutsche Verbraucher schicken, ausgesetzt und die entscheidungserhebliche Frage dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes zur Entscheidung vorgelegt (vgl. Pressemitteilungen Nr. 172/2010 und Nr. 127/2012).
Mit seinem Beschluss vom 22. August 2012 hat der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes die Anwendbarkeit der deutschen Vorschriften für den Apothekenabgabepreis auf verschreibungspflichtige Arzneimittel, die Apotheken mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Wege des Versandhandels nach Deutschland an Endverbraucher abgeben, bejaht. Nach der Überzeugung des Gemeinsamen Senats unterwirft das deutsche Preisrecht die im Wege des Versandhandels durch eine Versandapotheke aus dem EU-Ausland an Endverbraucher in Deutschland erfolgende Abgabe von apothekenpflichtigen Arzneimitteln der im deutschen Recht vorgesehenen Preisbindung. Danach unterscheiden die maßgebenden arzneimittelrechtlichen Vorschriften, die den einheitlichen Apothekenabgabepreis bestimmen, nicht nach der Abgabe durch eine öffentliche Apotheke im üblichen Apothekenbetrieb oder im Versand oder nach dem Sitz der Apotheke im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union. Sie sähen vielmehr nach näherer Maßgabe der Arzneimittelpreisverordnung für alle apothekenpflichtigen Arzneimittel, die nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind, einen einheitlichen Apothekenabgabepreis vor, sofern die Abgabe - gleichgültig ob in einer inländischen öffentlichen Apotheke oder im Versand durch eine im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige Apotheke - im Inland erfolge.
Mit der von den Berufungsgerichten jeweils zugelassenen Revision erstreben die Beklagten weiter die Abweisung der Klage.
Verkündungstermin: 19. Februar 2014
(Verhandlungstermin: 28. November 2013)
I ZR 178/12 (Gesundheitsbezogene Angaben auf Babynahrung)
LG Frankfurt am Main - Urteil vom 23. März 2011 - 2/06 O 568/10,
juris
OLG Frankfurt am Main - Urteil vom 9. August 2012 - 6 U 67/11
GRUR-RR 2012, 484
Beide Parteien vertreiben Babynahrung. Die Beklagte bietet Produkte an, die als präbiotische Komponente Galactooligosaccharide und als probiotische Komponente das Bakterium Lactobacillus fermentum hereditum enthalten. Sie verwendet für diese Erzeugnisse die Bezeichnung "Praebiotik® + Probiotik®" sowie auf der Verpackung die weiteren Aussagen "mit natürlichen Milchsäurekulturen" und "Praebiotik® zur Unterstützung der Darmflora".
Die Klägerin sieht hierin eine mit der Verordnung 1924/2006/EG über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Health-Claim-Verordnung) unvereinbare gesundheitsbezogene Angabe. Sie hat die Beklagte daher zur Unterlassung und Auskunft in Anspruch genommen sowie die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht begehrt.
Das Landgericht hat die Beklagte teilweise zur Unterlassung sowie den Folgeansprüchen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Die angegriffene Bezeichnung "Praebiotik® + Probiotik®" sei mit der Health-Claim-Verordnung vereinbar. Sie suggeriere noch keine gesundheitliche Wirkung und stelle als bloße Beschaffenheits- bzw. Inhaltsstoffangabe keine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 und 5 der Verordnung dar. Demgegenüber beinhalte die Aussage "Praebiotik® zur Unterstützung der Darmflora" innerhalb der zugleich angegriffenen Gesamtaussage zwar eine gesundheitsbezogene Angabe. Sie dürfe aber nach der Übergangsregelung der Verordnung von der Beklagten derzeit noch verwendet werden.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.
Art. 2 Health-Claim-Verordnung lautet:
…
(2)Ferner bezeichnet der Ausdruck
1."Angabe" jede Aussage oder Darstellung, die nach dem Gemeinschaftsrecht oder den nationalen Vorschriften nicht obligatorisch ist, einschließlich Darstellungen durch Bilder, grafische Elemente oder Symbole in jeder Form, und mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt;
…
5."gesundheitsbezogene Angabe" jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht;
Verhandlungstermin: 25. Februar 2014
VI ZR 144/13
Amtsgericht Wuppertal - Urteil vom 21. Februar 2012 - 39 C 291/10
Landgericht Wuppertal - Urteil vom 5. März 2013 - 16 S 15/12
Haftung des Netzbetreibers für Überspannungsschäden
Der Kläger nimmt die Beklagte, die Betreiberin des Stromnetzes in W., wegen beschädigter Elektrogeräte auf Schadensersatz in Anspruch.
Der Kläger ist mit seinem Haus an das Niederspannungsnetz der Beklagten angeschlossen. Im Mai 2009 gab es eine Störung der Stromversorgung im Haus des Klägers und in der näheren Umgebung. Nach einem Stromausfall trat im Hausnetz des Klägers eine Überspannung auf, durch die diverse Elektrogeräte des Klägers beschädigt wurden.
Das Amtsgericht hat die Schadenersatzklage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts teilweise abgeändert und der Klage überwiegend stattgegeben. Das Amtsgericht habe zwar mit Recht wegen fehlenden Verschuldens eine Haftung der Beklagten aus unerlaubter Handlung oder wegen der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten verneint. Eine verschuldensunabhängige Haftung nach § 1 Abs. 1 des Produkthaftungsgesetzes sei jedoch gegeben. Das Produkt Elektrizität sei fehlerhaft gewesen. Die beklagte Netzbetreiberin sei auch als Herstellerin des Produkts anzusehen.
Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird nunmehr darüber zu befinden haben, ob das Berufungsgericht zu Recht eine Haftung der Beklagten nach dem Produkthaftungsgesetz angenommen hat.
Verhandlungstermin: 26. Februar 2014
I ZR 45/13 (Himbeer-Vanille Abenteuer)
LG Düsseldorf - Urteil vom 16. März 2012 – 38 O 74/11, LRE 64, 77
OLG Düsseldorf - Urteil vom 19. Februar 2013 – I-20 U 59/12, GRUR-RR 2013, 300
Die Beklagte vertreibt unter der Bezeichnung "FELIX HIMBEER-VANILLE ABENTEUER" einen Früchtetee, auf dessen Verpackung sich Abbildungen von Himbeeren und Vanilleblüten sowie die Hinweise "nur natürliche Zutaten" und "FRÜCHTETEE MIT NATÜRLICHEN AROMEN" befinden. Tatsächlich enthält dieser Tee keine Bestandteile oder Aromen von Vanille oder Himbeere.
Nach Ansicht des klagenden Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände führen diese Angaben auf der Verpackung des Tees der Beklagten den Verbraucher über den Inhalt in die Irre. Aufgrund des Produktnamens, der Abbildungen von Himbeeren und Vanilleblüten und des Zusatzes "nur natürliche Zutaten" im goldenen Kreis erwarte der Verbraucher, dass der Tee Bestandteile von Vanille und Himbeere, jedenfalls aber natürliches Vanillearoma und natürliches Himbeeraroma enthalte. Er hat die Beklagte aus diesem Grund auf Unterlassung und Zahlung von Abmahnkosten in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen, weil eine Irreführung der angesprochenen Verbraucher nicht anzunehmen sei.
Verhandlungstermin: 3. April 2014
I ZR 96/13 (2 € für jede Eins)
LG Passau – Urteil vom 26. Juli 2012 – 3 O 843/11
OLG München – Urteil vom 6. Dezember 2012 – 6 U 3496/12
Die Beklagte, die einen Elektronik-Fachmarkt betreibt, warb in einer Zeitungsanzeige mit einer Werbeaktion, bei der Schüler eine Kaufpreisermäßigung von 2 € für jede Eins auf dem Zeugnis erhielten. Ausweislich der Anzeige musste dafür das Originalzeugnis vorgelegt werden. Für den Erhalt der Ermäßigung verlangte die Beklagte darüber hinaus, dass das vorgelegte Zeugnis kopiert wurde und bei ihr verblieb, ohne dass sich dies aus der Anzeige ergab.
Der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen hält die Anzeige in erster Linie deshalb für unlauter, da sie die angesprochenen Schüler in unzulässiger Weise zum Kauf auffordere und deren geschäftliche Unerfahrenheit ausnutze. Hilfsweise macht der Kläger geltend, die Werbung sei auch deshalb unlauter, weil die Beklagte nicht angebe, dass sie das Zeugnis kopiere. Er hat die Beklagte deshalb auf Unterlassung und Zahlung von Abmahnkosten in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat den Hauptantrag abgewiesen und die Beklagte auf den Hilfsantrag verurteilt. Die Berufung des Klägers hatte - abgesehen von den Abmahnkosten - keinen Erfolg. Nach Ansicht des Berufungsgerichts enthält die Werbung zwar eine an Kinder gerichtete Aufforderung zum Kauf. Sie verstoße aber nicht gegen die Verbotsnorm der Nummer 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG, weil sich der allgemeine Kaufappell nicht auf konkrete Produkte, sondern das gesamte Sortiment der Beklagten beziehe. Die Werbung übe auch keinen unangemessenen unsachlichen Einfluss auf die Entscheidungsfreiheit der angesprochenen Verbraucher aus und nutze auch nicht deren geschäftliche Unerfahrenheit aus. Die Unlauterkeit der Anzeige folge aber aus § 4 Nr. 4 UWG, da in der Werbung keine ausreichenden Angaben über die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Preisermäßigung enthalten seien. Hieran fehle es, weil die Beklagte nicht angegeben habe, dass sie von dem vorzulegenden Zeugnis Kopien für ihre Unterlagen fertige.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Verurteilung der Beklagten gemäß dem Hauptantrag weiter.
Verkündungstermin: 4. April 2014
Verhandlungstermin: 10. Januar 2014
V ZR 275/12
LG Berlin – Urteil vom 15. März 2011 – 5 O 464/09
Kammergericht – Urteil vom 22. Oktober 2012 – 20 U 92/12
Begrenzung der Schadensersatzpflicht des Verkäufers bei unverhältnismäßig hohen Mängelbeseitigungskosten?
Mit notariellem Vertrag vom 29. März 2004 kauften die Klägerin und eine weitere Person von den beiden Beklagten ein mit einem Mietshaus bebautes Grundstück zu einem Kaufpreis von 260.000 €. Nach Übergabe stellten die Käufer fest, dass das Gebäude mit echtem Hausschwamm befallen ist. Der Verkehrswert des Anwesens betrug – wie das Kammergericht später feststellte – bei Vertragsschluss in mangelfreiem Zustand 600.000 €, im Zustand mit dem Hausschwammbefall hingegen nur 507.202 €. Das Landgericht erließ ein rechtskräftiges Grundurteil, wonach die Beklagten dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet sind. Im anschließenden Betragsverfahren verurteilte es sie zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 134.129,86 €. Ferner stellte es fest, dass die Beklagten verpflichtet sind, auch den weitergehenden durch den Hausschwamm hervorgerufenen Schaden zu ersetzen. Das Urteil ist ebenfalls rechtskräftig.
Nach der Vornahme weiterer Sanierungsmaßnahmen verlangt die Klägerin von den Beklagten nunmehr den Ersatz eines weitergehenden Teilschadens in Höhe von 499.728,86 €. Ihre Klage ist in den Vorinstanzen erfolgreich gewesen. Das Kammergericht hat in den Gründen u. a. ausgeführt, dass eine Begrenzung der Ersatzpflicht der Beklagten nicht in Betracht komme. Bei der Prüfung der Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigungskosten sei nicht von dem Kaufpreis, sondern von dem Verkehrswert des mangelfreien Grundstücks ohne Schwammbefall auszugehen. Dieser liege bei 600.000 €, während die Schadensersatzzahlungen, zu denen die Beklagten bislang verurteilt worden seien, sich auf insgesamt 639.230,38 € beliefen und damit nur ca. 6% über dem Verkehrswert lägen.
Der Senat hat die Revision, mit der die Beklagten die Abweisung der Klage erreichen wollen, wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Frage, ob die Schadensersatzpflicht des Verkäufers wegen eines Mangels der Kaufsache (§ 437 Nr. 3 BGB) der Höhe nach begrenzt sein kann, ist bislang nicht geklärt. Vor Inkrafttreten der Schuldrechtsmodernisierung zum 1. Januar 2002 stellte sich diese Frage nicht, da die Schadensersatzpflicht nach § 463 BGB aF auf den mangelbedingten Minderwert der Kaufsache begrenzt war, wenn der Käufer – wie hier – an dem Vertrag festhielt.
