Der Bundesgerichtshof

Vorschau auf Entscheidungen in den nächsten Monaten des Jahres 2008

Ausgabejahr 2008
Erscheinungsdatum 15.09.2008

Nr. 171/2008

Verhandlungstermin: 19. September 2008

V ZR 28/08

AG Lebach – 3A C 80/06 – Entscheidung vom 30. März .2007

LG Saarbrücken – 11 S 87/07 – Entscheidung vom 17. Januar 2008

Der Kläger ist Miteigentümer eines Hausgrundstücks in Lebach-Falscheid (Saarland). Die Beklagte betreibt in dieser Gegend Bergbau. Seit dem Ende des Jahres 2000 traten dort bergbaubedingte Erderschütterungen mit einer Stärke von mindestens 1,9 bis 3,7 auf der Richterskala und einer Schwingungsgeschwindigkeit von bis zu 30 mm/sek. auf. Im Februar und März 2006 wurden bei weiteren bergbaubedingten Erschütterungen Schwingungsgeschwindigkeiten von 71,28 mm/sek., 61,16 mm/sek. und 56,56 mm/sek. gemessen. An dem Wohnhaus des Klägers bildeten sich seit dem Jahr 2001 Risse an den Innen- und Außenwänden sowie an den Bodenbelägen. Die Beklagte erkannte die Schäden als Bergbauschäden an und ließ sie fortlaufend beseitigen. Sie ordnete das Gebäude in die höchste Schadensempfindlichkeitskategorie ein; solche Häuser können ab einer Schwingungsgeschwindigkeit von 3 mm/sek. beschädigt werden.

Mit der Behauptung, die Nutzungsmöglichkeiten seines Hauses seien stark eingeschränkt, wodurch die Lebens- und Wohnqualität in unzumutbarer Weise beeinträchtigt würden, was zu einer Minderung des Mietwerts seines Hauses von 200 € pro Monat führe, verlangt der Kläger gestützt auf einen Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB von der Beklagten sowohl aus eigenem als auch aus von der anderen Miteigentümerin abgetretenem Recht die Zahlung von 2.600 € nebst Zinsen für die Zeit von Januar 2005 bis Januar 2006. Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 1.100 € nebst Zinsen stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten die Klage vollständig abgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

In dem Revisionsverfahren wird zu klären sein, ob die Vorschriften des Bundesberggesetzes über die Haftung des Bergbauunternehmers und Bergbauberechtigten (§§ 114 ff. BBergG) eine abschließende Sonderregelung enthalten, welche die Anwendung der nachbarrechtlichen Vorschrift des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ausschließen. Nach dieser kann der Eigentümer, der eine durch die ortsübliche Benutzung eines anderen Grundstücks herbeigeführte und durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen nicht zu verhindernde wesentliche Beeinträchtigung der Nutzung seines Grundstücks dulden muss, von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Geldausgleich verlangen, wenn die ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt wird. Unter diesen Voraussetzungen kommt ein von dem Kläger geltend gemachter Ausgleich für konkrete Beeinträchtigungen in der Nutzung seines von ihm selbst bewohnten Hauses in Betracht.

Verhandlungstermin: 24. September 2008

IV ZR 134/07

Landgericht Karlsruhe – Urteil vom 2. Juli 2004 – 6 0 1000/03

Oberlandesgericht Karlsruhe – Urteil vom 3. Mai 2007 – 12 U 286/04

Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes/ Überprüfung der Startgutschriften rentennaher Pflichtversicherter

Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, den Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Durch Neufassung ihrer Satzung vom 22.11.2002 (BAnz. Nr. 1 vom 03.01.2003) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31.12.2001 umgestellt. Der Systemwechsel ist Folge einer Einigung der Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung (ATV) vom 01.03.2002. Darin wurde rückwirkend zum 31.12.2001 das bisherige, auf dem Versorgungstarifvertrag (Versorgungs-TV) vom 04.11.1966 beruhende, endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt. Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) enthält Übergangsregelungen für die bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten übertragen. Dabei wird zwischen rentennahen und rentenfernen Versicherten differenziert.

Der Kläger, ein rentennaher Versicherter, wendet sich - wie weitere Versicherte in einer Vielzahl beim BGH anhängiger Revisionen - gegen die Wirksamkeit der ihm erteilten Startgutschrift. Seiner Ansicht nach führten die Bestimmungen zur Berechnung der Höhe der Startgutschriften für die rentennahen Versicherten (§§ 78, 79 Abs. 2 ff. VBLS) - obwohl diese weitgehend in Anlehnung an das frühere Satzungsrecht der Beklagten erfolgt - ohne ausreichende Rechtfertigung zu einem Eingriff in seine bisherige, verfassungsrechtlich geschützte Rentenanwartschaft. Gegenüber dem früheren Rechtszustand bewirke die Neuregelung bei ihm (wie auch bei einer Vielzahl anderer Versicherter) eine unverhältnismäßige und mithin verfassungswidrige Schlechterstellung.

Nach Ansicht der Beklagten hält sich die Satzungsregelung, der der Tarifvertrag vom 1.03.2002 zugrunde liegt, im Rahmen des den Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes durch deren Tarifautonomie eröffneten Gestaltungsspielraums.

Das Landgericht hat festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalles mindestens eine Betriebsrente zu gewähren, die dem geringeren Betrag der Berechnung der Zusatzrente nach ihrer (alten) Satzung in der Fassung der 41. Änderung zum Umstellungsstichtag (31.12.2001) oder zum Eintritt des Versicherungsfalles entspricht. Auf die Berufung der Beklagten ist das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen worden mit der Begründung, die für die rentennahen Versicherten getroffene Übergangsregelung sei im Ergebnis verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Mit der Revision strebt der Kläger, dessen Berufung zurückgewiesen worden ist, eine für ihn günstigere Übergangsregelung an, die zu einer höheren Startgutschrift führen würde.

Dem Verfahren dürfte für eine erhebliche Anzahl von Fällen, die die Wirksamkeit der Startgutschriftenregelung für die rentennahen Versicherten betreffen, grundsätzliche Bedeutung zukommen.

Verhandlungstermin: 24. September 2008

VIII ZR 265/07

AG Rheinbach - Urteil vom 6. Oktober 2006 - 5 C 475/05

LG Bonn - Urteil vom 5. September 2007 - 5 S 193/06

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung von Reparaturkosten in Anspruch, die er der Beklagten für die Reparatur eines bei ihr erworbenen Kraftfahrzeugs gezahlt hat. Der Rechtsstreit betrifft die Beweislast im Rückforderungsprozess.

Der Kläger erwarb Mitte April 2005 von der Beklagten einen gebrauchten Pkw Mercedes. Anfang Oktober 2005 trat ein Schaden am Automatikgetriebe auf, der von der Beklagten repariert wurde. Sie berechnete dem Kläger dafür 1.071,38 €, die er beglich. Später hat der Kläger Rückzahlung verlangt und geltend gemacht, den Betrag in Unkenntnis der Rechtslage entrichtet zu haben. Der Beklagten habe kein Anspruch auf Bezahlung der Rechnung zugestanden; sie hätte den Getriebeschaden im Rahmen ihrer gesetzlichen Gewährleistungspflicht beseitigen müssen.

Das Amtsgericht hat der unter anderem auf Rückzahlung des Rechnungsbetrages gerichteten Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Durch den erhobenen Sachverständigenbeweis habe sich nicht klären lassen, ob bereits bei der Übergabe ein Getriebeschaden vorhanden gewesen sei. Die Ungewissheit gehe zu Lasten des Klägers, da ihm die Vermutung des § 476 BGB* nicht zugute komme. Durch die vorbehaltlose Zahlung der Reparaturrechnung habe der Kläger ein Tatsachenanerkenntnis im Sinne eines Zeugnisses gegen sich selbst abgegeben, sodass er die Beweislast für das Nichtbestehen des rechtlichen Grundes seiner Zahlung zu tragen habe. Schon deshalb gehe die Unaufklärbarkeit der Schadensursache zu seinen Lasten.

Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers.

*"§ 476 Beweislastumkehr

Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar."

Verhandlungstermin: 24. September 2008

VIII ZR 275/07

AG Berlin-Schöneberg - Urteil vom 9. Juni 2006 - 109a C 555/05

LG Berlin – Urteil vom 14. September 2007 - 63 S 207/06

Die Klägerin nimmt die Beklagte, die eine Wohnung der Klägerin gemietet hat, auf Zustimmung zu Modernisierungsarbeiten in Anspruch. Das Gebäude ist Teil einer in den 1920-er Jahren erbauten Wohnanlage. Der Rechtsstreit betrifft in erster Linie den Anschluss der Wohnung an das Fernwärmenetz. Die Klage hatte insoweit in zweiter Instanz Erfolg.

Das Berufungsgericht hat unter anderem ausgeführt: Obwohl die Wohnung bereits mit einer Gasetagenheizung ausgestattet sei, könne die Klägerin verlangen, dass die Beklagte den Anschluss an die Fernwärmeversorgung dulde. Dies sei eine nach § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB vom Mieter zu duldende Maßnahme zur Einsparung von Energie, weil das Fernwärmenetz überwiegend aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung gespeist werde und damit zur Ersparnis von Primärenergie führe. Eine aufgrund dieser Maßnahme etwa zu erwartende Mieterhöhung (§ 554 Abs. 3 Satz 1 BGB) spiele hier keine Rolle, weil die Klägerin auf eine Mieterhöhung in Form eines Modernisierungszuschlags (§ 559 BGB) verzichtet habe. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass eine Mieterhöhung in Gestalt einer Anpassung der Miete an die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 BGB) zu befürchten sei. Eine derartige Mieterhöhung richte sich nicht nach den Modernisierungsaufwendungen, sondern folge anderen Gesichtspunkten.

Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten.

Verhandlungstermin: 25. September 2008

KVR 60/07

OLG Düsseldorf - Beschluss vom 6.6.2007 – VI-2 Kart 7/04 (V), WuW/E DE-R 2094 ./. Bundeskartellamt, Beschluss vom 12.9.2003 – B 8 –Fa-21/03, WuW/E DE-V 823,

Bundesgerichtshof verhandelt über Zusammenschlussvorhaben E.ON/Stadtwerke Eschwege – Neuer Marktaufbau auf dem Strommarkt?

Die Stadtwerke Eschwege GmbH (im Folgenden: SW Eschwege) versorgt in der Kreisstadt Eschwege und angrenzenden Gemeinden die Endverbraucher mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser. Bislang bezog sie ihren Strom fast ausnahmslos von der zum E.ON-Konzern gehörenden E.ON Mitte AG (im Folgenden: E.ON Mitte). Gas kaufte sie von der Gasunion GmbH (im Folgenden: Gasunion).

E.ON Mitte betätigt sich unter anderem in Hessen als regionaler Strom- und Gasversorger. Strom bezieht sie vom E.ON-Konzernunternehmen, Gas von Gasunion. An dieser ist der E.ON-Konzern mittelbar beteiligt.

E.ON Mitte beabsichtigt, von der Kreisstadt Eschwege 33% der Geschäftsanteile an der SW Eschwege zu erwerben. Dieses Vorhaben hat das Bundeskartellamt mit der Begründung untersagt, der E.ON-Konzern und der RWE-Konzern bildeten auf den Märkten für die Belieferung von Weiterverteilern und industriellen/gewerblichen Großkunden mit Strom ein marktbeherrschendes Duopol, welches durch eine Minderheitsbeteiligung von E.ON Mitte an SW Eschwege verstärkt werde. Das Bundeskartellamt hat angenommen, dass aufgrund der Bestimmungen des zwischen E.ON Mitte und der Kreisstadt Eschwege geschlossenen Konsortionalvertrages damit zu rechnen sei, dass SW Eschwege die Lieferantenposition von E.ON Mitte festige. Auch würden durch den Zusammenschluss die Marktanteile von SW Eschwege auf dem Großkundenmarkt unter die Kontrolle des Duopols fallen. Schließlich würde die marktbeherrschende Stellung von Gasunion auf dem Gasmarkt verstärkt, weil sich E.ON Mitte erwartungsgemäß dafür einsetzen würde, dass SW Eschwege Gas weiterhin von der Gasunion bezöge. Grundlage der Entscheidung des Bundeskartellamts war die herkömmliche kartellrechtliche Praxis, den Strommarkt in drei Stufen einzuteilen: auf der ersten Stufe die stromerzeugenden und –importierenden Unternehmen, auf der zweiten Stufe die regionalen Stromversorgungsunternehmen und sonstigen Weiterverteiler und auf der dritten Stufe die Endkunden.

Die von den Zusammenschlussbeteiligten eingelegte Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben (OLG Düsseldorf WuW/E DE-R 2094). Das Beschwerdegericht hat angenommen, dass der E.ON-Konzern und der RWE-Konzern auf den Märkten für den Erstabsatz von Strom (Erstabsatzmarkt) und für die Belieferung von industriellen und gewerblichen Großkunden mit Strom (Großkundenmarkt) ein Duopol bildeten. Anders als das Bundeskartellamt, welches in der angefochtenen Verfügung von dem bisher der Kartellrechtspraxis zugrunde gelegten dreistufigen Marktaufbau ausgegangen war, ist das Beschwerdegericht bei der Marktabgrenzung lediglich von einem Erstabsatzmarkt und einem Endkundenmarkt ausgegangen. Das Beschwerdegericht war aufgrund einer während des Beschwerdeverfahrens durchgeführten Marktdatenerhebung zu der Überzeugung gelangt, dass sich die Marktstruktur auf dem Strommarkt verändert habe. So seien die vier Verbundunternehmen – der E.ON- Konzern, der RWE- Konzern, Vattenfall Europe AG und EnBW AG – über eigene Handelsunternehmen auf dem Weiterverteilermarkt tätig. Außerdem kauften Einkaufsgemeinschaften regionaler und lokaler Stromversorger und große Stadtwerke Strom, um ihn an andere Handelsunternehmen weiterzuverkaufen. Dadurch komme es bei einer Ermittlung der Umsätze auf dem Weiterverteilermarkt zu Mehrfachzählungen. Um genau feststellen zu können, welche eingekauften Liefermengen jeweils zur Versorgung der Endkunden verwendet würden, müsste jedes einzelne auf dieser Stufe getätigte Geschäft untersucht werden. Angesichts dessen sei das Zweitgeschäft mit Strom völlig außer Acht zu lassen und insoweit allein auf den Erstabsatzmarkt abzustellen. Die nachfolgenden Handelsstufen seien abhängig von den Liefermengen und Preisen, die auf den Erstabsatzmarkt von den Stromerzeugern und –importeuren vorgegeben würden. Da der bloße Handel mit Strom damit keine eigenständige wettbewerbliche Funktion für die Strommärkte habe, könne er für die Marktabgrenzung vernachlässigt werden.

