Der Bundesgerichtshof

Terminhinweise in Sachen XI ZR 477/12 für den 29. April 2014 und XI ZR 180/13 und 174/13

Ausgabejahr 2013
Erscheinungsdatum 09.12.2013

Nr. 197/2013

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten auf folgende Termine hinweisen:

Verhandlungstermin: 29. April 2014

XI ZR 477/12

LG Chemnitz – Urteil vom 27. Februar 2012– 7 O 780/11

OLG Dresden – Urteil vom 15. November 2012 – 8 U 512/12

und

XI ZR 130/13

LG Frankfurt am Main – Urteil vom 7. November 2011 – 2-19 O 170/11

OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 13. Februar 2013 – 9 U 131/11

Die Kläger nehmen in beiden Verfahren die beklagte Bank auf Schadensersatz wegen behaupteter fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an offenen Immobilienfonds in Anspruch.

In den beiden Verfahren erwarben die Kläger im März (XI ZR 477/12) bzw. Juli 2008 (XI ZR 130/13) Anteile an einem offenen Immobilienfonds, bei dem die Fondsgesellschaft später die Rücknahme der Anteile aussetzte. Auf das Risiko der Aussetzung der Anteilsrücknahme nach § 81 InvG aF* (nunmehr § 257 KAGB) war in den Beratungsgesprächen nicht hingewiesen worden. Die Kläger verlangen unter Anrechnung des erzielten Veräußerungserlöses bzw. erhaltener Ausschüttungen im Wege des Schadensersatzes Zahlung von 7.180,80 € (XI ZR 477/12) und 27.490,17 € (XI ZR 130/13). Während die Klage in der Sache XI ZR 477/12 in den Vorinstanzen erfolglos geblieben ist, wurde ihr in der Sache XI ZR 130/13 erstinstanzlich stattgegeben und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Das Oberlandesgericht Dresden ist der Auffassung, dass im Frühjahr 2008 (noch) nicht über die Möglichkeit einer dauerhaften oder vorübergehenden Aussetzung der Anteilsrücknahmen habe aufgeklärt werden müssen. Dabei hat es maßgeblich darauf abgestellt, dass eine derartige Aussetzung in der Vergangenheit lediglich 2005/2006 wenige Male vorgekommen und in diesen Fällen ein Kapitalverlustrisiko durch eine vorübergehende Aussetzung eher theoretischer Natur gewesen sei. Zudem bestehe auch während der Aussetzung die Möglichkeit der Anteilsveräußerung an der Börse – wenn auch ggf. mit Verlusten – weiter.

Demgegenüber hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Anlageberatungsvertrag eine generelle Pflicht der beratenden Bank gefolgert, auf die mögliche zeitweilige Aussetzung der Anteilsrücknahme hinzuweisen. Da hierdurch das den offenen Immobilienfonds prägende Strukturprinzip, dass Kapitalanlagegesellschaften auf Verlangen des Anlegers zur Rücknahme der Anteile verpflichtet sind, durchbrochen werde, handele es sich um einen für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstand. Das in der Aussetzung begründete Liquiditätsrisiko für den Anleger zeige sich darin, dass gerade die Tatsache der Aussetzung der Anteilsrücknahme bei einem weiter möglichen Verkauf der Anteile an der Börse zu Abschlägen führe.

Mit den von den Berufungsgerichten zugelassenen Revisionen verfolgen die Klägerin ihr Klagebegehren (XI ZR 477/12) bzw. die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag (XI ZR 130/13) weiter.

§ 81 InvG aF

(1) 1Verlangt der Anleger, dass ihm gegen Rückgabe des Anteils sein Anteil am Immobilien-Sondervermögen ausgezahlt wird, so hat die Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme der Anteile zu verweigern und auszusetzen, wenn die Bankguthaben und der Erlös der nach § 80 Abs. 1 angelegten Mittel zur Zahlung des Rücknahmepreises und zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen laufenden Bewirtschaftung nicht ausreichen oder nicht sogleich zur Verfügung stehen. 2Reichen auch nach Ablauf von sechs Monaten seit dem Rücknahmeverlangen die nach § 80 Abs. 1 angelegten Mittel nicht aus, so sind Vermögensgegenstände des Sondervermögens zu veräußern. 3Bis zur Veräußerung dieser Vermögensgegenstände zu angemessenen Bedingungen hat die Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme der Anteile weiterhin zu verweigern, solange die Voraussetzungen des Satzes 1 fortbestehen, längstens jedoch zwölf Monate nach der Aussetzung der Rücknahme gemäß Satz 1.

(2) … (4)

Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt

XI ZR 180/13

LG Frankfurt am Main - Urteil vom 26. Januar 2012 – 2-21 O 324/11

OLG Frankfurt am Main - Urteil vom 17. April 2013 – 23 U 50/12

Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverband, der als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist. Die Beklagte ist eine Bank.