Verhandlungstermin: 29. April 2014
VI ZR 246/12
LG Berlin - Entscheidung vom 21. Juni 2011 – 27 O 145/11
KG Berlin - Entscheidung vom 3. Mai 2012 – 10 U 99/11
Der Kläger ist Erbe eines bekannten, inzwischen verstorbenen Musikers und Entertainers. Die Beklagte verlegt Zeitschriften. Der Erblasser sah sich durch in Zeitschriften der Beklagten erschienene Artikel in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt und nahm die Beklagte deshalb auf Zahlung einer Geldentschädigung von mindestens 30.000 € in Anspruch. Die entsprechende Klage des Erblassers ging bei Gericht per Fax einen Tag vor seinem Tod ein. Zugestellt wurde sie der Beklagten einige Wochen später.
Das Landgericht hat die – von dem Erben fortgeführte - Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Ob die angegriffenen Veröffentlichungen überhaupt einen Geldentschädigungsanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG rechtfertigen können, hat das Berufungsgericht dabei offengelassen. Es hat die Auffassung vertreten, ein solcher Anspruch sei aufgrund seiner höchstpersönlichen Natur jedenfalls nicht vererblich. Dahinstehen könne, ob mit Teilen der Literatur davon auszugehen sei, dass sich dies mit Eintritt der Rechtshängigkeit ändere. Denn der Anspruch sei zu Lebzeiten des Musikers nicht rechtshängig geworden. Der bloße Eingang der Klageschrift bei Gericht reiche hierfür nicht. Insbesondere ergebe sich aus § 167 ZPO keine Gleichsetzung von Anhängigkeit und Rechtshängigkeit.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.
§ 167 ZPO. Rückwirkung der Zustellung
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
Verhandlungstermin: 30. April 2014
(Verkündungstermin: 22. Januar 2014 = Verhandlungstermin: 30. April 2014)
(Verhandlungstermin: 31. Oktober 2013)
I ZR 162/10, I ZR 28/11, I ZR 29/11, I ZR 30/11 (Vergütungspflicht für PCs und Drucker)
I ZR 162/10
LG Stuttgart - Urteil vom 22. Dezember 2004 - 17 O 392/04, CR 2005, 378
OLG Stuttgart - Urteil vom 11. Mai 2005 - 4 U 20/05, GRUR 2005, 943
BGH - Urteil vom 6. Dezember 2007 - I ZR 94/05, BGHZ 174, 359 - Drucker und Plotter I
BVerfG - Beschluss vom 30. August 2010 - 1 BvR 1631/08, GRUR 2010, 999
BGH - Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZR 162/10 - Drucker und Plotter II, ZUM 2011, 729
und
I ZR 30/11
LG München I - Urteil vom 23. Dezember 2004 - 7 O 18484/03, ZUM 2005, 241
OLG München - Urteil vom 15. Dezember 2005 - 29 U 1913/05, ZUM 2006, 239
BGH - Urteil vom 2. Oktober 2008 - I ZR 18/06, GRUR 2009, 53 - PC I
BVerfG - Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 1 BvR 506/09, GRUR 2011, 225
BGH - Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZR 30/11 - PC II, GRUR 2011, 1012 = WRP 2011, 1483
und
I ZR 28/11
LG Düsseldorf - Urteil vom 25. Januar 2006 - 12 O 110/05
OLG Düsseldorf - Urteil vom 23. Januar 2007 - 20 U 38/06, GRUR 2007, 416
BGH - Beschluss vom 14. August 2008 - I ZR 17/07, juris
BVerfG - Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 1 BvR 2760/08, GRUR 2011, 223
BGH - Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZR 28/11, GRUR 2011, 1007 = WRP 2011, 1478
und
I ZR 29/11
LG Düsseldorf - Urteil vom 29. November 2006 - 12 O 8/06
OLG Düsseldorf - Urteil vom 13. November 2007 - 20 U 186/06, MMR 2008, 100
BGH - Beschluss vom 14. August 2008 - I ZR 208/07, juris
BVerfG - Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 1 BvR 2742/08, CR 2011, 86
BGH - Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZR 29/11, ZUM-RD 2011, 537
EuGH - Urteil vom 27. Juni 2013 - C-457/11 bis C-460/11, GRUR 2013, 812 - VG Wort
Bei den zur Verhandlung anstehenden Sachen handelt es sich um Parallelverfahren, in denen der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs abschließend darüber zu entscheiden hat, ob PCs und Drucker zu den vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten nach § 54a Urheberrechtsgesetz in der bis zum 31. Dezem-ber 2007 gültigen Fassung (UrhG aF) gehören.
Der Urheber eines Werkes hatte nach dem bis Ende 2007 geltenden und in den zu entscheidenden Fällen noch anzuwendenden Recht einen Vergütungsanspruch gegen den Hersteller, den Importeur und den Händler von Geräten, wenn diese Geräte dazu bestimmt sind, ein derartiges Werk "durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung" zu vervielfältigen (§ 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG aF). Dieser Vergütungsanspruch soll dem Urheber einen Ausgleich dafür verschaffen, dass Vervielfältigungen seines Werkes zum eigenen Gebrauch unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne seine Zustimmung zulässig sind.
Nach der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Regelung, die in den in Rede stehenden Fällen noch nicht anzuwenden ist, besteht ein Vergütungsanspruch hinsichtlich sämtlicher Gerätetypen, die zur Vornahme von bestimmten Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch benutzt werden (§ 54 Abs. 1 UrhG). Der Vergütungsanspruch hängt danach nicht mehr davon ab, dass die Geräte dazu bestimmt sind, ein Werk "durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung" zu vervielfältigen.
Die Klägerin ist die VG Wort. Sie nimmt die urheberrechtlichen Befugnisse von Wortautoren und Verlegern wahr. Die Beklagten vertreiben in Deutschland Drucker und PCs, die sie selbst herstellen oder importieren. Die Klägerin nimmt die unterschiedlichen Beklagten in vier verschiedenen Verfahren auf Zahlung einer Vergütung für diese Geräte in Anspruch. Das OLG Stuttgart und das OLG München haben den dort erhobenen Klagen weitgehend stattgegeben. Der Bundesgerichtshof hat diese Urteile aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das OLG Düsseldorf hat in zwei weiteren Verfahren die dort erhobenen Klagen abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Revision gegen diese Urteile zurückgewiesen. Das Bundesverfassungsgericht hat sämtliche Entscheidungen des Bundesgerichtshofs aufgehoben und die Sachen an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschlüssen jeweils vom 21. Juli 2011 die Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft zur Vorabentscheidung vorgelegt (vgl. dazu Pressemitteilung Nr. 134/2011).
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Vorlagefragen im Wesentlichen dahin beantwortet, dass auch aufgrund der Vervielfältigung geschützter Werke durch Drucker oder PCs eine Urheberrechtsabgabe erhoben werden könne. Der Ausdruck "Vervielfältigungen mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung" im Sinne vom Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG sei dahin auszulegen, dass er auch Vervielfältigungen mittels PCs und Drucker erfasse, wenn diese Geräte miteinander verbunden seien. Sofern die betreffenden Vervielfältigungen in einem einheitlichen Verfahren mit Hilfe einer Kette von Geräten angefertigt werden, stehe es den Mitgliedsstaaten frei, ein System einzuführen, bei dem der gerechte Ausgleich von denjenigen - Herstellern, Importeuren oder Händlern - entrichtet wird, die über ein Gerät verfügen, das als Teil dieser Kette in nicht eigenständiger Weise zu diesem Verfahren beiträgt. Diese hätten die Möglichkeit, die Kosten der Abgabe auf ihre Kunden abzuwälzen. Die Zustimmung des Rechteinhabers zur Vervielfältigung habe dabei keine Auswirkungen auf den nach den Bestimmungen der Richtlinie vorgesehenen gerechten Ausgleich.
Mit ihrer Revision verfolgen die jeweiligen Revisionskläger ihre ursprünglichen Anträge weiter.
Verkündungstermin: 30. April 2014
(Verhandlungstermin: 22. Januar 2014)
I ZR 224/12
LG Hamburg - Urteil vom 26. Februar 2010 – 310 O 31/09
OLG Hamburg - Urteil vom 24. Oktober 2012 - 5 U 38/10, juris
Die Klägerin ist eine Fluggesellschaft, die preisgünstige Linienflüge anbietet. Sie vertreibt ihre Flüge ausschließlich über ihre Internetseite sowie ihr Callcenter und bietet dort auch die Möglichkeit zur Buchung von Zusatzleistungen Dritter wie beispielsweise Hotelaufenthalte oder Mietwagenreservierungen an. Bei der Buchung eines Fluges über die Internetseite der Klägerin muss ein Kästchen angekreuzt werden. Damit akzeptiert der Buchende die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin. In diesen Bedingungen untersagt die Klägerin den Einsatz eines automatisierten Systems oder einer Software zum Herausziehen von Daten von ihrer Internetseite, um diese auf einer anderen Internetseite anzuzeigen (sogenanntes "Screen Scraping"). Darüber hinaus untersagt die Klägerin die Nutzung ihrer Internetseite, um Informationen zu ihren Flügen zu kommerziellen Zwecken Dritten bereitzustellen, ihre Dienstleistungen zu erwerben, um diese an Dritte weiterzuverkaufen oder ähnliche Handlungen auszuführen.
Die Beklagte betreibt im Internet ein Portal, über das Kunden Flüge verschiedener Fluggesellschaften online buchen können. Dort wählt der Kunde in einer Suchmaske eine Flugstrecke und ein Flugdatum aus. Ihm werden sodann entsprechende Flüge verschiedener Fluggesellschaften, unter anderem solche der Klägerin, aufgezeigt. Wählt der Kunde einen Flug aus, werden ihm die genauen Flugdaten und der von der Fluggesellschaft verlangte Flugpreis angezeigt. Die für die konkrete Anfrage des Kunden erforderlichen Daten werden von der Beklagten automatisch von den Internetseiten der Fluggesellschaften abgerufen. Die Beklagte erhebt für ihre Vermittlung Gebühren, die während der Buchung auf ihrem Portal dem von der Klägerin verlangten Flugpreis hinzugerechnet werden.
Die Klägerin sieht in dem Verhalten der Beklagten eine missbräuchliche Nutzung ihres Buchungssystems und ein unzulässiges Einschleichen in ihr Direktvertriebssystem. Sie hat die Beklagte - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - auf Unterlassung der Vermittlung von Flugbuchungen in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt. Das Berufungsgericht hat angenommen, der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei wegen unlauteren Schleichbezugs gemäß §§ 3, 4 Nr. 10, § 8 UWG begründet. Zwar habe die Beklagte die Buchungen nicht im eigenem Namen vorgenommen und die Leistungen anschließend an ihre Kunden weiterverkauft, so dass es an einer Täuschung über eine Absicht zum Wiederverkauf fehle. Eine nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung der Interessen des Anbieters an einem direkten Verkauf an den Endkunden liege jedoch auch dann vor, wenn der Vermittler entweder technische Schutzmechanismen überwinde, die seine Einschaltung verhindern sollten, oder sich in anderer Weise über eine nicht nur ausdrücklich erklärte, sondern auch kommunikationstechnisch geschützte Abwehr eines derartigen Verhaltens durch die Fluggesellschaft hinwegsetze. Eine solche Schutzvorrichtung sei hier vorhanden. Der Buchende müsse die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin nicht nur zur Kenntnis nehmen, sondern auch mit einem Haken in einem dafür vorgesehenen Kästchen ausdrücklich die Kenntnisnahme und sein Einverständnis mit diesen Bedingungen zum Ausdruck bringen, um die Buchung fortsetzen zu können.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.
Verhandlungstermin: 29. April 2014
XI ZR 477/12
LG Chemnitz – Urteil vom 27. Februar 2012– 7 O 780/11
OLG Dresden – Urteil vom 15. November 2012 – 8 U 512/12
und
XI ZR 130/13
LG Frankfurt am Main – Urteil vom 7. November 2011 – 2-19 O 170/11
OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 13. Februar 2013 – 9 U 131/11
Die Kläger nehmen in beiden Verfahren die beklagte Bank auf Schadensersatz wegen behaupteter fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an offenen Immobilienfonds in Anspruch.
In den beiden Verfahren erwarben die Kläger im März (XI ZR 477/12) bzw. Juli 2008 (XI ZR 130/13) Anteile an einem offenen Immobilienfonds, bei dem die Fondsgesellschaft später die Rücknahme der Anteile aussetzte. Auf das Risiko der Aussetzung der Anteilsrücknahme nach § 81 InvG aF* (nunmehr § 257 KAGB) war in den Beratungsgesprächen nicht hingewiesen worden. Die Kläger verlangen unter Anrechnung des erzielten Veräußerungserlöses bzw. erhaltener Ausschüttungen im
Wege des Schadensersatzes Zahlung von 7.180,80 € (XI ZR 477/12) und 27.490,17 € (XI ZR 130/13). Während die Klage in der Sache XI ZR 477/12 in den Vorinstanzen erfolglos geblieben ist, wurde ihr in der Sache XI ZR 130/13 erstinstanzlich stattgegeben und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Das Oberlandesgericht Dresden ist der Auffassung, dass im Frühjahr 2008 (noch) nicht über die Möglichkeit einer dauerhaften oder vorübergehenden Aussetzung der Anteilsrücknahmen habe aufgeklärt werden müssen. Dabei hat es maßgeblich darauf abgestellt, dass eine derartige Aussetzung in der Vergangenheit lediglich 2005/2006 wenige Male vorgekommen und in diesen Fällen ein Kapitalverlustrisiko durch eine vorübergehende Aussetzung eher theoretischer Natur gewesen sei. Zudem bestehe auch während der Aussetzung die Möglichkeit der Anteilsveräußerung an der Börse – wenn auch ggf. mit Verlusten – weiter.
