Der Bundesgerichtshof

Terminhinweise in Sachen VIII ZR 353/12 für den 06. November 2013 und VIII ZR 352/12 für den 13. November 2013

Ausgabejahr 2013
Erscheinungsdatum 04.11.2013

Nr. 180/2013

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten auf folgende Termine hinweisen:

Verhandlungstermin: 6. November 2013

VIII ZR 353/12

LG Ellwangen - Urteil vom 10. Februar 2012 – 5 O 234/11

OLG Stuttgart - Urteil vom 25. Oktober 2012 – 2 U 45/12

Die beklagte Möbelhändlerin betreibt auch einen Online-Shop. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Online-Shop ist geregelt:

"Wir schulden nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen und sind für vom Transportunternehmen verursachte Verzögerungen nicht verantwortlich."

Die klagende Verbraucherzentrale hält unter anderem diese Klausel für unwirksam und nimmt die Beklagte auf Unterlassung ihrer Verwendung gegenüber Verbrauchern in Anspruch.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten insoweit abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klausel sei nicht zu beanstanden, weil sie keine von Rechtsvorschriften abweichende Regelung im Sinne von § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB* darstelle und damit bereits nicht der Inhaltskontrolle unterliege. Dies folge daraus, dass vorliegend die Beklagte gegenüber ihren Kunden eine Schickschuld und keine Bringschuld eingehe. Aus einer etwaigen Montageverpflichtung der Beklagten ergebe sich nichts anderes, da die Montage der im Online-Shop verkauften Möbel nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten gesondert hinzugebucht werden müsse.

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

* § 307 BGB (Inhaltskontrolle)

(…)

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. (…)

Verhandlungstermin: 13. November 2013

VIII ZR 352/12

AG Pinneberg - Urteil vom 26. Januar 2012 – 82 C 67/11

LG Itzehoe - Urteil vom 28. September 2012 - 9 S 27/12

Der Kläger war vom 16. Februar 2007 bis 31. März 2010 Mieter der Beklagten. Der Kläger, der weder während der Mietzeit noch bei Auszug Renovierungsarbeiten durchgeführt hatte, begehrt mit seiner Klage Rückzahlung restlicher Kaution sowie Auskehr eines Betriebskostenguthabens in Höhe von 602,20 €.

Die Beklagte hat unter Berufung auf vorformulierte Klauseln des Mietvertrags die Aufrechnung mit einem Bruchteil der von ihr verauslagten Renovierungskosten erklärt. So enthält der Mietvertrag unter anderem die Verpflichtung des Mieters, Schönheitsreparaturen nach dem jeweiligen Abnutzungsgrad durchzuführen, sowie eine sogenannte Quotenabgeltungsklausel für den Fall, dass das Mietverhältnis – wie im Streitfall – vor Fälligkeit der Schönheitsreparaturen endet; nach dieser hat der Mieter sich bei Auszug je nach Abnutzungsgrad der Wohnung finanziell an den zur Renovierung notwendigen Kosten zu beteiligen.

Weiter verpflichtet der Mietvertrag den Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses, Dübeleinsätze zu entfernen, gebohrte Löcher ordnungsgemäß unkenntlich zu verschließen und durchbohrte Kacheln fachgerecht durch gleichartige zu ersetzen, sofern die Dübeleinsätze und Löcher von dem Mieter oder in seinem Auftrag angebracht wurden, und dies nicht erst die vertragsgemäße Nutzung der Wohnung ermöglichte, was nur in Ausnahmenfällen zutreffe, wenn die Halterungen für die üblichen Installationsgegenstände wie Spiegel, Konsole und Handtuchhalter zu Beginn des Mietverhältnisses fehlten.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben; das Berufungsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der geltend gemachte Anspruch sei infolge der Aufrechnung der Beklagten erloschen. Die Beklagte habe Anspruch auf die geltend gemachte anteilige Zahlung von Renovierungskosten. Die laufenden Schönheitsreparaturen seien wirksam auf den Mieter abgewälzt worden. Auch die Quotenabgeltungsklausel sei nicht zu beanstanden. Sie verstoße nicht gegen das Transparenzgebot; insbesondere verringere sich nach der Regelung bei über- oder unterdurchschnittlicher Abnutzung seitens des Mieters der Abgeltungsanspruch "entsprechend".