Der Kläger macht mit der Unterlassungsklage nach §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG die Unwirksamkeit folgender, von der Beklagten in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis verwendeten Klauseln geltend:

1. "Inlandsüberweisungsaufträge…

Sonstige Entgelte…

- Reklamationsentgelt/Nachfrage/Nachforschung (soweit es sich nicht um einen nicht autorisierten, von der Bank nicht ausgeführten oder fehlerhaften Zahlungsvorgang handelt)

Pro Auftrag 25,00 EUR"

2. "Inlandsüberweisungseingänge…

Sonstige Entgelte…

- Reklamationsentgelt/Nachfrage/Nachforschung (soweit es sich nicht um einen nicht autorisierten, von der Bank nicht ausgeführten oder fehlerhaften Zahlungsvorgang handelt)

Pro Auftrag 25,00 EUR"

3. "Kreditbearbeitung

Allgemein…

- Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Kredit(teil)rückzahlung während der Zinsbindung

Pro Kredit, 300,00 EUR

max. 600,00 EUR insgesamt"

4. "Kreditbearbeitung

Allgemein…

- Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung bei Teil-/Nichtabnahme des Kredits

Pro Kredit 300,00 EUR

max. 600,00 EUR insgesamt"

Der Kläger ist der Ansicht, die Klauseln 1 und 2 verstießen gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB*, § 309 Nr. 5 Buchst. b** und die Klauseln 3 und 4 gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB*, § 308 Nr. 7 Buchst. a und b***. Er nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, deren Verwendung gegenüber Verbrauchern zu unterlassen. Zur Begründung führt er unter anderem an, nach den Klauseln 1 und 2 müsse der Verbraucher die Kosten der Feststellung der Berechtigung einer Reklamation auch dann tragen, wenn er nicht fahrlässig verkenne, dass kein Mangel vorliege. Zudem werde ihm die Möglichkeit genommen, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Letzteres gelte auch hinsichtlich der Klauseln 3 und 4. Darüber hinaus liege die Ermittlung der Ansprüche der Bank gegen den Kunden im eigenen Interesse der Beklagten.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Es hat angenommen, die angegriffenen Klauseln unterlägen der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB*, weil es sich bei ihnen um kontrollfähige Preisnebenabreden handele. Die Klauseln 1 und 2 benachteiligten den Vertragspartner des Verwenders zudem entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB*). Wie § 675f Abs. 4 Satz 2 BGB**** zeige, stehe einem Kreditinstitut grundsätzlich kein Anspruch auf ein gesondertes Entgelt für die Erfüllung von Nebenpflichten – wie hier der Kenntnisnahme, Erläuterung, Überprüfung und erforderlichenfalls Korrektur der konkreten Abrechnung der Überweisungsarten – zu. Die Berechnung der in den Klauseln 3 und 4 angesprochenen Vorfälligkeits- und Abnahmeentschädigung erbringe die Bank allein im eigenen Interesse. Dem Verbraucher werde zudem entgegen § 309 Nr. 5 Buchst. b** der Nachweis eines geringeren Schadens nicht gestattet und das pauschalierte Entgelt sei entgegen § 308 Nr. 7 Buchst. b*** unangemessen hoch. Darüber hinaus kollidiere ein gesondertes Entgelt für die Vorfälligkeitsentschädigung mit § 502 BGB *****, weil dies im Ergebnis zu einer massiven Erhöhung des durch das Gesetz limitierten Höchstbetrages für eine Vorfälligkeitsentschädigung bei Verbraucherdarlehen führe.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

* § 307 BGB

Inhaltskontrolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder

2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

** § 309 BGB

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam (…)

5.(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)

die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn

a) …

b) dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;

*** § 308 BGB

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam (…)

7.(Abwicklung von Verträgen)

eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,

a) eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder

b) einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;

**** § 675f BGB

(1) …Durch einen Einzelzahlungsvertrag wird der Zahlungsdienstleister verpflichtet, für die Person, die einen Zahlungsdienst als Zahler, Zahlungsempfänger oder in beiden Eigenschaften in Anspruch nimmt (Zahlungsdienstnutzer), einen Zahlungsvorgang auszuführen.

(4) Der Zahlungsdienstnutzer ist verpflichtet, dem Zahlungsdienstleister das für die Erbringung eines Zahlungsdienstes vereinbarte Entgelt zu entrichten. Für die Erfüllung von Nebenpflichten nach diesem Untertitel hat der Zahlungsdienstleister nur dann einen Anspruch auf ein Entgelt, sofern dies zugelassen und zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart worden ist; dieses Entgelt muss angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein.

