Vorschau auf Entscheidungen in den nächsten Monate des Jahres 2009
Ausgabejahr 2009
Erscheinungsdatum 30.01.2009
Nr. 021/2009
Verhandlungstermin: 4. Februar 2009
VIII ZR 86/08
AG Köln - Urteil vom 11. November 2005 - 208 C 393/05
LG Köln - Urteil vom 5. März 2008 - 0 S 327/05
Die Beklagte ist Mieterin einer Maisonettewohnung des Klägers. Die Parteien vereinbarten eine Miete von 1.000,00 € monatlich, zzgl. einer Betriebskostenpauschale von 180,00 €. Die Wohnungsgröße ist im Mietvertrag mit "ca. 120 qm" angegeben. Die Wohnfläche der Innenräume beträgt 90,11 qm. Zu der Wohnung gehören zwei Dachterrassen, die eine Grundfläche von 25,20 qm und von 20 qm aufweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Fläche der Dachterrassen nur zu jeweils ¼ anzurechnen sei und die tatsächliche Wohnfläche daher um mehr als 10 % von der vereinbarten Wohnfläche abweiche. Aufgrund der bestehenden Flächenabweichung sei sie zu einer Minderung der monatlichen Miete in Höhe von 182,78 € berechtigt.
Mit der Klage nimmt der Kläger die Beklagte auf Zahlung rückständiger Miete in Höhe von 3.488,34 € nebst Zinsen in Anspruch. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt: Mangels einer vorrangigen Vereinbarung der Parteien über die Berücksichtigung der Terrassenflächen bei der Gesamtfläche seien die allgemeinen Regelungen anzuwenden. Sofern § 44 Abs. 2 der Zweiten Berechnungsverordnung bzw. deren Nachfolgeregelung, § 4 Nr. 4 der Wohnflächenverordnung, Anwendung finde, sei der Vermieter nach Treu und Glauben verpflichtet, offen zu legen, wenn er bei einer Terrasse eine höhere Anrechnungsquote als 25 % in die Wohnflächenberechnung einfließen lasse. In Fällen wie der vorliegenden Art sei von einer durchschnittlichen Anrechnungsquote von 25 % auszugehen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsverlangen weiter.
Verhandlungstermin: 4. Februar 2009
2 StR 165/08
LG Frankfurt am Main - 5/17 KLs 31/06 - 6350 Js 246513/05 - Entscheidung vom 31. August 2007
Das Landgericht hat den Angeklagten, der als Berufsfußballspieler bei verschiedenen Vereinen der ehemaligen Regionalliga Süd tätig war, wegen Verabredung zum gewerbs- und bandenmäßigen Betrug zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu 70,00 EUR verurteilt.
Nach den Feststellungen der Strafkammer war der Angeklagte mit dem gesondert verfolgten L. bekannt, der zusammen mit asiatischen Hinterleuten beträchtliche Summen bei Fußballwetten auf dem asiatischen Wettmarkt umsetzte. Wie der Angeklagte wusste, erhöhte die Gruppierung um L. die Erfolgschancen ihrer Wetten dabei zum Teil dadurch, dass sie die Ergebnisse von Fußballspielen durch Bestechung von Spielern manipulierte. So versuchte L. u. a. über einen Mittelsmann einen Spieler der Regionalliga Süd dafür zu gewinnen, gegen Zahlung eines vierstelligen Eurobetrages ein Spiel, auf das L. wetten wollte, durch eine bewusst schlechte Spielweise zu beeinflussen. Auf Bitten des L. nahm im Februar 2006 auch der Angeklagte Kontakt zu dem Spieler auf, den er aus einer früheren gemeinsamen Anstellung bei einem süddeutschen Regionalligaverein kannte. Auf den Versuch des Angeklagten, ihn in Bezug auf das Ansinnen des L. positiv zu stimmen, ging der Spieler jedoch nicht ein und brach den Kontakt ab, noch bevor es zu einer Einflussnahme durch den Angeklagten gekommen war.
Der Angeklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31.08.2007 Revision eingelegt und die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Der Generalbundesanwalt hat die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung an das Landgericht beantragt. Nach seiner Auffassung hat die Strafkammer keine ausreichenden Feststellungen zur Einbindung des Angeklagten in die Gruppierung um L. getroffen. Im Termin vom 04. Februar 2009 wird der 2. Strafsenat über das Rechtsmittel des Angeklagten verhandeln.
Verhandlungstermin: 5. Februar 2009
I ZR 191/05
LG Köln - 28 O 416/02 - Entscheidung vom 26. November 2003
OLG Köln - 6 U 172/03 - Entscheidung vom 28. Oktober 2005
Die Klägerin vertreibt den elektronischen Zolltarif. Dabei handelt es sich um die für die elektronische Zollanmeldung in der EU erforderlichen Tarife und Daten. Diese werden auf europäischer Ebene in eine europäische Datenbank eingestellt und von dort durch das Rechenzentrum der OFD Karlsruhe an die Klägerin weitergegeben. Die Daten werden im Wesentlichen im Amtsblatt veröffentlicht. Die Klägerin bietet den elektronischen Zolltarif online an. Daneben vertreibt sie die Daten mit einigen Besonderheiten in der Darstellung auf einer CD-ROM. Die Beklagten vertreiben unter der Bezeichnung "BOS" ein Außenhandels-Informations-System, das ebenfalls eine Zusammenstellung der für die elektronische Zollanmeldung erforderlichen Tarife und Daten enthält. Die Klägerin sieht hierin eine Verletzung ihrer Rechte als Herstellerin der Datenbank und begehrt Unterlassung, Auskunft, Vernichtung und Feststellung der Schadensersatzpflicht.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Klage insoweit zugesprochen, als sie auf das Auslesen von Daten aus der CD-ROM "Tarife", einen Abgleich der Daten und den Vertrieb der auf der Grundlage eines Datenabgleichs hergestellten CD-ROM gestützt wird. Die CD-ROM "Tarife" sei eine Datenbank i. S. von § 87a Abs. 1 S. 1 UrhG, deren Herstellerin die Klägerin sei. Diese Daten hätten die Beklagten auf die Festplatte ihres Computers übertragen und somit gemäß § 87b UrhG vervielfältigt. Der Umstand, dass die Daten nach § 5 UrhG nicht schutzfähig seien, stehe einer Verurteilung nicht entgegen.
Verhandlungstermin: 5. Februar 2009
I ZR 215/06
LG Leipzig - 5 O 4371/05 - Entscheidung vom 12. Mai 2006
OLG Dresden - 14 U 1070/06 - Entscheidung vom 28. November 2006
und
I ZR 216/06
LG Leipzig - 5 O 4391/05- Entscheidung vom 12. Mai 2006
OLG Dresden - 14 U 1071/06 - Entscheidung vom 28. November 2006
und
I ZR 175/07
LG Leipzig - 5 O 2123/06- Entscheidung vom 9. Mai 2007
OLG Dresden - 14 U 801/07 - Entscheidung vom 9. Oktober 2007
Es handelt sich um drei Parallelverfahren. Die Klägerinnen sind private Fernsehsender. Die Beklagten bieten im Internet einen Videorekorder an, der es ermöglicht, Fernsehsendungen auf einem von den Beklagten im Internet zur Verfügung gestellten persönlichen Videorekorder aufzuzeichnen und zeitversetzt auf dem eigenen PC anzusehen. Dabei empfangen die Beklagten die Sendesignale mittels eigener Vorrichtungen. Entscheidet sich ein Kunde für eine bestimmte Sendung, wird diese in digitalisierter Fassung auf einem diesem Kunden individuell zugewiesenen Speicherplatz auf einem Server der Beklagten gespeichert. Von dort kann nur dieser Kunde die von ihm aufgezeichnete Sendung zu einem Zeitpunkt seiner Wahl abrufen. Die Klägerinnen sehen darin einen Verstoß gegen ihr Senderecht und begehren Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht.
Landgericht und Berufungsgericht haben den Klagen stattgegeben. Die Beklagten würden in das Senderecht der Klägerinnen eingreifen. Nicht der Endnutzer, sondern die Beklagten seien Hersteller der Vervielfältigungen, so dass die Schrankenregelung des § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG nicht eingreife. Mangels Unentgeltlichkeit könnten sich die Beklagten auch nicht auf § 53 Abs. 1 Satz 2 UrhG berufen. Zudem wurden die Verurteilungen in den Verfahren I ZR 215/06 und I ZR 216/06 auf §§ 3, 4 Nr. 11 UWG gestützt, da die Beklagten mangels eines hinreichenden Altersverifikationssystems die Bestimmungen des Jugendschutzes verletzten.
Verhandlungstermin: 10. Februar 2009
KZR 39/06
LG Mannheim - Urteil vom 12.September 2002 - 7 O 35/02
OLG Karlsruhe - Urteil vom 13. Dezember 2006 - 6 U 174/02
Einwand der Zwangslizenz im Patentverletzungsverfahren um Industriestandard
Die Koninklije Philips Elektronics N.V. (fortan: Philips) ist Inhaberin eines für die Herstellung von einfach und mehrfach beschreibbaren optischen Datenträgern (CD-R und CD-RW) grundlegenden Patents. Sie hat hieran zahlreichen Unternehmen eine Lizenz auf der Basis eines Standard-Lizenzvertrags erteilt.
Die Beklagten haben CD-R und CD-RW hergestellt und vertrieben, ohne zuvor bei Philips eine entsprechende Lizenz genommen zu haben. Sie sind deshalb vom Landgericht und Oberlandesgericht wegen Patentverletzung zu Unterlassung, Auskunft und Herausgabe von patentverletzenden Gegenständen zum Zwecke der Vernichtung verurteilt worden. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die Beklagten Philips gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet sind.
Der Einwand der Beklagten, die von Philips geforderten Lizenzgebühren seien diskriminierend und eindeutig überhöht, hatte vor dem Berufungsgericht keinen Erfolg. Zwar unterliege die Lizenzierungspraxis von Philips der kartellrechtlichen Missbrauchskontrolle (Art. 82 EG, §§ 19, 20 GWB), weil es sich bei dem Klagepatent nach Darstellung von Philips um ein Grundlagenpatent handele, welches jeder Hersteller handelsüblicher CD-R oder CD-RW zwangsläufig benutzen müsse. Ein kartellrechtswidriger Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung könne auch darin liegen, dass der Marktbeherrscher die gewünschte Leistung nur zu unangemessenen Bedingungen bereitstellt. Philips habe aber nicht gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen und die Beklagten auch nicht unbillig behindert. Im Patentverletzungsprozess liege es beim Lizenzsucher, dem Patentinhaber ein konkretes Vertragsangebot zu unterbreiten, welches dieser nicht ohne Kartellverstoß ablehnen könne, weil gegenüber dessen Bedingungen jegliche Änderung zu Gunsten des Patentinhabers unangemessen wäre. Diesen Anforderungen habe das Lizenzangebot der Beklagten nicht genügt.
Der Rechtsstreit gibt dem Senat voraussichtlich Gelegenheit, sich zu der bisher höchstrichterlich nicht geklärten Frage zu äußern, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen der wegen Patentverletzung in Anspruch Genommene sich auch gegenüber dem Unterlassungsanspruch des Patentinhabers darauf berufen kann, ihm stehe ein Anspruch auf Einräumung einer Lizenz am Klagepatent zu.
Verhandlungstermin: 10. Februar 2009
KVR 67/07
Bundeskartellamt - , Beschluss vom 13.1.2006 - B 8-113/03-1
OLG Düsseldorf - Beschluss vom 4.10.2007 - VI-2 Kart 1/06 (V)
WuW/E DER 2197
Kartellrechtliche Zulässigkeit langfristiger Gaslieferverträge
Die E.ON Ruhrgas AG (im folgenden: E.ON Ruhrgas) ist das mit Abstand größte Gasversorgungsunternehmen in Deutschland. Als Ferngasunternehmen importiert sie Gas aus Russland und anderen europäischen Gasförderländern und liefert dieses an die als Weiterverteiler tätigen Regional- und Ortsgasunternehmen, in der Regel Stadtwerke. Ein großer Teil dieser Gaslieferverträge war über den gesamten oder nahezu den gesamten Jahresbedarf des Gaskunden und über eine Laufzeit von mehr als vier Jahren, teilweise bis zu 15 Jahren, geschlossen.
Das Bundeskartellamt hat hierin einen Verstoß gegen deutsches und europäisches Kartellrecht gesehen. Langfristige Gaslieferverträge, mit denen nahezu der gesamte Bedarf der jeweiligen Stadtwerke gedeckt werde, führten zu einer Abschottung des Marktes und damit zu einer spürbaren Behinderung des Wettbewerbs. Das Bundeskartellamt hat E.ON Ruhrgas aufgegeben, diese Praxis abzustellen. Darüber hinaus hat es Vorgaben für den Abschluss künftiger Gaslieferverträge gemacht. Danach darf die Laufzeit nicht über zwei Jahre hinausgehen, wenn durch den Vertrag mehr als 80 Prozent des tatsächlichen Vertriebsbedarfs des Kunden gedeckt werden. Bei einer Bedarfsdeckung zwischen 50 und 80 Prozent beträgt die zulässige Laufzeit bis zu vier Jahre.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde von E.ON Ruhrgas ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich E.ON Ruhrgas insbesondere gegen das Verbot, Verträge miteinander zu kombinieren, die nach dem Mengen-Laufzeit-Gerüst des Kartellamts für sich genommen zulässig sind. Nach der vom Oberlandesgericht bestätigten Verfügung des Bundeskartellamts darf E.ON Ruhrgas – wenn beispielsweise schon ein Vierjahresvertrag über 80 Prozent des Vertriebsbedarfs eines Regional- und Ortsgasunternehmens besteht – kein Angebot über die freie Teilmenge von 20 Prozent abgeben. Dieses "Wettbewerbsbeteiligungsverbot" – so macht E.ON Ruhrgas geltend – sei mit den Zielen des Kartellrechts unvereinbar und wirke sich zum Schaden der Endverbraucher aus.
