Terminhinweis in Sachen XII ZR 50/08 für den 16. Dezember 2009
Ausgabejahr 2009
Erscheinungsdatum 14.12.2009
Nr. 253/2009
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir möchten folgenden Terminhinweis geben:
Verhandlungstermin: 16. Dezember 2009
XII ZR 50/08
AG Bocholt – 14 F 186/06 – Urteil vom 21. September 2007
OLG Hamm – 1 UF 207/07 – Urteil vom 28. Februar 2008
Der XII. Zivilsenat hat am 16. Dezember 2009 über die Höhe und Dauer eines Unterhaltsanspruchs wegen Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes (§ 1615 l Abs. 2 BGB) zu entscheiden. Dabei wird der Senat auch beurteilen müssen, ob bei besonders beengten Verhältnissen im Rahmen dieses Unterhaltsanspruchs von einem Mindestbedarf auszugehen ist.
Die Klägerin und der Beklagte lebten von September 1995 bis März 2006 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. Im November 1995 wurde der erste Sohn der Klägerin geboren, der aus einer anderen nichtehelichen Beziehung hervorgegangen war. Im August 2000 wurde der gemeinsame Sohn der Parteien geboren, der seit August 2006 die Schule besucht.
Die im Jahre 1968 geborene Klägerin erzielte nach Abschluss ihres Studiums kein regelmäßiges Einkommen; die Höhe dieser Einkünfte ist nicht konkret vorgetragen. Seit dem Jahre 2006 ist sie in geringem Umfang erwerbstätig und erzielt daraus monatliche Nettoeinkünfte in Höhe von rund 200 €.
Der Beklagte hat den Unterhaltsanspruch des gemeinsamen Sohnes mit Jugendamtsurkunde anerkannt, wendet sich aber gegen eine fortdauernde Unterhaltspflicht gegenüber der Klägerin.
Die Klägerin begehrt unbefristeten Betreuungsunterhalt für die Zeit ab Mai 2006 in Höhe von monatlich 908 €. Das Amtsgericht hat die Klage im Wesentlichen abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage für die Zeit von Mai 2006 bis Januar 2007 überwiegend stattgegeben. Für die Folgezeit hat es ihr einen Unterhaltsanspruch versagt, weil sie ihren Unterhaltsbedarf durch Einkünfte aus einer zumutbaren eigenen Erwerbstätigkeit decken könne. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin.
Der Senat wird zunächst die Höhe des Unterhaltsbedarfs bestimmen müssen, der sich gemäß § 1610 Abs. 1 BGB nach der Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten richtet, und ggf. die Frage beantworten müssen, ob und wenn ja in welcher Höhe ein Mindestbedarf besteht.
In einem weiteren Schritt muss der Senat zum Umfang der Erwerbspflicht der Klägerin für die Zeit ab Februar 2007 Stellung nehmen, eine Zeit, in der der gemeinsame Sohn bereits 6 ½ Jahre alt war und das erste Schulhalbjahr beendet hatte. Für die Zeit bis Ende 2007 galt insoweit noch die frühere Fassung des § 1615 l BGB, die das Bundesverfassungsgericht wegen Ungleichbehandlung mit dem nachehelichen Betreuungsunterhalt für verfassungswidrig erklärt hat (BVerfGE 118, 45 = FamRZ 2007, 965). Für einen Unterhaltsanspruch ab Januar 2008 gilt die Neufassung des § 1615 l BGB, die einen Basisunterhalt des betreuenden Elternteils für die ersten drei Lebensjahre des Kindes mit Verlängerungsmöglichkeit aus kind- und elternbezogenen Gründen vorsieht (Senatsurteile BGHZ 177, 272 = FamRZ 2008, 1739 und vom 17. Juni 2009 XII ZR 102/08 FamRZ 2009, 1391).
Der hier relevante Anspruch auf Betreuungsunterhalt der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes ist seit dem 1. Januar 2008 wie folgt ausgestaltet:
1615l BGB Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt
(1) …
(2) Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.
(3) Die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten sind entsprechend anzuwenden…
Für Unterhaltsansprüche, die bis Ende 2007 fällig geworden sind, ist nach § 36 Nr. 7 EGZPO weiterhin das frühere Recht anwendbar, das in § 1615 l BGB a. F. zur Dauer des Betreuungsunterhalts der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes folgende Regelung vorsah:
…
(2) … Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt; sie endet drei Jahre nach der Geburt, sofern es nicht insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Kindes grob unbillig wäre, einen Unterhaltsanspruch nach Ablauf dieser Frist zu versagen.
Der Unterhaltsbedarf richtet sich gemäß § 1615 l Abs. 3 Satz 1 BGB nach den Vorschriften über den Verwandtenunterhalt. Die insoweit relevante Vorschrift lautet:
1601 BGB Maß des Unterhalts
(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).
(2) …
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