Terminhinweis in Sachen VIII ZR 41/13 für den 11. Dezember 2013
Ausgabejahr 2013
Erscheinungsdatum 28.11.2013
Nr. 190/2013
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir möchten folgenden Terminhinweis geben:
Verhandlungstermin: 11. Dezember 2013
VIII ZR 41/13
LG Dortmund -Urteil vom 27. Januar 2011 – 13 O 46/09
OLG Hamm - Urteil vom 18. Januar 2013 – I-19 U 53/11
Der Kläger wird von der Beklagten seit August 2005 als Tarifkunde mit Strom versorgt. Die Beklagte erhöhte jeweils zum Anfang der Jahre 2006, 2007 und 2008 ihre Preise. Auf die Jahresrechnung der Beklagten vom 7. November 2008 über 1.311,98 € für den Zeitraum bis zum 29. September 2008 leistete der Kläger zunächst keine Zahlungen. Die Beklagte mahnte mehrfach den Zahlungsrückstand unter gleichzeitiger Androhung der Unterbrechung der Stromversorgung an und ließ am 20. April 2009 die Stromsperre vollziehen. Der Kläger bestreitet die Richtigkeit und Angemessenheit der Abrechnung, macht die Unbilligkeit von in der Abrechnung enthaltenen Preiserhöhungen geltend und bestreitet eine Preisanpassungsberechtigung der Beklagten. Er begehrt mit seiner Klage die Feststellung, dass die Androhung und Durchführung der Einstellung der Stromversorgung durch die Beklagte rechtswidrig ist.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für die Unterbrechung der Stromversorgung gemäß § 19 Abs. 2 StromGVV* hätten vorgelegen. Der Kläger sei mit erheblichen Zahlungspflichten in Verzug gewesen. Er habe aufgrund der Jahresabrechnung vom 7. November 2008 - ohne Berücksichtigung der streitigen Preiserhöhungen, allein auf der Grundlage der bei Vertragsschluss vereinbarten Preise - zumindest einen Betrag von 1.005,48 € geschuldet. Dass der Kläger die Jahresabrechnung vom 7. November 2008 und die hierin enthaltene Preiserhöhung zum 1. Januar 2008 beanstandet habe, habe sich allenfalls auf die nach Vertragsschluss erfolgten Preiserhöhungen, nicht aber auf den vereinbarten Preis auswirken können. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob die in der Jahresabrechnung von 7. November 2008 enthaltenen Preiserhöhungen unwirksam seien. Dies hätte nicht zur Folge, dass der gesamte, in der Rechnung ausgewiesene Rechnungsbetrag nicht fällig wäre.
Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Feststellungsbegehren weiter.
* § 19 StromGVV - Unterbrechung der Versorgung
(1) Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.
(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederspannungsanschluss-verordnung mit der Unterbrechung der Grundversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungsverzuges darf der Grundversorger eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach Satz 4 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers resultieren.
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Ergänzende Dokumente
Urteil des VIII. Zivilsenats vom 11.12.2013 - VIII ZR 41/13 -