Die Rechtsbeschwerde macht ferner geltend, das Verbot langfristiger Gesamtbedarfdeckungsverträge im Einzelfall sei unverhältnismäßig, weil durch einen einzelnen Vertrag noch keine kartellrechtlich missbilligte Marktabschottung bewirkt werde. Das Kartellamt habe E.ON Ruhrgas allenfalls untersagen dürfen, erneut ein Netz marktabschottender Verträge zu errichten.
Außerdem sei die Verfügung des Kartellamts nicht hinreichend bestimmt, weil zur Berechnung der zulässigen Lieferquote auf den – im vorhinein wegen witterungsbedingter und konjunktureller Schwankungen nicht zuverlässig prognostizierbaren – tatsächlichen Vertriebsbedarf des Gaskunden im Vertragszeitraum abgestellt werde. Hierdurch werde E.ON Ruhrgas ein unnötiges Risiko aufgebürdet, ungewollt gegen die Verfügung zu verstoßen; außerdem könne es zu Versorgungsengpässen kommen, wenn E.ON Ruhrgas das Lieferkontingent schon erschöpft habe.
Der Kartellsenat verhandelt am 10. Februar 2009 über die Rechtsbeschwerde von E.ON Ruhrgas. Von der angegriffenen Verfügung des Kartellamts sind nur Verträge zwischen E.ON Ruhrgas als Ferngasunternehmen und den als Weiterverteiler tätigen Regional- und Ortsgasunternehmen betroffen. Bezugsverträge auf der Importstufe, also mit den Erdgasproduzenten, bleiben hiervon unberührt.
Verkündungstermin: 16. Februar 2009
(Verhandlungstermin: 27. Oktober 2008)
II ZR 185/07
LG Frankfurt am Main - 3/9 O 98/03 - Entscheidung vom 21. Dezember 2005
OLG Frankfurt am Main - 5 U 229/05 - Entscheidung vom 17. Juli 2007
Die Kläger, zu denen unter anderem der Medienunternehmer Dr. Leo Kirch gehört, sind Aktionäre der Deutschen Bank AG. Sie greifen Beschlüsse an, die in der Hauptversammlung der Deutschen Bank AG am 10. Juni 2003 gefasst worden sind.
Hintergrund der Auseinandersetzung sind öffentliche Äußerungen des früheren Aufsichtsratsvorsitzenden der Deutschen Bank AG, Dr. Breuer, über die Kreditwürdigkeit von Dr. Kirch und der von ihm beherrschten Unternehmen, außerdem die Verwertung einer Beteiligung an der Springer-Verlags AG durch die beklagte Bank.
Im Vordergrund des Rechtsstreits steht die formelle Frage, ob die Beschlussfassung in der Hauptversammlung ordnungsgemäß protokolliert wurde. Das Aktiengesetz verlangt, dass Beschlüsse der Hauptversammlung von einem Notar beurkundet werden. Der von der Gesellschaft hinzugezogene Notar hat den Gang der Versammlung aufgezeichnet und diese Aufzeichnungen unmittelbar nach dem Ende der Versammlung – wie es notarieller Praxis in diesen Fällen entspricht – aus Vorsichtsgründen unterzeichnet, sie aber nicht herausgegeben, sondern später durch eine überarbeitete Endfassung ersetzt. Die ursprüngliche Aufzeichnung ist nicht mehr vorhanden. Damit stellt sich die von den Klägern verneinte, höchstrichterlich bisher nicht entschiedene Frage, ob die Formvorschriften des Aktiengesetzes eingehalten wurden.
Die Kläger beanstanden auch sonst den Ablauf der Hauptversammlung. So streiten die Parteien unter anderem darum, ob die Auswertung der bei der Hauptversammlung zur Stimmabgabe verwandten Stimmkarten ausreichend überwacht und der Aufsichtsrat ordnungsgemäß gewählt wurde. Daneben meinen die Kläger, dass in der Hauptversammlung gestellte Fragen nicht ordentlich beantwortet wurden.
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 5. Mai 2008 gegen das die Klageabweisung bestätigende Urteil des Berufungsgerichts die Revision zugelassen. Er wird am 27. Oktober 2008 über die Sache verhandeln.
Verhandlungstermin: 17. Februar 2009
VI ZR 75/08
LG Berlin - 27 O 85/07 - Urteil vom 8. Mai 2007
KG Berlin - 10 U 166/07 - Urteil vom 11. 2. 2008
Im April 2006 veröffentlichte die von der Beklagten verlegte Zeitschrift "das neue" einen Artikel, der sich mit der damaligen Fernsehmoderatorin Sabine Christiansen und ihrem jetzigen Ehemann befasst. Sowohl das Titelblatt der Zeitschrift als auch der Artikel im Innenteil sind mit Fotos bebildert, die beide Personen gemeinsam zeigen. Titelblatt und Artikel enthalten u. a. den Text: "So verliebt in Paris" und "Wetten, dass sie diesen Mann bald heiratet". Die Klägerin hat der Beklagten die Veröffentlichung und Verbreitung der Bilder durch Urteil des Landgerichts Berlin untersagen lassen. Die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht im Wesentlichen zurückgewiesen. Es hat seine Entscheidung damit begründet, die Fotos, die die Abgebildeten auf einer privaten Reise zeigten und nur aufgrund fortlaufender Beobachtung durch Fotografen entstanden sein könnten, stellten einen Eingriff in den Kernbereich der Privatsphäre der Klägerin dar, den diese nicht hinnehmen müsse, zumal der Artikel wesentlich nur der Unterhaltung gedient habe und ohne erhebliche gesellschaftliche Relevanz gewesen sei.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt der beklagte Verlag sein Ziel einer Klageabweisung weiter. Der u. a. für das Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird nunmehr darüber zu befinden haben, ob die Veröffentlichung der Bilder aufgrund eines ausreichenden Informationsinteresses gerechtfertigt war.
Verhandlungstermin: 18. Februar 2009
VIII ZR 166/08
AG Dessau - Urteil vom 13. Dezember 2007 - 4 C 327/07
LG Dessau-Roßlau - Urteil vom 15. Mai 2008 - 6 S 11/08
Die Kläger waren Mieter einer Wohnung der Beklagten in Dessau. Der Formularmietvertrag enthielt unter § 9 Nr. 2 folgende Klausel:
"Die Durchführung der Schönheitsreparaturen obliegt dem Mieter. Diese umfassen insbesondere das Tapezieren, das Anstreichen der Decken und Wände, das Pflegen der Fußböden, das Streichen der Innentüren und Außentüren von innen, des sonstigen Holzwerks sowie das Streichen der Heizkörper und Versorgungsleitungen innerhalb der Mieträume in neutralen Farbtönen. Parkettböden sind versiegelt zu halten, Teppichböden zu reinigen.
Bei normaler Nutzung sind die Schönheitsreparaturen ab Vertragsbeginn gerechnet, in Küche, Bad und WC alle drei Jahre, für alle übrigen Räume alle 5 Jahre auszuführen."
Nach Ende des Mietverhältnisses ließ die Beklagte verschiedene Instandsetzungs- und Renovierungsarbeiten in der Wohnung durchführen und rechnete unter anderem die Kosten für Schönheitsreparaturen in Höhe von 434,34 € mit dem Anspruch der Kläger auf Rückzahlung der Kaution auf.
Die Kläger machen die Rückzahlung ihres restlichen Kautionsguthabens im Wege der Klage geltend. Die Klage hatte insoweit in erster Instanz Erfolg. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung unter anderem ausgeführt: Ein Gegenanspruch der Beklagten in Höhe von 434,34 € folge aus der nicht fachgerechten Ausführung der Schönheitsreparaturen durch die Kläger. Die Verpflichtung der Kläger zur Durchführung der Schönheitsreparaturen sei nicht wegen eines "starren" Fristenplans unwirksam. Aufgrund des Einschubs in der Klausel "bei normaler Benutzung" liege ein zulässiger, "flexibler" Fristenplan vor, denn daraus sei ersichtlich, dass die Renovierungspflicht nicht allein vom Zeitablauf abhängig, sondern eine Anpassung an den tatsächlichen Renovierungsbedarf möglich sei.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehren die Beklagten die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Verhandlungstermin: 18. Februar 2009
VIII ZR 191/07
LG Landshut - Urteil vom 7. Dezember 2006 - 73 O 2481/05
OLG München - Urteil vom 13. Juni 2007 - 20 U 5646/06
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Kaufvertrag über einen gebrauchten Pkw Mercedes CLK Cabrio.
Der Kläger kaufte am 18. November 2004 von der Beklagten einen im Jahr 2001 erstmals zugelassenen Pkw Mercedes CLK Cabrio für 32.900 €. Auf den Kaufpreis leistete er eine Anzahlung in Höhe von 5.000 €. Die Restzahlung sollte bis März 2005 erfolgen, wobei das Fahrzeug auf dem Gelände der Beklagten verblieb. Das Fahrzeug wurde am 25. Februar 2005 zusammen mit anderen Fahrzeugen auf dem Betriebsgelände zerkratzt. Der Kläger trat daraufhin ohne Fristsetzung mit Schreiben vom 30. März 2005 vom Kaufvertrag zurück und forderte die Beklagte zur Rückzahlung der geleisteten Anzahlung auf.
Der Kläger macht mit der Klage unter anderem die Rückzahlung der Anzahlung geltend. Die Beklagte hat dagegen widerklagend beantragt, den Kläger zu verurteilen, an sie 27.900 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Lieferung des Fahrzeugs zu zahlen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht der Klage stattgegeben, die Widerklage abgewiesen und dazu im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei vom Kaufvertrag auch ohne Fristsetzung wirksam zurückgetreten, weil der Beklagten infolge der Lackbeschädigung die Erfüllung unmöglich geworden sei. Sie habe einen durch speziellen Gebrauch und Abnutzung individualisierten Gebrauchtwagen geschuldet, zu dem auch das Vorhandensein der Originallackierung gezählt habe. Da die bestehende Originallackierung zerstört sei, sei das Fahrzeug in einem vertragsgemäßen Zustand nicht mehr lieferbar.
Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beklagten.
Verhandlungstermin: 18. Februar 2009
VIII ZR 210/08
AG Wedding - Urteil vom 14. November 2007 - 20 C 202/07
LG Berlin - Urteil vom 9. Juni 2008 - 67 S 7/08
(veröffentlicht in GE 2008, 997)
Die Beklagte war Mieterin einer Wohnung des Klägers in Berlin. Der Formularmietvertrag enthielt in § 4 Abs. 2 des Mietvertrages folgende Klausel:
"Schönheitsreparaturen trägt der Mieter (Vergleiche § 13)."
Angefügt war der maschinenschriftliche Zusatz: "einschließlich Streichen von Außenfenstern, Balkontür und Loggia". In § 13 Abs. 1 Satz 1 des Mietvertrages war bestimmt:
"Trägt der Mieter die Schönheitsreparaturen, so hat er folgende Arbeiten fachgerecht auszuführen: Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Reinigen und Abziehen und Wiederherstellung der Versiegelung von Parkett, das Streichen der Heizkörper einschließlich der Heizrohre sowie der Türen und Fenster."
Mit der Klage begehrt der Kläger nach Beendigung des Mietverhältnisses unter anderem Schadensersatz in Höhe von 8.696,66 € für die Kosten der Schönheitsreparaturen.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht der Zahlungsklage in Höhe von 6.902,03 € stattgegeben und zur Begründung ausgeführt: Der Kläger könne Schadensersatz für nicht durchgeführte Schönheitsreparaturen verlangen. Zwar sei bei Wohnraumietverhältnissen eine Klausel, die den Mieter verpflichte, die Fenster und Türen nicht nur von innen, sondern auch von außen zu streichen, nicht hinzunehmen. Die Unwirksamkeit einer solchen Klausel führe aber nicht zu einer vollständigen Unwirksamkeit der gesamten Klausel über die Vornahme von Schönheitsreparaturen durch den Mieter. Es handele sich um eine sprachlich und inhaltlich teilbare Formularbestimmung, so dass die Verpflichtung zur Vornahme der Schönheitsreparaturen zwar hinsichtlich des Anstrichs von Türen und Fenstern - sowohl von innen, als auch von außen - entfalle, im Übrigen aber Bestand habe.
Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.
Verhandlungstermin: 19. Februar 2009
I ZR 135/06
LG Hamburg - 315 O 136/04 - Entscheidung vom 26. Mai 2005
OLG Hamburg - 5 U 87/05 - Entscheidung vom 5. Juli 2006
Die Klägerin ist nach eigenem Vorbringen im Bereich der Ausstattung Dritter mit Hard- und Software tätig und verwendet seit 2001 das Unternehmensschlagwort ahd. Im Internet tritt sie unter der homepage www.hellwegdata.de auf. Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, hat eine Vielzahl von Domainnamen registrieren lassen, die ihr u. a. zur entgeltlichen Überlassung an Dritte im Rahmen eines branchenübergreifenden Internetportals dienen. Sie ist seit 1997 Inhaberin der streitgegenständlichen Internet-Domain ahd.de. Die Klägerin begehrt Unterlassung und Löschung der Domain.