Demgegenüber hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Anlageberatungsvertrag eine generelle Pflicht der beratenden Bank gefolgert, auf die mögliche zeitweilige Aussetzung der Anteilsrücknahme hinzuweisen. Da hierdurch das den offenen Immobilienfonds prägende Strukturprinzip, dass Kapitalanlagegesellschaften auf Verlangen des Anlegers zur Rücknahme der Anteile verpflichtet sind, durchbrochen werde, handele es sich um einen für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstand. Das in der Aussetzung begründete Liquiditätsrisiko für den Anleger zeige sich darin, dass gerade die Tatsache der Aussetzung der Anteilsrücknahme bei einem weiter möglichen Verkauf der Anteile an der Börse zu Abschlägen führe.
Mit den von den Berufungsgerichten zugelassenen Revisionen verfolgen die Klägerin ihr Klagebegehren (XI ZR 477/12) bzw. die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag (XI ZR 130/13) weiter.
§ 81 InvG aF
(1) 1 Verlangt der Anleger, dass ihm gegen Rückgabe des Anteils sein Anteil am Immobilien-Sondervermögen ausgezahlt wird, so hat die Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme der Anteile zu verweigern und auszusetzen, wenn die Bankguthaben und der Erlös der nach § 80 Abs. 1 angelegten Mittel zur Zahlung des Rücknahmepreises und zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen laufenden Bewirtschaftung nicht ausreichen oder nicht sogleich zur Verfügung stehen.
2 Reichen auch nach Ablauf von sechs Monaten seit dem Rücknahmeverlangen die nach § 80 Abs. 1 angelegten Mittel nicht aus, so sind Vermögensgegenstände des Sondervermögens zu veräußern.
3 Bis zur Veräußerung dieser Vermögensgegenstände zu angemessenen Bedingungen hat die Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme der Anteile weiterhin zu verweigern, solange die Voraussetzungen des Satzes 1 fortbestehen, längstens jedoch zwölf Monate nach der Aussetzung der Rücknahme gemäß Satz 1.
(2) … (4)
Verhandlungstermin: 6. Mai 2014
VI ZR 376/12
LG Karlsruhe – Entscheidung vom – 22. Dezember 2011 - 6 O 211/11
OLG Karlsruhe – Entscheidung vom – 1. August 2012 - 7 U 6/12
Die Klägerin, eine selbständige Zahnärztin, nimmt die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Produkthaftung auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch. Sie hatte am 17. Juli 2001 bei der Metro Cash & Carry Deutschland GmbH in Karlsruhe das von der Beklagten importierte Haushaltsgerät "Alaska Zerkleinerer MC 3000" gekauft. Sie macht geltend, das Küchengerät weise einen Produktfehler auf, weil nicht sichergestellt sei, dass sich das Schneidmesser mit seinen sehr scharfen Klingen außerhalb des Gehäuses des Plastikbechers in Rotation setzen lasse. Aufgrund dessen habe sie sich im 12. September 2010 an dem Messer verletzt; zwei Finger ihrer rechten Hand seien fast durchtrennt worden. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Der Bundesgerichtshof wird sich mit der Frage zu befassen haben, ob das Berufungsgericht einen Fehler des Produkts zu Recht verneint hat.
Verhandlungstermin: 13. Mai 2014
XI ZR 405/12
LG Dortmund - Urteil vom 3. Februar 2012 - 25 O 519/11
OLG Hamm - Urteil vom 17. September 2012 - 31 U 60/12
Verhandlungstermin in Sachen "Bearbeitungsentgelt" für Privatkredite bestimmt (vgl. Pressemitteilungen Nrn. 199/2013 und 3/2014)
Verhandlungstermin: 13. Mai 2014
XI ZR 170/13
AG Bonn - Urteil vom 30. Oktober 2012 – 108 C 271/12
LG Bonn - Urteil vom 16. April 2013 – 8 S 293/12
Verhandlungstermin in Sachen "Bearbeitungsentgelt" für Privatkredite bestimmt (vgl. Pressemitteilungen Nrn. 199/2013 und 3/2014)
Verhandlungstermin: 18. Juni 2014
I ZR 214/12, 215/12, 220/12 (GVL Gesamtverträge)
OLG München - Urteile vom 27. September 2012 – 6 Sch 15/10 WG, 6 Sch 13/10 WG, 6 Sch 14/10 WG
Die Klägerin vertritt als urheberrechtliche Verwertungsgesellschaft die Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler, der Tonträgerhersteller und die Musikvideoproduzenten. Sie verlangt von den Beklagten, Vereinigungen von Tanzschulen, zum Zwecke der Vergütung der Musikwiedergabe in den Tanzkursen den Abschluss eines neuen Gesamtvertrages. Nach der bisher zwischen den Parteien geltenden Vereinbarung wurden die von der Klägerin wahrgenommenen Leistungsschutzrechte mit einem Aufschlag von 20 % auf den für die in Rede stehende öffentliche Wiedergabe von Tonträgern geltenden Tarif der GEMA vergütet.
Die Klägerin ist der Auffassung, der bisher praktizierte Aufschlag von 20 % auf den GEMA-Tarif sei unangemessen niedrig. Ihr stehe ein Aufschlag von 100 % zu, weil Urheber und Leistungsschutzberechtigte als gleichwertig anzusehen seien.
Die Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt hat den Parteien einen Einigungsvorschlag vorgelegt, wonach der Klägerin ein Zuschlag von 30 % auf den anwendbaren GEMA-Tarif zustünde. Gegen diesen Einigungsvorschlag hat die Klägerin Widerspruch eingelegt. Das für die Festsetzung von Gesamtverträgen zuständige Oberlandesgericht München hat einen Gesamtvertrag festgesetzt, der als Vergütung der Leistungsschutzberechtigten einen Zuschlag von 30 % vorsieht.
Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision will die Klägerin ihr Begehren nach Gleichbehandlung zwischen Urhebern und Leistungsschutzberechtigten weiterverfolgen.
Verhandlungstermin: 18. Juni 2014
I ZR 228/12 (Farbmarke Gelb)
Landgericht Köln – Urteil vom 19. Januar 2012 – 31 O 352/11
OLG Köln – Urteil vom 9. November 2012 – 6 U 38/12, GRUR-RR 2013, 213
Die Klägerin ist Inhaberin der aufgrund von Verkehrsdurchsetzung eingetragenen abstrakten Farbmarke "Gelb". Sie vertreibt unter anderem zweisprachige Wörterbücher, die sie seit dem Jahr 1956 in einer gelben Farbausstattung mit einem in blau gehaltenen "L" gestaltet. Die Beklagte vertreibt eine Sprachlernsoftware, die ebenfalls in einer gelben Kartonverpackung angeboten wird. Darüber hinaus verwendet sie einen entsprechenden gelben Farbton in ihrer Werbung und in ihrem Internetauftritt.
Die Klägerin meint, die Verwendung des gelben Farbtons durch die Beklagte sei mit ihrer Farbmarke verwechselungsfähig. Sie hat die Beklagte deshalb auf Unterlassung, Auskunft, Vernichtung und Zahlung von Abmahnkosten in Anspruch genommen sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht begehrt. Dem ist die Beklagte unter anderem mit der Argumentation entgegengetreten, sie benutze den gelben Farbton nicht als Kennzeichen für ihre Produkte. Die von der Beklagten beantragte Löschung der Farbmarke der Klägerin hatte vor dem Bundespatentgericht keinen Erfolg. Die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde ist ebenfalls beim Bundesgerichtshof anhängig (I ZB 61/13).
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung hatte überwiegend keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat einen Verstoß gegen § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG angenommen. Die Beklagte habe die gelbe Farbe auf ihren Produktverpackungen und in der Werbung kennzeichenmäßig benutzt. Der Verkehr sei im Bereich der zweisprachigen Wörterbücher daran gewöhnt, dass ein bestimmter Farbton als Herkunftshinweis für ein bestimmtes Unternehmen verwendet werde. Da zwischen den Wörterbüchern der Klägerin und der Sprachlernsoftware der Beklagten eine erhebliche Warenähnlichkeit bestehe und die verwendeten Gelbtöne hochgradig ähnlich seien, bestehe die Gefahr, dass der Verkehr irrig davon ausgehe, die Sprachlernsoftware der Beklagten werde von der Klägerin angeboten.
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Verhandlungstermin: 3. Juli 2014
I ZR 167/12 (ENERGY & VODKA)
LG Paderborn – Urteil vom 10. Januar 2012 – 6 O 28/11
OLG Hamm – Urteil vom 10. Juli 2012 – I-4 U 38/12, WRP 2012, 1572
Die Beklagte vertreibt alkoholfreie und alkoholische Getränke verschiedener internationaler Marken, unter anderem in Dosen abgefüllte Mischgetränke, die aus Wodka und einem weiteren Bestandteil bestehen. Das streitgegenständliche als "ENERGY & VODKA" bezeichnete Mischgetränk besteht zu 26,7 % aus Wodka und zu 73,3 % aus einem ebenfalls von der Beklagten vertriebenen koffeinhaltigen Erfrischungsgetränk. Es hat einen Alkoholgehalt von 10 %.
Der Kläger, der Schutzverband der Spirituosen-Industrie e.V., sieht in der Bezeichnung des Getränkes als "ENERGY & VODKA" einen Verstoß gegen die Verordnung 1924/2006/EG über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Health-Claims-Verordnung). Er hat die Beklagte deshalb auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die streitgegenständliche Bezeichnung "ENERGY& VODKA" als nährwertbezogene Angabe angesehen und einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 3 Satz 2 der Health-Claims-Verordnung* angenommen, weil sie eine nährwertbezogene Angabe und nicht lediglich eine rein objektive Beschaffenheitsangabe enthalte. Mit der Angabe "ENERGY& VODKA" werde dem Verbraucher suggeriert, dass dem derart bezeichneten Getränk aufgrund einer in ihm enthaltenen anderen Substanz besondere positive Nährwerteigenschaften zukämen. Der Verbraucher schreibe dem Getränk daher eine anregende, stimulierende Wirkung auf seinen Organismus zu.
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
*Art. 4 der Health-Claims-Verordnung lautet:
…
(3) Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent dürfen keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen. Bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent sind nur nährwertbezogene Angaben zulässig, die sich auf einen geringen Alkoholgehalt oder eine Reduzierung des Alkoholgehalts oder eine Reduzierung des Brennwerts beziehen.
Termin: noch nicht bestimmt
(Verkündungstermin: 9. Juli 2013 = EuGH-Vorlage)
(Verhandlungstermin: 30. April 2013)
KZR 15/12
OLG München - Urteil vom 9. Februar 2012 - U 3283/11 Kart, juris
LG München I - Urteil vom 13. Juli 2011 - 37 O 20080/10
Die Klägerin ist ein Unternehmen, das unter anderem Telefongeräte herstellt. Sie verlangt von den beiden Beklagten internen Ausgleich nach Zahlung einer Geldbuße, die die Europäische Kommission gegen alle drei Parteien als Gesamtschuldner verhängt hat.
Die Klägerin war alleinige Gesellschafterin der Beklagten zu 2, die im August 2004 sämtliche Anteile an der Beklagten zu 1 erwarb. Zu diesem Zeitpunkt nahmen Beschäftigte der Beklagten zu 1 bereits seit einigen Monaten an Kartellabsprachen zum Vertrieb von Calciumcarbid teil, die sie ab Juli 2005 auf den Vertrieb von Magnesiumgranulat ausweiteten. Ab November 2006 veräußerte die Klägerin ihre Anteile an der Beklagten zu 2, bis sie zum 22. Juli 2007 vollständig ausschied.
Mit Entscheidung vom 22. Juli 2009 verhängte die Europäische Kommission (COMP/39.396, K(2009) 5791 endg) gegen die Klägerin und die Beklagten als Gesamtschuldner eine Geldbuße in Höhe von 13,3 Mio. Euro wegen Zuwiderhandlung gegen das europäische Kartellrecht im Zeitraum vom 22. April 2004 (Beklagte zu 1) bzw. 30. August 2004 (Beklagte zu 2 und Klägerin) bis zum 16. Januar 2007. Die Klägerin und die Beklagten haben die Verhängung der Geldbuße vor dem Gericht der Europäischen Union angefochten; das Gericht hat noch nicht entschieden.
