Terminhinweise vom 8. Oktober bis zum 17. Oktober 2013
Ausgabejahr 2013
Erscheinungsdatum 01.10.2013
Nr. 162/2013
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir möchten auf folgend Termine hinweisen:
Verhandlungstermin: 8. Oktober 2013
(vorher: Verhandlungstermin: 10. September 2013)
XI ZR 401/12
LG Dortmund - Urteil vom 17. Februar 2012 - 25 O 650/11
OLG Hamm - Urteil vom 1. Oktober 2012 - I-31 U 55/12
Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverband, der als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist. Die Beklagte ist eine Sparkasse.
Der Kläger macht mit der Unterlassungsklage nach § 1 UKlaG die Unwirksamkeit einer von der Beklagten in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendeten Klausel geltend, in der es auszugsweise heißt:
"Nr. 5 Legitimationsurkunden
(1) Erbnachweise
Nach dem Tode des Kunden kann die Sparkasse zur Klärung der rechtsgeschäftlichen Berechtigung die Vorlegung eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder ähnlicher gerichtlicher Zeugnisse verlangen; fremdsprachige Urkunden sind auf Verlangen der Sparkasse mit deutscher Übersetzung vorzulegen. Die Sparkasse kann auf die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift vom Testament oder Erbvertrag des Kunden sowie der Niederschrift über die zugehörige Eröffnungsverhandlung vorgelegt wird.
…."
Der Kläger ist der Ansicht, die Klausel verstoße insbesondere gegen § 307 Abs. 1 BGB* und nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, deren Verwendung gegenüber Verbrauchern zu unterlassen. Zur Begründung führt er unter anderem an, die Klausel benachteilige die Kunden der Beklagten unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB, weil die Entscheidung, ob auf die Vorlage eines Erbscheins verzichtet werde, im freien Ermessen der Sparkasse liege und aus der Klausel nicht erkennbar sei, aufgrund welcher Kriterien die Beklagte ihre Entscheidung treffe. Eine Interessenabwägung im Einzelfall lasse die Klausel jedenfalls bei kundenfeindlichster Auslegung nicht zu.
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolgreich gewesen. Das Berufungsgericht hat angenommen, die angegriffene Klausel sei kontrollfähig, da sie von Rechtsvorschriften abweichende Regelungen enthalte (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB*). Nach deutschem Recht sei der Erbe nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen, sondern könne den Nachweis auch in anderer Form erbringen. Die Klausel benachteilige den Vertragspartner des Verwenders zudem entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB*). Satz 1 der Klausel räume der Beklagten unabhängig davon, ob im konkreten Einzelfall das Erbrecht überhaupt zweifelhaft sei oder auch anders als durch Vorlage eines Erbscheins nachgewiesen werden könne, ein Recht auf Vorlage eines Erbscheins ein. Gemäß Satz 2 der Klausel sei die Beklagte nach dem maßgeblichen Verständnis eines Durchschnittskunden selbst bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen völlig frei darin, ob sie in diesem Fall auf die Vorlage eines Erbscheins verzichte.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
* § 307 BGB
Inhaltskontrolle
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
Verhandlungstermin: 9. Oktober 2013
I ZR 72/08, I ZR 119/09, I ZR 120/09 und I ZR 79/10 (Apotheken-Bonus)
I ZR 72/08
LG Darmstadt - 12 O 123/06 - Urteil vom 22. Dezember 2006
OLG Frankfurt/Main - 6 U 26/07 - Urteil vom 29. November 2007,
GRUR-RR 2008, 306 = WRP 2008, 969
BSG - Urteil vom 28. Juli 2008 - B 1 KR 4/08 R, BSGE 101, 161
BGH - Beschluss vom 9. September 2010 - I ZR 72/08,
GRUR 2010, 1130 = WRP 2010, 1485 - Sparen Sie beim Medikamenteneinkauf!
Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes - Beschluss vom 22. August 2012 - GmS-OGB 1/10, BGHZ 194, 354 = GRUR 2013, 417 = WRP 2013, 621 - EU-Versandapotheken
I ZR 119/09
LG München I - Urteil vom 10. Juni 2008 - 9HK O 63/08
OLG München - Urteil vom 2. Juli 2009 - 29 U 3744/08
und
I ZR 120/09
LG München I - Urteil vom 18. Juni 2008 - 1HK O 20716/07
OLG München - Urteil vom 2. Juli 2009 - 29 U 3648/08
und
I ZR 79/10
LG Hamburg - Urteil vom 4. August 2009 - 407 O 82/09
OLG Hamburg - Urteil vom 25. März 2010 - 3 U 126/09
In den zur Verhandlung anstehenden Parallelverfahren hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs abschließend über die Frage zu entscheiden, ob deutsche Arzneimittelpreisvorschriften über den Apothekenabgabepreis für verschreibungspflichtige Arzneimittel gelten, die von Apotheken mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Wege des Versandhandels in Deutschland in den Verkehr gebracht werden.
Beklagte in den Verfahren I ZR 72/08, I ZR 119/09 und I ZR 120/09 ist eine in den Niederlanden ansässige Apotheke, die im Wege des Internet-Versandhandels Medikamente für den deutschen Markt anbietet. Streitgegenständlich ist jeweils die Gewährung eines Bonus beim Kauf verschreibungspflichtiger Medikamente oder deren Bewerbung.
In einem weiteren Parallelverfahren (I ZR 79/10), in welchem das Versandhandelsunternehmen Otto GmbH & Co. KG in Anspruch genommen wird, stellen sich die weitgehend gleichlaufenden Fragen vor dem Hintergrund, dass die Beklagte unter anderem mit einem Einleger in ihrem Katalog für die in den vorgenannten Fällen beklagte Versandhandelsapotheke warb, die ihrerseits in der dargelegten Weise Boni für die Einlösung von Rezepten versprach.
Die Kläger, Betreiber von inländischen Apotheken bzw. Apothekerverbände, haben dies wegen eines Verstoßes gegen die im Arzneimittelrecht für verschreibungspflichtige Arzneimittel geltenden Preisbindungsvorschriften beanstandet und die beklagte Versandhandelsapotheke auf Unterlassung der Ankündigung und Gewährung der Boni in Anspruch genommen bzw. von dem beklagten Versandhandelsunternehmen verlangt, es zu unterlassen, die Versandhandelsapotheke zu empfehlen. Die Berufungsgerichte haben den hierauf gerichteten Klagen jeweils stattgegeben.
Der I. Zivilsenat hat mit Beschluss vom 9. September 2010 das Ausgangsverfahren I ZR 72/08 wegen einer beabsichtigten Abweichung von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, das 2008 in anderem Zusammenhang entschieden hatte, dass das deutsche Arzneimittelpreisrecht nicht für Versandhandelsapotheken gilt, die aus dem europäischen Ausland Arzneimittel an deutsche Verbraucher schicken, ausgesetzt und die entscheidungserhebliche Frage dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes zur Entscheidung vorgelegt (vgl. Pressemitteilungen Nr. 172/2010 und Nr. 127/2012).
Mit seinem Beschluss vom 22. August 2012 hat der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes die Anwendbarkeit der deutschen Vorschriften für den Apothekenabgabepreis auf verschreibungspflichtige Arzneimittel, die Apotheken mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Wege des Versandhandels nach Deutschland an Endverbraucher abgeben, bejaht. Nach der Überzeugung des Gemeinsamen Senats unterwirft das deutsche Preisrecht die im Wege des Versandhandels durch eine Versandapotheke aus dem EU-Ausland an Endverbraucher in Deutschland erfolgende Abgabe von apothekenpflichtigen Arzneimitteln der im deutschen Recht vorgesehenen Preisbindung. Danach unterscheiden die maßgebenden arzneimittelrechtlichen Vorschriften, die den einheitlichen Apothekenabgabepreis bestimmen, nicht nach der Abgabe durch eine öffentliche Apotheke im üblichen Apothekenbetrieb oder im Versand oder nach dem Sitz der Apotheke im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union. Sie sähen vielmehr nach näherer Maßgabe der Arzneimittelpreisverordnung für alle apothekenpflichtigen Arzneimittel, die nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind, einen einheitlichen Apothekenabgabepreis vor, sofern die Abgabe - gleichgültig ob in einer inländischen öffentlichen Apotheke oder im Versand durch eine im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige Apotheke - im Inland erfolge.
Mit der von den Berufungsgerichten jeweils zugelassenen Revision erstreben die Beklagten weiter die Abweisung der Klage.