Landgericht und Berufungsgericht haben der Klage stattgegeben. Die Klägerin verfüge aus ihrer als Firmenschlagwort verwendeten Geschäftsbezeichnung ahd über bessere Zeichenrechte. Die Beklagten hätten für ihre Internet-Domain www.ahd.de eine Priorität frühestens ab September 2002 erworben, da erst ab diesem Zeitpunkt Inhalte über diese Domain verfügbar gewesen seien.
Verkündungstermin: 26. Februar 2009
(Verhandlungstermin: 11. Dezember 2008)
VII ZR 11/08
LG Berlin - 23 O 148/06 - Entscheidung vom 15. November 2006
Kammergericht Berlin - 21 U 52/07 - Entscheidung vom 5. Oktober 2007
Die Parteien streiten um die Höhe des Werklohns für Straßenbauarbeiten.
Die Klägerin nahm als Bieterin an einem förmlichen Vergabeverfahren nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) teil, mit dem die beklagte Bundesrepublik Deutschland den Bau eines Teilstücks einer Bundesautobahn ausgeschrieben hatte. Die ursprünglich bis zum 11. Juli 2003 laufende Bindefrist für das im Februar/März 2003 abgegebene Vertragsangebot der Klägerin wurde mehrfach einvernehmlich, zuletzt bis zum 30. Juli 2004 verlängert. Hintergrund war, dass ein Konkurrent ein so genanntes Vergabenachprüfungsverfahren eingeleitet hatte, vor dessen Abschluss die Beklagte den Zuschlag nicht erteilen durfte. Am 20. Juli 2004 erhielt die Klägerin den Zuschlag zu den angebotenen Bedingungen. Zwischenzeitlich waren die Stahlpreise und nach der Behauptung der Klägerin auch die Zementpreise erheblich gestiegen. Deswegen begehrt die Klägerin eine Erhöhung der Vertragspreise und klagt im vorliegenden Rechtsstreit den von der Beklagten nicht akzeptierten Erhöhungsbetrag ihres Werklohns ein.
Das Landgericht hat mit einem Zwischenurteil die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, aus dem besonderen Verhältnis zwischen Bauherrn und Bauunternehmer folge die Pflicht des Bauherrn, einer Preisanpassung zuzustimmen, soweit diese durch Änderung der Materialkosten verursacht sei, die auf die Verzögerungen durch ein Nachprüfungsverfahren zurückzuführen sei.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision möchte die Beklagte weiterhin Klageabweisung erreichen. Der Senat wird die für die Baupraxis bedeutende Frage zu entscheiden haben, wer bei verzögertem Zuschlag im Rahmen eines förmlichen Vergabeverfahrens das Risiko von Kostensteigerungen, die bei Angebotsabgabe noch nicht berücksichtigt werden konnten, zu tragen hat.
Verhandlungstermin: 3. März 2009
KZR 8/07
LG Köln - Urteil vom 28. Oktober 2005 - 81 O (Kart) 200/04
OLG Düsseldorf - Urteil vom 13. Dezember 2006 - VI – U (Kart) 36/05
Weitergabe von Einkaufsvorteilen an Franchisenehmer?
Am 3. März 2009 verhandelt der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs erneut über die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Fanchisegeber die von ihm bei seinen Lieferanten ausgehandelten Einkaufsvorteile an den Franchisenehmer weitergeben muss.
Die Klägerin betrieb als Franchisenehmerin der beklagten Gesellschaft einen Baumarkt in Gangelt. Die Beklagte vertreibt Bau- und Heimwerkerprodukte im sogenannten dualen Vertriebssystem. Dazu führt sie etwa 275 Baumarktfilialen unter der Bezeichnung "Praktiker" als Eigenbetriebe (Regiebetriebe). Darüber hinaus unterhält sie Franchisebeziehungen mit etwa 20 Franchisenehmern, die Baumärkte, zumeist unter der Bezeichnung "extra Bau & Hobby Markt" oder "TopBau-Center Baumarkt", betreiben. Der Franchisevertrag zwischen den Parteien sieht u. a. vor, "bestmögliche Einkaufskonditionen bei den Lieferanten" zu erzielen.
Der Beklagten werden bei dem zentralen Einkauf von Baumarktartikeln Einkaufsvorteile (Rabatte, Boni) eingeräumt, die sie nur teilweise an ihre Franchisenehmer weitergibt. Die Klägerin hält das für unzulässig und hat die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Auskunft über die nicht an sie weitergeleiteten Einkaufsvorteile und auf Zahlung des sich aus der Auskunft ergebenden Betrages in Anspruch genommen.
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision macht die Klägerin u. a. geltend, die Pflicht zur vollständigen Weitergabe der Einkaufsvorteile ergebe sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts aus den vertraglichen Regelungen des Franchisevertrags.
Der Kartellsenat hat in einem Kartellverwaltungsverfahren am 11.11.2008 (KVR 17/08) entschieden, dass es grundsätzlich keine unbillige Behinderung i.S. des § 20 GWB darstellt, wenn der Franchisegeber Einkaufsvorteile, die ihm bei dem zentralen Einkauf gewährt werden, nicht an die Franchisenehmer weiterleitet. Deshalb kann von Bedeutung sein, ob sich aus dem Vertrag der Parteien eine solche Pflicht herleiten lässt.
Verhandlungstermin: 3. März 2009
XI ZR 55/08
LG Nürnberg-Fürth - 7 O 2244/07 - Entscheidung vom 28. August 2007
OLG Nürnberg - 3 U 1887/07 - Entscheidung vom 29. Januar 2008
und
XI ZR 78/08
LG Frankfurt/Oder - 13 O 370/06 - Entscheidung vom 7. März 2007
OLG Brandenburg - 7 U 71/07 - Entscheidung vom 30. Januar 2008
Klägerin ist in beiden Sachen eine Schutzgemeinschaft für Bankkunden, Beklagte sind zwei Sparkassen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthalten - ebenso wie die anderer Sparkassen - u. a. folgende Klausel:
"Nr. 17 (2) Festsetzung und Ausweis der Entgelte
Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die Entgelte im Privatkundenbereich von der Sparkasse unter Berücksichtigung der Marktlage (z.B. Veränderung des allgemeinen Zinsniveaus) und des Aufwands nach § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches nach billigem Ermessen festgelegt und geändert. …"
Die Klägerin ist der Ansicht, die Klausel verstoße gegen §§ 305 ff. BGB und - soweit sie Verbraucherdarlehensverträge erfasse - gegen §§ 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 5, 493 Abs. 1 Nr. 3 BGB.
Die beiden Land- und Oberlandesgerichte, das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg ist veröffentlicht in WM 2008, 1921 und ZIP 2008, 1958, haben den Klagen der Klägerin, die Verwendung der vorgenannten Klausel zu unterlassen, stattgegeben. Von den Oberlandesgerichten ist jeweils die Revision, mit der die beklagten Sparkassen die Abweisung der Unterlassungsklagen begehren, wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen worden.
Verhandlungstermin: 4. März 2009
VIII ZR 160/08
LG Ellwangen - Urteil vom 19. Oktober 2007 - 3 O 147/07
OLG Stuttgart - Urteil vom 4. Juni 2008 - 3 U 236/07
(veröffentlicht unter anderem in NJW-RR 2008, 1077 = DAR 2008, 477)
Der Kläger erwarb von der Beklagten einen neuen Pkw Opel Zafira 1.9 CTDI zum Kaufpreis Preis von 26.470,01 €. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselpartikelfilter ausgestattet. Da es im Kurzstreckenbetrieb mehrfach zu Störungen kam, die überwiegend auf der Verstopfung des Partikelfilters beruhten, hat der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt.
Das Landgericht hat der auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs gerichteten Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der vom Kläger erworbene PKW sei mangelhaft im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB. Nach den Ausführungen des Sachverständigen seien Fahrzeuge, die mit einem Dieselpartikelfilter ausgestattet seien, nach dem derzeitigen Stand der Technik für einen überwiegenden Kurzstreckeneinsatz nicht geeignet, weil für die Regeneration des Partikelfilters eine erhöhte Abgastemperatur erforderlich sei, die im reinen Kurzstreckenbetrieb nicht erreicht werde. Diese Technik komme auch bei Fahrzeugen anderer Hersteller zum Einsatz. Danach entspreche der erworbene Pkw zwar dem Stand der Technik, wenn man als Vergleichsmaßstab lediglich Fahrzeuge mit Partikelfilter heranziehe. Für die Beurteilung, ob ein Sachmangel anzunehmen sei, sei jedoch darauf abzustellen, inwieweit Kraftfahrzeuge mit Dieselmotor generell für den überwiegenden Kurzstreckenbetrieb geeignet seien. Ein durchschnittlicher Verbraucher könne mangels entsprechender Hinweise seitens der Kraftfahrzeughersteller oder Händler davon ausgehen, dass ein Fahrzeug mit Dieselmotor - ebenso wie ein solches mit Benzinmotor - grundsätzlich ohne technische Probleme im Kurzstreckenbetrieb uneingeschränkt verwendbar sei.
Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten.
Verhandlungstermin: 4. März 2009
VIII ZR 110/08
AG Langen - Urteil vom 24. September 2007 - 57 C 195/07
LG Darmstadt - Urteil vom 13. Februar 2008 - 21 S 174/07
Die Klägerin nimmt die Beklagten, die Mieter einer Wohnung der Klägerin im ersten Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses sind, auf Duldung von Baumaßnahmen in Anspruch.
Die Wohnungen wurden in der Vergangenheit mit Gaseinzelöfen beheizt. Im April 2005 stellte der Bezirksschornsteinfeger fest, dass die Gaseinzelöfen in den Wohnungen nicht die Abgasgrenzwerte einhielten. Das Umweltamt forderte die Klägerin auf, für Abhilfe zu sorgen und eine neue Heizungsanlage einzubauen. Die Klägerin entschloss sich zum Einbau einer Zentralheizungsanlage. Der Anschluss ist mit Ausnahme der Wohnung der Beklagten sowie der darunter und darüber gelegenen Wohnung mittlerweile erfolgt. Die Beklagten lehnten die mit Schreiben vom 16. November 2005 angekündigten Arbeiten zum Anschluss ihrer Wohnung an die Heizungsanlage in der Zeit vom 5. bis 9. Dezember 2005 ab. Mit Schreiben vom 2. Juni 2006 wurde die Gewährung des Zutritts zu ihrer Wohnung für die Verlegung der Heizungsrohre zum Anschluss der Wohnung im zweiten Obergeschoss an die Heizungsanlage im Erdgeschoss am 19. Juni 2006 erbeten. Dies lehnten die Beklagten ebenfalls ab. Der Aufforderung um Mitteilung eines ihnen genehmen Termins für diese Arbeiten entsprachen sie nicht.
Das Amtsgericht hat der Klage auf Duldung der Maßnahmen in der von den Beklagten bewohnten Wohnung zur Durchführung der Heizungsleitungen in die Wohnung im zweiten Obergeschoss stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung unter anderem ausgeführt: Die Beklagten seien zur Duldung der Maßnahme derzeit nicht verpflichtet, weil es an einer formell ordnungsgemäßen Ankündigung der durchzuführenden Arbeiten gemäß § 554 Abs. 3 BGB fehle. Die Ankündigung habe spätestens drei Monate vor Beginn der Maßnahmen zu erfolgen, wobei der Mieter über Art, Beginn, voraussichtlichen Umfang und Dauer der Baumaßnahme zu informieren sei. Die an die Beklagten gerichteten Schreiben genügten diesen Anforderungen nicht.
Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin.
Verhandlungstermin: 4. März 2009
VIII ZR 142/08
AG Michelstadt - Urteil vom 29. November 2007 - 1 C 825/05
LG Darmstadt - Urteil vom 30. April 2008 - 7 S 2/08
Die Kläger waren seit dem 1. Mai 2002 Mieter einer Wohnung des Beklagten in Höchst. In dem Mietvertrag war die "Mietraumfläche" mit ca. 100 m² angegeben. Nach einer fristlos erklärten Kündigung vom 24. Januar 2005 sind sie Ende Januar 2005 aus der Wohnung ausgezogen. Mit der Klage haben sie die Freigabe des Kautionsguthabens sowie die Rückzahlung von 4.901,11 € wegen einer zu geringen Wohnfläche verlangt. Der Beklagte hat im Wege der Widerklage 2.045,55 € Miete für weitere drei Monate bis einschließlich April 2005 sowie restliche Nebenkosten geltend gemacht.
Das Amtsgericht hat der Klage auf Rückzahlung von 4.901,11 € stattgegeben und die Kläger auf die Widerklage zur Zahlung von 1.600,85 € verurteilt. Auf die Berufung der Kläger hat das Berufungsgericht die Verurteilung auf die Widerklage in Höhe von 1.263,45 € aufrechterhalten. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Die Kläger schuldeten die Nettomiete für die Monate Februar bis April 2005. Die außerordentliche Kündigung vom 24. Januar 2005 habe nicht schon zum 31. Januar 2005 zu einer Beendigung des Mietverhältnisses geführt. Es ergebe sich zwar nach den unangegriffenen Feststellungen des Sachverständigen eine Mietflächenunterschreitung von deutlich mehr als 10 %. Das führe jedoch noch nicht zu einem uneingeschränkten fristlosen Kündigungsrecht. Der Mieter müsse vielmehr zusätzlich konkrete Umstände darlegen, welche die Fortsetzung des Mietverhältnisses als unzumutbar erscheinen ließen.
Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kläger.
Verhandlungstermin: 10. März 2009
VI ZR 261/07
LG Berlin - Entscheidung vom 1. März 2007 - 27 O 1203/06
KG Berlin - Entscheidung vom 28. September 2007 - 9 U 93/07
Der Kläger ist ein Enkel des verstorbenen Fürsten Rainier von Monaco. Er nimmt die Beklagte, die den Fernsehsender RTL betreibt, auf Unterlassung der erneuten Veröffentlichung diverser Passagen aus einem am 17. April 2005, zwei Tage nach der Beisetzung des Großvaters des Klägers, bundesweit ausgestrahlten Fernsehbeitrag in Anspruch. Dieser Betrag beschäftigte sich u. a. mit der Person des Klägers und enthielt Szenen aus dessen privatem Alltag. Der Kläger begehrt das Verbot erneuter Veröffentlichung einiger ihn u. a. in Freizeitkleidung zeigender Fotos und Filmausschnitte sowie mehrerer Textpassagen. Diese stellen ihn u. a. als umschwärmten Star dar, bewerten - durchweg positiv - sein Aussehen und spekulieren darüber, ob er in Zukunft eine größere Rolle im Fürstentum spielen werde als bisher.
Die Klage hatte in den Vorinstanzen ganz überwiegend Erfolg. Der u. a. für das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht am eigenen Bild zuständige VI. Zivilsenat hat die Revision der Beklagten, mit der diese ihren Antrag auf Klagabweisung weiterverfolgt, zugelassen. Der Rechtsstreit wirft u. a. die Frage auf, ob die Zulässigkeit von Bild- und Textveröffentlichung nach gleichen rechtlichen Maßstäben zu beurteilen ist.
Verhandlungstermin: 10. März 2009
VI ZR 39/08
LG Köln - 25 O 250/03 - Entscheidung vom 2. Mai 2007
OLG Köln - 5 U 119/07 - Entscheidung vom 14. Januar 2008
Die Kläger verlangen von den Beklagten Schadensersatz wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung, die zum Tod ihres Ehemannes bzw. Vaters geführt habe.
Dessen Frau hatte nachts die Praxis der Beklagten zu 2 und 3 angerufen, weil ihr Ehemann starke Schmerzen im Oberkörper hatte. Der Anrufbeantworter verwies sie an den ärztlichen Notfalldienst. Hierauf suchte der Beklagte zu 1, der anstelle der Beklagten zu 2 und 3 den Notfalldienst wahrnahm, den Patienten zu Hause auf und verabreichte ihm ein Medikament. Seinen Rat zu einem Arztbesuch am nächsten Morgen befolgte der Patient nicht. Am Nachmittag des Folgetages erlitt er einen Herzinfarkt, an dessen Folgen er später verstarb. Die Kläger machen geltend, der Beklagte zu 1 habe aufgrund unzureichender Anamnese und Untersuchung die Anzeichen für den Herzinfarkt verkannt. Hierfür müssten die Beklagten zu 2 und 3 einstehen, weil er im Notfalldienst als ihr Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfe tätig geworden sei.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat mit Teilurteil die Klage gegen die Beklagten zu 2 und 3 abgewiesen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger hat der u. a. für Fragen der Arzthaftung zuständige VI. Zivilsenat die Revision zugelassen. Der Fall gibt dem Senat Gelegenheit, sich mit der Frage zu befassen, ob ein Arzt für Fehler eines anderen Arztes einstehen muss, der für ihn im Notfalldienst tätig wird.
Verkündungstermin: 10. März 2009
(Verhandlungstermin: 21. Januar 2009)
VIII ZR 34/08
AG Überlingen - Urteil vom 25. Mai 2007 - 1 C 153/07
LG Konstanz - Urteil vom 9. Januar 2008 - 11 S 114/07
Der Kläger begehrt Schadensersatz nach Rücktritt von einem Gebrauchtwagenkauf.
Der Kläger, der einen Autohandel betreibt, verkaufte mit Vertrag vom 14. September 2006 dem Beklagten einen Chevrolet Van 20 zum Kaufpreis von 13.900 €. Das Fahrzeug war am 10. März 1996 erstmalig zugelassen worden und wurde vor dem 14. September 2006 für 19 Monate stillgelegt. Die Zulassungsstelle verweigerte wegen überzogener Stilllegungsfristen die Zulassung und forderte ein Vollgutachten. Am 27. September 2006 stellte der Kläger das Fahrzeug nach Einholung des Vollgutachtens wieder bereit und forderte den Beklagten zur Abholung und Bezahlung bis zum 6. Oktober 2006 auf. Mit Schreiben vom 29. September 2006 erklärte der Beklagte den Rücktritt vom Vertrag. Er berief sich auf ein Fixgeschäft und focht den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an. Nach nochmaliger vergeblicher Fristsetzung erklärte der Kläger den Rücktritt vom Vertrag und macht Schadensersatz sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten insgesamt in Höhe von 2.255,80 € geltend.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung unter anderem ausgeführt: Dem Kläger stehe kein Schadensersatzanspruch zu. Die Standzeit und Stilllegungsdauer von 19 Monaten stelle auch bei einem Gebrauchtfahrzeug einen Sachmangel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB dar. Mit einer entsprechend langen Standzeit müsse der Käufer nicht rechnen, so dass das verkaufte Fahrzeug eine Beschaffenheit aufgewiesen habe, die bei einem entsprechenden Fahrzeug nicht mehr üblich sei. Da eine Beseitigung des Mangels offensichtlich unmöglich sei, habe der Rücktritt auch ohne Fristsetzung erfolgen können.
Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers.
Verhandlungstermin: 11. März 2009
I ZR 8/07
LG Hamburg - 324 O 868/05 - Entscheidung vom 9. Juni 2006
OLG Hamburg - 7 U 90/06 - Entscheidung vom 5. Dezember 2006
Der Kläger ist der bekannte Fernsehmoderator Günther Jauch. Er wendet sich dagegen, dass die Beklagte auf der Titelseite einer Ausgabe der von ihr verlegten Rätselzeitschrift "SUPERillu, Sonderheft Rätsel und Quiz" sein Bildnis ohne seine Einwilligung vor dem Hintergrund eines Kreuzworträtsels veröffentlicht hat. In einer kleingedruckten Bildunterschrift wird darauf hingewiesen, dass der Kläger mit seinem Fernsehquiz gezeigt habe, wie spannend ein Quiz sein könne. Ein redaktioneller Beitrag über den Kläger befindet sich nicht in dem Heft. Der Kläger begehrt die Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr in Höhe von 100.000 €.
Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Die angegriffene Bildberichterstattung sei gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG auch ohne Einwilligung des Klägers rechtmäßig. Die Positionierung der Abbildung des Klägers bezwecke zwar die Verbesserung des Absatzes des Heftes. Zugleich enthalte jedoch die Titelseite in der Bildunterschrift eine Berichterstattung über den Kläger, die ein bestehendes Informationsinteresse befriedige. Dies sei durch die Pressefreiheit geschützt. Unerheblich sei der Umstand, dass der Wortbeitrag von äußerst geringem Informationswert sei.
Verkündungstermin: 11. März 2009
(Verhandlungstermin: 27. November 2008)
I ZR 114/06
LG Frankfurt - 2-03 O 15/04 - Entscheidung vom 28. Juli 2005
OLG Frankfurt - 11 U 45/05 - Entscheidung vom 16. Mai 2006
Die Klägerin zu 1 ist Inhaberin der auch in Deutschland geschützten IR-Marke "Cartier". Die Klägerin zu 2 handelt mit "Cartier"-Schmuck. Sie hat die Schmuckmodellreihe "Mahango" entwickelt. Der Beklagte ist bei ebay registriert. Unter seinem Account wurde ein Halsband "Art Cartier" angeboten. Die Klägerin zu 1 sieht darin eine Verletzung ihrer Marke, die Klägerin zu 2 eine Verletzung ihres Urheberrechts an der Modellreihe "Mahango". Der Beklagte hat sich im Wesentlichen damit verteidigt, dass das Angebot nicht von ihm, sondern von seiner Ehefrau eingestellt worden sei.
Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Eine Haftung des Beklagten als Störer scheide aus, da es ihm nicht zumutbar gewesen sei, die Rechtsverletzung zu verhindern. Eine Pflicht, die Angebote seiner Frau auf mögliche Rechtsverletzungen zu prüfen, bestehe nur, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass es zu Rechtsverletzungen komme. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen.
Verhandlungstermin: 11. März 2009
VIII ZR 127/08
AG München - Urteil vom 23. März 2007 - 473 C 36952/06
LG München - Urteil vom 23. April 2008 - 14 S 7911/07
Die Klägerinnen mieteten am 1. August 1999 eine Wohnung in einem in München gelegenen Anwesen. Das Anwesen wurde im Jahr 2001 veräußert und von dem Erwerber in Wohnungs- und Teileigentum umgewandelt. Am 25. Juli 2002 erwarb die Beklagte die Wohnung. Mit Schreiben vom 31. Juli 2006 erklärte die Beklagte die Kündigung des Mietverhältnisses mit der Begründung, sie benötige die Wohnung zur Unterbringung einer Betreuungs- und Pflegeperson für die beiden minderjährigen Kinder und die in ihrem Haushalt lebende Schwiegermutter.
Sie ist der Auffassung, die Sperrfristen gemäß § 577a BGB* gelangten nicht zur Anwendung, wenn eine Kündigung aus sonstigen Gründen nach § 573 Abs. 1 BGB erklärt werde. Die Vorschrift sei nur bei einer Eigenbedarfs- und Verwertungskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BGB zu beachten.
Das Amtsgericht hat die im Wege der Widerklage erhobene Räumungsklage der Beklagten mit der Begründung abgewiesen, die Kündigung vom 31. Juli 2005 sei gemäß § 577a BGB i. V. mit der Verordnung über Gebiete mit gefährdeter Wohnversorgung, die eine Sperrfrist von zehn Jahren vorschreibe, unwirksam. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt: Die Kündigung habe wegen der Sperrfrist des § 577a BGB nicht zur Beendigung des Mietverhältnisses geführt. Dass § 577a BGB nur auf § 573 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BGB verweise, bedeute nicht, dass eine Anwendbarkeit auf vergleichbare Fälle ausgeschlossen sei. Jedenfalls in der vorliegenden Fallgestaltung sei die Vorschrift analog anzuwenden.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Räumungsbegehren weiter.
*§ 577a Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung
(1) Ist an vermieteten Wohnräumen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und das Wohnungseigentum veräußert worden, so kann sich ein Erwerber auf berechtigte Interessen im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 erst nach Ablauf von drei Jahren seit der Veräußerung berufen.
(2) Die Frist nach Absatz 1 beträgt bis zu zehn Jahre, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 2 bestimmt sind. Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Gebiete und die Frist nach Satz 1 durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens zehn Jahren zu bestimmen.
Verhandlungstermin: 17. März 2009
XI ZR 152/08
LG Dresden - 9 O 3931/06 - Entscheidung vom 16. August 2007
OLG Dresden - 8 U 1543//07 - Entscheidung vom 16. April 2208
und
XI ZR 153/08
LG Dresden - 9 O 3932/06 - Entscheidung vom 16. August 2007
OLG Dresden - 8 U 1544/07 - Entscheidung vom 16. April 2008
Die beiden Klägerinnen unterhielten bei der BFI Bank AG Spareinlagen in Form von Sparbriefen sowie Festgeld von jeweils weit mehr als 20.000 €. Im Juli 2003 wurde über das Vermögen der BFI Bank AG, die nicht dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Deutscher Banken e.V. angeschlossen war, sondern nur dem Einlagensicherungs- und Anlagenentschädigungsgesetz unterlag, das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Aufgrund des Einlagensicherungsgesetzes erhielten die Klägerinnen jeweils einen Entschädigungsbetrag von 20.000 €. Den überschießenden Betrag ihrer Einlagen meldeten die Klägerinnen zur Insolvenztabelle an und erhielten vom Beklagten darauf einen Abschlag von 15 %.
Wegen ihres restlichen Schadens verlangen sie ebenso wie etwa 80 weitere geschädigte Anleger der BFI Bank AG vom Beklagten die abgesonderte Befriedigung aus einer Versicherungsforderung. Die Insolvenzschuldnerin AG hatte bei der streitverkündeten Versicherung eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden abgeschlossen. Die Klägerinnen werfen der Insolvenzschuldnerin vor allem vor, ihrer Pflicht nach § 23a Abs. 1 KWG, Kunden in leicht verständlicher Form über die für die Einlagensicherung geltenden Bestimmungen einschließlich Umfang und Höhe der Sicherung zu informieren, nicht nachgekommen zu sein. Das Landgericht hat den Klagen der Klägerinnen im Wesentlichen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen, aber die Revision jeweils zugelassen. Mit ihren Revisionen verfolgen die Klägerinnen ihr Begehren weiter.
In den beiden Revisionsverfahren wird darüber zu entscheiden sein, welche Anforderungen an die Erfüllung der vorgenannten Informationspflicht zu stellen sind.