Als zweite Stufe hat das Beschwerdegericht den Endkundenmarkt angesehen. Das Beschwerdegericht hat angenommen, dass dieser wegen des unterschiedlichen Marktverhaltens der Abnehmergruppen in einen Großkundenmarkt und einen Markt für die Belieferung von Haushalts-, Kleingewerbe- und landwirtschaftlichen Kunden (Kleinkundenmarkt) aufzuteilen sei.

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt am 25. September 2008 über die gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts eingelegte Rechtsbeschwerde. Diese wendet sich u. a. gegen die vom Beschwerdegericht zugrunde gelegte Marktabgrenzung.

Verhandlungstermin: 25. September 2008

VII ZR 35/07

LG Itzehoe – 3 O 17/01 - Urteil vom 27. Juni 2003

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht – 7 U 86/03 – Urteil vom 1. Februar 2007

Der für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat hat am 25. September 2008 darüber zu entscheiden, ob dem Architektenvertrag drittschützende Wirkung zukommen kann.

Die Kläger verlangen von dem Beklagten, einem Architekten, Schadensersatz wegen schuldhaft fehlerhaft erstellter Bautenstandsberichte.

Die Kläger erwarben im November 1995 von S. eine im Dachgeschoss seines Wohnhauses auf der Grundlage der ihm dazu erteilten Baugenehmigung zu errichtende Wohnung. Der Erwerbspreis war in acht Raten zu bezahlen. Die für die Fälligkeit ab der zweiten Rate erforderlichen Bautenstandsberichte waren im Auftrag des S. von dem Beklagten, dem unter anderem die Bauaufsicht übertragen war, zu erstellen.

Der Beklagte hat in einem Schreiben, das zur Vorlage bei der den Erwerbspreis finanzierenden Bank bestimmt war, verbindlich erklärt, der verantwortliche Bauleiter des Bauvorhabens zu sein und bestätigt, dass das Bauvorhaben nach den von der Bank genehmigten Bauplänen errichtet werden solle. Er gab an, nach Baubeginn, Rohbaufertigstellung und Bezug/Fertigstellung eine dem jeweiligen Bautenstand entsprechende Bestätigung abzugeben.

Der Beklagte hat sieben Bautenstandsberichte gefertigt. Die Kläger haben den Erwerbspreis bis auf die letzte Rate beglichen. Die tatsächliche Bauausführung entspricht nicht der im Erwerbsvertrag in Bezug genommenen Baugenehmigung. Außerdem weisen Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum erhebliche Mängel auf. Die Kläger haben S. wegen dieser Mängel mit Erfolg auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Dieser muss die Eigentumswohnung zurücknehmen und für den Klägern zusätzlich entstandene Kosten aufkommen.

Die Kläger haben den Beklagten als Gesamtschuldner mit S. auf Schadensersatz verklagt. Sie machen geltend, der Beklagte habe trotz entsprechender Kenntnis in den Bautenstandsberichten weder auf die Mängel noch auf die nicht der Baugenehmigung entsprechende Ausführung des Bauvorhabens hingewiesen. Seine unrichtigen Bautenstandsberichte seien Grundlage für die Auszahlung der Raten durch die finanzierende Bank gemäß dem Zahlungsplan gewesen. Hätte der Beklagte die Bautenstandsberichte zutreffend erstellt, hätten sie nach der ersten Rate keine weiteren Ratenzahlungen auf den Erwerbspreis erbracht.

Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Kläger Schadensersatz in Höhe von 143.842,56 € nebst Zinsen zu zahlen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Der Senat hat die Revision zugelassen. Er wird darüber zu befinden haben, ob dem zwischen S. und dem Beklagten geschlossenen Architektenvertrag im Hinblick auf die zu erstellenden Bautenstandsberichte drittschützende Wirkung zugunsten der Kläger zukommt und diesen daher vertragliche Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zustehen können.

Verhandlungstermin: 1. Oktober 2008

VIII ZR 268/07

LG Karlsruhe - Urteil vom 19. Dezember 2005 – 10 O 794/05

(veröffentlicht unter anderem in MMR 2006, 245)

OLG Karlsruhe - Urteil vom 5. September 2007 – 15 U 226/06

(veröffentlicht unter anderem in WM 2008, 419)

Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob es bei einem Fernabsatzgeschäft gegen verbraucherschützende Vorschriften verstößt, wenn der Verbraucher mit Versandkosten für die Hinsendung der Ware an ihn belastet wird, sofern er von seinem Widerrufs- bzw. Rückgaberecht Gebrauch macht und die Ware vollständig an den Verkäufer zurücksendet.

Der Kläger ist ein Verbraucherverband. Die Beklagte betreibt ein Versandhandelsunternehmen. Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten folgende Klauseln:

"Kauf auf Probe

Bei H. [Beklagte] kaufen Sie auf Probe, d.h. Sie können gelieferte Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen zurückgeben. Der Kaufvertrag/Kreditkaufvertrag wird ab Erhalt der Ware durch Ihre Billigung wirksam, spätestens jedoch nach Ablauf dieser 14-tägigen Frist.

Lieferung und Versandkosten

Die Firma H. trägt einen Großteil der Kosten für die sorgfältige Verpackung und die zuverlässige Zustellung der Ware. Ihr Versandkostenanteil beträgt pro Bestellung aktuell nur pauschal € 4,95."

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Erhebung von Kosten für die Zusendung der Ware (Versandkosten) nach Ausübung des Widerrufs- bzw. Rückgaberechts in Anspruch.

Das Landgericht hat der Klage stattgeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Fernabsatzrichtlinie (Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz) gebiete es, den Verbraucher bei Ausübung seines Widerrufs- bzw. Rückgaberechts im Rahmen eines Fernabsatzgeschäfts von Hinsendekosten freizustellen. Gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 2 der Fernabsatzrichtlinie seien die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden könnten, die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware.

Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Verhandlungstermin: 2. Oktober 2008

I ZR 18/06

LG München I – 7 O 18484/03 – Entscheidung vom 23. Dezember 2004

OLG München 29 U 1913/05 – Entscheidung vom 15. Dezember 2005

Die Klägerin ist die Verwertungsgesellschaft Wort. Die Beklagte vertreibt in Deutschland Personalcomputer (PCs), die sie herstellt oder von Dritten bezieht. Die Parteien streiten um die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe PCs einer Vergütungspflicht nach dem Urhebergesetz in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung unterliegen.

Das Berufungsgericht hat der Klage, die auf Auskunftserteilung und Feststellung der Zahlungspflicht gerichtet ist, dem Grunde nach stattgegeben. PCs seien Geräte, die zu Vervielfältigungen im Sinne des Urhebergesetzes bestimmt und geeignet seien. Die Höhe der geltend gemachten Vergütung hat das Berufungsgericht reduziert.

Verhandlungstermin: 7. Oktober 2008

X ZR 96/06

AG Rüsselsheim - 3 C 1127/05 (35) – Entscheidung vom 06.01.2006

LG Darmstadt - 21 S 20/06 – Entscheidung vom 12.07.2006

Die Klägerin hat von dem beklagten Charterflugunternehmen Ausgleichszahlungen nach der Verordnung der Gemeinschaft Nr. 261/2004 des Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 vom 11. Februar 2004 verlangt. Sie hatte für sich und ihre Familie eine Flugpauschalreise in die Türkei gebucht. Der von dem beklagten Luftverkehrsunternehmen durchzuführende Rückflug war für den 15. Juli 2005 von Antalya nach Berlin-Tegel vorgesehen. Am 12. Juli 2005 wurden die Klägerin und ihre Familie durch die örtliche Reiseleitung benachrichtigt, dass der Rückflug von der Reiseveranstalterin aus organisatorischen Gründen geändert worden sei. Tatsächlich erfolgte der Rückflug am 15. Juli 2005 mit einem anderen Flug der Beklagten zum Flughafen Leipzig; von dort aus erfolgte die Weiterbeförderung nach Berlin mittels Bustransfers. Der ursprünglich für die Klägerin und ihre Familie vorgesehene Flug wurde von der Beklagten planmäßig durchgeführt.

Die Klägerin hat darin einen die Zahlung des Ausgleichsbetrags nach der VO Nr. 261/2004 auslösenden Fall gesehen und diesen geltend gemacht. Während das Amtsgericht der Klage stattgegeben hat, hat das Landgericht, das die Revision zugelassen hat, auf die Berufung des beklagten Luftfahrtunternehmens die Klage abgewiesen, weil der Reiseveranstalter die Umbuchung vorgenommen habe und nicht das Luftfahrtunternehmen die Beförderung verweigert habe. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils begehrt.

Verhandlungstermin: 7. Oktober 2008

X ZR 37/08

AG München – 275 C 10632/07 – Entscheidung vom 5. Juli 2007

LG München – 13 S 15198/07 – Entscheidung vom 22. Januar 2008

Der Kläger hat von dem beklagten Reiseveranstalter u. a. die Rückzahlung des Reisepreises für eine vierzehntägige Studienreise nach Island einschließlich Flug ab Düsseldorf verlangt. Der Hinflug sollte über Amsterdam nach Reykjavik durchgeführt werden. Wegen eines technischen Defekts konnte der Anschlussflug in Amsterdam nicht planmäßig starten. Nachdem die Verspätung bereits sechs Stunden angedauert hatte, flog der Kläger von Amsterdam nach Düsseldorf zurück, wobei er die Kosten für den Rückflug selbst aufwandte. Er hat sich nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen zur Kündigung des Reisevertrages gegenüber dem Reiseveranstalter berechtigt gesehen. Die Verordnung gewährt Fluggästen bei Verspätungen ab fünf Stunden einen Anspruch auf vollständige Erstattung der Flugscheinkosten, gegebenenfalls mit einem kostenlosen Rückflug zum Abflugort gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen. Ihrem Wortlaut nach erfasst sie den Reisevertrag unmittelbar nicht.

Das Reiseunternehmen zahlte einen Teil des Reisepreises zurück. Mit der Klage hat der Kläger die Rückzahlung des restlichen Reisepreises und die Erstattung der selbst aufgewandten Kosten für den Rückflug nach Düsseldorf verlangt. In den Vorinstanzen hatte die Klage keinen Erfolg.

Auf die vom Landgericht zugelassene Revision wird insbesondere zu klären sein, welche Auswirkungen ein Anspruch aus der VO Nr. 261/2004 auf Rückerstattung der Flugkosten und auf einen Rückflug auf den mit dem Reiseveranstalter geschlossenen Reisevertrag hat. Die weiter in Betracht zu ziehende Vorschrift des § 651 e BGB sieht ein Recht zur Kündigung des Reisevertrages gegenüber dem Reiseveranstalter dann vor, wenn die gesamte Reise durch einen erheblichen Mangel beeinträchtigt ist. Ob ein solcher Fall auch bei einer mehrstündigen Verspätung des Hinfluges vorliegt, wird im vorliegenden Rechtsstreit zu klären sein.

Verkündungstermin 8. Oktober 2008

(Verhandlungstermin: 16. Juli 2008 – nicht in der Vorschau)

VIII ZR 166/07

LG Duisburg - Urteil vom 16. Oktober 2006 - 3 O 308/05

OLG Düsseldorf - Urteil vom 30. April 2007 - I-1 U 252/06

Der Kläger erwarb von der Beklagten Mitte 2004 einen gebrauchten PKW Range Rover. Kurz darauf beanstandete er, dass Wasser in das Innere des Fahrzeugs eintrete. Dies konnte bei Werkstattuntersuchungen in zwei Kraftfahrzeug-Betrieben nicht behoben werden. Am 1. Juni 2005 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Das Landgericht hat der unter anderem auf Rückzahlung des Kaufpreises gerichteten Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Zwar laufe nach den Feststellungen des Sachverständigen Regenwasser in das Schiebedach hinein. Der Sachverständige habe dies jedoch provisorisch behoben. Es mache auch einen Unterschied, ob Feuchtigkeit in eine normale Limousine oder in einen Geländewagen eintrete. Der Rücktritt sei danach ausgeschlossen, weil die Pflichtverletzung unerheblich sei. Es sei treuwidrig, wenn der Kläger am Rücktritt festhalte, weil der vom Gericht bestellte Sachverständige "quasi als Monteur" tätig geworden sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass dies gegen den Willen des Klägers geschehen sei.

Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers.

Verhandlungstermin: 8. Oktober 2008

XII ZR 84/06

LG Düsseldorf – 15 O 143/05 – Urteil vom 18. November 2005

OLG Düsseldorf – 10 U 174/05 – Urteil vom 4. Mai 2006 – NJW 2006, 2047

Der u. a. für das gewerbliche Mietrecht zuständige XII. Zivilsenat hat am 8. Oktober 2008 über die Rechtsfrage zu entscheiden, ob die Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats, nach der eine formularmäßige Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam ist, wenn die Arbeiten nach einem starren Fristenplan erfolgen sollen, auf das gewerbliche Mietrecht übertragen werden kann.

Die Parteien hatten für die Zeit von April 1991 bis März 1996 einen Mietvertrag über Gewerberäume zum Betrieb einer Änderungsschneiderei geschlossen. Der Formularmietvertrag sah zur Durchführung der Schönheitsreparaturen u. a. folgende Regelung vor:

1.Der Vermieter ist nicht verpflichtet, während der Mietzeit Schönheitsreparaturen des Mietgegenstandes durchzuführen, da hierfür in der Miete keine Kosten kalkuliert sind.

2....