Verkündungstermin: 9. Oktober 2013
(Verhandlungstermin: 10. Juli 2013)
VIII ZR 224/12
LG München - Urteil vom 6. April 2011 – 23 O 24119/10
OLG München - Urteil vom 26. Juni 2012 – 5 U 2038/11
Der Beklagte ist öffentlich bestellter und vereidigter Auktionator. Er bot eine in seinem Auktionshaus eingelieferte Skulptur an, die im Katalog abgebildet und wie folgt beschrieben war: "Sitzender Buddha, Dhyan Asana, […] China, Sui-Dynastie, 581-681[…] Museal! 3.800,00 €". Die Skulptur wurde dem Kläger für 20.295 € zugeschlagen. Die Versteigerungsbedingungen des Beklagten enthalten unter anderem folgende Bestimmungen:
"2. Grundlagen der Versteigerung
a) Die Versteigerung ist freiwillig und öffentlich i.S.d. § 383 Abs. 3 BGB. Sie wird durch das Auktionshaus als Kommissionär im eigenen Namen für Rechnung der Einlieferer durchgeführt, die unbenannt bleiben.
b) Die zur Versteigerung kommenden Gegenstände können vor der Auktion besichtigt und geprüft werden. […] Die Katalogangaben sind nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommen, sie sind aber nicht Teil der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Gegenstände; das gleiche gilt für deren Bezeichnung beim Aufruf. Beeinträchtigungen des Erhaltungszustands sind nicht in jedem Falle angegeben. Die im Katalog genannten Preise sind Limite, keine Schätzwerte…
7. Gewährleistung, Haftung
a) Der Käufer kann gegen das Auktionshaus keine Einwendungen oder Ansprüche wegen Sachmängeln erheben. Das Auktionshaus wird jedoch begründete Mängelrügen, die ihm innerhalb von 1 Jahr seit Übergabe der Sache vom Käufer angezeigt werden, gegenüber dem Einlieferer geltend machen, wenn der Käufer die dafür notwendigen sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen nachweist.
b) Die Haftung des Auktionshauses auf Schadensersatz für Vermögensschäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen, es sei denn, dem Auktionshaus fiele Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last…"
Der Kläger ließ die Skulptur wegen aufgekommener Zweifel an der Echtheit untersuchen und erhielt als Ergebnis mitgeteilt, dass die erhobenen Befunde gegen die Authentizität des Objekts sprächen. Der Kläger erklärte gegenüber dem Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag, nachdem der Beklagte ihn an den Einlieferer verwiesen und dieser eine Regulierung abgelehnt hatte. Er beansprucht die Erstattung des gezahlten Kaufpreises und der angefallenen Gutachterkosten nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe der Skulptur.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten sei, da es sich bei der Skulptur um eine neuzeitliche Fälschung handle. Ziffer 7 Buchstabe a der Versteigerungsbedingungen stehe dem nicht entgegen, da diese Klausel wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders gemäß § 307 BGB* unwirksam sei. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
*§ 307 BGB: Inhaltskontrolle
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
…
Verhandlungstermin: 9. Oktober 2013
2 StR 119/13
LG Bonn - Urteil vom 19. Oktober 2012 – 23 KLs 555 Js 199/12
Das Landgericht Bonn hat den Angeklagten wegen Landfriedensbruchs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, sowie in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und die Einziehung des bei der Tat verwendeten Messers angeordnet. Zudem hat es den Angeklagten verurteilt, an zwei Nebenkläger ein Schmerzensgeld zu zahlen und festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, diesen sämtliche immateriellen und materiellen Schäden, soweit die Ersatzansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden, zu ersetzen.