Verkündungstermin: 18. März 2009
(Verhandlungstermin: 14. Januar 2009)
VIII ZR 149/08
AG Aachen - Urteil vom 22. November 2007 - 80 C 124/07
LG Aachen - Urteil vom 16. Mai 2008 - 5 S 233/07
Die Parteien streiten um die Frage, ob der Kläger einen Vertrag über die Lieferung von Strom und Gas nach den Vorschriften über Fernabsatzverträge wirksam widerrufen hat.
Der Kläger unterzeichnete am 20. Januar 2007 einen von der Beklagten, einem Strom- und Gasversorgungsunternehmen, gestellten Formularvertrag "Vertragsvereinbarung KombiSTA Strom & Gas", nach der die Beklagte den Kläger ab dem 1. März 2007 mit Strom und Gas beliefern sollte. Mit Schreiben vom 27. Januar 2007 widerrief der Kläger seine auf Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung vom 20. Januar 2007 und wechselte zum 1. April 2007 den Anbieter.
Mit der Klage hat der Kläger unter anderem die Feststellung begehrt, dass er seine auf Abschluss der Vertragsvereinbarung KombiSTA Strom & Gas gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen hat. Er macht geltend, dass ihm das für Fernabsatzverträge geltende Widerrufsrecht zustehe.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt: Die von den Parteien getroffene Vereinbarung sei wirksam, weil der Kläger seine Erklärung vom 20. Januar 2007 nicht habe widerrufen können. Es sei der Ausnahmetatbestand gemäß § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB* gegeben und damit ein Widerrufsrecht gemäß § 312d Abs. 1*, § 355 BGB zu verneinen. Die über den Versorger zugeleiteten Strom/Gasmengen seien auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet, weil sie zwingend und zwangsläufig unmittelbar nach Zuleitung an den Verbraucher in ihrer ursprünglichen Form nicht mehr vorhanden seien.
Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers.
*"§ 312d Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen
(1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.
…
(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen
1.zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde, … ."
Verhandlungstermin: 18. März 2009
VIII ZR 302/07
AG Königstein im Taunus - Urteil vom 1. Juni 2007 - 23 C 179/07
LG Frankfurt am Main - Urteil vom 6. November 2007 - 2-17 S 89/07
Die Kläger waren Mieter einer Wohnung des Beklagten. Im Jahr 2004 renovierten sie die Wohnung. Vor Rückgabe der Wohnung nach einer Kündigung des Mietverhältnisses zum 31. Mai 2006 führten sie eine Endrenovierung durch. Sie sind der Auffassung, ihnen stehe ein Ersatzanspruch für die durchgeführte Endrenovierung zu, weil eine wirksame Verpflichtung zur Vornahme der Schönheitsreparaturen nicht bestanden habe. Die dahingehenden Bestimmungen des Formularvertrages seien als so genannte starre Klausel unwirksam. Die handschriftlich hinzugefügte Endrenovierungsverpflichtung sei auch unwirksam, weil der Kläger, der mehrere Häuser besitze, sie gegenüber allen seinen Mietern verwende.
Mit der Klage machen die Kläger einen Ersatzanspruch in Höhe von 1.620 € für die Renovierung der Wohnung geltend. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung blieb ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass dem Mieter, der aufgrund einer nur vermeintlich wirksamen Übertragung der Schönheitsreparaturen eine Endrenovierung vornehme, nur ein Bereicherungsanspruch zustehen könne. Dieser sei jedoch ausgeschlossen, weil der Beklagte durch die Renovierung nicht bereichert sei. Ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag sei dem renovierenden Mieter nicht zu gewähren, weil er während der Mietzeit wegen der vermeintlich wirksamen Übertragung der Schönheitsreparaturen von der niedriger kalkulierten Miete profitiert habe.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren Zahlungsantrag weiter.
Verhandlungstermin: 18. März 2009
XII ZR 74/08
AG Pankow/Weißensee - 20 F 5145/06 - Urteil vom 29. August 2007
KG Berlin - 18 UF 160/07 - Urteil vom 25. April 2008
FamRZ 2008, 1942
Nach der grundlegenden Änderung des Anspruchs auf nachehelichen Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 21. Dezember 2007 (BGBl I 2007, 3189) hat der XII. Zivilsenat am 18. März 2009 erstmals über die Dauer dieses nachehelichen Unterhaltsanspruchs zu entscheiden. Weil der nacheheliche Betreuungsunterhalt dem – ebenfalls geänderten - Unterhaltsanspruch bei Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes (§ 1615 l Abs. 2 BGB) weitestgehend angeglichen wurde, wird der Senat im Anschluss an das Senatsurteil vom 16. Juli 2008 (XII ZR 109/05 – FamRZ 2008, 1739) auch zu den Gemeinsamkeiten und Unterschieden beider Ansprüche Stellung nehmen müssen (vgl. insoweit BVerfG FamRZ 2007, 965).
Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt für die Zeit ab Juli 2006. Sie waren seit Januar 2000 verheiratet und sind seit April 2006 rechtskräftig geschieden. Der im November 2001 geborene gemeinsame Sohn, der an chronischem Asthma leidet, wird von der Klägerin betreut. Er besuchte seit 2005 eine Kindertagesstätte mit Nachmittagsbetreuung und geht seit September 2007 zur Schule. Die Klägerin ist seit August 2002 im Umfang von ca. 70 % der regulären Arbeitszeit als Studienrätin berufstätig.
Das Amtsgericht hatte der Klage auf nachehelichen Betreuungsunterhalt unter Berücksichtigung der tatsächlich erzielten Einkünfte der Klägerin in zeitlich gestaffelter Höhe, zuletzt in Höhe von monatlich 837 € stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte unter Hinweis auf eine vollschichtige Erwerbspflicht der Klägerin eine Herabsetzung des geschuldeten Unterhalts auf zuletzt monatlich 416 € und eine Befristung des Unterhaltsanspruchs auf die Zeit bis zum 30. Juli 2009.
Auf der Grundlage der früheren gesetzlichen Regelung hatte die Rechtsprechung ein Altersphasenmodell entwickelt, das den Umfang einer eigenen Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils vom Alter des Kindes abhängig machte. Bis zur Vollendung des achten Lebensjahres war der betreuende Elternteil grundsätzlich nicht erwerbspflichtig, während in der Folgezeit bis zur Vollendung des 14. oder 15. Lebensjahres nur eine halbschichtige Erwerbstätigkeit verlangt wurde. Erst danach war der betreuende Elternteil zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit verpflichtet.
Auf der Grundlage des für die Zeit ab Januar 2008 völlig umgestalteten nachehelichen Betreuungsunterhalts wird der Bundesgerichtshof zu entscheiden haben, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang eine Verlängerung des Anspruchs über die Vollendung des dritten Lebensjahres des jüngsten Kindes hinaus in Betracht kommt. Weiter wird es darauf ankommen, ob der Mutter eine eigene Vollzeittätigkeit zumutbar ist, wenn für die Zeit ihrer Erwerbstätigkeit eine Vollzeitbetreuung des Kindes in öffentlichen Einrichtungen sichergestellt ist.
Der hier relevante Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt war für die Zeit bis Ende 2007 wie folgt geregelt:
§ 1570 Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
Für die Zeit ab Januar 2008 hat der Gesetzgeber den Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt wie folgt ausgestaltet:
§ 1570 Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes
(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.
(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.
Verhandlungstermin: 18. März 2009
2 StR 302/08
LG Trier - 8003 Js 14267/05.5KLs - Entscheidung vom 28. Februar 2008
Das Landgericht Trier hat den Angeklagten, einen 76-jähren Rechtsanwalt, wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Nach den Feststellungen der Strafkammer hatte sich der Angeklagte in einem Schreiben an einen sich in Untersuchungshaft befindlichen und von ihm verteidigten Mandanten in herabsetzender und ehrverletzender Weise über einen Vorsitzenden Richter einer Strafkammer des Landgerichts Trier geäußert. Der Brief war im Rahmen einer richterlich angeordneten Durchsuchung des Haftraums des Mandanten aufgefunden, beschlagnahmt und von der Strafkammer in der Hauptverhandlung verlesen worden. Vom Vorwurf der versuchten Strafvereitelung in Tateinheit mit Beihilfe zur uneidlichen Falschaussage sowie von weiteren Vorwürfen hat das Landgericht den Angeklagten freigesprochen.
Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen Revision gegen den Freispruch. Im Rahmen der von ihr erhobenen Sachrüge bemängelt sie die zugrunde liegende Beweiswürdigung der Strafkammer als rechtsfehlerhaft. Sie ist zudem der Ansicht, der Angeklagte habe als Verteidiger seines Mandanten die Grenzen zulässigen Verteidigerverhaltens überschritten habe. Entgegen der Auffassung der Strafkammer könne den Urteilsfeststellungen entnommen werden, dass der Angeklagte im Kontakt mit einem zur Falschaussage entschlossen Zeugen eine aktive Verdunklung des Sachverhalts betrieben habe. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft hätte der Angeklagte deshalb (zumindest) wegen Beihilfe zur versuchten Strafvereitelung in Tateinheit mit Beihilfe zur falschen uneidlichen Aussage verurteilt werden müssen.
Der Angeklagte hat ebenfalls gegen das Urteil Rechtsmittel eingelegt. Mit den vom ihm erhobenen Verfahrens- und Sachrügen erstrebt er seine vollständige Freisprechung. Der 2. Strafsenat hat auf die wechselseitigen Rechtsmittel Verhandlungstermin auf den 18. März 2009 bestimmt. Er wird sich hierbei insbesondere mit der Reichweite der Beschlagnahmeverbote im Verhältnis Beschuldigter und Verteidiger (§ 97 StPO) sowie mit der Frage zu befassen haben, ob ggfs. der Grundsatz der freien Verteidigung (§ 148 StPO) einer Beschlagnahme und Verwertung des Briefes entgegenstand.
Verhandlungstermin: 26. März 2009
I ZR 213/06
LG Karlsruhe - 14 O 70/05 - Entscheidung vom 22. Juni 2005
OLG Karlsruhe - 6 U 140/05 - Entscheidung vom 29. November 2006
Die Beklagte produziert und vertreibt das verschreibungspflichtige und patengeschützte Arzneimittel "Sortis", das zur Behandlung der primären Hypercholesterinämie zugelassen ist. Das Arzneimittel enthält den Wirkstoff Atorvastatin, der die HMG-CoA-Reduktase hemmt und so das LDL-Cholesterin senkt. Am 20. Juli 2004 beschloss der zuständige Ausschuss, die Arzneimittelrichtlinien um eine Festbetragsgruppe mit HMG-CoA-Reduktasehemmern zu ergänzen. Daraufhin setzten die Spitzenverbände gemäß § 35 Abs. 3 SGB V für die genannte Gruppe einen Festbetrag fest. Die Beklagte lehnte es in der Folgezeit ab, den Abgabepreis für "Sortis" auf den von den Kassen zu erstattenden Festbetrag abzusenken. Dies stieß bei politischen Entscheidungsträgern auf Kritik, die auch Gegenstand der Medienberichterstattung war. Daraufhin ließ die Beklagte eine Zeitungsanzeige mit dem Titel "Können Kassenpatienten wirklich auf Sortis verzichten?" veröffentlichen. Der Kläger, der Verband Sozialer Wettbewerb, hält dies für eine nach § 10 Abs. 1 HWG unzulässige Publikumswerbung für ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel und begehrt Unterlassung.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Beklagten lediglich wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 3 Satz 1 HWG mit der Begründung verurteilt, dass der gesetzlich vorgeschriebene Pflichthinweis nicht gut lesbar sei. Ein Verstoß gegen § 10 Abs. 1 HWG liege nicht vor, da die Werbung im konkreten Fall durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gerechtfertigt sei.
Hiergegen wenden sich beide Parteien mit Ihren Rechtsmitteln.
Verhandlungstermin: 27. März 2009
V ZR 30/08
LG Lüneburg - 5 O 104/07 - Urteil vom 30. August 2007
OLG Celle - 8 U 203/07 - Urteil vom 7. Februar 2008
Mit notariellem Vertrag vom 4. Oktober 2006 kauften die Kläger von den Beklagten ein Hausgrundstück unter Ausschluss der "Gewähr für Fehler und Mängel". Das Wohngebäude war im Jahre 1980 in Fertigbauweise errichtet worden. In der Außenfassade sind Asbestzementtafeln verarbeitet worden. Über diesen Umstand klärten die Beklagten die Kläger nicht auf, obwohl zuvor bereits ein anderer Kaufinteressent wegen der Asbestverkleidung von seinen Kaufabsichten abgerückt war.
Die Kläger verlangen Schadensersatz in Höhe der Kosten für die Asbestsanierung. Land- und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht meint, eine im Jahr 1980 mit Asbestzementplatten errichtete Hausfassade stelle schon keinen Mangel dar, der Gegenstand einer Offenbarungspflicht habe sein können.
Der Senat hat die Revision gegen dieses Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Zum einen wird die Frage zu klären sein, ob die seinerzeit möglicherweise durchaus gebräuchliche Errichtung des Hauses mit Asbestzementplatten im Zeitpunkt des Verkaufs einen offenbarungspflichtigen Sachmangel begründet. Zum anderen geht es um die Rechtsfrage, ob und gegebenenfalls inwieweit Ansprüche wegen Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen nach Gefahrübergang (im Regelfall mit der Übergabe der Kaufsache) durch die gesetzliche Regelung der Sachmängelhaftung ausgeschlossen werden.