3.1Der Mieter verpflichtet sich, auf seine Kosten mindestens

alle drei Jahre in Küche, Bad, Dusche und Toiletten und

alle fünf Jahre in allen übrigen Räumen

die Schönheitsreparaturen (so insbesondere das Tapezieren und Anstreichen der Wände und Decken, Streichen der Heizkörper einschließlich Heizungsrohre, der Innentüren samt Rahmen, der Einbauschränke sowie der Fenster und Außentüren von innen, Abziehen bzw. Abschleifen der Parkettfußböden und danach deren Versiegelung, Reinigung der Teppichböden) auf eigene Kosten durch Fachhandwerker ausführen zu lassen....

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage des Vermieters auf Feststellung der Verpflichtung des Mieters zur Durchführung der formularvertraglich vereinbarten Schönheitsreparaturen abgewiesen. Sie haben die Vereinbarung wegen Verstoßes gegen § 307 BGB für unwirksam gehalten, weil die Klausel als starre Fristenregelung auszulegen sei und der Mieter danach mit Pflichten belastet werde, die über den tatsächlichen Renovierungsbedarf hinausgingen. Dagegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision des Vermieters, mit der er seinen Feststellungsantrag weiter verfolgt.

Die Renovierungspflicht, die nach dem Gesetz den Vermieter trifft, kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich auch durch einen vom Vermieter verwendeten Formularmietvertrag auf den Mieter übertragen werden. Unwirksam ist eine solche Übertragung der Schönheitsreparaturen im Einzelfall aber dann, wenn der Mieter dadurch entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt würde. Der Bundesgerichtshof wird deswegen zunächst klären müssen, ob das Oberlandesgericht die vertragliche Klausel zu Recht als starre Fristenregelung für die Ausführung der Schönheitsreparaturen ausgelegt hat. Ist dies der Fall, stellt sich die Rechtsfrage, ob eine solche Formularklausel im Gewerberaummietrecht – wie im Wohnraummietrecht (vgl. insoweit BGH Urteil vom 23. Juni 2004 – VIII ZR 361/03 – NJW 2004, 2586) – wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam ist.

Die gesetzliche Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, an der sich auch die hier streitige Klausel messen lassen muss, sieht in § 307 BGB folgende Regelung vor:

Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn die Bestimmung

mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder

wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

Verhandlungstermin: 9. Oktober 2008

I ZR 125/07

LG Braunschweig - 9 O 2382/06 – Entscheidung vom 7. März 2007

OLG Braunschweig – 2 U 24/07 – Entscheidung vom 12. Juli 2007

Beide Parteien vertreiben Erotikartikel. Die Klägerin ist Inhaberin der Wortmarke "bananabay". Die Beklagte schaltete bei der Internet-Suchmaschine Google Werbeanzeigen für ihr Unternehmen. Dabei verwendete sie die für die Klägerin eingetragene Marke als so genanntes Adword. Wenn der Nutzer der Suchmaschine einen Suchbegriff eingibt, der mit einem von einem Anzeigenkunden angegebenen Adword übereinstimmt, erscheinen rechts neben der Trefferliste in einem mit "Anzeigen" überschriebenen gesonderten Bereich die Werbeanzeigen derjenigen Kunden, die das Adword bei Google angemeldet haben. Die Klägerin sieht in dem Vorgehen der Beklagten eine Verletzung ihrer Marke. Sie begehrt Unterlassung und Schadensersatz.

Das Berufungsgericht hat eine Verletzung der Marke der Klägerin bejaht. Durch ihre Nutzung als Adword locke die Beklagte Interessenten auf ihre Homepage und zu ihrem Angebot. Es bestehe auch die Gefahr, dass Internetnutzer das Angebot der Beklagten mit dem der Klägerin verwechselten. Diese Gefahr werde nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Werbung der Beklagten nicht in der Trefferliste, sondern gesondert unter der Rubrik "Anzeigen" erscheine.

Verhandlungstermin: 9. Oktober 2008

I ZR 139/07

LG Stuttgart – 41 O 189/06 KfH - Entscheidung vom 13. März 2007

OLG Stuttgart – 2 U 23/07 – Entscheidung vom 9. August 2007

Der Sachverhalt ist ähnlich gelagert wie bei der Sache I ZR 125/07 (vorstehend). Die Parteien sind Wettbewerber. Die Klägerin ist Inhaberin der Wortmarke "PCB-POOL". Der Beklagte verwendete das Zeichen "pcb" als Adword. Die Klägerin hat ihn deswegen abgemahnt. Die Parteien streiten nur noch um die Kosten der Abmahnung. Das Berufungsgericht hat eine Markenverletzung bejaht und der Zahlungsklage stattgegeben.

Verhandlungstermin: 9. Oktober 2008

I ZR 30/07

LG Düsseldorf – 34 O 179/05 – Entscheidung vom 7. April 2006

OLG Düsseldorf–I-20 U 79/06 – Entscheidung vom 23. Januar 2007

Der Sachverhalt ist ähnlich gelagert wie bei den Sachen I ZR 125/07 und I ZR 139/07 (vorstehend). Die Parteien sind Wettbewerber. Die Klägerin verwendete die - im Unternehmensnamen der Beklagten enthaltene - Bezeichnung "Beta Layout" als Adword. Die Beklagte sieht darin eine Verletzung ihres Unternehmenskennzeichens und hat die Klägerin deswegen abgemahnt. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass der Beklagten kein Anspruch gegen sie zusteht.

Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Vorgehensweise der Klägerin das Unternehmenskennzeichen der Beklagten nicht verletze. Es bestehe keine Verwechslungsgefahr. Der durchschnittliche Internetnutzer werde die Werbung der Klägerin nicht als Suchergebnis missverstehen und mit dem Angebot der Beklagten verwechseln.

Verhandlungstermin: 13. Oktober 2008

II ZR 227/07

AG Charlottenburg – 204 C 13/06 – Entscheidung vom 01. März.2007

LG Berlin – 51 S 123/07 – Entscheidung vom 06. September 2007

und

II ZR 229/07

AG Charlottenburg – 232 C 244/06 – Entscheidung vom 22. Dezember 2006

LG Berlin – 51 S 39/07 – Entscheidung vom 16. August 2007

und

II ZR 26/08

AG Charlottenburg – 212 C 209/06 – Entscheidung vom 24. Januar 2007

LG Berlin – 51 S 83/07 – Entscheidung vom 06. Dezember 2007

Die Klägerin, eine Baugenossenschaft, nimmt die Beklagten, ausgeschiedene Genossen, auf Zahlung eines Nachschusses in Anspruch.

Bei der Ermittlung der Nachschusspflicht, auf die sich die Klägerin beruft, wird das Vermögen der Genossenschaft mit ihren Schulden verglichen. Hatte die Genossenschaft mehr Schulden als Vermögen, mussten die Beklagten als ausgeschiedene Genossen einen Anteil am Fehlbetrag übernehmen. Die Parteien streiten im Wesentlichen darum, wie diese Berechnung stattzufinden hat: Während die Beklagten das Vermögen mit dem Verkehrswert, also unter Auflösung der stillen Reserven angesetzt wissen wollen, steht die Klägerin auf dem Standpunkt, es komme auf die Bilanzansätze an.

Amtsgericht und Landgericht entschieden jeweils im Sinne der Klägerin. Die Beklagten verfolgen mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ihren Standpunkt weiter, der zur Folge hätte, dass sie nicht nachschusspflichtig wären.

Verhandlungstermin: 14. Oktober 2008

VI ZR 169/08

LG Hamburg - 324 O 868/04 – Entscheidung vom 01. Juli 2005

OLG Hamburg - 7 U 81/05 – Entscheidung vom 31. Januar 2006

Kläger ist Ernst August Prinz von Hannover. Die Beklagte ist ein Presseverlag.

Der beklagte Verlag hat in einer von ihm verlegten Zeitschrift einen Artikel über die Vermietung einer Ferienvilla des Klägers auf einer Insel vor Kenia veröffentlicht, der u. a. mit einer Aufnahme des Klägers und seiner Ehefrau bebildert war. Die Fotografie ist während eines Urlaubsaufenthalts der Abgebildeten aufgenommen und zeigt die Personen auf belebter Straße. Der Kläger begehrt Unterlassung der erneuten Veröffentlichung der beanstandeten Aufnahme.

Das Landgericht hat der Klage im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 24. Juni 2004 stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Schutz der Privatsphäre der Abgebildeten hinter das mit der Pressefreiheit verwirklichte Informationsinteresse der Allgemeinheit zurücktrete, wenn die veröffentlichte Aufnahme die abgebildete Person in der Öffentlichkeit zeige. Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision des Klägers mit Urteil vom 6. März 2007 das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Urteil mit Beschluss vom 16. Juni 2008 aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen. Es hat unter Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 26. Februar 2008 (- 1 BvR 1602/07 u. a. -) eine nähere Würdigung des Berichts, dem die Aufnahme beigefügt war, im Hinblick auf dessen Informationsgehalt vermisst. Der Bericht über die Vermietung der Villa an Dritte sei mit wertenden Anmerkungen kommentiert, die Anlass für sozialkritische Überlegungen der Leser sein könnten. Das könne Anlass für eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte geben und es grundsätzlich rechtfertigen, den Vermieter des in dem Beitrag behandelten Anwesens im Bild darzustellen.

Der u. a. für Fragen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat wird deshalb erneut zwischen den Rechten des Klägers und der Pressefreiheit der Beklagten abzuwägen haben.

Verhandlungstermin: 14. Oktober 2008

VI ZR 256/06

LG Hamburg - 324 O 463/05 – Entscheidung vom 31. März 2006

OLG Hamburg - 7 U 57/06 – Entscheidung vom 21. November 2006

Der Kläger Ernst August Prinz von Hannover – wendet sich gegen die erneute Veröffentlichung eines Fotos, das ihn im Februar 2004 auf einer von außen einsehbaren Hotelterrasse zeigt, während er ein Glas zum Mund führt. Die Bild-Zeitung hat dieses Foto im April 2005 veröffentlicht. Die zugehörige Wortberichterstattung mit der Überschrift "Prinz Ernst August Höllenqualen" betrifft die kurz zuvor erfolgte Einweisung des Klägers in eine Klinik in Monaco wegen einer Entzündung der Bauchspeicheldrüse (Pankreatitis), die häufig auf Alkoholkonsum zurückgehe.

Der Antrag des Klägers auf Unterlassung erneuter Veröffentlichung des Fotos hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Bei der Revision des beklagten Verlags geht es um die Frage, ob an der Veröffentlichung des Bildes ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestanden hat.

VI ZR 260/06

LG Hamburg - 324 O 797/05 – Entscheidung vom 31. März 2006

OLG Hamburg - 7 U 63/06 – Entscheidung vom 21. November 2006

Die Klägerin – Caroline Prinzessin von Hannover – wendet sich gegen die erneute Veröffentlichung eines Fotos, das sie und ihren Ehemann auf öffentlicher Straße zeigt und im Mai 2005 von einer Zeitschrift veröffentlicht worden ist. Der zugehörige Artikel mit der Überschrift "Prinz Ernst August In der Provence tankt er Kraft für sein neues Leben" erwähnt eine entzündliche Erkrankung der Bauchspeicheldrüse, von der sich der Prinz derzeit erhole.

Der Unterlassungsantrag der Klägerin hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Der beklagte Verlag wirft mit der Revision u. a. die Frage auf, inwieweit eine Wortberichterstattung über die Erkrankung des Ehemannes, die dieser der Öffentlichkeit mitgeteilt habe, ein zeitgeschichtliches Ereignis betreffe und die Abbildung auch seiner Ehefrau ge-statte.

VI ZR 271/06

LG Hamburg - 324 O 465/05 – Entscheidung vom 31. März 2006

OLG Hamburg - 7 U 60/06 - Entscheidung vom 21. November 2006

und

VI ZR 272/06

LG Hamburg - 324 O 463/05 – Entscheidung vom 31. März 2006

OLG Hamburg - 7 U 58/06 – Entscheidung vom 21. November 2006

In beiden Verfahren geht es um die erneute Veröffentlichung eines Fotos, das die Klägerin des ersten Verfahrens – Caroline Prinzessin von Hannover – im Jahr 2003 auf einer von außen einsehbaren Hotelterrasse zusammen mit ihrem Ehemann an einem Tisch mit leeren Weingläsern zeigt, während sie eine Weinflasche in der Hand hält und nach dem nebenstehenden Text prüft, ob noch Wein in der Flasche sei. Die zugehörige Wortberichterstattung befasst sich u. a. mit dem Alkoholkonsum ihres Ehemannes und dessen lebensbedrohlicher Erkrankung der Bauchspeicheldrüse.

Im Verfahren VI ZR 271/06 hatte der Antrag der Klägerin auf Unterlassung erneuter Veröffentlichung des Fotos mit Bildnebenschrift in den Vorinstanzen Erfolg, im Verfahren VI ZR 272/06 der entsprechende Antrag des dortigen Klägers – Ernst August Prinz von Hannover.

Der beklagte Verlag macht in beiden Verfahren mit der Revision geltend, das Foto habe ohne Einwilligung veröffentlicht werden dürfen, weil die Bildberichterstattung mit der lebensbedrohlichen Erkrankung des Ehemanns ein Ereignis von zeitgeschichtlicher Bedeutung betreffe, zumal diese Krankheit oft durch übermäßigen Alkoholkonsum verursacht werde und der Kläger einen solchen selbst in einem Interview eingeräumt habe.

Der u. a. für das Allgemeine Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat wird in diesen Verfahren Gelegenheit haben, zur Frage der Zulässigkeit der Veröffentlichung von Fotos prominenter Personen Stellung zu nehmen.

Die genannten vier Verfahren waren am 26. Februar 2008 zur Verhandlung vorgesehen. Wegen einer bevorstehenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war dieser Termin zur Verhandlung jedoch aufgehoben worden. Das Bundesverfassungsgericht hat zwischenzeitlich seine Entscheidung vom 26. Februar 2008 (1 BvR 1602/07 u. a.) bekannt gemacht. Die genannten Verfahren sind nunmehr zur Verhandlung am 14. Oktober 2008 vorgesehen.

Verhandlungstermin: 14. Oktober 2008

1 StR 260/08

Landgericht Karlsruhe – Urteil vom 28. November 2007 – 3 KLs 620 Js 13113/06

Mit Urteil vom 28. November 2007 hat das Landgericht Karlsruhe den Angeklagten Prof. Dr. Utz Claassen von den Vorwürfen der Vorteilsgewährung in sieben Fällen freigesprochen.