Nach den Feststellungen des Landgerichts nahm der Angeklagte am 5. Mai 2012 an einer Demonstration gegen eine Wahlkampfkundgebung der Partei Pro NRW in Bonn-Lannesdorf teil. Als der Angeklagte erfuhr, dass Teilnehmer der Kundgebung "Mohamed-Karikaturen" des dänischen Zeichners Kurt Westergaard hochhielten, begannen er und eine Gruppe gewaltbereiter Demonstranten, Steine und andere Gegenstände auf zur Absperrung einer Straßenkreuzung eingesetzte Polizeibeamte zu werfen. Die Polizeikräfte entschlossen sich daraufhin, den Kreuzungsbereich unter Einsatz von Reizgas zu räumen. Dem Angeklagten gelang es, hinter die Kette der vorrückenden Beamten zu gelangen und griff dort mit einem Messer einzelne Polizeibeamte an. Zuerst stach er einem Polizeibeamten gezielt in Richtung seiner Oberschenkel. Der Beamte konnte den Stich jedoch abwehren. Der Angeklagte wandte sich einem anderen Polizeibeamten zu, der als Mitglied des Beweissicherungstrupps das Geschehen filmte, und stach diesem wuchtig in den linken Oberschenkel. Anschließend warf er Steine gegen weitere in der Nähe stehende Polizeibeamte. Einer Polizeibeamtin, die ihn zurückdrängen wollte, stach er ebenfalls in die Oberschenkel. Die Beamtin erlitt eine zehn und eine drei cm lange Schnittwunde. In der Folge konnte der Angeklagte überwältigt und festgenommen werden.
Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit der nicht näher ausgeführten Sachrüge. In der mündlichen Verhandlung wird es insbesondere darum gehen, ob das Landgericht die Strafhöhe rechtsfehlerfrei bemessen hat.
Verkündungstermin: 16. Oktober 2013
(Verhandlungstermin: 4. Juli 2013)
I ZR 51/12 (Davidoff)
LG Magdeburg – Urteil vom 28. September 2011 – 7 O 545/11,
ZD 2012, 39
OLG Naumburg – Urteil vom 15. März 2012 – 9 U 208/11,
GRUR-RR 2012, 388
Die Klägerin ist Lizenznehmerin für die Herstellung und den Vertrieb von "Davidoff" Parfüms. Ein Dritter bot über die Auktionsplattform eBay im Januar 2011 ein Parfüm unter der Marke "Davidoff" an, das sich als Produktfälschung herausstellte. Nach Auskunft von eBay stammte das Angebot von einer S.F., deren Daten eBay im Einzelnen übermittelte. Als Konto, auf das Zahlungen an den Anbieter erfolgen sollten, war bei eBay ein bei der beklagten Sparkasse geführtes Konto hinterlegt.
Die Klägerin hat behauptet, dass S.F. auf eine Abmahnung hin sämtliche Ansprüche zurückgewiesen habe, weil sie nicht Verkäuferin der Produktfälschungen gewesen sei. Im Übrigen habe sie sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Die Klägerin hat die beklagte Sparkasse daher auf Auskunft über den Kontoinhaber des bei ihr geführten und im Rahmen der Auskunft von eBay benannten Kontos in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zwar lägen die Voraussetzungen für eine Auskunftserteilung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG vor. Allerdings sei die Beklagte gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 MarkenG, § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zur Zeugnisverweigerung berechtigt, weil ihr kraft ihres Gewerbes Tatsachen anvertraut würden, deren Geheimhaltung durch ihre Natur geboten sei. Auch eine richtlinienkonforme Auslegung führe zu keinem anderen Ergebnis.
§ 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG
In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß
…
3.für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder
…,
es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt.
§ 383 Abs. 1 ZPO
Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt:
…
6.Personen, denen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch ihre Natur oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist, in Betreff der Tatsachen, auf welche die Verpflichtung zur Verschwiegenheit sich bezieht.
Verhandlungstermin: 16. Oktober 2013
VIII ZR 57/12
AG Berlin-Schöneberg - Urteil vom 24. Mai 2012 – 18 C 200/10
LG Berlin - Urteil vom 19. Februar 2013 – 63 S 232/12
Die Beklagte mietete mit Vertrag vom 12. März 1998 eine Wohnung im zweiten Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses in Berlin. Bei Vertragsschluss befanden sich in dem Gebäude drei einzeln vermietete Wohnungen.
In § 4 des auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrags heißt es unter anderem:
"Die [Vermieterin] wird das Mietverhältnis grundsätzlich nicht auflösen. Sie kann jedoch in besonderen Ausnahmefällen das Mietverhältnis schriftlich unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen kündigen, wenn wichtige berechtigte Interessen der [Vermieterin] eine Beendigung des Mietverhältnisses notwendig machen. Die fristlose Kündigung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften (siehe Nr. 9 AVB)."