***** § 502 BGB

(1) Der Darlehensgeber kann im Fall der vorzeitigen Rückzahlung eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen, wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem bei Vertragsabschluss vereinbarten, gebundenen Sollzinssatz schuldet. Die Vorfälligkeitsentschädigung darf folgende Beträge jeweils nicht überschreiten:

1. 1 Prozent beziehungsweise, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung ein Jahr nicht übersteigt, 0,5 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags,

2. den Betrag der Sollzinsen, den der Darlehensnehmer in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätte.

(2) …

Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt

XI ZR 174/13

LG Bamberg - Urteil vom 9. Oktober 2012 – 1 O 91/12

OLG Bamberg - Urteil vom 17. April 2013 – 3 U 229/12

Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverband, der als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist. Die Beklagte ist eine Bank.

Der Kläger macht mit der Unterlassungsklage nach §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG die Unwirksamkeit folgender, von der Beklagten in ihrem Preisaushang verwendeten Klausel geltend:

"Preis pro Buchungsposten0,35 €"

Der Kläger ist der Ansicht, die Klausel verstoße gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB*, und nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, deren Verwendung gegenüber Verbrauchern zu unterlassen. Zur Begründung führt er unter anderem an, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssten jedem Kunden für Barein- und Barausauszahlungen zumindest einige Freiposten eingeräumt werden.

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen, die angegriffene Klausel unterliege schon nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB*, weil es sich bei ihr um eine nicht kontrollfähige Preisabrede handele. Der Führung eines Girokontos liege nach dem neuen Zahlungsdiensterecht ein Zahlungsdiensterahmenvertrag nach § 675f Abs. 2 BGB** zugrunde. Dessen Hauptleistungspflichten bestünden für das Kreditinstitut in der Erbringung von Zahlungsdiensten, wofür nach § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB** ein – der Inhaltskontrolle entzogenes – Entgelt vereinbart werden könne. Nunmehr stellten auch die Entgegennahme einer Bareinzahlung eines Kunden auf das eigene Konto bzw. die Barauszahlung vom eigenen Konto eine derartige Zahlungsdienstleistung im Sinne von § 675c Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 2 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)*** dar.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

* § 307 BGB

Inhaltskontrolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder

2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

** § 675f BGB

(1) Durch einen Einzelzahlungsvertrag wird der Zahlungsdienstleister verpflichtet, für die Person, die einen Zahlungsdienst als Zahler, Zahlungsempfänger oder in beiden Eigenschaften in Anspruch nimmt (Zahlungsdienstnutzer), einen Zahlungsvorgang auszuführen.

(2) Durch einen Zahlungsdiensterahmenvertrag wird der Zahlungsdienstleister verpflichtet, für den Zahlungsdienstnutzer einzelne und aufeinander folgende Zahlungsvorgänge auszuführen sowie gegebenenfalls für den Zahlungsdienstnutzer ein auf dessen Namen oder die Namen mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes Zahlungskonto zu führen. Ein Zahlungsdiensterahmenvertrag kann auch Bestandteil eines sonstigen Vertrags sein oder mit einem anderen Vertrag zusammenhängen.

(3) Zahlungsvorgang ist jede Bereitstellung, Übermittlung oder Abhebung eines Geldbetrags, unabhängig von der zugrunde liegenden Rechtsbeziehung zwischen Zahler und Zahlungsempfänger. Zahlungsauftrag ist jeder Auftrag, den ein Zahler seinem Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs entweder unmittelbar oder mittelbar über den Zahlungsempfänger erteilt.

(4) Der Zahlungsdienstnutzer ist verpflichtet, dem Zahlungsdienstleister das für die Erbringung eines Zahlungsdienstes vereinbarte Entgelt zu entrichten. Für die Erfüllung von Nebenpflichten nach diesem Untertitel hat der Zahlungsdienstleister nur dann einen Anspruch auf ein Entgelt, sofern dies zugelassen und zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart worden ist; dieses Entgelt muss angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein.

(5) …

*** § 675c BGB

(1) Auf einen Geschäftsbesorgungsvertrag, der die Erbringung von Zahlungsdiensten zum Gegenstand hat, sind die §§ 663, 665 bis 670 und 672 bis 674 entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt ist.

(…)

§ 1 ZAG

(1) …

(2) Zahlungsdienste sind:

1. die Dienste, mit denen Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto oder Barauszahlungen von einem Zahlungskonto ermöglicht werden, sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge (Ein- oder Auszahlungsgeschäft), (…)

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Ergänzende Dokumente

Urteil des XI. Zivilsenats vom 27.1.2015 - XI ZR 174/13 -
Urteil des XI. Zivilsenats vom 29.4.2014 - XI ZR 477/12 -
Urteil des XI. Zivilsenats vom 29.4.2014 - XI ZR 130/13 -
Beschluss des XI. Zivilsenats vom 14.1.2014 - XI ZR 180/13 -