Die Klägerin zahlte auf die (schon vor Rechtskraft fällige) Geldbuße und angefallenen Zinsen etwa 6,8 Mio. Euro. Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt sie von den Beklagten als Gesamtschuldner die Erstattung dieses Betrags. Sie ist der Ansicht, dass die Geldbußen im Innenverhältnis von den Beklagten zu tragen seien, da sie, die Klägerin, sich nicht selbst an dem Kartell beteiligt habe.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Innenausgleich unterliege deutschem Recht. Danach habe die Klägerin die Geldbuße im Innenverhältnis allein zu tragen, weil ihr mögliche wirtschaftliche Erfolge aus dem kartellrechtswidrigen Verhalten - durch Gewinnausschüttungen oder Wertsteigerung der von ihr gehaltenen Geschäftsanteile - zugeflossen seien. Ob das Kartell tatsächlich eine Rendite bewirkt habe, sei unerheblich. Auf Verursachungs- oder Verschuldensbeiträge komme es nicht an. Schadensersatzansprüche der Klägerin bestünden nicht.
Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren in voller Höhe weiter. Sie macht geltend, nach deutschem Recht hätten im Innenverhältnis allein die Beklagten die Geldbuße zu tragen. Hilfsweise beantragt sie, die Beklagten jeweils zur Zahlung eines Drittels der Klagesumme zu verurteilen. Diesen Antrag stützt sie auf die Rechtsprechung des Gerichts der Europäischen Union, das die Auffassung vertritt, nur die Kommission dürfe die Ausgleichspflicht im Innenverhältnis regeln und mangels einer ausdrücklichen Regelung habe jeder Gesamtschuldner den gleichen Anteil zu tragen.
Der Bundesgerichtshof hat durch Beschluss vom 9. Juli 2013 folgenden Tenor für die EuGH-Vorlage verkündet:
Das Verfahren wird ausgesetzt.
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 Abs. 1 und 3 AEUV folgende die Auslegung des Unionsrechts betreffenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Muss die Kommission in einer Entscheidung, mit der sie wegen eines Verstoßes gegen Art. 101 AEUV eine Geldbuße gegen mehrere natürliche oder juristische Personen als Gesamtschuldner verhängt, auch eine abschließende Regelung zu der Frage treffen, in welchem Verhältnis die Geldbuße intern auf die einzelnen Gesamtschuldner aufzuteilen ist?
2. Für den Fall, dass Frage 1 zu bejahen ist:
a) Ist eine Entscheidung der Kommission, die keine ausdrückliche Anordnung zur Verteilung im Innenverhältnis enthält, dahin auszulegen, dass die Geldbuße intern von allen Gesamtschuldnern zu gleichen Teilen zu tragen ist?
b) Für den Fall, dass Frage 2 a zu verneinen ist:
Kann die Entscheidungslücke, die entsteht, wenn die Kommission die Verteilung der Geldbuße im Innenverhältnis nicht regelt, durch die Gerichte der Mitgliedstaaten geschlossen werden, ohne dass es einer ergänzenden Entscheidung der Kommission bedarf?
3. Für den Fall, dass Frage 1 zu verneinen oder Frage 2 b zu bejahen ist:
Enthält das Unionsrecht Vorgaben zu der Frage, wie die Geldbuße im Innenverhältnis auf die Gesamtschuldner zu verteilen ist?
4. Für den Fall, dass Frage 1 oder Frage 3 zu bejahen ist:
Kann ein Gesamtschuldner, der die Geldbuße ganz oder teilweise gezahlt hat, Ausgleichsansprüche gegen die anderen Gesamtschuldner schon geltend machen, bevor eine rechtskräftige Entscheidung über ein gegen die Festsetzung der Geldbuße eingelegtes Rechtsmittel ergangen ist?
Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt
(Verkündungstermin: EuGH-Vorlage)
(Verkündungstermin: 5. Dezember 2012)
(Verkündungstermin: 20. September 2012)
(Verhandlungstermin: 12. Juli 2012)
I ZR 36/11 (So wichtig wie das tägliche Glas Milch!)
LG Stuttgart – Urteil vom 31. Mai 2010 – 34 O 19/10 KfH
OLG Stuttgart – Urteil vom 3. Februar 2011 – 2 U 61/10
Die Beklagte stellt Milcherzeugnisse her und vertreibt einen Früchtequark mit der Bezeichnung "Monsterbacke". Auf dessen Verpackungsoberseite verwendet die Beklagte den Slogan "So wichtig wie das tägliche Glas Milch!". Die Klägerin hält dies für irreführend im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG* in Verbindung mit Art. 9 und 10** Health-Claim-Verordnung, weil der Werbeslogan sowohl nährwert- als auch gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel enthalte, weiter erforderliche Angaben aber fehlten. Im Übrigen sei der Slogan irreführend im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG* in Verbindung mit § 11 Abs. 1 LFBG***, weil nicht auf den gegenüber Milch erheblich erhöhten Zuckergehalt hingewiesen werde. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung und Zahlung der Abmahnkosten in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht (ZLR 2011, 352) hat die Beklagte zur Unterlassung und Zahlung der Abmahnkosten verurteilt, weil der Verkehr annehme, der Verzehr des Früchtequarks weise ähnliche Vorteile und keine anderen Nachteile für die Ernährung auf wie ein Glas Milch. Andere Nachteile würden sich jedoch aus der größeren Zuckermenge in dem Produkt der Beklagten ergeben. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.
§ 4 UWG - Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen
Unlauter handelt insbesondere, wer 1.geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch Ausübung von Druck, in menschenverachtender Weise oder durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen;2.geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, geistige oder körperliche Gebrechen, das Alter, die geschäftliche Unerfahrenheit, die Leichtgläubigkeit, die Angst oder die Zwangslage von Verbrauchern auszunutzen;3.den Werbecharakter von geschäftlichen Handlungen verschleiert;4.bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angibt;5.bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angibt;6.die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig macht, es sei denn, das Preisausschreiben oder Gewinnspiel ist naturgemäß mit der Ware oder der Dienstleistung verbunden;7.die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;8.über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;9.Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er a)eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,b)die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oderc)die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;10.Mitbewerber gezielt behindert;11.einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
Art. 9 und 10 Health-Claim-Verordnung:
9) Es gibt eine Vielzahl von Nährstoffen und anderen Substanzen — unter anderem Vitamine, Mineralstoffe einschließlich Spurenelementen, Aminosäuren, essenzielle Fettsäuren, Ballaststoffe, verschiedene Pflanzen- und Kräuterextrakte und andere — mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung, die in Lebensmitteln vorhanden und Gegenstand entsprechender Angaben sein können.
Daher sollten allgemeine Grundsätze für alle Angaben über Lebensmittel festgesetzt werden, um ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, dem Verbraucher
die notwendigen Informationen für eine sachkundige Entscheidung zu liefern und gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Lebensmittelindustrie zu schaffen.
(10) Lebensmittel, die mit entsprechenden Angaben beworben werden, können vom Verbraucher als Produkte wahrgenommen werden, die gegenüber ähnlichen oder anderen Produkten, denen solche Nährstoffe oder andere Stoffe nicht zugesetzt sind, einen nährwertbezogenen, physiologischen oder anderweitigen gesundheitlichen Vorteil bieten. Dies kann den Verbraucher zu Entscheidungen veranlassen, die die Gesamtaufnahme einzelner Nährstoffe oder anderer Substanzen unmittelbar in einer Weise beeinflussen, die den einschlägigen wissenschaftlichen Empfehlungen widersprechen könnte. Um diesem potenziellen unerwünschten Effekt entgegenzuwirken, wird es für angemessen erachtet, gewisse Einschränkungen für Produkte, die solche Angaben tragen, festzulegen. In diesem Zusammenhang sind Faktoren wie das Vorhandensein von bestimmten Substanzen in einem Produkt oder das Nährwertprofil eines Produkts ein geeignetes Kriterium für die Entscheidung, ob das Produkt Angaben tragen darf. Die Verwendung solcher Kriterien auf nationaler Ebene ist zwar für den Zweck gerechtfertigt, dem Verbraucher sachkundige Entscheidungen über seine Ernährung zu ermöglichen, könnte jedoch zu Behinderungen des innergemeinschaftlichen Handels führen und sollte daher auf Gemeinschaftsebene harmonisiert werden. Gesundheitsbezogene Information und Kommunikation zur Unterstützung von Botschaften der nationalen Behörden oder der Gemeinschaft über die Gefahren des Alkoholmissbrauchs sollten nicht von dieser Verordnung erfasst werden.
§ 11 LFBG (Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände und Futtermittelgesetzt) - Vorschriften zum Schutz vor Täuschung
(1) Es ist verboten, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen oder für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn 1.bei einem Lebensmittel zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen über Eigenschaften, insbesondere über Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung, Herkunft oder Art der Herstellung oder Gewinnung verwendet werden,2.einem Lebensmittel Wirkungen beigelegt werden, die ihm nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind,3.zu verstehen gegeben wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften hat, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften haben,4.einem Lebensmittel der Anschein eines Arzneimittels gegeben wird.
….
Der Bundesgerichtshof hat durch Beschluss vom 12. Juli 2012 folgenden Tenor für die EuGH-Vorlage verkündet:
I. Das Verfahren wird ausgesetzt.
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung der Art. 10 Abs. 1 und 2, Art. 28 Abs. 5, Art. 29 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwertund gesundheits-bezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. Nr. L 404 vom 30. Dezember 2006, S. 9) in der zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 116/2010 der Kommission vom 9. Februar 2010 (ABl. Nr. L 37 vom 10. Februar 2010, S. 16) geänderten Fassung fol-gende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Mussten die Hinweispflichten nach Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bereits im Jahre 2010 befolgt werden?
Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt
I ZR 89/09 – Wettbewerbsrecht
LG Wiesbaden – Urteil vom 28. März 2007 – 11 O 56/06
OLG Frankfurt – Urteil vom 4. Juni 2009 – 6 U 93/07
siehe auch bereits entschiedene Verfahren:
Verkündungstermin: 28. September 2011
(vorher: Verkündungstermin: 7. Juli 2011)
(Verhandlungstermin: 17. März 2011)
I ZR 189/08 – Wettbewerbsrecht = Verkündungstermin 28. September 2011
LG München I – Urteil vom 16. Dezember 2007 – 4 HK O 11552/06
OLG München – Urteil vom 16. Oktober 2008– 29 U 1669/08
I ZR 92/09 – Wettbewerbsrecht = Verkündungstermin: 28. September 2011
LG Wiesbaden – Urteil vom 29. November.2007 – 13 O 119/06
OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 4. Juni 2009 – 6 U 261/06
I ZR 30/10 – Wettbewerbsrecht = Verkündungstermin: 28. September 2011
LG Bremen – Urteil vom 20. Dezember 2007 – 12 O 379/06
OLG Bremen – Urteil vom 29. Januar 2010 – 2 U 4/08
I ZR 43/10 – Wettbewerbsrecht = Verkündungstermin: 28. September 2011
LG Bremen – Urteil vom 31. Juli 2008 – 12 O 333/07
OLG Bremen – Urteil vom 12. Februar 2010 – 2 U 96/08
I ZR 93/10 – Wettbewerbsrecht = Verkündungstermin: 28. September 2011
LG Köln – Urteil vom 9. Juli 2009 - 31 O 599/08
OLG Köln - Urteil vom 12. Mai 2010 – 6 U 142/09
Der Senat hat erneut über die Frage der Wettbewerbswidrigkeit des privaten Angebots von Sportwetten und anderen Wetten (Kasinospielen) im Internet zu befinden. Im Kern der Rechtsstreitigkeiten stehen nunmehr sowohl das Verbot des Veranstaltens und Vermittelns von öffentlichen Glücksspielen als auch das Werbeverbot für öffentliches Glücksspiel unter der Geltung des am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrags. Die von den klagenden Lottogesellschaften auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommenen in- und ausländischen Wettunternehmen präsentierten und bewarben ihr Sportwettenangebot unter ihrem jeweiligen Domainnamen im Internet, welches von Spielern jedenfalls in Deutschland angenommen werden konnte. Ihnen wird jeweils ein Verstoß gegen Vorschriften des Strafgesetzbuchs und des Glücksspielstaatsvertrags vorgeworfen (§ 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit §§ 284, 287 StGB und § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 3 und 4 GlüStV).
Die Instanzgerichte haben unterschiedlich erkannt: Überwiegend haben die Landgerichte und die Berufungsgerichte (OLG Köln, ZfWG 2010, 359; OLG Bremen, ZfWG 2010, 105) den Klagen – teils allerdings nur zweitinstanzlich – vollumfänglich oder im Wesentlichen wegen eines solchen Rechtsverstoßes stattgegeben (OLG Frankfurt am Main, ZfWG 2009, 268; OLG Frankfurt am Main, MMR 2009, 577). Hingegen haben das Landgericht München I und das Oberlandesgericht München die Klage vollumfänglich abgewiesen (I ZR 189/08).