Im Juli 2006 verkaufte die ursprüngliche Vermieterin das Gebäude. Der notarielle Kaufvertrag enthielt eine an spätere Erwerber weiterzugebende Mieterschutzbestimmung, die eine Kündigung wegen Eigenbedarfs und die Verwertungskündigung ausschloss. Der Weiterverkauf an die Kläger im Jahr 2009 erfolgte ohne die Mieterschutzbestimmung. Die Kläger legten die beiden Wohnungen im Erdgeschoss und ersten Obergeschoss zusammen und bewohnen sie seitdem.
Die Kläger kündigten das Mietverhältnis mit Schreiben vom 2. November 2009 zum 31. Juli 2010, da sie die Wohnung der Schwester der Klägerin überlassen wollten. Am 30. Juni 2010 kündigten sie nochmals vorsorglich wegen Eigenbedarfs und stützten die Kündigung hilfsweise auf § 573a BGB*. Die Beklagte widersprach beiden Kündigungen unter Berufung auf Härtegründe.
Das Amtsgericht hat die Räumungsklage abgewiesen, das Landgericht hat ihr unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Kündigung vom 30. Juni 2010 sei gemäß § 573a Abs. 1 Satz 1 BGB wirksam, weil das Gebäude, in dem sich die Mietwohnung befindet, bei Zugang der Kündigung nur über zwei Wohnungen verfügt habe. Die Räumung sei für die Beklagten auch keine unzumutbare Härte (§ 574 BGB*).
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
* § 573 a BGB
(1) Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen kann der Vermieter auch kündigen, ohne dass es eines berechtigten Interesses im Sinne des § 573 bedarf. (…)
* § 574 BGB
(1) Der Mieter kann der Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushaltes eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist.
Verhandlungstermin: 16. Oktober 2013 (siehe dazu § 170 GVG)
XII ZB 277/12
AG Mönchengladbach – 39 F 232/10 - Beschluss vom 29. Juni 2011
OLG Düsseldorf – II-5 UF 183/11 - Beschluss vom 9. Dezember 2011
Lottogewinn im Zugewinnausgleich
Der u.a. für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt am 16. Oktober 2013 über die Rechtsfrage, ob ein von einem Ehegatten in dem Zeitraum zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrags erzielter Lottogewinn im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen ist.
Die Beteiligten schlossen im Juli 1971 die Ehe, aus der drei mittlerweile erwachsene Kinder hervorgegangen sind. Sie trennten sich im August 2000. Spätestens seit dem Jahr 2001 lebt der Antragsgegner mit seiner jetzigen Partnerin zusammen. Im November 2008 erzielte er zusammen mit seiner Lebensgefährtin einen Lottogewinn von insgesamt 956.333,10 €.
Auf den der Antragstellerin am 31. Januar 2009 zugestellten Scheidungsantrag wurde die Ehe durch Verbundurteil vom 23. Oktober 2009, rechtskräftig seit Dezember 2009, geschieden, der Versorgungsausgleich durchgeführt und der Antragsgegner zu Unterhaltsleistungen an die Antragstellerin verpflichtet.
Im vorliegenden Verfahren verlangt die Antragstellerin einen Zugewinnausgleich in Höhe von insgesamt 242.500 €, den sie unter Berücksichtigung eines Endvermögens des Antragsgegners errechnet hat, das den auf ihn entfallenden hälftigen Lottogewinn einschließt.
Das Amtsgericht hat den Lottogewinn bei der Berechnung des Endvermögens des Antragsgegners berücksichtigt und dem Antrag der Antragstellerin in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert, den Antragsgegner – ohne Berücksichtigung seines Anteils am Lottogewinn - zur Zahlung von 7.639,87 € verurteilt und den Antrag im Übrigen zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.
Für die Höhe des der Antragstellerin zustehenden Anspruchs auf Zugewinnausgleich ist im vorliegenden Fall entscheidend, ob der vom Antragsgegner erzielte Lottogewinn bei der Berechnung des Endvermögens (§ 1375 Abs. 1 BGB) zu berücksichtigen ist. Da nach § 1384 BGB für die Berechnung des Endvermögens grundsätzlich der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags maßgeblich ist, wird der vom Antragsgegner zuvor erzielte Lottogewinn in zeitlicher Hinsicht von seinem Endvermögen erfasst. Der Bundesgerichtshof wird zu entscheiden haben, ob im vorliegenden Fall aufgrund einer entsprechenden Anwendung des § 1374 Abs. 2 BGB oder wegen grober Unbilligkeit (§ 1381 BGB) der Lottogewinn bei der Berechnung des Zugewinns des Antragsgegners ausnahmsweise außer Betracht bleiben muss.
