Der Bundesgerichtshof

Terminhinweis in III ZR 144/07 für den 15. November 2007

Ausgabejahr 2007
Erscheinungsdatum 09.11.2007

Nr. 169/2007

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten folgenden Terminhinweis geben:

Verhandlungstermin: 15. November 2007

III ZR 144/07

AG Hamburg-St. Georg - 914 C 133/05- Entscheidung vom 22.09.2005 ./.

LG Hamburg - 309 S 272/05 – Entscheidung vom 20.04.2007

Der u. a. für das Dienstvertragsrecht zuständige III. Zivilsenat wird am 15. November 2007 um 12:00 Uhr im Saal N 004 über folgenden Fall verhandeln:

Der Kläger ist liquidationsberechtigter Chefarzt einer Klinik. Die Beklagte war Privatpatientin und befand sich dort in stationärer Behandlung. Sie schloss mit dem Kläger eine schriftliche Wahlleistungsvereinbarung. Da dieser an dem Tag, an dem die Beklagte operiert werden sollte, urlaubsabwesend war, unterzeichnete sie außerdem einen mit einzelnen handschriftlichen Einträgen versehenen Vordruck, der die Feststellung enthielt, sie sei über die Verhinderung des Klägers und den Grund hierfür unterrichtet worden. Weiterhin sei sie, da die Verschiebung der Operation medizinisch nicht vertretbar sei, darüber belehrt worden, dass sie die Möglichkeit habe, sich ohne Wahlarztvereinbarung wie ein "normaler" Kassenpatient ohne Zuzahlung von dem jeweils diensthabenden Arzt behandeln oder sich von dem Vertreter des Klägers, einem Oberarzt, zu den Bedingungen des Wahlarztvertrags unter Beibehaltung des Liquidationsrechts des Klägers operieren zu lassen. In dem Formular ist die zweite Alternative angekreuzt.

Die vom Kläger für die durch den Oberarzt ausgeführte Operation erstellte Rechnung beglich die Beklagte nur teilweise. Die auf Ausgleichung des Restbetrags gerichtete Klage war bislang erfolglos. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.

Der Senat wird zu klären haben, unter welchen Voraussetzungen ein Krankenhausarzt, der mit einem Patienten eine Wahlleistungsvereinbarung geschlossen hat, die Ausführung seiner Leistungen auf seinen Stellvertreter übertragen darf und gleichwohl seinen Honoraranspruch behält.

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