Die Berufungsgerichte - mit Ausnahme des Oberlandesgerichts München (Revision wurde durch den Bundesgerichtshof zugelassen) - haben die Revision zugelassen. Der Bundesgerichtshof wird zu entscheiden haben, ob die Beurteilung der Berufungsgerichte zutreffend ist. Dabei wird er insbesondere darüber zu befinden haben, inwieweit die in Rede stehenden privaten Wettangebote und ihr Bewerben im Internet wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften des Glücksspielsstaatsvertrags unlauter sind und ob mögliche Verbote mit der höherrangigen unionsrechtlichen Dienst- und Niederlassungsfreiheit (Art. 49 und 56 AEUV) im Einklang stehen.
Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt
(Verhandlungstermin: 6. Februar 2013 = EuGH-Vorlage)
I ZR 124/11 (Spielekonsole)
LG München I – Urteil vom 14. Oktober 2009 – 21 O 22196/08 MMR 2010, 341
OLG München – Urteil vom 9. Juni 2011 – 6 U 5037/09
Die Kläger produzieren und vertreiben Videospiele und Videospiel-Konsolen, darunter die Spielekonsole "Nintendo DS" sowie zahlreiche dafür passende urheberrechtlich geschützte Spiele. Für die Konsole "Nintendo DS" bieten die Klägerinnen über eine verbundene Firma mehrere hundert Spiele an, an denen die Klägerinnen die ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte haben. Die Spiele werden ausschließlich auf speziellen, nur für die Nintendo DS Konsole passenden Speichermedien angeboten, die in den Kartenschacht der Konsole eingesteckt werden. Die Karten verfügen über einen Speicher, auf dem die Spielsoftware sowie die dazugehörigen Grafik- und Audiodateien gespeichert sind. Ohne eine eingesteckte Karte können Spiele auf der Konsole nicht geladen und abgespielt werden. Die Beklagten boten im Internet Adapter für die Spielkonsole "Nintendo DS" an. Diese Karten sind den Originalkarten in Form und Größe exakt nachgebildet, so dass sie in den Kartenschacht der Konsole passen. Sie verfügen zusätzlich über einen wiederbeschreibbaren Speicher. Nutzer der Konsole können mit Hilfe dieser Adapter im Internet angebotene Raubkopien der Spiele auf der Konsole verwenden. Dazu müssen sie die Kopien der Spiele aus dem Internet herunterladen und auf den Speicher der nachgebildeten Karte übertragen.
Die Klägerinnen sehen in dem Vertrieb der Adapter-Karten einen Verstoß gegen die Vorschriften zum Schutz wirksamer technischer Maßnahmen nach § 95a UrhG. Sie haben die Beklagten daher auf Unterlassung, Auskunft, Vernichtung und Schadensersatzfeststellung in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat der Klage durch Teilurteil stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht hat angenommen, den Klägerinnen stehe gegen die Beklagten neben den Ansprüchen auf Auskunft und Schadensersatzfeststellung nach §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 95a Abs. 3 Nr. 3 UrhG der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu, weil die von den Beklagten vertriebenen Adapter zur Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen hergestellt und entworfen worden seien. Das Format der Karten diene als technische Maßnahme in erster Linie dem Schutz vor einer unberechtigten Nutzung der auf den Videospielen vorhandenen urheberrechtlich geschützten Sprach-, Musik-, Lichtbild- und Filmwerke. Aus diesem Grund finde § 95a Abs. 3 UrhG Anwendung, obwohl auf den Karten auch Computerprogramme enthalten seien, denen der Schutz des § 95a UrhG nach § 69a Abs. 5 UrhG nicht zugutekomme. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
§ 95a UrhG
(1) Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden, soweit dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass die Umgehung erfolgt, um den Zugang zu einem solchen Werk oder Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen.
(2) Technische Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände betreffende Handlungen, die vom Rechtsinhaber nicht genehmigt sind, zu verhindern oder einzuschränken. Technische Maßnahmen sind wirksam, soweit durch sie die Nutzung eines geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes von dem Rechtsinhaber durch eine Zugangskontrolle, einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird.
(3) Verboten sind die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, der Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und der gewerblichen Zwecken dienende Besitz von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen, die
1. Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen sind oder
2. abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder
3. hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.
…
Der Bundesgerichtshof hat durch Beschluss vom 6. Februar 2013 folgenden Tenor für die EuGH-Vorlage verkündet:
I. Das Verfahren wird ausgesetzt.
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtline 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Steht Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG der Anwendung einer Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG ins nationale Recht umsetzenden Vorschrift (hier § 95a Abs. 3 UrhG) entgegen, wenn die in Rede stehende technische Maßnahme zugleich nicht nur Werke oder sonstige Schutzgegenstände, sondern auch Computerprogramme schützt?
Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt
(Verhandlungstermin: 20. September 2012 - EuGH-Vorlage)
I ZR 69/11 (Digitaler Buchverleih)
LG Frankfurt/Main - Urteil vom 16. März 2011 - 2/06 O 378/10
Die Klägerin ist ein Lehrbuchverlag. Die Beklagte ist eine Universität. In ihrer öffentlich zugänglichen Bibliothek hat sie elektronische Leseplätze eingerichtet, an denen die Bibliotheksnutzer elektronischen Zugang zu bestimmten Lehrbüchern aus dem Bibliotheksbestand haben. Zu diesem Zweck digitalisiert die Beklagte die Bücher. Die Beklagte gestattet es den Bibliotheksnutzern auch, das Buch ganz oder teilweise auf Papier auszudrucken oder auf USB-Sticks abzuspeichern und in dieser Form aus der Bibliothek mitzunehmen. Davon betroffen ist auch ein Buch aus dem Verlag der Klägerin. Auf deren Angebot, Lehrbücher als E-Books zu erwerben und zu nutzen, ist die Beklagte nicht eingegangen.
Die Klägerin ist der Ansicht, eine solche Nutzung der in ihrem Verlag erschienenen Werke durch die Beklagte sei nicht von der Schrankenregelung des
§ 52b UrhG gedeckt. Mit ihrer Klage möchte es die Klägerin der Beklagten untersagen, Bücher aus ihrem Verlag zu digitalisieren, solange sie selbst bereit ist, der Beklagten zu angemessenen Bedingungen eine Lizenz für die digitale Nutzung einzuräumen. Zudem wendet sie sich uneingeschränkt gegen die von der Beklagten gewährte Möglichkeit, die Bücher an den elektronischen Leseplätzen auszudrucken oder auf einem USB-Stick abzuspeichern.
Die Klage hatte in erster Instanz nur teilweise Erfolg (ZUM 2011, 582). Das Landgericht hat es der Beklagten verboten, ihren Nutzern das Ausdrucken sowie das Speichern des Buches auf USB-Sticks oder anderen Datenträgern zu gestatten. Im Hinblick auf das beantragte Verbot der Digitalisierung von Büchern hat es die Klage jedoch abgewiesen. Die Schrankenbestimmung des § 52b UrhG erlaube es den Bibliotheken, so das Landgericht, urheberrechtlich geschützte Werke zu digitalisieren und sie in dieser Form den Nutzern an Leseplätzen zur Verfügung zu stellen. Dies gelte unabhängig davon, ob der Verlag ein Angebot zum Abschluss eines Lizenzvertrages unterbreite habe. Es sei allerdings nicht zulässig, das Ausdrucken oder das Kopieren auf einen USB-Stick zu gestatten. Beide Parteien haben gegen das Urteil des Landgerichts Sprungrevisionen zum BGH eingelegt. Die Klägerin begehrt die vollumfängliche Verurteilung der Beklagten, die Beklagte will die Abweisung der Klage erreichen.
Der Bundesgerichtshof hat durch Beschluss vom 20. September 2012 folgenden Tenor für die EuGH-Vorlage verkündet:
I. Das Verfahren wird ausgesetzt.
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Gelten Regelungen über Verkauf und Lizenzen im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG, wenn der Rechtsinhaber den dort genannten Einrichtungen den Ab-schluss von Lizenzverträgen über die Werknutzung zu an-gemessenen Bedingungen anbietet?
2. Berechtigt Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG die Mitgliedstaaten, den Einrichtungen das Recht einzuräumen, die in ihren Sammlungen enthaltenen Werke zu digitalisieren, wenn das erforderlich ist, um diese Werke auf den Terminals zugänglich zu machen?
3. Dürfen die von den Mitgliedstaaten gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Rechte so weit reichen, dass Nutzer der Terminals dort zugänglich gemachte Werke auf Papier ausdrucken oder auf einem USB-Stick abspeichern können?
Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt = EuGH-Vorlage
(Verkündungstermin: 17. Oktober 2013)
(Verkündungstermin: 16. Oktober 2013)
(Verhandlung: 4. Juli 2013)
I ZR 51/12 (Davidoff)
LG Magdeburg – Urteil vom 28. September 2011 – 7 O 545/11
ZD 2012, 39
OLG Naumburg – Urteil vom 15. März 2012 – 9 U 208/11
GRUR-RR 2012, 388
Die Klägerin ist Lizenznehmerin für die Herstellung und den Vertrieb von "Davidoff" Parfüms. Ein Dritter bot über die Auktionsplattform eBay im Januar 2011 ein Parfüm unter der Marke "Davidoff" an, das sich als Produktfälschung herausstellte. Nach Auskunft von eBay stammte das Angebot von einer S.F., deren Daten eBay im Einzelnen übermittelte. Als Konto, auf das Zahlungen an den Anbieter erfolgen sollten, war bei eBay ein bei der beklagten Sparkasse geführtes Konto hinterlegt.
Die Klägerin hat behauptet, dass S.F. auf eine Abmahnung hin sämtliche Ansprüche zurückgewiesen habe, weil sie nicht Verkäuferin der Produktfälschungen gewesen sei. Im Übrigen habe sie sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Die Klägerin hat die beklagte Sparkasse daher auf Auskunft über den Kontoinhaber des bei ihr geführten und im Rahmen der Auskunft von eBay benannten Kontos in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Zwar lägen die Voraussetzungen für eine Auskunftserteilung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG vor. Allerdings sei die Beklagte gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 MarkenG, § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zur Zeugnisverweigerung berechtigt, weil ihr kraft ihres Gewerbes Tatsachen anvertraut würden, deren Geheimhaltung durch ihre Natur geboten sei. Auch eine richtlinienkonforme Auslegung führe zu keinem anderen Ergebnis.
§ 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG
In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß
…
3. für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder
…,
es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt.
§ 383 Abs. 1 ZPO
Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt:
…6. Personen, denen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch ihre Natur oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist, in Betreff der Tatsachen, auf welche die Verpflichtung zur Verschwiegenheit sich bezieht.
Der Bundesgerichtshof hat durch Beschluss vom 17. Oktober 2013 folgenden Tenor zur EuGH-Vorlage verkündet:
I. Das Verfahren wird ausgesetzt.
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Art. 8 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 195 vom 2. Juni 2004, S. 16) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist Art. 8 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2004/48/EG dahin auszulegen, dass diese Vorschrift einer nationalen Regelung entgegensteht, die einem Bankinstitut in einem Fall wie dem Ausgangsverfahren gestattet, eine Auskunft nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie über Namen und Anschrift eines Kontoinhabers unter Berufung auf das Bankgeheimnis zu verweigern?
Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt
(Verkündungstermin: 16. Mai 2013 = EuGH-Vorlage)
(Verhandlungstermin: 18. April 2013)
I ZR 46/12 (Framing)
LG München I - Urteil vom 2. Februar 2011 - 37 O 15777/10
OLG München - Urteil vom 16. Februar 2012 - 6 U 1092/11
Die Parteien streiten über die Frage, ob der Betreiber einer Internetseite eine Urheberrechtsverletzung begeht, wenn er urheberrechtlich geschützte Inhalte, die bereits über andere Internetangebote abrufbar sind, in sein eigenes Internetangebot im Wege des "Framing" einbindet.
Die Klägerin, die Wasserfiltersysteme herstellt und vertreibt, ließ zu Werbe¬zwecken einen etwa zwei Minuten langen Film mit dem Titel "Die Realität" herstellen, der sich mit der Wasserverschmutzung befasst. Sie ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an diesem Film. Der Film war - nach dem Vorbringen der Klägerin ohne ihre Zustimmung - auf der Videoplattform "YouTube" abrufbar.