Im Dezember 2005 hatte der Angeklagte in der Eigenschaft als damaliger Vorstandsvorsitzender der EnBW AG die Versendung von Weihnachtsgrußkarten veranlasst, denen Gutscheine für Eintrittskarten zu Fußballspielen der FIFA-WM 2006 im Stadion von Stuttgart oder Berlin beigefügt waren (sog. Ticketaffäre). Unter den Empfängern waren der Ministerpräsident und fünf Minister des Landes Baden-Württemberg sowie ein beamteter Staatssekretär im Bundesumweltministerium.

Das Landgericht hat den Angeklagten aus verschiedenen Gründen freigesprochen. Es hat die Eintrittskarten nicht als – persönliche – Vorteile im Sinne von § 333 Abs. 1 StGB gewertet. Denn sie hätten den Begünstigten nur die Gelegenheit gegeben, ihren Repräsentationspflichten nachzukommen, zumal die Mitglieder der Landesregierung – so die Feststellungen des Landgerichts – ohnehin anderweitig freien Zugang "jedenfalls" zu den WM-Spielen in Stuttgart hatten. Im Hinblick auf die sechs an die Mitglieder der Landesregierung versandten Gutscheine ist das Landgericht zudem der Auffassung gewesen, die Annahme solcher Eintrittskarten als sog. "Ehrenkarten" sei von der Regierung im Sinne von § 333 Abs. 3 StGB allgemein genehmigt gewesen. Schließlich hat sich das Landgericht nicht von der in § 333 Abs. 1 StGB vorausgesetzten sog. Unrechtsvereinbarung zu überzeugen vermocht; es sei nicht nachzuweisen gewesen, dass der Angeklagte die Dienstausübung der begünstigten Amtsträger habe beeinflussen wollen. Vielmehr sprächen gewichtige Umstände dafür, dass der Angeklagte die Versendung der Eintrittskarten im Bewusstsein und auf der Grundlage eines Sponsoring-Konzepts der EnBW zu Werbezwecken veranlasste.

Gegen das freisprechende Urteil wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde. In der Revisionshauptverhandlung wird sich der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs voraussichtlich insbesondere mit dem Erfordernis der sog. Unrechtsvereinbarung zu befassen und sich damit auseinanderzusetzen haben, ob das Landgericht insoweit zutreffende rechtliche Maßstäbe angewendet hat. Die Unrechtsvereinbarung ist – infolge der seit dem 20. August 1997 gültigen Verschärfung des Korruptionsstrafrechts – im Gesetzeswortlaut des § 333 Abs. 1 StGB derart umschrieben, dass der Täter dem Amtsträger den Vorteil "für die Dienstausübung" anbieten, versprechen oder gewähren muss.

§ 333 StGB. Vorteilsgewährung.

(1) Wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr für die Dienstausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme des Vorteils durch den Empfänger vorher genehmigt hat oder sie auf unverzügliche Anzeige des Empfängers genehmigt.

Verkündungstermin: 15. Oktober 2008

(Verhandlungstermin: 18. Juni 2008)

VIII ZR 274/06

AG Euskirchen - Urteil vom 5. August 2005 – 17 C 260/05

LG Bonn - Urteil vom 7. September 2006 – 8 S 146/05 (RdE 2007, 84)

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von einseitig vorgenommenen Gaspreiserhöhungen. Die Beklagte ist ein regionales Gasversorgungsunternehmen; die Kläger sind Eigentümer eines Hausgrundstücks. Sie schlossen mit der Beklagten im Mai 2003 einen "Gasversorgungs-Sondervertrag" zur Versorgung ihres Wohnhauses mit Erdgas ab. In dem von der Beklagten vorformulierten Vertrag heißt es:

"Der vorstehende Gaspreis ändert sich, wenn eine Änderung der allgemeinen Tarifpreise eintritt."

Nachdem der Arbeitspreis zunächst zum 1. Januar 2004 gesenkt worden war, erhöhte die Beklagte den Arbeitspreis zum 1. Januar 2005 um 0,5 Cent/kWh, zum 1. Oktober 2005 um 0,4 Cent/kWh und zum 1. Januar 2006 um 0,46 Cent/kWh (jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer).

Mit ihrer Klage haben die Kläger die Feststellung begehrt, dass die von der Beklagten vorgenommenen Preiserhöhungen nicht der Billigkeit entsprechen und damit unwirksam seien. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Preisanpassungsklausel enthalte keine unangemessene Benachteiligung der Kläger und sei deshalb im Rahmen einer Prüfung nach § 307 BGB nicht zu beanstanden. Die Preiserhöhungen hielten auch einer Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB stand, denn es stehe zur Überzeugung des Berufungsgerichts fest, dass die Preissteigerungen allein auf den gestiegenen eigenen Bezugskosten der Beklagten beruhten, was aus Gesichtspunkten der Billigkeit nicht zu beanstanden sei.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihre Feststellungsanträge weiter.

Verhandlungstermin: 15. Oktober 2008

VIII ZR 321/07

AG Nordhorn - Urteil vom 29. März 2007 – 3 C 179/07

LG Osnabrück - Urteil vom 8. August 2007 – 1 S 213/07

Der Kläger war Mieter einer vom Beklagten vermieteten Wohnung. Am 20. Juni 2006 brannte es in der - ebenfalls vom Beklagten vermieteten - Nachbarwohnung. Beim Löschen des Brandes wurden Gegenstände des Klägers beschädigt. Mit der Klage nimmt er den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Kläger behauptet, der Brand in der Nachbarwohnung sei durch einen technischen Defekt mit Kurzschluss im Bereich der vom Beklagten eingebrachten und installierten Dunstabzugshaube entstanden.

Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, an den Kläger 2.165 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Berufung des Beklagten hatte Erfolg. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung unter anderem ausgeführt, dass es an einer Pflichtverletzung des Beklagten fehle. Die Verpflichtung zu einem "E-Check", das heißt einer Art Generalinspektion aller elektronischen Anlagen, sei von der Rechtsprechung nur in einem vereinzelt gebliebenen Urteil bejaht worden. Es gebe keine gesetzlichen Vorschriften, die den Vermieter verpflichteten, die Elektroinstallation in regelmäßigen Abständen zu kontrollieren.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsverlangen weiter.

Verhandlungstermin: 22. Oktober 2008

VIII ZR 283/07

AG Hamburg-Altona - Urteil vom 20. März 2007 - 316 C 233/06

LG Hamburg - Urteil vom 9. Oktober 2007 - 316 S 35/07

(abgedruckt unter anderem in NZM 2008, 40)

Die Beklagten waren Mieter einer Wohnung der Kläger in Hamburg. Der 1996 geschlossene Mietvertrag sah unter anderem formularmäßig vor, dass der Mieter zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet sei. Weiter ist bestimmt:

"Lackierte Holzteile sind in dem Farbton zurückzugeben, wie er bei Vertragsbeginn vorgegeben war; farbig gestrichene Holzteile können auch in Weiß oder hellen Farbtönen gestrichen zurückgegeben werden."

Nach dem Ende des Mietverhältnisses im Jahr 2006 forderten die Kläger die Beklagten vergeblich zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auf. Mit der Klage haben die Kläger unter anderem Schadensersatz statt der Leistung in Höhe von 7.400,48 € netto für nicht vorgenommene Schönheitsreparaturen verlangt.

Die Klage hatte insoweit in erster Instanz Erfolg. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage insoweit abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Ein Schadensersatzanspruch stehe den Klägern nicht zu. Die formularmäßige Verpflichtung, die Holzteile in einem bestimmten Farbton zurückzugeben, führe dazu, dass der Mieter unabhängig von seiner letzten Renovierung zur Neudekoration verpflichtet sei, sofern er die Holzteile in rechtlich zulässiger Weise in einem Farbton gestrichen habe, der den Vorgaben der Klausel nicht entspreche. Dadurch sei die Überbürdung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter schlechthin unwirksam. Zwar ließe sich der unangemessene Regelungsteil ohne Weiteres streichen. Dies stelle jedoch eine – unzulässige – inhaltliche Änderung der dem Mieter auferlegten Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen dar.

Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kläger.

Verhandlungstermin: 22. Oktober 2008

VIII ZR 311/07

LG Limburg a. d. Lahn -Urteil vom 13. April 2007 - 4 O 473/06

OLG Frankfurt am Main - Urteil vom 31. Oktober 2007 - 4 U 92/07

Die Kläger veräußerte dem Beklagten im Juli 2005 den Wallach "Locarno". Als Gegenleistung sollte der Beklagte "alle Aufwendungen übernehmen", die der damals 17-jährigen Klägerin "bis zur Erteilung der Fahrerlaubnisklasse B entstehen" würden. Zunächst erteilte der Beklagte, der Fahrlehrer ist, der Klägerin selbst Fahrstunden. Später wechselte die Klägerin zu einer anderen Fahrschule. Nach dem Abschluss ihrer Fahrausbildung forderte die Klägerin den Beklagten auf, die Rechnung der Fahrschule zu begleichen. Nachdem der Beklagte damit in Verzug gekommen war, erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Vertrag und verlangte die Rückübereignung des Pferdes. Der Beklagte sah sich dazu nicht in der Lage, weil er das Pferd zwischenzeitlich seiner Tochter übereignet hatte.

Die Klägerin verlangt nunmehr Wertersatz in Höhe von 6.000 € mit der Begründung, dieser Betrag entspreche dem Verkehrswert des Pferdes. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte zum Teil Erfolg. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 2.290,72 € nebst Zinsen zu zahlen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt: Die Klägerin sei wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten. Sie könne, da die Rückgabe des Pferdes dem Beklagten nicht mehr möglich sei, zwar Wertersatz beanspruchen, aber nicht in Höhe des von ihr behaupteten Verkehrswertes, sondern nur in Höhe des Wertes ihrer Fahrschulausbildung. Denn bei der Berechnung des Wertersatzes sei gemäß § 346 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BGB die im Vertrag bestimmte Gegenleistung zugrunde zu legen. Die Höhe des Wertes der Fahrschulausbildung hat das Berufungsgericht - unter Berücksichtigung der vom Beklagten erteilten Fahrstunden sowie der Rechnung der Fahrschule - mit insgesamt 2.290,72 € veranschlagt.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsverlangen insgesamt weiter.

Verhandlungstermin: 23. Oktober 2008

I ZB 37/07, 38/07, 45/07, 48/07, 49/07, 51/07

BPatG 26 W (pat) 26/06 – Entscheidung vom 10. April 2007

25/06 (Entscheidung vom 11. April 2007), 29/06, 24/06, 27/06, 28/06

Die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin richtet sich gegen die Löschung ihrer Wortmarke Nummer 300 12 966 "POST", eingetragen für diverse Dienstleistungen, u. a. für Briefdienstleistungen.

Das Bundespatentgericht hat die Löschung der Marke mit der Begründung angeordnet, dass das Wort "Post" eine für die registrierten Dienstleistungen glatt beschreibende Angabe darstelle. Es bestehe daher ein Freihaltebedürfnis. Das Eintragungshindernis sei auch nicht durch Verkehrsdurchsetzung überwunden worden. Bei früheren Monopolunternehmen identifiziere der Verkehr die für die angebotene Dienstleistung beschreibende Angabe mit dem Angebot des Monopolisten. An die Frage der Verkehrsdurchsetzung seien daher hohe Anforderungen zu stellen, die im Streitfall nicht nachgewiesen seien.

Verhandlungstermin: 23. Oktober 2008

I ZR 23/06

LG Hamburg – 308 O 554/04 – Entscheidung vom 18. März 2005

OLG Hamburg – 5 U 58/05 – Entscheidung vom 18. Januar 2006

Die Parteien streiten über die Berechtigung der Beklagten, das Musikwerk "Rock my life" über das Internet als Handy-Klingelton zum Anhören und entgeltlichen Down-loaden anzubieten. Der Kläger zu 1 ist der Komponist dieses Werks, die Klägerin zu 2 ist sein Musikverlag. Die Beklagte beruft sich auf eine Lizenz, die sie von der schweizerischen Schwestergesellschaft der GEMA, der SUISA, erworben hat. Die Kläger vertreten die Auffassung, die Lizenz reiche nicht aus und begehren Unterlassung.

Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben. Es ist der Ansicht, dass der GEMA das Recht, die Bearbeitung eines Musikstücks zu einem Handy-Klingelton zu lizenzieren, nicht übertragen worden ist.

Verhandlungstermin: 27. Oktober 2008

II ZR 158/06

LG Essen – 16 O 221/04 – Entscheidung vom 06. Oktober 2005

OLG Hamm – 30 U 166/05 – Entscheidung vom 26. Mai 2006

und

II ZR 290/07

LG Essen – 8 O 87/06 – Entscheidung vom 05. Dezember 2006

OLG Hamm – 30 U 43/07 – Entscheidung vom 12. September 2007

Die Klägerin nimmt für sich in Anspruch, in der Schweiz als Aktiengesellschaft ordnungsgemäß gegründet worden zu sein. Sie tritt als Klägerin vor den deutschen Gerichten in dieser Rechtsform auf und verlangt von den Beklagten Miete bzw. Nutzungsentschädigung wegen der Überlassung von Grundstücksflächen in Gelsenkirchen. Die Parteien streiten u. a. darum, ob die Klägerin ihren Verwaltungssitz in der Schweiz oder in der Bundesrepublik Deutschland hat und welche Folgen sich daraus für die Prozessführung vor deutschen Gerichten ergeben.

Die Beklagten meinen, gestützt auf die sog. "Sitztheorie", dass die Klägerin mit der Verlegung ihres Verwaltungssitzes nach Deutschland ihren Status als Schweizerische Aktiengesellschaft verloren habe und deswegen nicht mehr als juristische Person klagen könne. Die Klägerin hält dies für unrichtig und beansprucht im Ergebnis für sich, genauso behandelt zu werden wie in einem EU-Staat oder einem EWR-Staat nach deren Recht gegründete Gesellschaften; diese könnten nach der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH und des BGH ihren Verwaltungssitz nach Deutschland verlegen und verlören – Folge der Niederlassungsfreiheit – ihren Status als ausländische Gesellschaft nicht, sie könnten also vor deutschen Gerichten ohne weiteres in ihrer mitgebrachten Rechtsform klagen und seien nicht – wie dies der II. Zivilsenat in einer früheren Entscheidung einmal angenommen habe – darauf verwiesen, ihre Ansprüche als BGB-Gesellschaft oder OHG zu verfolgen.