Verhandlungstermin: 8. April 2009
VIII ZR 231/07
AG Schöneberg - Urteil vom 5. Oktober 2006 - 107 C 312/05
KG Berlin - Urteil vom 18. Juni 2007 - 8 U 188/06
Die Klägerin war Mieterin in einem Wohnhaus der Beklagten in Berlin. Aufgrund einer Vereinbarung vom 4. Oktober 2002 zog die Klägerin aus der Wohnung aus, nachdem die Beklagten mehrfach das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs gekündigt sowie eine Räumungsklage und Schadensersatzforderungen bei nicht rechtzeitiger Räumung angedroht hatten. Unmittelbar nach dem Auszug boten die Beklagten das Haus über einen Makler zum Verkauf an, von dem sie später Abstand nahmen.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagten hätten den Eigenbedarf vorgetäuscht. Sie begehrt mit ihrer Klage die Rückgabe des Mietobjekts, hilfsweise macht sie Schadensersatzansprüche geltend. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es könne dahinstehen, ob der von den Beklagten geltend gemachte Eigenbedarf nur vorgetäuscht gewesen sei. Jedenfalls seien die beiden Eigenbedarfskündigungen bereits aus formalen Gründen unwirksam gewesen, weshalb die Klägerin zur Räumung nicht verpflichtet gewesen sei. Ihr stünden daher nach dem Rechtsgedanken des § 254 BGB* die geltend gemachten Ansprüche nicht zu, da der Abschluss der Vereinbarung vom 4. Oktober 2002 allein auf den freiwilligen Entschluss der Klägerin zurückzuführen sei.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.
*§ 254 Mitverschulden
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
Verhandlungstermin: 22. April 2009
I ZR 5/07
LG München - 7 O 20693/03- Entscheidung vom 13. April 2006
OLG München - 29 U 3271/06 - Entscheidung vom 16. November 2006
Die Klägerin möchte einen Tonträger (CD) mit zwölf Musiktiteln, deren Interpret der Musiker Xavier Naidoo ist, herstellen und verbreiten. Die Klägerin hat bei der Beklagten, der GEMA, einen "Lizenzantrag Tonträger-Verbreitung an das Publikum zum persönlichen Gebrauch" vom 3. Juli 2003 eingereicht, der die jeweiligen Original-Werktitel, deren Komponisten, Textdichter und Musikverlage aufführt. Die Beklagte teilte mit, dass ihr im Zusammenhang mit der Wahrnehmung/Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts keine Rechte übertragen worden seien. Im konkretren Fall ginge es um Fragen des Urheberpersönlichkeitsrechts. Der Nebenintervenient Xavier Naidoo ist der Auffassung, die beabsichtigte Vervielfältigung verletze sein Urheberpersönlichkeitsrecht, da er der beabsichtigten Veröffentlichung in Deutschland nie zugestimmt habe. Die Klägerin begehrt die Erteilung der beantragten Lizenz.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Abschlusszwang nach § 11 Abs. 1 UrhWG könne im Einzelfall mit Rücksicht auf entgegenstehende berechtigte Interessen der Verwertungsgesellschaft und/oder des Berechtigten aufgehoben sein.
Verhandlungstermin: 30. April 2009
I ZR 42/07
LG Frankfurt - 6 O 452/05 - Entscheidung vom 26. Juli 2006
OLG Frankfurt - 11 U 40/06 (Kart) - Entscheidung vom 13. Februar 2007
Die Beklagte betreibt die Frankfurter Wertpapierbörse. Sie errechnet den Börsenindex DAX und ist Inhaberin der Wortmarke "DAX", eingetragen u. a. für "Finanzwesen, insbesondere Dienstleistungen einer Bank". Die Beklagte ist eine Großbank. Sie vertreibt Indexzertifikate, deren Wertentwicklung an die Entwicklung des Börsenindex DAX gekoppelt ist. Auf den Emissionsprospekten verwendet sie die Bezeichnung "DAX". Die Parteien haben im Jahr 2001 einen Lizenzvertrag geschlossen, in dem die Beklagte der Klägerin gegen Entgelt das Recht einräumte, dort näher spezifizierte Finanzinstrumente, die sich auf die im Vertrag genannten Indizes beziehen, unter Benutzung der betreffenden Marke auszugeben und zu vertreiben. Die Parteien beendeten den Vertrag mit Wirkung zum 31. Mai 2006. Die Klägerin begehrt im Wege der negativen Feststellungsklage die Feststellung, dass die Beklagte ihr nicht untersagen kann, Anlageprodukte auf den Markt zu bringen, deren Wert von der Entwicklung des DAX abhängt und dabei die Bezugsgröße mit DAX zu bezeichnen. Die Beklagte beantragt widerklagend Unterlassung und Schadensersatz.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt und der Widerklage nur hinsichtlich einer konkreten Nutzung des Zeichens "DAX" stattgegeben. Die Beklagte könne der Klägerin weder aus Markenrecht noch aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz verbieten, beim Vertrieb von indexbezogenen Wertpapieren den als Bezugsgröße bestimmten Index konkret mit dem betreffenden Markennamen zu benennen.
Verhandlungstermin: 5. Juni 2009
V ZR 144/08
AG Magdeburg - 151 C 2968/07 - Entscheidung vom 31. Januar 2008
LG Magdeburg - 1 S 70/08 - Entscheidung vom 8. Juli 2008
Dem Beklagten gehört ein Grundstück, das als Parkplatz für einen Einkaufsmarkt genutzt wird. Auf diese Zweckbestimmung wird auf Schildern hingewiesen, ebenso darauf, dass widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge kostenpflichtig abgeschleppt werden.
Am 20. April 2007 stellte der Kläger seinen PKW unbefugt auf dem Parkplatz ab. Zwischen 19.00 Uhr und 19.15 Uhr wurde sein Fahrzeug von einem Unternehmer abgeschleppt, der aufgrund Vertrages mit dem Beklagten beauftragt ist, die Nutzung des Parkplatzes zu kontrollieren und – unter bestimmten Voraussetzungen – widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge zu entfernen. Der Vertrag regelt auch die Höhe der Abschleppkosten. Der Kläger löste das Fahrzeug gegen Bezahlung der Abschleppkosten (150 €) aus und nimmt mit der vorliegenden Klage den Beklagten auf Erstattung der Kosten in Anspruch. Amts- und Landgericht haben die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, unter welchen Voraussetzung dem Besitzer bei unbefugt abgestellten Fahrzeugen ein Selbshilferecht zusteht und ob er die Wahrnehmung der damit verbundenen Maßnahmen einem Abschleppunternehmen übertragen darf.
Verhandlungstermin: 10. Juni 2009
I ZR 109/06)
LG Köln - 31 O 8/05 - Entscheidung vom 6. Oktober 2005
OLG Köln - 6 U 200/05 - Entscheidung vom 24. Mai 2006
Die Klägerin, die einen Spezialversand für Radsportartikel unterhält, ist Inhaberin der Wortmarke "ROSE", eingetragen u. a. für Fahrräder. Die Beklagte betreibt im Internet unter www.rad-discount.de einen Versandhandel mit Fahrrädern. Dabei beteiligt sie sich an einem Affiliate-Programm, das von der Firma affilinet GmbH betrieben wird. Bei diesem Programm schließen die Beklagte und andere Unternehmen Verträge mit der affilinet GmbH, auf deren Grundlage die Drittunternehmen auf eigenen Websites Werbebanner schalten, die zur Website der Beklagten führen. Im Streitfall hat ein als Werbeträger für die Beklagte angemeldetes Unternehmen den Metatag "rose" verwendet. Hierin sieht die Klägerin eine Verletzung ihrer Markenrechte und begehrt Unterlassung.
Landgericht und Berufungsgericht haben der Klage stattgegeben. Eine Verletzung der Marke der Klägerin sei in der Verwendung des Wortes "rose" als Metatag zu sehen. Für den Unterlassungsanspruch sei die Beklagte nach § 14 Abs. 7 MarkenG verantwortlich.
Verhandlungstermin: 18. Juni 2009
I ZR 230/06
LG München - 7 O 25199/04 - Entscheidung vom 15. Dezember 2005
OLG München - 29 U 1728/06 - Entscheidung vom 14. Dezember 2006
und
I ZR 38/07
LG München - 21 O 24780/04 - Entscheidung vom 20. November 2005
OLG München - 6 U 5649/06 - Entscheidung vom 8. Februar 2007
und
I ZR 39/07
LG München - 21 O 25198/04 - Entscheidung vom 10. November 2005
OLG München - 6 U 5747/05 - Entscheidung vom 8. Februar 2007
und
I ZR 40/07
LG München - 21 O 25459/04 - Entscheidung vom 30. November.2005
OLG München - 6 U 5748/05 - Entscheidung vom 8. Februar 2007
und
I ZR 41/07
LG München - 7 O 24552/04 - Entscheidung vom 20. November 2005
OLG München - 6 U 5785/05 - Entscheidung vom 8. Februar 2007
Die Parteien dieser Parallelverfahren streiten um die angemessene Vergütung für die Einräumung von Nutzungsrechten an Roman-Übersetzungen. Die Klägerinnen übersetzten vereinbarungsgemäß englischsprachige Romane ins Deutsche. Nach den Verträgen waren für die Übersetzungstätigkeit und die Übertragung sämtlicher Rechte Pauschalhonorare i. H. v. ca. 12-17 € pro Manuskriptseite vorgesehen. Die Verträge sahen – außer in den Fällen I ZR 40/07 und I ZR 41/07 - auch eine geringfügige Erfolgsbeteiligung im Falle sehr hoher Verkaufszahlen vor. Die hiernach geschuldete Vergütung, die unstreitig üblich ist, haben die beklagten Verlage bezahlt. Die Klägerinnen halten die Vergütungsvereinbarung für unangemessenen und verlangen von den Beklagten, in eine Änderung der Verträge einzuwilligen.
Die Vorinstanzen haben den Klagen zu einem Teil stattgegeben. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerinnen auf weitergehende Teilhabe an den Verkaufserlösen gemäß § 32 UrhG dem Grunde nach anerkannt. Angesichts der Übertragung sämtlicher Rechte an den Übersetzungen für die gesamte Dauer der Schutzfrist erweise sich die gewählte Vergütung ungeachtet der Üblichkeit als nicht angemessen.
Verhandlungstermin: 16. Juli 2009
I ZR 140/07
LG Hamburg - 416 O 339/06 - Entscheidung vom 16. Januar 2007
OLG Hamburg – 5 U 10/07 - Entscheidung vom 25. Juli 2007
Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Markt der Elektronikprodukte. Die Beklagte bewarb Waren ihres Sortiments unter der Preissuchmaschine www.froogle.de, ohne die Versandkosten anzugeben. Die Klägerin hält dies für irreführend und sieht darin auch einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung.
Die Vorinstanzen haben der auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichteten Klage im Wesentlichen stattgegeben. Das Berufungsgericht sieht in der Werbung einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 und 6 PAngV, da es für eine eindeutige Zuordnung der Angabe der Versandkosten nicht ausreiche, dass der Verbraucher über das Anklicken der Warenabbildung auf die Internetseite der Beklagten geführt werde, wo dann die Versandkosten genannt werden.
Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt
(Verhandlungstermin: 22. Januar 2009 wurde aufgehoben)
I ZR 13/07
LG Hannover - Urteil vom 16. Mai 2005 - 26 O 130/05
OLG Celle - Urteil vom 21. Dezember 2006 - 13 U 118/06
Der Beklagte, ein niedergelassener Augenarzt, bietet Patienten an, sich in seiner Praxis unter Musterbrillenfassungen eines Optik-Partnerunternehmens eine Fassung auszusuchen. Der Beklagte übermittelt seine Messergebnisse zusammen mit der Brillenverordnung dem Partnerunternehmen. Dieses übersendet die fertige Brille entweder direkt an den Patienten oder – auf dessen Wunsch – in die Praxis des Beklagten. Dort wird der Sitz der Brille kontrolliert und ggf. korrigiert.
Der Beklagte hat vorgetragen, er biete die Brillenvermittlung nur in bestimmten Fällen an, z.B. bei gewissen Erkrankungen oder bei Patienten, denen wegen ihres Alters oder wegen Gehbehinderungen Unannehmlichkeiten erspart werden sollten oder die schlechte Erfahrungen mit ortsansässigen Optikern gemacht hätten.
Nach Ansicht der Klägerin, der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, verstößt der Beklagte gegen § 3 Abs. 2 und § 34 Abs. 5 Musterberufsordnung für Ärztinnen und Ärzte (MBO). Danach darf ein Arzt Patienten nicht ohne hinreichenden Grund an Hilfsmittellieferanten vermitteln und im Zusammenhang mit seiner ärztlichen Tätigkeit nur gewerbliche Dienstleistungen erbringen, die wegen ihrer Besonderheiten notwendiger Bestandteil der ärztlichen Therapie sind.
Das Landgericht hat der Unterlassungsklage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.
Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt
(Verhandlungstermin: 14. Oktober 2008 wurde aufgehoben)
VI ZR 169/08
LG Hamburg - 324 O 868/04 - Entscheidung vom 1. Juli 2005
OLG Hamburg - 7 U 81/05 - Entscheidung vom 31. Januar 2006
Kläger ist Ernst August Prinz von Hannover. Die Beklagte ist ein Presseverlag.