Die beiden Beklagten sind als selbständige Handelsvertreter für ein mit der Klägerin im Wettbewerb stehendes Unternehmen tätig. Sie unterhalten jeweils eigene Internetseiten, auf denen sie für die von ihnen vertriebenen Produkte werben. Im Sommer 2010 ermöglichten sie Besuchern ihrer Internetseiten, das von der Klägerin in Auftrag gegebene Video im Wege des "Framing" abzurufen. Bei einem Klick auf einen elektronischen Verweis wurde der Film vom Server der Videoplattform "YouTube" abgerufen und in einem auf den Webseiten der Beklagten erscheinenden Rahmen ("Frame") abgespielt.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagten hätten das Video damit unberechtigt im Sinne des § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht. Die Klägerin hat die Beklagten daher auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von je 1.000 € an die Klägerin verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das "Framing" stelle kein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG dar, weil sich das von den Beklagten eingebundene Video nicht in deren Zugriffssphäre befinde.
Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Der Bundesgerichtshof hat durch Beschluss vom 16. Mai 2013 folgenden Tenor zur EuGH-Vorlage verkündet:
I. Das Verfahren wird ausgesetzt.
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Stellt die Einbettung eines auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachten fremden Werkes in eine eigene Internetseite unter Umständen, wie sie im Ausgangsverfahren vorliegen, eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG dar, auch wenn das fremde Werk damit nicht für ein neues Publikum wiedergegeben wird und die Wiedergabe nicht nach einem spezifischen technischen Verfahren erfolgt, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet?
Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt
(Verkündungstermin: 24. Januar 2013 = EuGH-Vorlage)
(Verhandlungstermin: 22. November 2012)
I ZR 171/10 (Internetglücksspiele aus Gibraltar)
LG Köln - Urteil vom 22. Oktober 2009 - 31 O 552/08
OLG Köln - Urteil vom 3. September 2010 - 6 U 196/09
Die Klägerin ist die staatliche Lotteriegesellschaft Nordrhein-Westfalens. Die Beklagte bietet über das Internet Spiele gegen Geldeinsatz an. Ihren Sitz hat die Beklagte in Gibraltar. Sie verfügt auch über eine Lizenz der Regierung von Gibraltar zur Veranstaltung von Spielen und Glücksspielen. Die Klägerin sieht in dem deutschsprachigen Angebot der Beklagten einen Verstoß gegen Vorschriften des Glückspielstaatsvertrags alter Fassung (a.F.). Mit ihrer Klage will die Klägerin das Angebot der Beklagten gerichtlich verbieten lassen.
Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Die Berufung blieb weitgehend ohne Erfolg. Die Beklagte, so das Oberlandesgericht, habe gegen das Verbot nach § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 3 GlüStV a.F. verstoßen, indem sie in verbotener Weise Glücksspiele und Sportwetten im Internet angeboten habe. Dies gelte auch für das Pokerspiel "Texas hold"em", das als Glücksspiel zu bewerten sei. Ebenfalls von dem Verbot seien Glückspiele erfasst, bei denen der Einsatz für ein einzelnes Spiel nur wenige Cent betrage. Die Regelung des GlüStV a.F. stehe auch im Einklang mit dem Europarecht. Die Beklagte will mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Berufung die Abweisung der Klage erreichen.
Der Bundesgerichtshof hat durch Beschluss vom 20. September 2012 folgenden Tenor für die EuGH-Vorlage verkündet:
I. Das Verfahren wird ausgesetzt.
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Art. 56 AEUV folgende Fragen vorgelegt:
1. Stellt es eine inkohärente Beschränkung des Glücksspielsektors dar,
- wenn einerseits in einem als Bundesstaat verfassten Mitgliedstaat die Veranstaltung und die Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet nach dem in der überwiegenden Mehrheit der Bundesländer geltenden Recht grundsätzlich verboten ist und - ohne Rechtsanspruch - nur für Lotterien und Sportwetten ausnahmsweise erlaubt werden kann, um eine geeignete Alternative zum illegalen Glücksspielangebot bereitzustellen sowie dessen Entwicklung und Ausbreitung entgegenzuwirken,
- wenn andererseits in einem Bundesland dieses Mitgliedstaats nach dem dort geltenden Recht unter näher bestimmten objektiven Voraussetzungen jedem Unionsbürger und jeder diesem gleichgestellten juristischen Person eine Genehmigung für den Vertrieb von Sportwetten im Internet erteilt werden muss und dadurch die Eignung der im übrigen Bundesgebiet geltenden Beschränkung des Glücksspielvertriebs im Internet zur Erreichung der mit ihr verfolgten legitimen Ziele des Allgemeinwohls beeinträchtigt werden kann?
2. Kommt es für die Antwort auf die erste Frage darauf an, ob die abweichende Rechtslage in einem Bundesland die Eignung der in den anderen Bundesländern geltenden Beschränkungen des Glücksspiels zur Erreichung der mit ihnen verfolgten legitimen Ziele des Allgemeinwohls aufhebt oder erheblich beeinträchtigt? Falls die erste Frage bejaht wird:
3. Wird die Inkohärenz dadurch beseitigt, dass das Bundesland mit der abweichenden Regelung die in den übrigen Bundesländern geltenden Beschränkungen des Glücksspiels übernimmt, auch wenn die bisherigen großzügigeren Regelungen des Internetglücksspiels in diesem Bundesland hinsichtlich der dort bereits erteilten Konzessionen noch für eine mehrjährige Übergangszeit fortgelten, weil diese Genehmigungen nicht oder nur gegen für das
Bundesland schwer tragbare Entschädigungszahlungen widerrufen werden könnten?
4. Kommt es für die Antwort auf die dritte Frage darauf an, ob während der mehrjährigen Übergangszeit die Eignung der in den übrigen Bundesländern geltenden Beschränkungen des Glücksspiels aufgehoben oder erheblich beeinträchtigt wird?
Verhandlungstermin: noch nicht terminiert
(Verkündungstermin: 22. Januar 2014)
(Verhandlungstermin: 13. November 2013)
VIII ZR 352/12
AG Pinneberg - Urteil vom 26. Januar 2012 – 82 C 67/11
LG Itzehoe - Urteil vom 28. September 2012 - 9 S 27/12
Der Kläger war vom 16. Februar 2007 bis 31. März 2010 Mieter der Beklagten. Der Kläger, der weder während der Mietzeit noch bei Auszug Renovierungsarbeiten durchgeführt hatte, begehrt mit seiner Klage Rückzahlung restlicher Kaution sowie Auskehr eines Betriebskostenguthabens in Höhe von 602,20 €.
Die Beklagte hat unter Berufung auf vorformulierte Klauseln des Mietvertrags die Aufrechnung mit einem Bruchteil der von ihr verauslagten Renovierungskosten erklärt. So enthält der Mietvertrag unter anderem die Verpflichtung des Mieters, Schönheitsreparaturen nach dem jeweiligen Abnutzungsgrad durchzuführen, sowie eine sogenannte Quotenabgeltungsklausel für den Fall, dass das Mietverhältnis – wie im Streitfall – vor Fälligkeit der Schönheitsreparaturen endet; nach dieser hat der Mieter sich bei Auszug je nach Abnutzungsgrad der Wohnung finanziell an den zur Renovierung notwendigen Kosten zu beteiligen.
Weiter verpflichtet der Mietvertrag den Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses, Dübeleinsätze zu entfernen, gebohrte Löcher ordnungsgemäß unkenntlich zu verschließen und durchbohrte Kacheln fachgerecht durch gleichartige zu ersetzen, sofern die Dübeleinsätze und Löcher von dem Mieter oder in seinem Auftrag angebracht wurden, und dies nicht erst die vertragsgemäße Nutzung der Wohnung ermöglichte, was nur in Ausnahmenfällen zutreffe, wenn die Halterungen für die üblichen Installationsgegenstände wie Spiegel, Konsole und Handtuchhalter zu Beginn des Mietverhältnisses fehlten.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben; das Berufungsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der geltend gemachte Anspruch sei infolge der Aufrechnung der Beklagten erloschen. Die Beklagte habe Anspruch auf die geltend gemachte anteilige Zahlung von Renovierungskosten. Die laufenden Schönheitsreparaturen seien wirksam auf den Mieter abgewälzt worden. Auch die Quotenabgeltungsklausel sei nicht zu beanstanden. Sie verstoße nicht gegen das Transparenzgebot; insbesondere verringere sich nach der Regelung bei über- oder unterdurchschnittlicher Abnutzung seitens des Mieters der Abgeltungsanspruch "entsprechend".
Dass keine konkreten Prozentzahlen vorgesehen seien und der Mieter dadurch vor Schwierigkeiten bei der Berechnung der konkreten Höhe des Abgeltungsanspruchs gestellt werde, führe zu keinem anderen Ergebnis. Die Abgeltungsklausel sei auch nicht deswegen unwirksam, weil der vom Mieter zu tragende Kostenanteil sich aus einem "auf den einzuholenden Kostenvoranschlag einer Fachfirma" errechne. Denn eine am Sinn und Zweck der Klausel ausgerichtete Auslegung führe dazu, dass der Kostenvoranschlag lediglich als Berechnungsgrundlage diene, deren Richtigkeit oder Angemessenheit die Mieter bestreiten könnten.
Die für sich genommen wirksamen Schönheitsreparatur- und Quotenabgeltungsklausel seien auch nicht deshalb unwirksam, weil der Mieter verpflichtet sei, bei Vertragsende Dübeleinsätze zu entfernen und Bohrlöcher unkenntlich zu verschließen.
Denn entsprechende Bohrlöcher seien nicht streitgegenständlich. Es genüge daher die Prüfung, ob eine etwaige Unwirksamkeit der Klausel, bei Auszug Bohrlöcher unkenntlich zu verschließen, auch zur Unwirksamkeit der Verpflichtung führe, laufende Schönheitsreparaturen durchzuführen. Jedenfalls das sei nicht der Fall. Anders als eine Endrenovierungsklausel habe die vorliegende Klausel mit Schönheitsreparaturen nichts zu tun. Die Pflicht, laufende Schönheitsreparaturen zu erbringen und die Pflicht, bei Auszug die angebrachten Bohr- und Dübellöcher unkenntlich zu verschließen, könnten sinnvoll voneinander getrennt werden. Dies sei rechtssystematisch auch geboten. Die mit Schönheitsreparaturklauseln übernommene Pflicht des Mieters stelle einen Teil der Gegenleistung des Mieters dar, die dieser – neben der Mietzahlung – vertraglich übernehme. Dies betreffe auch eine etwa übernommene Pflicht zur Endrenovierung, die insbesondere nichts mit dem Rückgabeanspruch des Vermieters nach § 546 BGB* zu tun habe. Zwar sei der Mieter nach § 546 BGB verpflichtet, die Sache bei Mietende grundsätzlich in dem Zustand zurückzugeben, in der sie sich bei Übergabe befand. Die infolge vertragsgemäßen Gebrauchs entstandene Abnutzung habe er aber nicht zu beseitigen. Anders liege es im vorliegenden Fall. Wenn der Mieter sich entscheide, im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs nicht zwingend notwendige Einrichtungen anzubringen und dafür Löcher in die Wand bohre, sei er aus § 546 BGB verpflichtet, diese Einrichtungen bei Mietende wieder zu entfernen. Es handele sich damit nicht, wie bei der Endrenovierung, um eine synallagmatische Verpflichtung, sondern um eine Ausgestaltung des Anspruchs aus § 546 BGB. Schließlich bestünden auch faktisch erhebliche Unterschiede zwischen der Pflicht zur Endrenovierung und der Pflicht, Dübellöcher zu verschließen. Deren unkenntliche Beseitigung stehe schon deshalb keiner Endrenovierung gleich, weil nur Wände betroffen seien, an denen der Mieter Bohr- und Dübellöcher angebracht habe. Häufig genüge das Überstreichen der betroffenen Stellen.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
* § 546 BGB
(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.
(…).
Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt
(Verhandlungstermin: 30. Juli 2013; Verhandlungstermin wurde aufgehoben wegen Tod einer Partei)
X ZR 135/11
LG Cottbus - Urteil vom 29. Oktober 2010 - 3 O 240/09
OLG Brandenburg - Urteil vom 18. Oktober 2011 - 10 U 6/10
Der Kläger verlangt von der Beklagten Rückzahlung einer Zuwendung, die er an sie während der zwischen den Parteien seit 2003 bestehenden nichtehelichen Lebensgemeinschaft geleistet hat.
Der Kläger war Inhaber eines Sparbriefs in Höhe von 50.000 € mit Laufzeit bis 27. Oktober 2009. Im Mai 2007 begaben sich die Parteien auf eine mehrmonatige gemeinsame Europareise. Kurz vor dem geplanten Abreisedatum veranlasste der Kläger, dass der Sparbrief über 50.000 € aufgeteilt wurde. Eines der neuen Papiere über einen Betrag von 25.000 € wurde auf den Namen der Beklagten ausgestellt.
