Urteil im Hamburger "Ehrenmordverfahren" bestätigt
Ausgabejahr 2009
Erscheinungsdatum 26.11.2009
Nr. 242/2009
Das Landgericht Hamburg hatte den zur Tatzeit 23-jährigen Angeklagten wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts erstach der Angeklagte, der mit seiner Familie 1992 aus Afghanistan in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt war und in der Folgezeit die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen hatte, am 15. Mai 2008 seine 16 Jahre alte Schwester Morsal.
Das Schwurgericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte die Tat beging, weil seine Schwester seiner Vorstellung nach die "Familienehre beschmutzt" hätte. Für ihr Verhalten fühlte er sich als älterer Bruder verantwortlich; er hatte sie schon früher wiederholt wegen ihres Lebensstils, den die Familie für unvereinbar mit den nach ihrer Herkunft anerkannten sittlichen Anforderungen an eine junge Frau hielt, bedroht und misshandelt. Hieran anknüpfend hat das Schwurgericht niedrige Beweggründe des Angeklagten angenommen. Zudem hat es sein Vorgehen als heimtückisch bewertet.
Gegen das Urteil hat sich der Angeklagte mit der Sach- und Verfahrensrüge gewendet. Er hat insbesondere die von der Beurteilung der vernommenen psychiatrischen Sachverständigen abweichende Annahme uneingeschränkter Schuldfähigkeit durch das Schwurgericht beanstandet.
Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts als unbegründet verworfen. Die Verurteilung ist damit rechtskräftig.
Beschluss vom 10. November 2009 – 5 StR 274/09
Landgericht Hamburg – (621 Ks) 3390 Js 40/08 (17/08) – Urteil vom 13. Februar 2009
Karlsruhe, den 26. November 2009
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Ergänzende Dokumente
Beschluss des 5. Strafsenats vom 10.11.2009 - 5 StR 274/09 -