Das OLG Hamm hat, die sog. Gründungstheorie anwendend – sie führt im Ergebnis für alle ordnungsgemäß gegründeten ausländischen Gesellschaften dazu, dass sie ihren Status bei der Verlegung des Verwaltungssitzes in einen anderen Staat nicht verlieren – der Klägerin Recht gegeben und die Revision zugelassen.

Über die gegen dieses Urteil eingelegten Revisionen der Beklagten wird der II. Zivilsenat am 27. Oktober 2008 verhandeln.

Verhandlungstermin: 27. Oktober 2008

II ZR 185/07

LG Frankfurt am Main – 3/9 O 98/03 – Entscheidung vom 21. Dezember 2005

OLG Frankfurt am Main – 5 U 229/05 – Entscheidung vom 17. Juli 2007

Die Kläger, zu denen unter anderem der Medienunternehmer Dr. Leo Kirch gehört, sind Aktionäre der Deutschen Bank AG. Sie greifen Beschlüsse an, die in der Hauptversammlung der Deutschen Bank AG am 10. Juni 2003 gefasst worden sind.

Hintergrund der Auseinandersetzung sind öffentliche Äußerungen des früheren Aufsichtsratsvorsitzenden der Deutschen Bank AG, Dr. Breuer, über die Kreditwürdigkeit von Dr. Kirch und der von ihm beherrschten Unternehmen, außerdem die Verwertung einer Beteiligung an der Springer-Verlags AG durch die beklagte Bank.

Im Vordergrund des Rechtsstreits steht die formelle Frage, ob die Beschlussfassung in der Hauptversammlung ordnungsgemäß protokolliert wurde. Das Aktiengesetz verlangt, dass Beschlüsse der Hauptversammlung von einem Notar beurkundet werden. Der von der Gesellschaft hinzugezogene Notar hat den Gang der Versammlung aufgezeichnet und diese Aufzeichnungen unmittelbar nach dem Ende der Versammlung – wie es notarieller Praxis in diesen Fällen entspricht – aus Vorsichtsgründen unterzeichnet, sie aber nicht herausgegeben, sondern später durch eine überarbeitete Endfassung ersetzt. Die ursprüngliche Aufzeichnung ist nicht mehr vorhanden. Damit stellt sich die von den Klägern verneinte, höchstrichterlich bisher nicht entschiedene Frage, ob die Formvorschriften des Aktiengesetzes eingehalten wurden.

Die Kläger beanstanden auch sonst den Ablauf der Hauptversammlung. So streiten die Parteien unter anderem darum, ob die Auswertung der bei der Hauptversammlung zur Stimmabgabe verwandten Stimmkarten ausreichend überwacht und der Aufsichtsrat ordnungsgemäß gewählt wurde. Daneben meinen die Kläger, dass in der Hauptversammlung gestellte Fragen nicht ordentlich beantwortet wurden.

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 5. Mai 2008 gegen das die Klageabweisung bestätigende Urteil des Berufungsgerichts die Revision zugelassen. Er wird am 27. Oktober 2008 über die Sache verhandeln.

Verhandlungstermin: 28. Oktober 2008

VI ZR 307/07

LG Berlin - 27 O 1035/06 – Entscheidung vom 23. Januar 2007

Kammergericht Berlin - 9 U 21/07 – Entscheidung vom 4. Dezember 2007

Der Kläger, ein bekannter Schauspieler und Moderator, wendet sich gegen die erneute Veröffentlichung von Fotos, die ihn am 10. November 2005 beim Verlassen einer Justizvollzugsanstalt zeigen. Die Bild-Zeitung hat diese Bilder am 11. November 2005 veröffentlicht. Die zugehörige Wortberichterstattung mit der Überschrift "Hier schlendert … in die Freiheit" befasst sich damit, dass dem Kläger bereits zwei Wochen nach Haftantritt Ausgang und Unterbringung im offenen Vollzug genehmigt wurde.

Das Landgericht hat dem Antrag des Klägers auf Unterlassung der erneuten Veröffentlichung der Fotos stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht die Klage abgewiesen.

Auf die Revision des Klägers wird sich der u. a. für das Allgemeine Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit der Frage zu befassen haben, ob ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung der Bilder bestanden hat und ob der Veröffentlichung berechtigte Interessen des Klägers etwa im Hinblick auf seine Resozialisierung oder wegen des Zustandekommens der Bilder entgegenstanden. Der Bundesgerichtshof wird in diesem Verfahren Gelegenheit haben, zur Frage der Zulässigkeit der Veröffentlichung von Fotos Prominenter bei der Berichterstattung über eine von ihnen begangene Straftat Stellung zu nehmen.

Verhandlungstermin: 29. Oktober 2008

VIII ZR 258/07

LG Bochum - Urteil vom 5. Dezember 2006 - 18 O 227/06

OLG Hamm - Urteil vom 3. August 2007 - 12 U 158/06

(veröffentlicht unter anderem in WM 2007, 2012)

Die Klägerin, eine Leasinggesellschaft, nimmt den Beklagten als Bürgen der insolventen F. GmbH in Anspruch.

Die F. GmbH hatte im April 2005 einen Vertrag über die Überlassung, Anpassung und Implementierung einer Branchensoftware abgeschlossen. Im Sommer 2005 schlossen die Klägerin und die F. GmbH einen Leasingvertrag ("Bundle Lease über eine Systemlösung") mit einem "Gesamtanschaffungswert" von 400.000 €. Als spätester Fertigstellungszeitpunkt der Systemlösung war der 30. Juni 2006 angegeben. In dem von der Klägerin verwendeten Formularleasingvertrag ist unter anderem bestimmt:

"Für den Fall, dass die Systemlösung oder Systemmodule bis zu einem vereinbarten spätesten Fertigstellungszeitpunkt von dem Kunden nicht abgenommen wurden, oder die Einführung von Systemmodulen oder der Systemlösung insgesamt zuvor scheitert, ist die Leasinggesellschaft berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt erfasst alle nicht bereits abgenommenen Systemmodule. Für den Fall des Rücktritts bietet der Kunde der Leasinggesellschaft schon heute an, die an die Leasinggesellschaft erbrachten Lieferungen und Leistungen, die nicht als selbstständig nutzungsfähige Systemmodule abgenommen wurden, zum Selbstkostenpreis der Leasinggesellschaft abzukaufen … (Hard- und Software), der Leasinggesellschaft von ihr geleistete sonstige Zahlungen (Dienstleistungen, Anzahlungen) zu erstatten, eine Vergütung von Vorfinanzierungsleistungen an die Leasinggesellschaft zu leisten und wieder anstelle der Leasinggesellschaft in die mit den Lieferanten geschlossenen Verträge einzutreten …"

Anfang Juni 2006 beantragte die F. GmbH die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Am 3. Juli 2006 erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Leasingvertrag mit der Begründung, dass der 30. Juni 2006 verstrichen sei, ohne dass die Systemlösung fertig gestellt worden sei. Ferner erklärte die Klägerin: "Des Weiteren nehmen wir hiermit Ihr Angebot an, uns denjenigen Teil der Systemmodule, den Sie abgenommen haben, nämlich in Höhe von … 96.384,11 € abzukaufen ..."

Gleichzeitig hat die Klägerin den Beklagten aus seiner Bürgschaft auf Zahlung in Höhe von 96.384,11 € in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Formularvereinbarung, aus der die Klägerin vorgehe, wegen unangemessener Benachteilung der Leasingnehmerin unwirksam sei (§ 307 Abs. 1 BGB), weil die Gesamtregelung den Leasingkunden rechtlos stelle.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsverlangen weiter.

Verhandlungstermin: 29. Oktober 2008

VIII ZR 313/07

LG Kassel - Urteil vom 6. Dezember 2006 - 9 O 1252/06

OLG Frankfurt am Main - Urteil vom 1. November 2007 - 15 U 12/07

Die Parteien streiten um die Vergütung von Strom aus Sonnenergie nach § 11 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2004 (EEG).*

Die Klägerin hält Hühner in Freilandhaltung. Auf dem Gelände sind 69 "Schützhütten" verteilt. Nach der Darstellung der Klägerin seien die Hütten zum Schutz der Hühner vor widrigen Wetterbedingungen und Greifvögeln bestimmt. Auf den Hütten hat die Klägerin Fotovoltaikanlagen angebracht.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, es handle sich um ausschließlich auf Gebäuden angebrachte Solaranlagen, für die sie nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 EEG eine erhöhte Vergütung für den aus diesen Anlagen in das Netz der Beklagten eingespeisten Strom beanspruchen könne.

Die Beklagte, die vergütungspflichtige Netzbetreiberin, hat unter anderem eingewandt, es handele sich nicht um "Schutzhütten" für die auf dem Gelände herumlaufenden Hühner, sondern allein um Tragwerk für die Solaranlagen, deren Zwischenräume nur mit Dachplatten verkleidet worden sein, um den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, es handle sich um Gebäude im Sinne des § 11 Abs. 2 EEG.

Das Landgericht hat die unter anderem auf Zahlung der (erhöhten) Vergütung gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt und zur Begründung unter anderem ausgeführt, dass es sich bei den fraglichen Einrichtungen um Gebäude handele. Die Hütten seien jedenfalls zum Schutz der Hühner vor der Witterung geeignet.

Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten.

§ 11 Abs. 1 und 2 Nr. 1 EEG (Vergütung für Strom aus solarer Strahlungsenergie):

"(1) Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie beträgt die Vergütung mindestens 45,7 Cent pro Kilowattstunde.

(2) Wenn die Anlage ausschließlich an oder auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht ist, beträgt die Vergütung

1. bis einschließlich einer Leistung von 30 Kilowatt mindestens 57,4 Cent pro Kilowattstunde ..."

Verhandlungstermin: 12. November 2008

VIII ZR 7/08

AG Heidelberg - Urteil vom 3. Juli 2007 - 61 C 581/05

LG Heidelberg - Urteil vom 30. November 2007 – 5 S 86/07

und

VIII ZR 8/08

AG Heidelberg - Urteil vom 3. Juli 2007 – 61 C 584/05

LG Heidelberg - Urteil vom 30. November 2007 – 5 S 89/07

und

VIII ZR 9/08

AG Heidelberg - Urteil vom 3. Juli 2007 – 61 C 582/05

LG Heidelberg - Urteil vom 30. November 2007 – 5 S 87/07

Die Revisionsverfahren betreffen die Wirksamkeit so genannter Abrisskündigungen (§ 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB*).

Die Beklagten haben Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus der Klägerin gemietet. Die Klägerin beabsichtigt, das 1914 errichtete Gebäude abzureißen und ein größeres Gebäude mit sechs Eigentumswohnungen zu errichten. Die Klägerin erhielt die baurechtliche und denkmalschutzrechtliche Genehmigung für den Abriss des bestehenden Wohngebäudes sowie die Baugenehmigung für das geplante Vorhaben. Ende 2005 kündigte die Klägerin die Mietverhältnisse.

Das Amtsgericht hat die Räumungsklagen abgewiesen. Auf die Rechtsmittel der Klägerin hat das Landgericht die Beklagten verurteilt, die von ihnen gemieteten Wohnungen zu räumen. Das Berufungsgericht hat unter anderem darauf abgestellt, dass die Klägerin durch den Fortbestand des jeweiligen Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Gebäudes gehindert sei und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde. Das Gebäude sei stark sanierungsbedürftig. Bei Realisierung ihrer Pläne könne die Klägerin eine Rendite von 16% erzielen, während sich die erzielbare Rendite sowohl bei einer Minimalsanierung als auch bei einer Vollsanierung des bestehenden Gebäudes auf nur 2,5 % belaufe.

Mit den vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen begehren die Beklagten Wiederherstellung der erstinstanzlichen Urteile.

* § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB lautet:

"(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn …

3. der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will."

Verhandlungstermin: 13. November 2008

VII ZR 201/06

LG Erfurt – 3 O 1867/02 – Entscheidung vom 23. August 2005

Thüringisches OLG – 5 U 899/05 – Entscheidung vom 19. September 2006

Das klagende Bauunternehmen verlangt vom öffentlichen Auftraggeber u. a. Mehrvergütungen wegen Mengenüberschreitungen in zwei Positionen des Leistungsverzeichnisses der Beklagten.

Sie berechnet ihre Vergütung nach § 2 Nr. 3 bzw. 5 VOB/B unter Heranziehung des von ihr im Leistungsverzeichnis eingesetzten Einheitspreises.

Die Beklagte wendet ein, dieser sei spekulativ überhöht und betrage mehr als das 800-fache des allgemein üblichen Durchschnittspreises.

Das LG hat die Klage in diesem Punkt abgewiesen, das OLG hat ihr teilweise stattgegeben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision begehrt die Beklagte insoweit Abweisung der Klage, mit der Anschlussrevision verfolgt die Klägerin ihre Forderung in voller Höhe weiter.

Der für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat wird sich mit der Frage zu beschäftigen haben, welche Rechtsfolgen die Vereinbarung eines u. U. spekulativ überhöhten Einheitspreises hat, wenn sich gerade in dieser Position Mengenmehrungen realisieren.

Verhandlungstermin: 18. November 2008

1 StR 158/08

Landgericht Münster - Urteil vom 27. August 2007 - 8 KLs 81 Js 1751/07 (33/07)

Mit Urteil vom 27. August 2007 hat das Landgericht Münster den ehemaligen Stabsunteroffizier H. wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Misshandlung und entwürdigender Behandlung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Gegen den früheren Stabsunteroffizier F. hat es wegen entwürdigender Behandlung eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 40,- Euro verhängt. Zwei weitere Angeklagte, den ehemaligen Oberfeldwebel K. und den früheren Stabsunteroffizier He.- hat es freigesprochen.