Anfang Oktober 2008 trennten sich die Parteien durch Auszug der Beklagten aus der gemeinsamen Wohnung. Mit der Klage hat der Kläger zunächst die Herausgabe des Sparbriefs geltend gemacht und verlangt nunmehr nach Gutschrift des Geldbetrags auf einem Konto der Beklagten die Zahlung von 25.000 € zuzüglich Zinsen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen und angenommen, es liege eher eine Schenkung* als eine unbenannte Zuwendung unter Lebensgefährten vor. Der Zuwendung liege weder eine Zweckabrede zugrunde, noch sei die Geschäftsgrundlage** für die Zuwendung weggefallen.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter.
*§ 516 BGB Begriff der Schenkung
(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.
** § 313 BGB Störung der Geschäftsgrundlage
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
Termin: noch nicht bestimmt
(Verkündungstermin: 30. Juli 2013)
(Verhandlungstermin: 11. Juni 2013)
X ZR 111/12 und 113/12
LG Potsdam - Urteil vom 15. August 2012 – 13 S 24/11
AG Königs Wusterhausen - Urteil vom 8. Dezember 2010 – 9 C 274/10
und
LG Potsdam - Urteil vom 29. August 2012 – 13 S 25/11
AG Königs Wusterhausen - Urteil vom 3. Januar 2011 – 20 C 267/10
Die Parteien streiten in beiden Fällen darüber, ob die Kläger nach Annullierung eines Flugs neben dem Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a*, Art. 5 Abs. 1 Buchst. c** der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) verlangen können.
In beiden Fällen annullierte die Beklagte, ein Luftfahrtunternehmen, den von den Klägern zuvor gebuchten Flug, wovon die Kläger jeweils erst bei Ankunft am Flughafen erfuhren. Die Kläger verlangen von der Beklagten jeweils aus eigenem und abgetretenem Recht ihrer Mitreisenden die Erstattung von Kosten für einen Ersatzflug, im Verfahren X ZR 111/12 daneben Mehraufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie Kosten einer Anschlussbeförderung, im Verfahren X ZR 113/12 daneben Erstattung nutzlos gewordener Übernachtungskosten im vorgebuchten Hotel und Portokosten. Außerdem machen die Kläger wegen der Annullierung jeweils für sich und ihre Miteisenden eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250,- Euro pro Reisendem gemäß Art. 7 Abs. 1a, Art. 5 Abs. 1c der Verordnung geltend. Die Beklagte hat eingewandt, der Ausgleichsanspruch nach der Verordnung und der Anspruch auf Ersatz der konkret entstandenen Schäden könnten nicht nebeneinander geltend gemacht werden, sondern seien gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung*** aufeinander anzurechnen. Die Kläger meinen, einer Anrechnung stehe insbesondere der zwölfte Erwägungsgrund der Verordnung**** entgegen.
Das Amtsgericht hat im Verfahren X ZR 111/12 die Beklagte entsprechend ihrem Anerkenntnis zum Schadenersatz verurteilt und die Klage auf Ausgleichszahlung nach der Verordnung abgewiesen. Im Verfahren X ZR 113/12 leistete die Beklagte im Laufe des Rechtsstreits in Höhe des geltend gemachten Ausgleichsanspruchs an die Klägerin eine Zahlung. In Höhe dieser Zahlung hat das Amtsgericht die Klage auf Schadenersatz abgewiesen und im Übrigen die Beklagte entsprechend ihrem Anerkenntnis zum Schadenersatz verurteilt. Die gegen die jeweilige Teilabweisung gerichteten Berufungen der Kläger hatten keinen Erfolg. Nach erfolgter Regulierung oder Titulierung eines konkret berechneten Schadensersatzanspruchs infolge der Annullierung des Flugs stehe, so das Oberlandesgericht, dem Fluggast darüber hinaus kein Ausgleichsanspruch nach der Verordnung zu. Der Fluggast könne zwischen der pauschalen Ausgleichszahlung nach der Verordnung als Mindestanspruch und der konkreten Schadensberechnung wählen, aber nicht beide Leistungen nebeneinander verlangen. Dies stehe im Einklang mit Art. 12 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung, der den Fluggesellschaften die Möglichkeit eröffne, einen regulierten oder titulierten konkret berechneten Schadenersatzanspruch auf die pauschalierte Ausgleichszahlung der Verordnung anzurechnen und umgekehrt.
Mit der von dem Oberlandesgericht jeweils zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihre Ansprüche weiter.
*Art. 7 der Verordnung [Ausgleichsanspruch]
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:… a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger
**Art. 5 der Verordnung [Annullierung]
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen … c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt …
***Art. 12 der Verordnung [Weitergehender Schadensersatz]
(1) Diese Verordnung gilt unbeschadet eines weiter gehenden Schadensersatzanspruchs des Fluggastes. Die nach dieser Verordnung gewährte Ausgleichsleistung kann auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet werden.
****Erwägungsgrund 12 der Verordnung
Das Ärgernis und die Unannehmlichkeiten, die den Fluggästen durch die Annullierung von Flügen entstehen, sollten ebenfalls verringert werden. Dies sollte dadurch erreicht werden, dass die Luftfahrtunternehmen veranlasst werden, die Fluggäste vor der planmäßigen Abflugzeit über Annullierungen zu unterrichten und ihnen darüber hinaus eine zumutbare anderweitige Beförderung anzubieten, so dass die Fluggäste umdisponieren können. Andernfalls sollten die Luftfahrtunternehmen den Fluggästen einen Ausgleich leisten und auch eine angemessene Betreuung anbieten, es sei denn, die Annullierung geht auf außergewöhnliche Umstände zurück, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
….
Der Bundesgerichtshof hat durch Beschluss vom 30. Juli 2013 folgenden Tenor für die EuGH-Vorlage verkündet:
I. Das Verfahren wird ausgesetzt.
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 AEUV zur Auslegung von Art. 7 und Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 vom 11. Februar 2004 (ABl. EG L 46 vom 17. Februar 2004 S. 1 ff.) folgende Fragen vorgelegt:
1. Kann ein vom nationalen Recht gewährter Schadensersatzanspruch, der auf die Erstattung von zusätzlichen Reisekosten gerichtet ist, die wegen Annullierung eines gebuchten Flugs angefallen sind, auf den Ausgleichsanspruch aus Art. 7 der Verordnung angerechnet werden, wenn das Luftverkehrsunternehmen seine Verpflichtungen nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung erfüllt hat?
2. Wenn eine Anrechnung möglich ist: Gilt dies auch für die Kosten der Ersatzbeförderung zum Endziel der Flugreise?
3. Soweit eine Anrechnung möglich ist: Kann das Luftverkehrsunternehmen sie stets vornehmen oder ist sie davon abhängig, inwiefern das nationale Recht sie zulässt oder das Gericht sie für angemessen erachtet?
4. Soweit nationales Recht maßgeblich ist oder das Gericht eine Ermessensentscheidung zu treffen hat: Sollen durch die Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Verordnung nur die Unannehmlichkeiten und der von den Fluggästen infolge der Annullierung erlittene Zeitverlust oder auch materielle Schäden ausgeglichen werden?
Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt
XI ZR 174/13
LG Bamberg - Urteil vom 9. Oktober 2012 – 1 O 91/12
OLG Bamberg - Urteil vom 17. April 2013 – 3 U 229/12
Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverband, der als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist. Die Beklagte ist eine Bank.
Der Kläger macht mit der Unterlassungsklage nach §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG die Unwirksamkeit folgender, von der Beklagten in ihrem Preisaushang verwendeter Klausel geltend:
"Preis pro Buchungsposten0,35 €"
Der Kläger ist der Ansicht, die Klausel verstoße gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB*, und nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, deren Verwendung gegenüber Verbrauchern zu unterlassen. Zur Begründung führt er unter anderem an, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssten jedem Kunden für Barein- und Barausauszahlungen zumindest einige Freiposten eingeräumt werden.
Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die angegriffene Klausel unterliege schon nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB*, weil es sich bei ihr um eine nicht kontrollfähige Preisabrede handele. Der Führung eines Girokontos liege nach dem neuen Zahlungsdiensterecht ein Zahlungsdiensterahmenvertrag nach § 675f Abs. 2 BGB** zugrunde. Dessen Hauptleistungspflichten bestünden für das Kreditinstitut in der Erbringung von Zahlungsdiensten, wofür nach § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB** ein – der Inhaltskontrolle entzogenes – Entgelt vereinbart werden könne. Nunmehr stellten auch die Entgegennahme einer Bareinzahlung eines Kunden auf das eigene Konto bzw. die Barauszahlung vom eigenen Konto eine derartige Zahlungsdienstleistung im Sinne von § 675c Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 2 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)*** dar.
Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
* § 307 BGB
Inhaltskontrolle
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
** § 675f BGB
(1) Durch einen Einzelzahlungsvertrag wird der Zahlungsdienstleister verpflichtet, für die Person, die einen Zahlungsdienst als Zahler, Zahlungsempfänger oder in beiden Eigenschaften in Anspruch nimmt (Zahlungsdienstnutzer), einen Zahlungsvorgang auszuführen.
(2) Durch einen Zahlungsdiensterahmenvertrag wird der Zahlungsdienstleister verpflichtet, für den Zahlungsdienstnutzer einzelne und aufeinander folgende Zahlungsvorgänge auszuführen sowie gegebenenfalls für den Zahlungsdienstnutzer ein auf dessen Namen oder die Namen mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes Zahlungskonto zu führen. Ein Zahlungsdiensterahmenvertrag kann auch Bestandteil eines sonstigen Vertrags sein oder mit einem anderen Vertrag zusammenhängen.
(3) Zahlungsvorgang ist jede Bereitstellung, Übermittlung oder Abhebung eines Geldbetrags, unabhängig von der zugrunde liegenden Rechtsbeziehung zwischen Zahler und Zahlungsempfänger. Zahlungsauftrag ist jeder Auftrag, den ein Zahler seinem Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs entweder unmittelbar oder mittelbar über den Zahlungsempfänger erteilt.
(4) Der Zahlungsdienstnutzer ist verpflichtet, dem Zahlungsdienstleister das für die Erbringung eines Zahlungsdienstes vereinbarte Entgelt zu entrichten. Für die Erfüllung von Nebenpflichten nach diesem Untertitel hat der Zahlungsdienstleister nur dann einen Anspruch auf ein Entgelt, sofern dies zugelassen und zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart worden ist; dieses Entgelt muss angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein.
(5) …
*** § 675c BGB
(1) Auf einen Geschäftsbesorgungsvertrag, der die Erbringung von Zahlungsdiensten zum Gegenstand hat, sind die §§ 663, 665 bis 670 und 672 bis 674 entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt ist.
(…)
§ 1 ZAG
(1) …
(2) Zahlungsdienste sind:
1. die Dienste, mit denen Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto oder Barauszahlungen von einem Zahlungskonto ermöglicht werden, sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge (Ein- oder Auszahlungsgeschäft), (…)
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
Termin: noch nicht bestimmt
1 StR 389/13
LG Augsburg - Urteil vom 7. Februar 2013 – 8 Ks 200 Js 105371/11
Revisionssache gegen Dr. R. wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.
Das Landgericht Augsburg hat den Angeklagten Dr. R. wegen Körperverletzung mit Todesfolge in zwei Fällen, jeweils rechtlich zusammentreffend mit unerlaubtem Verschreiben von Betäubungsmitteln, sowie in Tatmehrheit mit 673 Fällen des unerlaubten Verschreibens von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und die Ausübung des Arztberufes für die Dauer von vier Jahren verboten und darüber hinaus einen Wertersatzverfall in Höhe von 11.600 € angeordnet.
Nach den landgerichtlichen Feststellungen hat der Angeklagte als Facharzt für Allgemeinmedizin neben anderen Patienten auch jeweils etwa 30 Substitutionspatienten behandelt. Hierbei verschrieb er 2009/2010 mehreren Patienten, ohne dass er jeweils zuvor eine sorgfältige Untersuchung durchgeführt hatte und eine Diagnosestellung erfolgt war, Fentanyl-Pflaster, welche in Packungsgrößen von 10 Stück pro Packung erhältlich waren. Auch Kontrollen über die Art der Verwendung führte der Angeklagte nicht durch, obgleich die Patienten, welche dergestalt Rezepte erhielten, als Hochrisiko-Patienten bekannt waren, bei denen eine Verwendung gemäß der vorgesehenen Therapie nicht gesichert war. Vielmehr war bereits damals in Fachkreisen nicht unbekannt, dass BtM-Abhängige die Pflaster vielfach nicht als solche verwenden, sondern von ihnen das darin befindliche Fentanyl, welche 75mal wirksamer als Morphin ist, durch Auskochen gelöst und dann injiziert wird. Mindestens zwei der Patienten verwendeten die Pflaster in dieser Weise missbräuchlich und kamen jeweils an einer Überdosis zu Tode. Einem weiteren Patienten stellte der Angeklagte in dem Zeitraum 2010 bis Januar 2012 nahezu 600 Privatrezepte aus, wobei jedes Rezept eigentlich für etwa eine Woche reichen musste, sodass dem Grunde nach für diesen Zeitraum nicht wesentlich mehr als 100 Rezepte erforderlich gewesen wären. Für jedes der Rezepte erhielt der Angeklagte 30 € in bar.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der Revision und beanstandet die Verletzung materiellen Rechts, weil der Angeklagte Dr. R. nur wegen Körperverletzung mit Todesfolge und nicht auch wegen Totschlags in zwei Fällen. verurteilt worden ist.