Dass keine konkreten Prozentzahlen vorgesehen seien und der Mieter dadurch vor Schwierigkeiten bei der Berechnung der konkreten Höhe des Abgeltungsanspruchs gestellt werde, führe zu keinem anderen Ergebnis. Die Abgeltungsklausel sei auch nicht deswegen unwirksam, weil der vom Mieter zu tragende Kostenanteil sich aus einem "auf den einzuholenden Kostenvoranschlag einer Fachfirma" errechne. Denn eine am Sinn und Zweck der Klausel ausgerichtete Auslegung führe dazu, dass der Kostenvoranschlag lediglich als Berechnungsgrundlage diene, deren Richtigkeit oder Angemessenheit die Mieter bestreiten könnten.

Die für sich genommen wirksamen Schönheitsreparatur- und Quotenabgeltungsklausel seien auch nicht deshalb unwirksam, weil der Mieter verpflichtet sei, bei Vertragsende Dübeleinsätze zu entfernen und Bohrlöcher unkenntlich zu verschließen.

Denn entsprechende Bohrlöcher seien nicht streitgegenständlich. Es genüge daher die Prüfung, ob eine etwaige Unwirksamkeit der Klausel, bei Auszug Bohrlöcher unkenntlich zu verschließen, auch zur Unwirksamkeit der Verpflichtung führe, laufende Schönheitsreparaturen durchzuführen. Jedenfalls das sei nicht der Fall. Anders als eine Endrenovierungsklausel habe die vorliegende Klausel mit Schönheitsreparaturen nichts zu tun. Die Pflicht, laufende Schönheitsreparaturen zu erbringen und die Pflicht, bei Auszug die angebrachten Bohr- und Dübellöcher unkenntlich zu verschließen, könnten sinnvoll voneinander getrennt werden. Dies sei rechtssystematisch auch geboten. Die mit Schönheitsreparaturklauseln übernommene Pflicht des Mieters stelle einen Teil der Gegenleistung des Mieters dar, die dieser – neben der Mietzahlung – vertraglich übernehme. Dies betreffe auch eine etwa übernommene Pflicht zur Endrenovierung, die insbesondere nichts mit dem Rückgabeanspruch des Vermieters nach § 546 BGB* zu tun habe. Zwar sei der Mieter nach § 546 BGB verpflichtet, die Sache bei Mietende grundsätzlich in dem Zustand zurückzugeben, in der sie sich bei Übergabe befand. Die infolge vertragsgemäßen Gebrauchs entstandene Abnutzung habe er aber nicht zu beseitigen. Anders liege es im vorliegenden Fall. Wenn der Mieter sich entscheide, im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs nicht zwingend notwendige Einrichtungen anzubringen und dafür Löcher in die Wand bohre, sei er aus § 546 BGB verpflichtet, diese Einrichtungen bei Mietende wieder zu entfernen. Es handele sich damit nicht, wie bei der Endrenovierung, um eine synallagmatische Verpflichtung, sondern um eine Ausgestaltung des Anspruchs aus § 546 BGB. Schließlich bestünden auch faktisch erhebliche Unterschiede zwischen der Pflicht zur Endrenovierung und der Pflicht, Dübellöcher zu verschließen. Deren unkenntliche Beseitigung stehe schon deshalb keiner Endrenovierung gleich, weil nur Wände betroffen seien, an denen der Mieter Bohr- und Dübellöcher angebracht habe. Häufig genüge das Überstreichen der betroffenen Stellen.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

* § 546 BGB

(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.

(…).

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