Der beklagte Verlag hat in einer von ihm verlegten Zeitschrift einen Artikel über die Vermietung einer Ferienvilla des Klägers auf einer Insel vor Kenia veröffentlicht, der u. a. mit einer Aufnahme des Klägers und seiner Ehefrau bebildert war. Die Fotografie ist während eines Urlaubsaufenthalts der Abgebildeten aufgenommen und zeigt die Personen auf belebter Straße. Der Kläger begehrt Unterlassung der erneuten Veröffentlichung der beanstandeten Aufnahme.
Das Landgericht hat der Klage im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 24. Juni 2004 stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Schutz der Privatsphäre der Abgebildeten hinter das mit der Pressefreiheit verwirklichte Informationsinteresse der Allgemeinheit zurücktrete, wenn die veröffentlichte Aufnahme die abgebildete Person in der Öffentlichkeit zeige. Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision des Klägers mit Urteil vom 6. März 2007 das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Urteil mit Beschluss vom 16. Juni 2008 aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen. Es hat unter Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 26. Februar 2008 (- 1 BvR 1602/07 u. a. -) eine nähere Würdigung des Berichts, dem die Aufnahme beigefügt war, im Hinblick auf dessen Informationsgehalt vermisst. Der Bericht über die Vermietung der Villa an Dritte sei mit wertenden Anmerkungen kommentiert, die Anlass für sozialkritische Überlegungen der Leser sein könnten. Das könne Anlass für eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte geben und es grundsätzlich rechtfertigen, den Vermieter des in dem Beitrag behandelten Anwesens im Bild darzustellen.
Der u. a. für Fragen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat wird deshalb erneut zwischen den Rechten des Klägers und der Pressefreiheit der Beklagten abzuwägen haben.
Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt
(Verhandlungstermin: 1. Oktober 2008 – EuGH-Vorlage)
VIII ZR 268/07
LG Karlsruhe - Urteil vom 19. Dezember 2005 - 10 O 794/05
(veröffentlicht unter anderem in MMR 2006, 245)
OLG Karlsruhe - Urteil vom 5. September 2007 - 15 U 226/06
(veröffentlicht unter anderem in WM 2008, 419)
Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob es bei einem Fernabsatzgeschäft gegen verbraucherschützende Vorschriften verstößt, wenn der Verbraucher mit Versandkosten für die Hinsendung der Ware an ihn belastet wird, sofern er von seinem Widerrufs- bzw. Rückgaberecht Gebrauch macht und die Ware vollständig an den Verkäufer zurücksendet.
Der Kläger ist ein Verbraucherverband. Die Beklagte betreibt ein Versandhandelsunternehmen. Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten folgende Klauseln:
"Kauf auf Probe
Bei H. [Beklagte] kaufen Sie auf Probe, d.h. Sie können gelieferte Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen zurückgeben. Der Kaufvertrag/Kreditkaufvertrag wird ab Erhalt der Ware durch Ihre Billigung wirksam, spätestens jedoch nach Ablauf dieser 14-tägigen Frist.
Lieferung und Versandkosten
Die Firma H. trägt einen Großteil der Kosten für die sorgfältige Verpackung und die zuverlässige Zustellung der Ware. Ihr Versandkostenanteil beträgt pro Bestellung aktuell nur pauschal € 4,95."
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Erhebung von Kosten für die Zusendung der Ware (Versandkosten) nach Ausübung des Widerrufs- bzw. Rückgaberechts in Anspruch.
Das Landgericht hat der Klage stattgeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Fernabsatzrichtlinie (Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz) gebiete es, den Verbraucher bei Ausübung seines Widerrufs- bzw. Rückgaberechts im Rahmen eines Fernabsatzgeschäfts von Hinsendekosten freizustellen. Gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 2 der Fernabsatzrichtlinie seien die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden könnten, die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware.
Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.
Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt
(Verhandlungstermin: 14. Januar 2009 – EuGH-Vorlage)
VIII ZR 70/08
LG Kassel - Urteil vom 24. November 2006 - 4 O 1248/06
OLG Frankfurt am Main - Urteil vom 14. Februar 2008 - 15 U 5/07
(veröffentlicht unter anderem in ZGS 2008, 315)
Der Kläger erwarb bei der Beklagten Bodenfliesen und hat, nachdem er sie in seinem Wohnhaus verlegen ließ, wegen Mangelhaftigkeit der Kaufsache die Lieferung neuer Fliesen sowie die Zahlung zukünftig noch entstehender Aus- und Einbaukosten in Höhe von 5.830,57 € begehrt.
Das Landgericht hat der Klage zu einem geringen Teil in Höhe von 273,10 € stattgegeben und sie im Übrigen, namentlich wegen der Ausbaukosten, abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagte dagegen unter anderem zur Zahlung der Kosten für den Ausbau der Fliesen in Höhe von 2.122,37 € verurteilt und im Wesentlichen ausgeführt: Die von der Beklagten übergebenen Fliesen seien bei Gefahrübergang mangelhaft gewesen, weil sie herstellungsbedingte Polierfehler aufwiesen und damit für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung als Bodenbelag im Wohnbereich eines Einfamilienhauses ungeeignet seien. Der Kläger könne daher gemäß § 437 Nr. 1 BGB - verschuldensunabhängig - Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 1 BGB verlangen. Zu den von dem Verkäufer zu tragenden Nacherfüllungskosten im Sinne des § 439 Abs. 2 BGB gehörten zwar nicht die Kosten für die Neuverlegung der mangelfreien Fliesen, es würden davon jedoch die Kosten für den Ausbau der bereits eingebauten mangelhaften Fliesen erfasst. Die Beklagte könne die Nacherfüllung auch nicht nach § 439 Abs. 3 BGB verweigern, denn es könne nicht festgestellt werden, dass die anfallenden Kosten unverhältnismäßig hoch seien.
Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten.
Nachdem der Senat einen verschuldensunabhängigen Anspruch auf Ersatz der Kosten der Neuverlegung mit seinem Urteil vom 15. Juli 2008 (Pressemitteilung Nr. 133/08 vom 15. Juli 2008) verneint hat, wird er nunmehr darüber zu entscheiden haben, ob die Ausbaukosten von dem verschuldensunabhängigen Nacherfüllungsanspruch umfasst werden.
Termin: nicht bestimmt
StB 20/08
OLG Frankfurt - Beschluß vom 6. August 2008 - 5 - 3 StE 4/08 – 1 – 1/08
Der Generalbundesanwalt hat gegen den Angeschuldigten Anklage zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main erhoben. Er legt ihm Verstöße gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz und das Außenwirtschaftsgesetz zur Last. Der Angeschuldigte habe zum einen im Jahre 2007 in Moskau zwei Hochgeschwindigkeitskameras erworben, die für die Entwicklung von Atomsprengköpfen erforderlich sind, und veranlasst, dass diese an ein in Teheran ansässiges Unternehmen geliefert werden, das nuklearrelevante und militärische Güter für den Iran beschafft. Zum anderen soll sich der Angeschuldigte - letztlich erfolglos - um die Lieferung von LND-Detektoren eines US-amerikanischen Herstellers und von Nachtsichtferngläsern eines Schweizer Unternehmens in den Iran bemüht haben.
Das Oberlandesgericht hat die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt, nach vorläufiger Bewertung des Ermittlungsergebnisses sei zwar davon auszugehen, dass die Kameras für den Iran bestimmt gewesen seien; jedoch sei nicht hinreichend wahrscheinlich, dass der Iran Atomwaffen entwickele und der Angeschuldigte dies vorsätzlich gefördert habe. Für einen strafbaren Verstoß gegen das Außenwirtschaftsgesetz bestehe ebenfalls aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen kein ausreichender Tatverdacht.
Gegen diese Entscheidung hat der Generalbundesanwalt sofortige Beschwerde eingelegt. Der Senat wird über das Rechtsmittel ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden.
Termin: noch nicht bestimmt
3 StR 546/08
OLG München - Urteil vom 16. Juli 2008 - 6 St 005/05 (2)
Das Oberlandesgericht München hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Nach seinen Feststellungen kam der Angeklagte Anfang der 1970er Jahre als politischer Flüchtling aus dem damaligen Jugoslawien nach Deutschland und wurde hier als Asylberechtigter anerkannt. Er pflegte intensiven Kontakt zur Exilkroatenszene in Deutschland, wurde Chefredakteur einer in Deutschland herausgegebenen kroatischen Zeitung und Generalsekretär des Kroatischen Nationalkomitees (HNO), einer Organisation, die mit politischen Mitteln die Wiederherstellung eines unabhängigen Staates Kroatien verfolgte. Ab Mitte der 1970er Jahre war der Angeklagte zugleich als Informant des kroatischen Sicherheitsdienstes SDS tätig, dem er regelmäßig detaillierte Informationen über das HNO zur Verfügung stellte.
Im Juli 1983 wurde in einer dem Angeklagten gehörenden Halle, in der er u. a. Druckereiarbeiten durchführte, der kroatische Nationalist Stjepan Ðurekovic ermordet aufgefunden. Dieser hatte sich im Jahr 1982 nach Deutschland abgesetzt und, zuletzt auch mit Hilfe des Angeklagten, mehrere kritische Bücher über das kommunistische Regime in Jugoslawien veröffentlicht. Seine Liquidierung war von jugoslawischen Sicherheitsbehörden angeordnet worden.
Das Oberlandesgericht hat es als erwiesen angesehen, dass der Angeklagte von seinem Führungsoffizier in die Pläne zur Tötung von Ðurekovic eingeweiht worden war, diese billigte und zur Verwirklichung des von unbekannten Tätern durchgeführten Anschlags wesentliche Tatbeiträge leistete, die es als Mittäterschaft zum Mord gewertet hat.
Gegen das Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
Termin: noch nicht bestimmt
3 StR 552/08
OLG Düsseldorf - Urteil vom 5. Dezember 2007 - III-VI 10/05
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat zwei Angeklagte wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung (Al Qaida) und einen dritten Angeklagten wegen Unterstützung dieser Vereinigung, jeweils begangen in Tateinheit mit versuchtem bandenmäßigen Betrug in 28 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, zu Freiheitsstrafen von sieben Jahren, sechs Jahren sowie drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts bemühten sich die Angeklagten ab Herbst 2004 um den Abschluss von Lebensversicherungsverträgen, bei denen einer von ihnen die versicherte Person, der andere der Begünstigte sein sollte. Dies geschah in der Absicht, nach kurzer Zeit den Unfalltod des Versicherten in Ägypten vorzutäuschen, sodann durch die anderen Angeklagten die Versicherungssummen (garantierte Todesfallsummen in Höhe von insgesamt 4.325.958 €) geltend zu machen und einen Teil davon dem bewaffneten Kampf der Al Qaida zukommen zu lassen. Entsprechend der Tatplanung kam es in neun Fällen zum Abschluss eines Versicherungsvertrages. In 19 Fällen wurden die Anträge - teilweise aufgrund der zwischenzeitlichen Warnhinweise der Polizei an die Versicherungsunternehmen, zuletzt auch wegen der Festnahme der Angeklagten - abgelehnt bzw. nicht mehr weiter bearbeitet.
Neben verschiedenen materiellrechtlichen Beanstandungen erheben die Angeklagten mit ihren Revisionen in verfahrensrechtlicher Hinsicht insbesondere die Rüge, dass die Erkenntnisse aus der Wohnraumüberwachung, die zur Aufdeckung der Tat geführt hatte, nicht hätten verwertet werden dürfen, da die entsprechenden Anordnungen auf verfassungswidrigen Gesetzesbestimmungen beruhten oder auch aus sonstigen Gründen rechtswidrig gewesen seien.
Termin: noch nicht bestimmt
3 StR 203/08
Landgericht Mannheim - 4 KLs 503 Js 2306/06
LG Mannheim - 503 Js 2306/06 – Entscheidung vom 14. Januar.2008
Das Landgericht Mannheim hat die Angeklagte, eine Rechtsanwältin, wegen Volksverhetzung in vier Fällen, Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole, Nötigung, versuchter Strafvereitelung und weiterer Straftaten zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihr für die Dauer von fünf Jahren die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes verboten.
Die Angeklagte war in zwei Strafverfahren, die vor dem Landgericht Mannheim (Az: 6 KLs 503Js 4/96) und dem Amtsgericht Potsdam (Az: 87 Ds 496 Js 25360/05) geführt wurden, als Verteidigerin tätig. Nach den Feststellungen des Landgerichts war ihr Prozessverhalten in beiden Verfahren darauf gerichtet, die Hauptverhandlung zur Verbreitung sog. revisionistischer Thesen, insbesondere zur Leugnung des Holocaust, auszunutzen. In dem vor dem Landgericht Mannheim geführten Verfahren zielte es darüber hinaus darauf ab, unter bewusster und beharrlicher Missachtung strafprozessualer Vorschriften sowie der üblichen Verhaltensformen vor Gericht eine Bestrafung ihres Mandanten ganz zu verhindern oder zumindest erheblich zu verzögern.
Gegen ihre Verurteilung hat die Angeklagte Revision eingelegt und diese mit einer Vielzahl von Verfahrensrügen und umfangreichen sachlichrechtlichen Ausführungen begründet.
Termin: noch nicht bestimmt
5 StR 339/08
LG Frankfurt (Oder) - 23 Ks 1/07 Urteil vom 7. April 2008
Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat die Angeklagte wegen der vorsätzlichen Tötung ihrer acht Kinder unmittelbar nach der Geburt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt.