Der Angeklagte Dr. R. wendet sich gegen das Urteil mit Verfahrensrügen und der materiellen Sachrüge.
Der Generalbundesanwalt hat die Verwerfung der Revision des Angeklagten beantragt und weiterhin mitgeteilt, dass derzeit keine Entscheidung über das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft begehrt wird.
Termin: noch nicht bestimmt
3 StR 285/13
Kammergericht - (1) 2 StE 11/11-4 (4/11) - Urteil vom 25. Januar 2013
Das Kammergericht hat zwei Angeklagte wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an zwei terroristischen Vereinigungen bzw. einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren bzw. einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt.
Nach den Feststellungen des Kammergerichts radikalisierten sich die Angeklagten und reisten im Jahre 2009 unabhängig voneinander in das Grenzgebiet zwischen Pakistan und Afghanistan. Dort betätigte sich ein Angeklagter zunächst in der Gruppe "Deutsche Taliban Mujahideen (DTM)", einer Gruppierung deutschsprachiger Jihadisten. Ende Juli 2010 schlossen sich beide Angeklagten der Al Qaida an. Sie nahmen an einer mehrmonatigen Ausbildung teil, die neben einer religiös-ideologischen Schulung auch den Umgang mit Waffen und Sprengstoffen sowie das Erlernen verschiedener Techniken konspirativen Verhaltens umfasste. Im Jahre 2011 kehrten sie nach Europa zurück, um hier für die Al Qaida tätig zu werden. Sie wurden in Berlin bzw. Wien festgenommen.
Mit ihren Revisionen beanstanden die Angeklagten das Verfahren und rügen die Verletzung materiellen Rechts.
Hiergegen wenden sich die jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft. Die Revisionen der Angeklagten machen hingegen mit der Sachrüge und zum Teil zudem mit Verfahrensrügen geltend, das Landgericht habe den Umständen der staatlichen Einwirkung auf die Entstehung und den Umfang der Tat nicht in ausreichendem Maße Rechnung getragen.
Hauptverhandlungstermin: noch nicht bestimmt
4 StR 473/13
LG Magdeburg – Urteil vom 13. Dezember 2012 – 21 Ks 141 Js 13260/10 (8/10)
("Fall Ouri Jallow")
Der 4. Strafsenat ist erneut mit dem Strafverfahren wegen des Todes des aus Sierra-Leone stammenden Ouri Jallow auf einem Dessauer Polizeirevier am 7. Januar 2005 befasst.
Ouri Jallow verstarb in einer Gewahrsamszelle des Polizeireviers an den Folgen eines durch den Brand der Matratze, auf der er fixiert worden war, ausgelösten Inhalationshitzeschocks.
Die Staatsanwaltschaft legt dem Angeklagten, der als Dienstgruppenleiter die Verantwortung für den Gewahrsamsbereich des Reviers gehabt habe, u.a. zur Last, er habe es unterlassen, sofort nach dem Ertönen eines Alarmsignals des Rauchmelders Rettungsmaßnahmen einzuleiten.
Das Landgericht Dessau-Roßlau hatte den Angeklagten mit Urteil vom 8. Dezember 2008 aus tatsächlichen Gründen vom Vorwurf der Körperverletzung mit Todesfolge freigesprochen. Dieses Urteil hatte der 4. Strafsenat des BGH mit Urteil vom 7. Januar 2010 (4 StR 413/09) aufgehoben, weil die Beweiswürdigung Lücken aufwies und auch die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich pflichtgemäß verhalten, obwohl er den Alarm (in der Annahme eines Fehlalarms) zunächst wegdrückte, aus Rechtsgründen zu beanstanden war. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hatte die Sache deshalb an das Landgericht Magdeburg zurückverwiesen.
Dieses hat den Angeklagten mit Urteil vom 13. Dezember 2012 wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 90 Euro verurteilt. Er habe den Tod des Ouri Jallow fahrlässig dadurch verursacht, dass er trotz Wissens um die Selbstverletzungsversuche des Ouri Jallow einen Gewahrsam ohne ständige optische Überwachung zugelassen habe.
Dieses Urteil haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft und die Nebenkläger jeweils mit dem Rechtsmittel der Revision angefochten.
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
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Ergänzende Dokumente
Urteil des X. Zivilsenats vom 27.5.2014 - X ZR 111/12 -
Urteil des I. Zivilsenats vom 3.7.2014 - I ZR 162/10 -
Urteil des VI. Zivilsenats vom 29.4.2014 - VI ZR 246/12 -
Urteil des I. Zivilsenats vom 27.11.2014 - I ZR 124/11 -
Urteil des I. Zivilsenats vom 26.2.2014 - I ZR 79/10 -
Urteil des I. Zivilsenats vom 12.2.2015 - I ZR 36/11 -
Urteil des X. Zivilsenats vom 6.5.2014 - X ZR 135/11 -
Urteil des Kartellsenats vom 18.11.2014 - KZR 15/12 -
Urteil des I. Zivilsenats vom 26.2.2014 - I ZR 178/12 -
Urteil des I. Zivilsenats vom 9.10.2014 - I ZR 167/12 -
Urteil des XI. Zivilsenats vom 13.5.2014 - XI ZR 405/12 -
Urteil des I. Zivilsenats vom 21.10.2015 - I ZR 51/12 -
Urteil des 4. Strafsenats vom 4.9.2014 - 4 StR 473/13 -
Urteil des I. Zivilsenats vom 28.9.2011 - I ZR 43/10 -
Urteil des XI. Zivilsenats vom 29.4.2014 - XI ZR 130/13 -
Urteil des I. Zivilsenats vom 9.7.2015 - I ZR 46/12 -
Urteil des 1. Strafsenats vom 28.1.2014 - 1 StR 494/13 -
Urteil des I. Zivilsenats vom 3.4.2014 - I ZR 96/13 -
Urteil des I. Zivilsenats vom 28.9.2011 - I ZR 30/10 -
Urteil des I. Zivilsenats vom 30.4.2014 - I ZR 224/12 -
Urteil des VI. Zivilsenats vom 28.1.2014 - VI ZR 156/13 -
Urteil des I. Zivilsenats vom 28.9.2011 - I ZR 92/09 -
Urteil des X. Zivilsenats vom 27.5.2014 - X ZR 113/12 -
Urteil des 4. Strafsenats vom 7.1.2010 - 4 StR 413/09 -
Urteil des I. Zivilsenats vom 3.7.2014 - I ZR 28/11 -
Urteil des I. Zivilsenats vom 28.9.2011 - I ZR 189/08 -
Urteil des VIII. Zivilsenats vom 2.4.2014 - VIII ZR 46/13 -
Urteil des I. Zivilsenats vom 3.7.2014 - I ZR 29/11 -
Urteil des 1. Strafsenats vom 11.2.2014 - 1 StR 485/13 -
Urteil des I. Zivilsenats vom 6.2.2014 - I ZR 75/13 -
Urteil des XI. Zivilsenats vom 27.1.2015 - XI ZR 174/13 -
Urteil des I. Zivilsenats vom 6.2.2014 - I ZR 2/11 -
Urteil des VI. Zivilsenats vom 25.2.2014 - VI ZR 144/13 -
Urteil des I. Zivilsenats vom 18.6.2014 - I ZR 214/12 -
Urteil des I. Zivilsenats vom 2.12.2015 - I ZR 45/13 -
Urteil des I. Zivilsenats vom 6.2.2014 - I ZR 86/12 -
Urteil des XI. Zivilsenats vom 13.5.2014 - XI ZR 170/13 -
Urteil des I. Zivilsenats vom 2.10.2008 - I ZR 18/06 -
Urteil des I. Zivilsenats vom 28.9.2011 - I ZR 93/10 -
Urteil des V. Zivilsenats vom 4.4.2014 - V ZR 275/12 -
Urteil des V. Zivilsenats vom 24.1.2014 - V ZR 48/13 -
Urteil des I. Zivilsenats vom 6.12.2007 - I ZR 94/05 -
Urteil des XI. Zivilsenats vom 29.4.2014 - XI ZR 477/12 -
Urteil des I. Zivilsenats vom 18.9.2014 - I ZR 228/12 -
Urteil des I. Zivilsenats vom 16.4.2015 - I ZR 69/11 -
Urteil des I. Zivilsenats vom 3.7.2014 - I ZR 30/11 -
Beschluss des I. Zivilsenats vom 19.7.2012 - I ZR 189/08 -
Beschluss des I. Zivilsenats vom 7.5.2015 - I ZR 171/10 -
Beschluss des X. Zivilsenats vom 30.7.2013 - X ZR 113/12 -
Beschluss des I. Zivilsenats vom 19.7.2012 - I ZR 2/11 -
Beschluss des I. Zivilsenats vom 28.9.2011 - I ZR 89/09 -
Beschluss des I. Zivilsenats vom 24.1.2013 - I ZR 171/10 -
Beschluss des VI. Zivilsenats vom 14.7.2014 - VI ZR 246/12 -
Beschluss des Kartellsenats vom 9.7.2013 - KZR 15/12 -
Beschluss des I. Zivilsenats vom 16.5.2013 - I ZR 46/12 -
Beschluss des I. Zivilsenats vom 14.8.2008 - I ZR 208/07 -
Beschluss des I. Zivilsenats vom 26.2.2014 - I ZR 72/08 -
Beschluss des I. Zivilsenats vom 20.9.2012 - I ZR 69/11 -
Beschluss des I. Zivilsenats vom 15.5.2014 - I ZR 120/09 -
Beschluss des I. Zivilsenats vom 15.1.2009 - I ZR 18/06 -
Beschluss des I. Zivilsenats vom 6.2.2013 - I ZR 124/11 -
Beschluss des 1. Strafsenats vom 16.1.2014 - 1 StR 389/13 -
Beschluss des I. Zivilsenats vom 3.4.2008 - I ZR 94/05 -
Beschluss des I. Zivilsenats vom 21.7.2011 - I ZR 30/11 -
Beschluss des I. Zivilsenats vom 30.7.2015 - I ZB 61/13 -
Beschluss des VIII. Zivilsenats vom 26.8.2014 - VIII ZR 352/12 -
Beschluss des I. Zivilsenats vom 21.7.2011 - I ZR 28/11 -
Beschluss des I. Zivilsenats vom 30.7.2015 - I ZR 171/10 -
Beschluss des I. Zivilsenats vom 9.9.2010 - I ZR 72/08 -
Beschluss des I. Zivilsenats vom 18.12.2014 - I ZR 228/12 -
Beschluss des X. Zivilsenats vom 30.7.2013 - X ZR 111/12 -
Beschluss des I. Zivilsenats vom 5.12.2012 - I ZR 36/11 -
Beschluss des I. Zivilsenats vom 23.10.2014 - I ZB 61/13 -
Beschluss des I. Zivilsenats vom 24.1.2013 - I ZR 171/10 -
Beschluss des XI. Zivilsenats vom 10.12.2013 - XI ZR 405/12 -
Beschluss des I. Zivilsenats vom 26.2.2014 - I ZR 45/13 -
Beschluss des I. Zivilsenats vom 17.10.2013 - I ZR 51/12 -
Beschluss des I. Zivilsenats vom 14.8.2008 - I ZR 17/07 -
Beschluss des I. Zivilsenats vom 19.10.2011 - I ZR 69/11 -
Beschluss des I. Zivilsenats vom 15.5.2014 - I ZR 119/09 -
Beschluss des I. Zivilsenats vom 10.12.2015 - I ZR 69/11 -
Beschluss des 4. Strafsenats vom 8.10.2014 - 4 StR 473/13 -
Beschluss des I. Zivilsenats vom 19.7.2012 - I ZR 30/10 -
Beschluss des I. Zivilsenats vom 30.7.2015 - I ZB 61/13 -
Beschluss des XII. Zivilsenats vom 12.2.2014 - XII ZB 607/12 -
Beschluss des I. Zivilsenats vom 21.7.2011 - I ZR 29/11 -
Beschluss des I. Zivilsenats vom 19.7.2012 - I ZR 92/09 -
Beschluss des I. Zivilsenats vom 10.4.2014 - I ZR 46/12 -
Beschluss des VIII. Zivilsenats vom 22.1.2014 - VIII ZR 352/12 -
Beschluss des I. Zivilsenats vom 21.7.2011 - I ZR 162/10 -