Die vier Angeklagten waren in der 7. Kompanie des 7. Instandsetzungsbataillons, einer reinen Ausbildungskompanie für Rekruten der Bundeswehr, tätig, die in der Coesfelder Freiherr-vom-Stein-Kaserne stationiert war. Am 8./9. Juni 2004 beteiligten sie sich an einer "Geiselnahmeübung" in der allgemeinen Grundausbildung für etwa 80 Rekruten. Diese Übung hatten zwei anderweitig verfolgte Zugführer mit Genehmigung des ebenfalls gesondert verfolgten Kompaniechefs eingeführt, obwohl dies die geltende Anweisung für die Truppenausbildung Nummer 1 (AnTrA1) nicht vorsah und derartige Übungen ausschließlich an drei Bundeswehrstandorten - wozu die Kaserne in Coesfeld nicht gehörte - mit speziell geschulten Ausbildern durchgeführt wurden.

Bei dieser Übung, von der die Rekruten nichts wussten, waren die Angeklagten K., F. und He. mit drei weiteren Ausbildern für das "Überfallkommando" eingeteilt. Gemeinsam überfielen sie die in Gruppen aufgeteilten Rekruten, entwaffneten sie, verbanden ihnen die Augen und fesselten ihnen die Hände mit Kabelbindern auf den Rücken. Dabei erlitten die Rekruten teilweise Schmerzen.

Der Angeklagte F. stellte nach einem solchen Überfall einem gefesselten und mit verbundenen Augen auf dem Bauch liegenden Soldaten seinen rechten Fuß auf den Rücken. Dabei hielt er in der rechten Hand sein Gewehr, streckte die linke Faust in die Höhe und ließ sich so fotografieren.

Nach den einzelnen Überfällen wurden die Rekruten zu einer Sandgrube gebracht. Dort führte der Angeklagte H. mit ihm zugeteilten Hilfsausbildern ein "Verhör" durch. Bei dieser vom Angeklagten H. geleiteten Befragung mussten die Rekruten unter anderem mit verbundenen Augen Liegestütze oder Kniebeugen machen, es wurden Scheinerschießungen durchgeführt und teilweise wurde den Soldaten mit einer Kübelspritze Wasser in den gewaltsam geöffneten Mund oder in die Nase gepumpt, so dass sie zum Teil keine Luft mehr bekamen. Vereinzelt wurde Rekruten auch Wasser in die zuvor geöffnete Hose gepumpt. Ein Soldat wurde vom Angeklagten H. anschließend als "Bettnässer" verhöhnt.

Das Landgericht hat wegen der Vorfälle in der Sandgrube lediglich den Angeklagten H. verurteilt. Bezüglich des Angeklagten F. hat die Kammer das Posieren für das Foto als strafbar erachtet. Im Übrigen hat es ein strafbares Verhalten der Angeklagten F., K. und He. nicht festzustellen vermocht.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihren jeweils zu Ungunsten der Angeklagten K., He. und F. erhobenen Revisionen, mit denen sie die Verletzung materiellen Rechts beanstandet. Die Angeklagten H. und F. erheben ebenfalls jeweils die Sachbeschwerde.

§ 30 WStG. Misshandlung. (1) Wer einen Untergebenen körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit beschädigt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

...

§ 31 WStG. Entwürdigende Behandlung. (1) Wer einen Untergebenen entwürdigend behandelt oder ihm böswillig den Dienst erschwert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft

Verkündungstermin: 19. November 2008

(Verhandlungstermin: 28. Mai 2008 – siehe PM 77/2008)

VIII ZR 138/07

AG Dinslaken - Urteil vom 13. Juli 2006 - 31 C 295/05

LG Duisburg -Urteil vom 10. Mai 2007 - 5 S 76/06

Die Beklagte, ein kommunales Gasversorgungsunternehmen, beliefert den Kläger aufgrund eines 1983 geschlossenen Vertrags mit Gas. Zum 1. Januar 2005 erhöhte die Beklagte den Arbeitspreis von 3,05 Cent/kWh auf 3,56 Cent/kWh, zum 1. Januar 2006 auf 4,35 Cent/kWh; ab dem 1. April 2006 verlangte sie 4,25 Cent/kWh.

Mit der Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass er zur Zahlung des von der Beklagten verlangten Gaspreises nicht verpflichtet sei, solange dessen Billigkeit nicht festgestellt sei. Mit der Widerklage hat die Beklagte bis einschließlich April 2006 einen Betrag von 594,94 € verlangt. Daraufhin hat der Kläger die Klage für erledigt erklärt.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Die gegen die Verurteilung aufgrund der Widerklage gerichtete Berufung des Klägers hatte Erfolg. Das Landgericht hat die Widerklage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die von der Beklagten verlangten Preise seien einer Billigkeitskontrolle (§ 315 BGB) zu unterziehen. Eine solche sei jedoch nicht möglich, weil die Beklagte ihrer Darlegungslast nicht nachgekommen sei. Unter anderem hätte die Beklagte unter Vorlage ihrer Bezugsverträge vortragen müssen, dass, wie und warum ihre Bezugspreise gestiegen seien. Sie hätte ferner darlegen müssen, was sie ihrerseits unternommen habe, um günstigere Gaspreise bei ihren Lieferanten zu erzielen. Es reiche nicht aus, wenn die Beklagte lediglich die Beträge angebe, um die ihre Einkaufspreise in absoluten Zahlen gestiegen seien, ohne gleichzeitig darzulegen, wie sie ihren Preis kalkuliere. Die Offenlegung der Kalkulation sei der Beklagten auch unter dem Aspekt der vom Schutz des Art. 12 Grundgesetz erfassten Geschäftsgeheimnisse nicht unzumutbar.

Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten.

Verhandlungstermin: 20. November 2008

I ZR 122/06

LG Saarbrücken – 7 II O 5/05 – Entscheidung vom 18. Oktober 2005

OLG Saarbrücken – 1 U 625/05-216 – Entscheidung vom 21. Juni 2006

Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte führte in der Zeit vom 14. bis zum 22. Januar 2005 eine Rabattaktion durch, die sie mit dem Slogan "20 % auf alles, ausgenommen Tiernahrung" bewarb. Die Klägerin stellte bei Testkäufen fest, dass die Preise für vier Artikel aus dem Sortiment der Beklagten zum Aktionsbeginn erhöht wurden, so dass in der Woche vor dem Beginn der Rabattaktion ein niedrigerer Preis galt. In der Zeit davor wurde der Preis verlangt, der auch zum Aktionsbeginn (wieder) gefordert wurde. Die Klägerin hat die Werbung als irreführend beanstandet und Unterlassung begehrt.

Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Eine Irreführung des Verkehrs liege nicht vor. Die Vermutung des § 5 Abs. 4 UWG, wonach es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist, greife nicht ein, weil der rabattierte Preis mit Ausnahme der Woche vor Beginn der Aktion tatsächlich über einen längeren Zeitraum gefordert worden sei.

Verhandlungstermin: 20. November 2008

4 StR 328/08

LG Konstanz - 4 KLs 50 Js 927/07 4/08 Rev.L.V. BG 71/08 – Urteil vom 28. Februar 2008

Am 30. März 2007 kam es auf der Bundesstraße B 33 zwischen Stuttgart und Konstanz nach der Anschlussstelle Steißlingen zu einem tödlichen Verkehrsunfall. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hatten zuvor zwei der Angeklagten mit ihren Pkws, einem unter anderem mit einem anderen Motor ausgestatteten VW Golf und einem Porsche Carrera, mehrfach abgesprochene "Beschleunigungsrennen" durchgeführt. Als sie während eines dieser Rennen nebeneinander auf der zweispurigen Straße mit einer Geschwindigkeit von mehr als 200 km/h den Pkw eines Zeugen überholten, geriet einer der Pkws mit den Rädern auf den Grünstreifen neben der Mittelleitplanke. Bei dem Versuch, das Fahrzeug wieder auf die Fahrbahn zurückzusteuern, geriet der Pkw ins Schleudern und überschlug sich. Dabei wurden der Fahrer und der Beifahrer – beide waren nicht angeschnallt – aus dem Fahrzeug geschleudert. An den hierbei erlittenen Verletzungen verstarb der Beifahrer.

Das Landgericht Konstanz hat die beiden an dem Rennen beteiligten Fahrer wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs jeweils zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, den Beifahrer in dem nicht verunfallten Pkw Porsche wegen Beihilfe zur vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten und bei sämtlichen Freiheitsstrafen die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Ferner wurde allen drei Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre für deren Wiedererteilung angeordnet.

Gegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft, die Nebenklägerin (die Mutter des verstorbenen Beifahrers), der Fahrer des verunfallten Pkws sowie der Beifahrer in dem nicht verunfallten Pkw Porsche Revision eingelegt. Staatsanwaltschaft und Nebenklägerin wollen eine Verurteilung der beiden Fahrer wegen fahrlässiger Tötung erreichen, der Beifahrer des nicht verunfallten Pkws strebt einen Freispruch an, der Fahrer des Unfallfahrzeugs beanstandet insbesondere den Rechtsfolgenausspruch.

Bezüglich der Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin wird der Senat insbesondere zu klären haben, ob der Verurteilung der Fahrer wegen fahrlässiger Tötung – wie vom Landgericht angenommen – eine aus Sicht des bei dem Unfall verstorbenen Beifahrers "einverständliche Fremdgefährdung" entgegensteht, weil er sich (so das Landgericht) "freiwillig und unter Inkaufnahme der hiermit verbundenen Gefahren" an dem Rennen beteiligt hat.

Verhandlungstermin: 24. November 2008

II ZR 116/08

LG Heidelberg – 11 O 13/03 KfH – Entscheidung vom 14. August 2003

OLG Karlsruhe – 7 U 181/03 – Entscheidung vom 12. Januar 2005

Die inzwischen verstorbene Klägerin und die Beklagten sind bzw. waren Aktionäre einer Aktiengesellschaft, die zu rund 90% drei Stämmen zweier Gründerfamilien gehört.

Die Mitglieder dieser Familien wollten bei der Verwaltung der Aktiengesellschaft einheitlich auftreten. Deshalb schlossen sie sich zu einer Schutzgemeinschaft zusammen, zu der auch die Parteien gehörten. Innerhalb dieser Schutzgemeinschaft wollten sie die Stimmabgabe in der Hauptversammlung koordinieren. Bei der Einigung innerhalb der Schutzgemeinschaft auf ein einheitliches Votum aller Familienmitglieder in der Hauptversammlung sollte immer die einfache Mehrheit genügen, obwohl das Aktienrecht je nach Beschlussgegenstand in der Hauptversammlung größere Mehrheiten verlangt. Diese Vereinbarung konnte zur Folge haben, dass eine nach dem Aktiengesetz beachtliche Minderheit in der Schutzgemeinschaft überstimmt werden und damit in der Hauptversammlung nicht zur Geltung kommen konnte.

Mit einfacher Mehrheit verständigte sich die Schutzgemeinschaft zweimal darauf, zu einzelnen Tagesordnungspunkten im Sinne der Verwaltungsvorschläge zu stimmen. Die zu diesen Tagesordnungspunkten zur Abstimmung gestellten Beschlüsse bedurften – streitig ist in welchem Umfang – in der Hauptversammlung einer Dreiviertelmehrheit. Die Beklagten stimmten trotz des anderen Votums der Schutzgemeinschaft gegen die Verwaltungsvorschläge. Sie meinen, in der Schutzgemeinschaft dürfe für ein "Ja" kein geringeres Mehrheitserfordernis gelten als in der Hauptversammlung. Der mit einfacher Mehrheit gefasste Beschluss der Schutzgemeinschaft binde sie nicht in Fällen, in denen in der Hauptversammlung für ein "Ja" eine Dreiviertelmehrheit nötig sei. Die Klägerin, an deren Stelle ihre Testamentsvollstrecker getreten sind, hält die Einigung der Schutzgemeinschaft dagegen für wirksam.

Das Berufungsgericht schloss sich der Auffassung der Klägerin an, ließ aber wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zu. Der Bundesgerichtshof wird über die Revisionen der Beklagten am 24. November 2008 verhandeln.

Verhandlungstermin: 26. November 2008

(31.05.06 – Verhandlungstermin; 16.08.06 – Verkündungstermin)

VIII ZR 200/05

LG Nürnberg-Fürth - Urteil vom 1. Februar 2005 - 7 O 10714/04

OLG Nürnberg - Urteil vom 23. August 2005 - 3 U 991/05

BGH, Beschluss vom 16. August 2006 - VIII ZR 200/05 (veröffentlicht unter anderem in NJW 2006, 3200)

EuGH, Urteil vom 17. April 2008, Rs. C-404/06 - Quelle AG gegen Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände e.V. (veröffentlicht unter anderem in NJW 2008, 1433)

Eine Verbraucherin bestellte im Sommer 2002 bei der Beklagten ein "Herd-Set" zum Preis von 524,90 €, das im August 2002 geliefert wurde. Im Januar 2004 stellte die Kundin fest, dass sich die Emailleschicht im Backofen abgelöst hatte. Da eine Reparatur des Gerätes nicht möglich war, tauschte die Beklagte den Backofen vereinbarungsgemäß aus. Für die Nutzung des ursprünglich gelieferten Gerätes verlangte sie eine Vergütung von 69,97 €, die die Käuferin entrichtete.

Gestützt auf eine entsprechende Ermächtigung durch die Käuferin fordert der Kläger, der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände e.V., von der Beklagten Rückzahlung dieses Betrages. Weiterhin verlangt er unter anderem von der Beklagten, es zu unterlassen, im Zusammenhang mit der Ersatzlieferung von Waren von Verbrauchern für die Nutzung der mangelhaften Ware eine Entschädigung zu verlangen.

Das Landgericht hat dem Zahlungsantrag stattgegeben und den Unterlassungsantrag abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung beider Parteien zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Abweisung der Klage auch hinsichtlich des Rückzahlungsanspruchs. Der Kläger verfolgt mit seiner Revision den Unterlassungsantrag weiter.

Der VIII. Zivilsenat das Bundesgerichtshofs hat das Verfahren mit Beschluss vom 16. August 2006 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 234 des EG-Vertrages die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Vorschrift des § 439 Abs. 4 BGB, die den Käufer im Falle einer Ersatzlieferung dazu verpflichtet, an den Verkäufer eine Vergütung für die Nutzung der zunächst gelieferten mangelhaften Kaufsache zu zahlen, mit der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufes und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. Nr. L 171/12 vom 7. Juli 1999, Verbrauchgüterkaufrichtlinie) in Einklang steht (Mitteilung der Pressestelle Nr. 118/2006).