Die maßgeblichen Normen lauten wie folgt:
§ 1373 Zugewinn
Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt.
§ 1374 Anfangsvermögen
(1) Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört.
(2) Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.
(3) Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.
§ 1375 Endvermögen
(1) Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.
…
§ 1378 Ausgleichsforderung
(1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.
…
§ 1381 Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit
(1) Der Schuldner kann die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre.
(2) Grobe Unbilligkeit kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Ehegatte, der den geringeren Zugewinn erzielt hat, längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat.
§ 1384 Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei Scheidung
Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.
Verhandlungstermin: 17. Oktober 2013
I ZB 65/12 (Löschungsantrag gegen die Wort-Bild-Marke "test" [])
BPatG - Beschluss vom 27. Juni 2012 - 29 W (pat) 22/11, GRUR 2013, 388
Die Antragsgegnerin, die STIFTUNG WARENTEST, ist Inhaberin der Wort-Bild-Marke "test". Diese ist als verkehrsdurchgesetztes Zeichen eingetragen für Waren und Dienstleistungen der Klasse 16 (Druckereierzeugnisse, nämlich Testmagazine und Verbraucherinformationen), der Klasse 41 (Herausgabe von Testzeitschriften und Verbraucherinformationen) und der Klasse 42 (Veröffentlichung von Warentests und Dienstleistungsuntersuchungen; Information über Rechts- und Steuerfragen). Hiergegen richtet sich der Löschungsantrag der Antragstellerin, der Axel Springer AG, mit der Begründung, die Verkehrsdurchsetzung der angegriffenen Marke sei nicht belegt.
Die gegen den die Löschung anordnenden Beschluss der Markenabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes gerichtete Beschwerde war hinsichtlich der vorstehend aufgeführten Waren und Dienstleistungen erfolgreich. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die eingetragene Wort-Bild-Marke "test" entbehre hinsichtlich der Dienstleistung "Information über Rechts- und Steuerfragen" jeglichen beschreibenden Charakters, so dass ihr insoweit bei Eintragung kein absolutes Schutzhindernis entgegengestanden habe. Für die übrigen Waren und Dienstleistungen hat es angenommen, bestehende Eintragungshindernisse, insbesondere der fehlenden Unterscheidungskraft, seien nachträglich durch Verkehrsdurchsetzung überwunden worden. Die Verkehrsdurchsetzung eines Zeichens für bestimmte Waren oder Dienstleistungen - hier für Waren der Klasse 16 - strahle auf besonders nahe bzw. in engem tatsächlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang stehende Waren und Dienstleistungen aus, deren Verkehrsdurchsetzung deshalb vermutet werden könne.
Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Antragstellerin weiter die Löschung der angegriffenen Marke.
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
Ergänzende Dokumente
Urteil des I. Zivilsenats vom 21.10.2015 - I ZR 51/12 -
Urteil des 2. Strafsenats vom 9.10.2013 - 2 StR 119/13 -
Urteil des VIII. Zivilsenats vom 9.10.2013 - VIII ZR 224/12 -
Urteil des I. Zivilsenats vom 26.2.2014 - I ZR 79/10 -
Urteil des XI. Zivilsenats vom 8.10.2013 - XI ZR 401/12 -
Beschluss des I. Zivilsenats vom 9.9.2010 - I ZR 72/08 -
Beschluss des I. Zivilsenats vom 15.5.2014 - I ZR 119/09 -
Beschluss des I. Zivilsenats vom 26.2.2014 - I ZR 72/08 -
Beschluss des I. Zivilsenats vom 17.10.2013 - I ZR 51/12 -
Beschluss des I. Zivilsenats vom 15.5.2014 - I ZR 120/09 -
Beschluss des I. Zivilsenats vom 17.10.2013 - I ZB 65/12 -
Beschluss des XII. Zivilsenats vom 16.10.2013 - XII ZB 277/12 -