Im März 2007 hatte der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Revision der Angeklagten die Verurteilung wegen Totschlags in acht Fällen bestätigt. Jedoch hatte der Senat die Sache zu neuer Strafzumessung an das Landgericht zurückverwiesen, weil die Erörterungen, mit denen eine mögliche Verminderung der Schuldfähigkeit der Angeklagten verneint wurde, nicht ausreichend waren (Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs Nr. 41/2007).
Auf der Grundlage des bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs hat eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts die Angeklagte erneut zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Sachverständig beraten hat es abermals eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit der Angeklagten ausgeschlossen. Der Generalbundesanwalt hat die Verwerfung der Revision durch Beschluss beantragt.
Termin: noch nicht bestimmt
5 StR 600/07
und
5 StR 263/08
LG Hamburg - 608 KLs 3/07 - Urteile vom 9. Juni und 23. November 2007
Das Landgericht Hamburg hat in einem ersten Urteil den Angeklagten D. wegen zweier Fälle der Bestechung in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. In einem zweiten Urteil nach abgetrenntem Verfahren hat es den Angeklagten Dr. L. wegen zweier Fälle der Bestechlichkeit in Tateinheit mit Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 1,5 Mio. € gegen ihn angeordnet; zugleich wurde dessen Ehefrau wegen Beihilfe zu diesen Taten zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt. Gegenstand der Verurteilung sind Provisionszahlungen an Dr. L., die er als Mitglied des Verwaltungsausschusses des hamburgischen Anwaltsversorgungswerks für die Vermittlungen von Lebensversicherungen für das Versorgungswerk erhalten hat.
Im Blick auf die der Verurteilung zugrunde gelegte grundsätzlich klärungsbedürftige Frage, ob Dr. L. als Verantwortlicher des Versorgungswerks der Rechtsanwälte Amtsträger (im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c StGB) ist, hat der Generalbundesanwalt auf die Revisionen der Angeklagten Terminsanträge gestellt.
Termin: noch nicht bestimmt
5 StR 394/08
KG Berlin - 3 Wi Js 1361/02 KLs - Urteil vom 3. März 2008
Das Landgericht Berlin hat zwei hochrangige Funktionsträger der Berliner Stadtreinigung (BSR) wegen rechtswidrig überhöhter Abrechnungen gegenüber den Grundstückseigentümern verurteilt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hat die BSR über einen Zeitraum von etwa zwei Jahren den Grundstückseigentümern überhöhte Abrechnungen für die Reinigung der Verkehrswege erteilt. Die BSR ist zu diesen überhöhten Entgelten gelangt, weil sie in ihre Kalkulation auch solche Grundstücke einbezogen hat, die keinen Anlieger haben. Nach Berliner Landesrecht trägt die Kosten der Reinigung für diese Grundstücke das Land Berlin in vollem Umfang. Der Angeklagte G. hat als verantwortliches Vorstandsmitglied eine Korrektur der als unrichtig erkannten Tarifkalkulation verhindert und die Inkraftsetzung der überhöhten Tarife gefördert. Der Angeklagte W., der Leiter der Innenrevision der BSR war, hat es unterlassen, die Aufsichtsgremien zu unterrichten, obwohl er von der unzutreffenden Tarifbildung Kenntnis hatte. Das Landgericht Berlin hat den Vorstand G. wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, den Angeklagten W. hat es wegen Beihilfe (durch Unterlassen) zum Betrug mit einer Geldstrafe belegt.
Die beiden Angeklagten greifen mit ihren Revisionen die Verurteilungen mit materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Beanstandungen an. Der Generalbundesanwalt hat die Verwerfung der Revision des Angeklagten G. und die Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten W. im Beschlusswege beantragt.
Termin: noch nicht bestimmt
5 StR 260/08
LG Berlin - (536) 2 StB Js 215/01 (13/04) - Urteil vom 21. März 2007
Das Landgericht Berlin hat fünf ehemalige Vorstandsmitglieder der Berlin-Hannoverschen Hypothekenbank AG, darunter den früheren Berliner CDU-Fraktionsvorsitzenden Klaus-Rüdiger Landowsky, wegen Untreue zu Freiheitsstrafen von jeweils einem Jahr vier Monaten bzw. einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafen zur Bewährung ausgesetzt. Von weiteren Untreuevorwürfen sind die vorgenannten Angeklagten ebenso wie andere Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie leitende Angestellte freigesprochen worden.
Nach den Feststellungen des Landgerichts waren die fünf Vorstandsmitglieder im Herbst 1996 für die Vergabe eines Kredits über rund 19,5 Mio. DM an eine Gesellschaft aus der Aubis-Unternehmensgruppe zum Erwerb von "Plattenbauten" in Plauen verantwortlich. Bei dieser Kreditentscheidung sei jedoch die Bonität der Erwerber nicht den damaligen Vorschriften des Kreditwesengesetzes entsprechend geprüft worden; zudem hätten die Vorstandsmitglieder den aus dem Aufsichtsrat gebildeten Kreditausschuss als Kontrollorgan nur unzulänglich über die mit der Kreditvergabe zusammenhängenden Risiken informiert, insbesondere darüber nicht aufgeklärt, dass die Kreditvergabe weitere Darlehen zur Modernisierung der Plattenbauten erforderlich gemacht habe (sogenanntes Klumpenrisiko) und das gesamte Kreditengagement nicht mehr "beherrschbar" gewesen sei. Daher sei die Kreditentscheidung unvertretbar gewesen; die Bank habe auch einen entsprechenden Nachteil erlitten: In Höhe von rund 1,5 Mio. Euro sei der Kredit nicht durch die gewährten Sicherheiten (insbesondere Grundpfandrechte) gedeckt gewesen.
Gegen das Urteil wenden sich die verurteilten Angeklagten und die Staatsanwaltschaft mit dem Rechtsmittel der Revision. Die Angeklagten erstreben mit umfangreichen Verfahrensrügen und sachlichrechtlichen Beanstandungen die Aufhebung ihrer Verurteilungen. Die Staatsanwaltschaft greift die Teilfreisprüche an, die ihrer Meinung nach Sachverhalte betreffen, die dem Verurteilungsfall entsprechen. Dies wirke sich auch auf ein weiteres Vorstandsmitglied und auf den Leiter der Kreditabteilung aus, den das Landgericht mangels Haupttaten in diesen Fällen freigesprochen hat. Die die weiteren sechs Bankmitglieder betreffenden Freisprüche sind damit rechtskräftig und nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens.
Der Generalbundesanwalt hält die Revisionen der Angeklagten für erfolglos und hat dementsprechend deren Verwerfung im Beschlusswege beantragt. Bezüglich der Revisionen der Staatsanwaltschaft hat der Generalbundesanwalt einen Antrag auf Durchführung einer Revisionshauptverhandlung gestellt, obgleich er jene ebenfalls nicht für aussichtsreich erachtet.
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Ergänzende Dokumente
Urteil des I. Zivilsenats vom 11.3.2009 - I ZR 114/06 -
Urteil des VII. Zivilsenats vom 11.5.2009 - VII ZR 11/08 -
Urteil des I. Zivilsenats vom 22.4.2009 - I ZR 175/07 -
Urteil des I. Zivilsenats vom 16.7.2009 - I ZR 140/07 -
Urteil des VI. Zivilsenats vom 17.2.2009 - VI ZR 75/08 -
Urteil des XI. Zivilsenats vom 14.7.2009 - XI ZR 153/08 -
Urteil des XI. Zivilsenats vom 21.4.2009 - XI ZR 78/08 -
Urteil des I. Zivilsenats vom 7.10.2009 - I ZR 38/07 -
Urteil des VI. Zivilsenats vom 10.3.2009 - VI ZR 261/07 -
Urteil des I. Zivilsenats vom 9.7.2009 - I ZR 13/07 -
Urteil des 2. Strafsenats vom 27.3.2009 - 2 StR 302/08 -
Urteil des I. Zivilsenats vom 7.10.2009 - I ZR 41/07 -
Urteil des VIII. Zivilsenats vom 10.3.2009 - VIII ZR 34/08 -
Urteil des 5. Strafsenats vom 9.7.2009 - 5 StR 263/08 -
Urteil des Kartellsenats vom 6.5.2009 - KZR 39/06 -
Urteil des I. Zivilsenats vom 7.10.2009 - I ZR 39/07 -
Urteil des 2. Strafsenats vom 4.2.2009 - 2 StR 165/08 -
Urteil des VIII. Zivilsenats vom 29.4.2009 - VIII ZR 142/08 -
Urteil des II. Zivilsenats vom 16.2.2009 - II ZR 185/07 -
Urteil des 5. Strafsenats vom 9.7.2009 - 5 StR 600/07 -
Urteil des VIII. Zivilsenats vom 4.3.2009 - VIII ZR 110/08 -
Urteil des I. Zivilsenats vom 7.10.2009 - I ZR 109/06 -
Urteil des VIII. Zivilsenats vom 20.5.2009 - VIII ZR 191/07 -
Urteil des VIII. Zivilsenats vom 4.3.2009 - VIII ZR 160/08 -
Urteil des 3. Strafsenats vom 14.8.2009 - 3 StR 552/08 -
Urteil des VIII. Zivilsenats vom 27.5.2009 - VIII ZR 302/07 -
Urteil des I. Zivilsenats vom 26.3.2009 - I ZR 213/06 -
Urteil des XII. Zivilsenats vom 16.7.2008 - XII ZR 109/05 -
Urteil des I. Zivilsenats vom 22.4.2009 - I ZR 215/06 -
Urteil des VIII. Zivilsenats vom 20.4.2010 - VIII ZR 149/08 -
Urteil des XII. Zivilsenats vom 18.3.2009 - XII ZR 74/08 -
Urteil des I. Zivilsenats vom 11.3.2009 - I ZR 8/07 -
Urteil des XI. Zivilsenats vom 21.4.2009 - XI ZR 55/08 -
Urteil des VI. Zivilsenats vom 10.3.2009 - VI ZR 39/08 -
Urteil des XI. Zivilsenats vom 14.7.2009 - XI ZR 152/08 -
Urteil des I. Zivilsenats vom 19.2.2009 - I ZR 135/06 -
Urteil des I. Zivilsenats vom 7.10.2009 - I ZR 230/06 -
Urteil des VIII. Zivilsenats vom 18.2.2009 - VIII ZR 210/08 -
Urteil des I. Zivilsenats vom 7.10.2009 - I ZR 40/07 -
Urteil des VIII. Zivilsenats vom 18.2.2009 - VIII ZR 166/08 -
Urteil des VIII. Zivilsenats vom 22.4.2009 - VIII ZR 86/08 -
Urteil des VIII. Zivilsenats vom 8.4.2009 - VIII ZR 231/07 -
Urteil des 5. Strafsenats vom 17.7.2009 - 5 StR 394/08 -
Urteil des I. Zivilsenats vom 22.4.2009 - I ZR 216/06 -
Urteil des V. Zivilsenats vom 27.3.2009 - V ZR 30/08 -
Urteil des I. Zivilsenats vom 30.4.2009 - I ZR 42/07 -
Urteil des V. Zivilsenats vom 5.6.2009 - V ZR 144/08 -
Urteil des VIII. Zivilsenats vom 21.12.2011 - VIII ZR 70/08 -
Urteil des VIII. Zivilsenats vom 11.3.2009 - VIII ZR 127/08 -
Urteil des I. Zivilsenats vom 22.4.2009 - I ZR 5/07 -
Urteil des I. Zivilsenats vom 30.4.2009 - I ZR 191/05 -
Urteil des VIII. Zivilsenats vom 7.7.2010 - VIII ZR 268/07 -
Beschluss des Kartellsenats vom 11.11.2008 - KVR 17/08 -
Beschluss des I. Zivilsenats vom 6.7.2009 - I ZR 215/06 -
Beschluss des 5. Strafsenats vom 9.6.2009 - 5 StR 394/08 -
Beschluss des VIII. Zivilsenats vom 14.1.2009 - VIII ZR 70/08 -
Beschluss des 3. Strafsenats vom 11.4.2012 - 3 StR 552/08 -
Beschluss des 3. Strafsenats vom 2.12.2008 - 3 StR 203/08 -
Beschluss des 3. Strafsenats vom 14.9.2010 - 3 StR 552/08 -
Beschluss des VIII. Zivilsenats vom 18.3.2009 - VIII ZR 149/08 -
Beschluss des 3. Strafsenats vom 20.10.2009 - 3 StR 552/08 -
Beschluss des Kartellsenats vom 10.2.2009 - KVR 67/07 -
Beschluss des 3. Strafsenats vom 26.3.2009 - StB 20/08 -
Beschluss des I. Zivilsenats vom 6.7.2009 - I ZR 216/06 -
Beschluss des 5. Strafsenats vom 24.3.2009 - 5 StR 394/08 -
Beschluss des 3. Strafsenats vom 10.2.2009 - 3 StR 546/08 -
Beschluss des I. Zivilsenats vom 6.7.2009 - I ZR 175/07 -
Beschluss des 5. Strafsenats vom 11.2.2009 - 5 StR 339/08 -
Beschluss des 5. Strafsenats vom 4.2.2009 - 5 StR 260/08 -
Beschluss des VIII. Zivilsenats vom 1.10.2008 - VIII ZR 268/07 -