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat hierüber durch Urteil vom 17. April 2008 entschieden und die vorgelegte Frage wie folgt beantwortet: "Art. 3 der Richtlinie 1999/44/EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die dem Verkäufer, wenn er ein vertragswidriges Verbrauchsgut geliefert hat, gestattet, vom Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des vertragswidrigen Verbrauchsguts bis zu dessen Austausch durch ein neues Verbrauchsgut zu verlangen."

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nunmehr in Fortsetzung des Verfahrens über die Revisionen der Parteien zu entscheiden.

Verhandlungstermin: 27. November 2008

5 StR 96/08

LG Cottbus - 22 KLs 1/07- Urteil vom 4. Juli 2007

Das Landgericht Cottbus hat einen Finanzberater wegen Betrugs zu Lasten des Fußballvereins FC Energie Cottbus e.V. zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt; gegen einen Rechtsanwalt und einen Medienberater hat es wegen Beihilfe zum Betrug Geldstrafen verhängt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts überzeugte der Finanzberater als Repräsentant einer in den USA ansässigen Gesellschaft den ehemaligen Vereinspräsidenten des in Geldschwierigkeiten befindlichen Fußballvereins im März 2005 davon, einen Vorschuss in Höhe von 300.000 Euro auf ein vom Rechtsanwalt eingerichtetes Treuhandkonto zu zahlen. Der Finanzberater gab vor, dass dieser Betrag zur Deckung der Kosten für einen zu vermittelnden Millionenkredit dienen sollte. Tatsächlich war die Gesellschaft zur Vermittlung eines solchen Finanzgeschäfts nicht imstande. Die vom Rechtsanwalt entgegen der Treuhandabrede dem Finanzberater zur Verfügung gestellten Beträge gingen in dubiosen Investitionen verloren; mehr als ein Drittel des Vorschusses verwendete der Finanzberater zudem zu eigenen Zwecken. Der Medienberater, der von der Leistungsunfähigkeit der amerikanischen Gesellschaft wusste, war an den Vertragsverhandlungen beteiligt. Der Vereinspräsident musste wegen dieser Finanzaffäre zurücktreten.

Gegen das Urteil wenden sich die Angeklagten und die Staatsanwaltschaft mit dem Rechtsmittel der Revision. Während die Angeklagten, gestützt auf Verfahrensrügen und sachlichrechtliche Beanstandungen, die Aufhebung ihrer Verurteilungen erstreben, rügt die Staatsanwaltschaft vor allem, dass die gegen den Finanzberater verhängte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

Verhandlungstermin: 27. November 2008

I ZR 114/06

LG Frankfurt – 2-03 O 15/04 – Entscheidung vom 28. Juli 2005

OLG Frankfurt – 11 U 45/05 – Entscheidung vom 16. Mai 2006

Die Klägerin zu 1 ist Inhaberin der auch in Deutschland geschützten IR-Marke "Cartier". Die Klägerin zu 2 handelt mit "Cartier"-Schmuck. Sie hat die Schmuckmodellreihe "Mahango" entwickelt. Der Beklagte ist bei ebay registriert. Unter seinem Account wurde ein Halsband "Art Cartier" angeboten. Die Klägerin zu 1 sieht darin eine Verletzung ihrer Marke, die Klägerin zu 2 eine Verletzung ihres Urheberrechts an der Modellreihe "Mahango". Der Beklagte hat sich im Wesentlichen damit verteidigt, dass das Angebot nicht von ihm, sondern von seiner Ehefrau eingestellt worden sei.

Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Eine Haftung des Beklagten als Störer scheide aus, da es ihm nicht zumutbar gewesen sei, die Rechtsverletzung zu verhindern. Eine Pflicht, die Angebote seiner Frau auf mögliche Rechtsverletzungen zu prüfen, bestehe nur, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass es zu Rechtsverletzungen komme. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen.

Verhandlungstermin: 27. November 2008

I ZR 24/06

LG Münster – 25 O 90/05- Entscheidung vom 20. September 2005

OLG Hamm - 4 U 140/05 - Entscheidung vom 12. Januar 2006

Die Beklagte betreibt einen alle Rechtsgebiete umfassenden Online-Informationsdienst. Einer ihrer Mitarbeiter rief den Prozessbevollmächtigten des Klägers in dessen Kanzlei an und bot ihm einen Präsentationstermin für das Informationssystem der Beklagten an. Vor dem Telefonat gab es keine geschäftlichen Beziehungen zwischen der Rechtsanwaltskanzlei und der Beklagten. Der Kläger hält den Anruf für eine unzulässige Telefonwerbung und hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben. Der Anruf stelle eine unzulässige Telefonwerbung dar. Die Beklagte habe nicht von einem mutmaßlichen Einverständnis der angerufenen Rechtsanwälte ausgehen können. Ein allgemeines Interesse an dem beworbenen Produkt reiche nicht aus.

Verhandlungstermin: 1. Dezember 2008

II ZR 102/07

LG Erfurt – 10 O 611/04 – Entscheidung vom 09. September 2005

OLG Jena – 6 U 947/05 – Entscheidung vom 25. April 2007

Der klagende Insolvenzverwalter nimmt die Beklagten als frühere Mitglieder des Aufsichtsrats der jetzt insolventen Aktiengesellschaft in Anspruch.

Die Mehrheit der Aktien dieser Aktiengesellschaft gehörte einer Muttergesellschaft. Ein Beherrschungsvertrag zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft bestand nicht. Die durch ihren Vorstand vertretene Aktiengesellschaft gewährte der Muttergesellschaft ungesicherte, aber verzinsliche Darlehen in Millionenhöhe ("upstream-Darlehen"), die die Darlehensnehmerin größtenteils nicht zurückzahlen konnte, nachdem sie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war.

Der Kläger meint, die beklagten Aufsichtsratsmitglieder seien ihrer Überwachungspflicht gegenüber dem Vorstand im Zusammenhang mit der Gewährung dieser Darlehen nicht nachgekommen und verlangt deswegen von ihnen Schadenersatz. Die Parteien streiten darum, ob die Darlehensgewährung an die zunächst wirtschaftlich gesunde Muttergesellschaft wegen der fehlenden Sicherheiten als nachteiliges Rechtsgeschäft im Sinne der Vorschriften des Aktiengesetzes über die sog. "faktische Konzernierung" zu werten sei. Ferner meinen die Beklagten, der Kläger dürfe sie auch deswegen nicht in Anspruch nehmen, weil er mit den Vorstandsmitgliedern, die die Darlehen ausgereicht hatten, ein Stillhalteabkommen geschlossen hat.

Das Berufungsgericht hat sich in weiten Teilen der Argumentation des Klägers angeschlossen, hat allerdings zur Fortbildung des Rechts die Revision zugelassen. Über die Revision der Beklagten wird der Bundesgerichtshof am 1. Dezember 2008 verhandeln.

Verhandlungstermin: 2. Dezember 2008

1 StR 375/08

Landgericht Wuppertal – Entscheidung vom 11. Januar 2008 – 26 KLs 44/06

Mit Urteil vom 11. Januar 2008 hat das Landgericht Wuppertal den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in elf Fällen, wegen versuchter Steuerhinterziehung in neun Fällen und wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Nach den Urteilsfeststellungen führte der Angeklagte Unternehmen der Gastronomie- und Spielautomatenbranche, ohne für diese Steuererklärungen abzugeben. Einen erheblichen Teil der Einnahmen entnahm er zudem, ohne dies buchhalterisch zu erfassen.

Gegen das Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird. In der Revisionshauptverhandlung wird sich der 1. Strafsenat insbesondere damit zu befassen haben, welche Anforderungen in Steuerstrafverfahren an die Darlegung der Berechnung der hinterzogenen Steuern in Urteilen zu stellen sind.

Verhandlungstermin: 2. Dezember 2008

1 StR 416/08

Landgericht Landshut – Entscheidung vom 21. April 2008 – 3 KLs 54 Js 18017/06

Mit Urteil vom 21. April 2008 hat das Landgericht Landshut den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 48 Fällen, Beihilfe zur Steuerhinterziehung und Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten verurteilt, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach den Urteilsfeststellungen betrieb der Angeklagte ein Trockenbauunternehmen, in dem die Arbeitnehmer illegal beschäftigt wurden, um so Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu hinterziehen. Daneben stellte er seinen Auftraggebern Scheinrechnungen aus, um diesen zu ermöglichen, rechtswidrig Vorsteuererstattungen geltend zu machen.

Gegen das Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten, der insbesondere eine Strafaussetzung zur Bewährung erstrebt. In der Revisionshauptverhandlung wird sich der 1. Strafsenat daher zunächst damit zu befassen haben, ob die Strafkammer die Versagung der Strafaussetzung rechtsfehlerfrei begründet hat. Daneben wird sich der 1. Strafsenat insbesondere damit auseinanderzusetzen haben, inwieweit für die Berechnung des sozialversicherungsrechtlichen Schadens die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch IV herangezogen werden kann.

§ 14 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IV

(1) ……….

(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.

(3) ……….

Verhandlungstermin: 10. Dezember 2008

VIII ZR 293/07

LG Berlin - Urteil vom 14. Dezember 2006 - 9 O 277/06

KG Berlin - Urteil vom 8. Oktober 2007 - 23 U 46/07

Die Beklagte ist Eigentümerin eines Grundstücks in Berlin. Mieterin dieses Grundstücks war die C. GmbH. Die Klägerin, die Berliner Wasserbetriebe, versorgte das Grundstück mit Wasser. Das Entgelt stellte sie der C. GmbH in Rechnung. Die C. GmbH ist inzwischen insolvent. Die Klägerin nimmt nunmehr die Beklagte in Anspruch und verlangt das hierfür im Zeitraum von Ende 2004 bis Herbst 2005 angefallene Entgelt in Höhe von rund 81.000 €.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte mit der Klägerin stillschweigend einen Vertrag über die Inanspruchnahme der Versorgung mit Frischwasser geschlossen habe.

Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beklagten.

Verhandlungstermin: 10. Dezember 2008

VIII ZR 98/06

LG Schwerin - Urteil vom 29. Juli 2005 - 4 O 334/04

OLG Rostock - Urteil vom 20. März 2006 - 3 U 124/05

(OLGR Rostock 2006, 471)

Im September 2003 erwarb der Kläger von der Beklagten einen Neuwagen. Später beanstandete er ein Leistungsloch im vierten Gang bei etwa 90 km/h. Zwei Nachbesserungsversuche der Beklagten blieben ohne Erfolg.

Wegen des vom Kläger behaupteten Leistungsdefizits verständigten sich die Parteien Anfang März 2004 darauf, das Fahrzeug auf einem Motorstand überprüfen zu lassen. Der Kläger hat geltend gemacht, dass er von der Beklagten in der Folgezeit mehrfach vertröstet worden sei. Am 31. März 2004 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Das Landgericht hat der unter anderem auf Rückzahlung des Kaufpreises gerichteten Klage im Wesentlichen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Mit Rücksicht auf die Anfang März 2004 vereinbarte Leistungsüberprüfung hätte der Kläger der Beklagten vor dem Rücktritt eine Frist zur Nachbesserung zu setzen müssen. Eine Fristsetzung sei nicht nach § 440 Satz 2 BGB* entbehrlich gewesen. Da sich der Kläger nach zwei vergeblichen Nachbesserungsversuchen mit weiterer Ursachenforschung einverstanden erklärt habe, könne er nicht unter Berufung auf die beiden vergeblichen Nachbesserungsversuche vom Kaufvertrag zurücktreten, ohne der Beklagten vorab eine - kurze - Frist zur Überprüfung des Fahrzeugs gesetzt zu haben.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsverlangen weiter.

* § 440 Satz 2 BGB: "Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt."

Verhandlungstermin: 11. Dezember 2008

VII ZR 11/08

LG Berlin – 23 O 148/06 – Entscheidung vom 15. November 2006

Kammergericht - 21 U 52/07 – Entscheidung vom 5. Oktober 2007

Die Parteien streiten um die Höhe des Werklohns für Straßenbauarbeiten.

Die Klägerin nahm als Bieterin an einem förmlichen Vergabeverfahren nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) teil, mit dem die beklagte Bundesrepublik Deutschland den Bau eines Teilstücks einer Bundesautobahn ausgeschrieben hatte. Die ursprünglich bis zum 11. Juli 2003 laufende Bindefrist für das im Februar/März 2003 abgegebene Vertragsangebot der Klägerin wurde mehrfach einvernehmlich, zuletzt bis zum 30. Juli 2004 verlängert. Hintergrund war, dass ein Konkurrent ein so genanntes Vergabenachprüfungsverfahren eingeleitet hatte, vor dessen Abschluss die Beklagte den Zuschlag nicht erteilen durfte. Am 20. Juli 2004 erhielt die Klägerin den Zuschlag zu den angebotenen Bedingungen. Zwischenzeitlich waren die Stahlpreise und nach der Behauptung der Klägerin auch die Zementpreise erheblich gestiegen. Deswegen begehrt die Klägerin eine Erhöhung der Vertragspreise und klagt im vorliegenden Rechtsstreit den von der Beklagten nicht akzeptierten Erhöhungsbetrag ihres Werklohns ein.

Das Landgericht hat mit einem Zwischenurteil die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, aus dem besonderen Verhältnis zwischen Bauherrn und Bauunternehmer folge die Pflicht des Bauherrn, einer Preisanpassung zuzustimmen, soweit diese durch Änderung der Materialkosten verursacht sei, die auf die Verzögerungen durch ein Nachprüfungsverfahren zurückzuführen sei.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision möchte die Beklagte weiterhin Klageabweisung erreichen. Der Senat wird die für die Baupraxis bedeutende Frage zu entscheiden haben, wer bei verzögertem Zuschlag im Rahmen eines förmlichen Vergabeverfahrens das Risiko von Kostensteigerungen, die bei Angebotsabgabe noch nicht berücksichtigt werden konnten, zu tragen hat.

