Terminhinweis für den 12. September 2013
Ausgabejahr 2013
Erscheinungsdatum 10.09.2013
Nr. 145/2013
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir möchten folgenden Terminhinweis geben:
Verhandlungstermin: 12. September 2013
I ZR 143/12
LG Lübeck - Urteil vom 1. Dezember 2010 - 2 O 356/09
OLG Schleswig - Urteil vom 22. Juni 2012 - 6 U 74/10
Die Klägerin ist selbständige Spielwarendesignerin. Die Beklagte stellt Spielwaren her und vertreibt sie. Die Klägerin zeichnete für die Beklagte im Jahr 1998 unter anderem Entwürfe für einen Zug aus Holz, auf dessen Waggons sich Kerzen und Ziffern aufstecken lassen ("Geburtstagszug"). Dafür erhielt sie ein Honorar von 400 €.
Die Klägerin ist der Ansicht, bei ihren Entwürfen handele es sich um urheberrechtlich geschützte Werke. Die vereinbarte Vergütung sei - jedenfalls angesichts des großen Verkaufserfolgs des Geburtstagszugs - zu gering. Sie nimmt die Beklagte deshalb auf Zahlung einer (weiteren) angemessenen Vergütung in Anspruch.
Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen, die von der Klägerin angefertigten Entwürfe seien urheberrechtlich nicht geschützt. Nach der hergebrachten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien bei Werken der angewandten Kunst, soweit sie einem Geschmacksmusterschutz zugänglich seien, höhere Anforderungen an die für einen urheberrechtlichen Schutz erforderliche Gestaltungshöhe zu stellen sind als bei Werken der zweckfreien Kunst. Die Entwürfe der Klägerin genügten diesen Anforderungen nicht.
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Sie ist der Ansicht, an der hergebrachten Rechtsprechung zum Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst könne nach der Reform des Geschmacksmusterrechts im Jahre 2004 und im Blick auf die europäische Urheberrechtsentwicklung nicht festgehalten werden. Bei Werken der angewandten Kunst seien keine besonderen Anforderungen an die Gestaltungshöhe zu stellen. Die gebotene Änderung der Rechtsprechung komme auch ihren im Jahr 1998 angefertigten Entwürfen zu Gute. Diese seien danach urheberrechtlich geschützt.
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