Verhandlungstermin: 16. Dezember 2008

VI ZR 170/07

LG Bielefeld - Entscheidung vom 2.12.2004 - 18 O 23/05

OLG Hamm – Entscheidung vom 16.5.2007 - 8 U 4/06

Die Klägerin ist eine Pflegekasse einer Allgemeinen Ortskrankenkasse. Sie erwarb für die ambulante häusliche Pflege Pflegebetten aus der Produktion der Beklagten. Später informierten die zuständigen Behörden über Sicherheitsrisiken der Betten infolge konstruktiver Mängel und die Gefahr für Leib und Leben der Pflegebedürftigen sowie über die Notwendigkeit der Überprüfung der Betten und ggf. deren Nachrüstung. Unter Bezugnahme darauf richtete die Beklagte ein Rundschreiben an ihre Kunden, u. a. an die Klägerin, in dem sie einen geeigneten Nachrüstsatz zu einem Preis von bis zu 400 € anbot. Die Klägerin fragte daraufhin bei der Beklagten nach, welche ihrer Betten die Sicherheitsanforderungen erfüllten und wie teuer eine Nachrüstung sei, und forderte die Beklagte auf, ihre Verpflichtung zur Übernahme der für die Nachrüstung erforderlichen Kosten anzuerkennen. Als die Beklagte darauf nicht reagierte, veranlasste die Klägerin die Nachrüstung der Betten und verlangt nun Kostenerstattung von der Beklagten.

Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Der u. a. für Produkthaftung zuständige VI. Zivilsenat hat die Revision der Klägerin wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Der Rechtsstreit wirft die Frage auf, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen der Hersteller eines Produkts außerhalb vertraglicher Gewährleistungspflichten unter dem Gesichtspunkt der Produkthaftung für Kosten einer erforderlichen Nachrüstung in Anspruch genommen werden kann.

Verhandlungstermin: 17. Dezember 2008

VIII ZR 159/07

LG Berlin - Urteil vom 30. März 2005 - 101 O 20/04

KG Berlin - Urteil vom 21. Mai 2007 - 23 U 87/05

Der Kläger betrieb eine Tankstelle des beklagten Mineralölunternehmens. Nach den Formularverträgen der Parteien war es dem Kläger untersagt, Treibstoff auf Stationskredit zu verkaufen. Er gestattete es jedoch einem Teil seiner Kunden, zum Beispiel Speditionen oder Taxiunternehmen, Treibstoff auf Kredit zu beziehen. Zum 23. Juni 2003 erklärte die Beklagte die außerordentliche Kündigung des Vertragsverhältnisses und begründete dies mit der Unterdeckung des Agenturkontos des Klägers. Der Negativsaldo war entstanden, weil die Beklagte das Konto auch mit Umsätzen belastete, welche der Kläger aufgrund der von ihm gewährten Stationskredite noch nicht vereinnahmt hatte.

Der Kläger hat die Kündigung als unberechtigt angesehen. Mit der Klage hat er unter anderem Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns sowie Handelsvertreterausgleich beansprucht. Das Landgericht hat die Klage insoweit abgewiesen.

Die Berufung des Klägers hatte im Wesentlichen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Beklagte unter anderem verurteilt, an den Kläger 10.000 € Schadensersatz sowie 11.000 € Handelsvertreterausgleich zu zahlen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass eine Allgemeine Geschäftsbedingung, nach der ein Tankstellenpächter die Tagesumsätze sofort auf ein Agenturkonto einzuzahlen und abzuführen habe, auch wenn er diese aufgrund erfolgter Kreditierung noch nicht vereinnahmt habe, unwirksam sei, weil sie den Pächter unangemessen benachteilige (§ 307 Abs. 1 BGB).

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsverlangen weiter.

Termin: noch nicht bestimmt

StB 12-15/08

Mehrere Herausgeber von Berliner Tageszeitungen wenden sich als von der Maßnahme Betroffene mit Beschwerden gegen bereits vollzogene Postbeschlagnahmeanordnungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs.

In einem vom Generalbundesanwalt geführten Ermittlungsverfahren bestand der Verdacht, dass ein im Mai 2007 verübter Brandanschlag auf Gruppenkraftwagen der Berliner Polizei der "militanten gruppe" (vgl. auch Pressemitteilung des BGH Nr. 181/2007) zuzurechnen war. Da auf Grund früherer Erkenntnisse nicht auszuschließen war, dass entsprechende Selbstbezichtigungsschreiben von der "militanten gruppe" tatzeitnah an Berliner Tageszeitungen gerichtet werden könnten, ordnete der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs auf Antrag des Generalbundesanwalts für die Dauer von fünf Tagen an, bei einem bestimmten Briefzentrum der Post Briefe, die an vier Berliner Tageszeitungen gerichtet waren und auf Grund bestimmter äußerer Merkmale Selbstbezichtigungsschreiben der "militanten gruppe" enthalten konnten, noch vor Auslieferung an den Adressaten als Beweismittel zu beschlagnahmen. Der Beschluss wurde vollzogen und es wurden zwei Briefe beschlagnahmt, die tatsächlich Selbstbezichtigungsschreiben der Gruppierung enthielten.

Die Beschwerdeführer sehen durch die Anordnung des Ermittlungsrichters das Grundrecht der Pressefreiheit verletzt.

Termin: noch nicht bestimmt

3 StR 203/08

Landgericht Mannheim - 4 KLs 503 Js 2306/06

LG Mannheim - 503 Js 2306/06 – Entscheidung vom 14. Januar.2008

Das Landgericht Mannheim hat die Angeklagte, eine Rechtsanwältin, wegen Volksverhetzung in vier Fällen, Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole, Nötigung, versuchter Strafvereitelung und weiterer Straftaten zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihr für die Dauer von fünf Jahren die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes verboten.

Die Angeklagte war in zwei Strafverfahren, die vor dem Landgericht Mannheim (Az: 6 KLs 503Js 4/96) und dem Amtsgericht Potsdam (Az: 87 Ds 496 Js 25360/05) geführt wurden, als Verteidigerin tätig. Nach den Feststellungen des Landgerichts war ihr Prozessverhalten in beiden Verfahren darauf gerichtet, die Hauptverhandlung zur Verbreitung sog. revisionistischer Thesen, insbesondere zur Leugnung des Holocaust, auszunutzen. In dem vor dem Landgericht Mannheim geführten Verfahren zielte es darüber hinaus darauf ab, unter bewusster und beharrlicher Missachtung strafprozessualer Vorschriften sowie der üblichen Verhaltensformen vor Gericht eine Bestrafung ihres Mandanten ganz zu verhindern oder zumindest erheblich zu verzögern.

Gegen ihre Verurteilung hat die Angeklagte Revision eingelegt und diese mit einer Vielzahl von Verfahrensrügen und umfangreichen sachlichrechtlichen Ausführungen begründet.

Termin: noch nicht bestimmt

4 StR 252/08

Landgericht Schwerin - 111 Js 21 960/04 32 KLs 33/05 - Entscheidung vom 2. Juli 2007

Am 13. August 2004 brach in der Stadt Goldberg (Landkreis Parchim, Mecklenburg-Vorpommern) bei Sanierungsarbeiten der mehrgeschossige Flügel einer Schule zusammen. Dabei kamen fünf auf dem Bau tätige Arbeiter zu Tode; fünf weitere Personen auf dem Bau wurden teilweise schwer verletzt. Grund für den Einsturz war, dass bei dem Abbruch einer tragenden Wand im Erdgeschoss des Gebäudes die Abstützung unzureichend war. Das Landgericht Schwerin hat wegen dieses Unglücks den verantwortlichen Bauunternehmer wegen vorsätzlicher Baugefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Dagegen hat es zwei Mitangeklagte, die im Rahmen eines Subunternehmervertrages mit dem Abbruch der Wand befasst waren, aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen freigesprochen.

Dieses Urteil haben der verurteilte Bauunternehmer und, soweit es die Freisprüche betrifft, einer der Nebenkläger, der Vater eines bei dem Bauunglück ums Leben gekommenen Bauarbeiters, mit ihren Revisionen angefochten. Der Senat wird insbesondere die Verantwortlichkeiten der an einem Bau Beteiligten bei arbeitsteiliger Erledigung der Aufgaben zu klären haben.

Termin: noch nicht bestimmt

5 StR 394/08

KG Berlin – 3 Wi Js 1361/02 KLs – Urteil vom 3. März 2008

Das Landgericht Berlin hat zwei hochranige Funktionsträger der Berliner Stadreinigung (BSR) wegen rechtswidrig überhöhter Abrechnungen gegenüber den Grundstückseigentümern verurteilt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat die BSR über einen Zeitraum von etwa zwei Jahren den Grundstückseigentümern überhöhte Abrechnungen für die Reinigung der Verkehrswege erteilt. Die BSR ist zu diesen überhöhten Entgelten gelangt, weil sie in ihre Kalkulation auch solche Grundstücke einbezogen hat, die keinen Anlieger haben. Nach Berliner Landesrecht trägt die Kosten der Reinigung für diese Grundstücke das Land Berlin in vollem Umfang. Der Angeklagte G. hat als verantwortliches Vorstandsmitglied eine Korrektur der als unrichtig erkannten Tarifkalkulation verhindert und die Inkraftsetzung der überhöhten Tarife gefördert. Der Angeklagte W., der Leiter der Innenrevision der BSR war, hat es unterlassen, die Aufsichtsgremien zu unterrichten, obwohl er von der unzutreffenden Tarifbildung Kenntnis hatte. Das Landgericht Berlin hat den Vorstand G. wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, den Angeklagten W. hat es wegen Beihilfe (durch Unterlassen) zum Betrug mit einer Geldstrafe belegt.

Die beiden Angeklagten greifen mit ihren Revisionen die Verurteilungen mit materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Beanstandungen an. Der Generalbundesanwalt hat die Verwerfung der Revision des Angeklagten G. und die Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten W. im Beschlusswege beantragt.

Termin: noch nicht bestimmt

5 StR 399/08

LG Berlin – 540 Ks 2/08 – Urteil vom 29. April 2008

Das Landgericht Berlin hat den der Körperverletzung mit Todesfolge schuldigen Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt.

Der Angeklagte war in dieser Sache in einem früheren Rechtsgang wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Dem lag zugrunde, dass der Angeklagte seine Frau – beide waren Mitglieder einer bekannten afrikanischen Tanzgruppe – mit dem Messer attackiert hatte, woraufhin diese in Panik auf dem Fensterbrett Schutz suchte und schließlich 25 Meter in die Tiefe stürzte. Dieses Urteil hatte der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 10. Januar 2008 auf die Revision der Staatsanwaltschaft im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte der Körperverletzung mit Todesfolge schuldig ist, und im Strafausspruch aufgehoben.

Auf der Grundlage des bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs hat eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich nun der Angeklagte mit seiner Revision. Der Generalbundesanwalt hat die Verwerfung des Rechtsmittels durch Beschluss beantragt.

Termin: noch nicht bestimmt

5 StR 339/08

LG Frankfurt (Oder) – 23 Ks 1/07 – Urteil vom 7. April 2008

Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat die Angeklagte wegen der vorsätzlichen Tötung ihrer acht Kinder unmittelbar nach der Geburt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt.

Im März 2007 hatte der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Revision der Angeklagten die Verurteilung wegen Totschlags in acht Fällen bestätigt. Jedoch hatte der Senat die Sache zu neuer Strafzumessung an das Landgericht zurückverwiesen, weil die Erörterungen, mit denen eine mögliche Verminderung der Schuldfähigkeit der Angeklagten verneint wurde, nicht ausreichend waren (Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs Nr. 41/2007).

Auf der Grundlage des bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs hat eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts die Angeklagte erneut zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Sachverständig beraten hat es abermals eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit der Angeklagten ausgeschlossen. Der Generalbundesanwalt hat die Verwerfung der Revision durch Beschluss beantragt.

Termin: noch nicht bestimmt

5 StR 600/07

LG Hamburg – 608 KLs 3/07 – Urteil vom 9. Juni 2007

Das Landgericht Hamburg hat den Angeklagten wegen Bestechung und Beihilfe zur Untreue zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt.

Der Generalbundesanwalt hat im Blick auf die klärungsbedürftige Frage, ob Verantwortliche des Versorgungswerks der Rechtsanwälte Amtsträger sind, Terminsantrag gestellt. Für die Entscheidung soll noch der angekündigte Eingang eines abgetrennten Parallelverfahrens abgewartet werden

Termin: noch nicht bestimmt

5 StR 190/08

LG Göttingen – 1 Kls 29/06 – Beschluss vom 23. Januar 2008

Das Landgericht Göttingen hat durch Beschluss den Antrag der Staatsanwaltschaft auf nachträgliche Anordnung der Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung abgelehnt. Es hat sich für unzuständig erklärt und es deswegen für sachgerecht erachtet, ausnahmsweise im Beschlusswege über den Antrag zu entscheiden. Es ist der Auffassung, allein das Landgericht Hildesheim sei für die Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zuständig.

Der Verurteilte wurde am 7. Mai 1992 durch das Landgericht Hildesheim wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahre verurteilt, außerdem wurde gegen ihn die Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Das Landgericht Göttingen verurteilte ihn am 11. Mai 2001 wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und ordnete abermals seine Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus an. Durch Beschluss vom 17. Februar 2006 hat eine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Saarbrücken die Erledigung der Maßregel erklärt, da die Anordnungsvoraussetzungen nicht mehr vorlägen. Sodann verbüßte der Verurteilte die Restfreiheitsstrafen aus beiden Verurteilungen.

Gegen den Beschluss des Landgerichts Göttingen hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Neben der vom Landgericht verneinten Zuständigkeit hängt die Entscheidung über die Revision auch von der durch die Senate des Bundesgerichtshofs uneinheitlich beantworteten und dem Großen Senat für Strafsachen unterbreiteten Frage ab, ob es der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66b Abs. 3 StGB entgegensteht, dass der Betroffene nach Erklärung der Erledigung der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus noch Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, auf die zugleich mit der Unterbringung erkannt worden ist. Würde man dies mit dem 1. Strafsenat bejahen, käme die Anordnung der Sicherungsverwahrung auf der Grundlage des § 66b Abs. 3 StGB gegen den Verurteilten nicht in Betracht.

Der Generalbundesanwalt vertritt die Revision der Staatsanwaltschaft und hat beantragt, Termin zur Hauptverhandlung anzuberaumen.

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501