Vorschau auf Entscheidungen in den nächsten Monaten des Jahres 2007
Ausgabejahr 2007
Erscheinungsdatum 17.09.2007
Nr. 128/2007
Vorschau auf Entscheidungen in den
nächsten Monaten des Jahres 2007
Verhandlungstermin: 18. September 2007
X ZR 167/05
LG Braunschweig - 9 O 1060/03 – Entscheidung vom 02.02.2005 ./.
OLG Braunschweig - 2 U 19/05 – Entscheidung vom 10.11.2005
Der X. Zivilsenat hat am 18.9.2007 einen Fall zu entscheiden, in dem der Kläger, ein beamteter Direktor der Abteilung für Kieferorthopädie der beklagten Universität und Hochschullehrer, nicht bereit ist, entsprechend der im Februar 2002 in Kraft getretenen Neuregelung des Hochschulerfindungsrechts eine von ihm getätigte Erfindung eines "selbststabilisierenden Kniegelenks" der Hochschule anzuzeigen, weil er durch die Anzeigepflicht in seinen Grundrechten verletzt sei. Die Hochschule hat für den Fall des Unterbleibens der Anzeige u. a. dienstrechtliche Konsequenzen angekündigt. Die auf Feststellung des Nichtbestehens einer Anzeigepflicht gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen (Landgericht und Oberlandesgericht Braunschweig, OLG: GRUR-RR 2006, 178 = Mitt. 2006, 41) erfolglos geblieben. Eine Richtervorlage des Landgerichts (Mitt. 2004, 74 = NdsVBl 2004, 110) über die Gültigkeit der einschlägigen Bestimmung in § 42 ArbNErfG (Gesetz über Arbeitnehmererfindungen) hat das Bundesverfassungsgericht für unzulässig erklärt (BVerfG NVwZ 2004, 974). Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Verhandlungstermin: 19. September 2007
VIII ZR 243/06
AG Dresden - 144 C 7551/03 - Urteil vom 13. Juli 2005 ./.
LG Dresden - 4 S 460/05 - Urteil vom 1. August 2006
Die Beklagten waren vom 1. Februar 2000 bis zum 31. Mai 2004 Mieter einer Wohnung der Klägerin in Dresden. Ursprünglich erfolgte die Wärmeversorgung des Mietobjekts mit einer von der Klägerin betriebenen Zentralheizungsanlage. Noch vor Abschluss des Mietvertrags mit den Beklagten übertrug die Klägerin die Wärmeversorgung einem Wärmecontracting-Unternehmen. Nach § 6 des Mietvertrags waren die Mieter verpflichtet, die anteiligen Kosten einer eigenständigen gewerblichen Lieferung von Wärme zu tragen.
Die Klägerin hat Nachzahlungen von Heizungs- und Warmwasserkosten für die Jahre 2000, 2001 und 2002 geltend gemacht. Die Beklagten haben demgegenüber eingewandt, Nachzahlungen für Heizungs- und Warmwasserkosten seien nicht geschuldet, weil die Klägerin mit der Beauftragung des Wärmeversorgungsunternehmens zu überhöhten Preisen gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen habe.
Das Amtsgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von Heizkosten in Höhe von 1.280,95 € verurteilt. Das Landgericht hat die Verurteilung der Beklagten in Höhe eines Betrags von 1.153,37 € aufrechterhalten und die weitergehende Klage abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat einen Anspruch auf Nachzahlung der Heizungs- und Warmwasserkosten in dem zugesprochenen Umfang bejaht, weil ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot - und damit eine Pflichtverletzung gemäß § 280 BGB - von den darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten nicht ausreichend dargelegt worden sei. Die von den Beklagten vorgelegten Informationsangebote anderer Anbieter seien nur eingeschränkt mit den Leistungen des Wärmecontracting-Unter-nehmens vergleichbar. Eine unangemessene und marktunübliche Preisvereinbarung sei entsprechend der Wesentlichkeitsgrenze des § 5 WiStG erst dann anzunehmen, wenn die bei Vertragsschluss angesetzten Kosten die üblichen um 20 % überstiegen. Die Beklagten hätten jedoch nicht darlegen können, dass die mit der Wärmelieferung verbundenen Kosten bei gleicher Leistung im Juni 1999 tatsächlich 20 % günstiger von der Klägerin hätten erlangt werden können. Erst wenn dieser Nachweis gelinge und damit ein Verstoß des Vermieters gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot als indiziert angesehen werden könne, habe dieser Gründe darzulegen, die eine Überschreitung der 20 %-Grenze als vertretbar erscheinen lasse.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
Verhandlungstermin: 19. September 2007
VIII ZR 6/07
AG München - 424 C 34946/05 - Urteil vom 3. April 2006 ./.
LG München - 31 S 8758/06 - Urteil vom 30. November 2006
Die Parteien streiten um eine Mieterhöhung nach einer Modernisierung (§ 559 BGB), insbesondere um die Frage, ob eine solche Mieterhöhung voraussetzt, dass der Vermieter dem Mieter spätestens drei Monate vor Beginn der Maßnahme unter anderen deren Art, Umfang, und Beginn mitteilt (§ 554 Abs. 3 Satz 1 BGB).
Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung des Klägers in München. Mit Schreiben vom 18. August 2004 kündigte die Hausverwaltung eine Modernisierung durch Einbau eines Personenaufzugs an; mit den Arbeiten solle im September des Jahres begonnen werden; die Mieterhöhung nach Abschluss der Maßnahme werde voraussichtlich 108,08 € monatlich betragen. Durch Schreiben des Mietervereins vom 31. August 2004 erklärten die Beklagten, dass sie die Maßnahme nur unter der Voraussetzung duldeten, dass die Miete nicht erhöht werde.
Ab September 2004 wurde der Aufzug eingebaut. Durch Schreiben vom 22. Juli 2005 machte die Hausverwaltung eine Mieterhöhung von 107,06 € monatlich ab Oktober 2005 geltend. Mit der Klage hat der Kläger den Erhöhungsbetrag der Miete für die Monate Oktober bis Dezember 2005 verlangt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung unter anderem ausgeführt: Wenn der Mieter dem Vermieter – wie hier durch Schreiben des Mietervereins vom 31. August 2004 – seinen entgegenstehenden Willen mitgeteilt habe, werde der modernisierte Zustand nicht Vertragsgegen-stand, wenn die vom Gesetz genannte Frist von drei Monaten für die Modernisierungsankündigung nicht eingehalten werde. Der Vermieter könne dafür keine Gegenleistung verlangen. Eine Mieterhöhung scheide deshalb aus.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.
Verhandlungstermin: 20. September 2007
I ZR 88/05
LG Essen - Urteil vom 24. November 2004 - 44 O 32/04 ./.
OLG Hamm - Urteil vom 14. April 2005 - 4 U 24/05
Die Parteien streiten darüber, ob ein Telefonanruf bei einem gewerblichen Unternehmen als unaufgeforderter Telefonanruf zu Werbezwecken wettbewerbswidrig war.
Die Beklagte bietet gewerblichen Unternehmen an, sie gegen Entgelt in das Verzeichnis ihrer Internetsuchmaschine aufzunehmen. Der Kläger, der Wettbewerber der Beklagten ist, gestaltete den Internetauftritt eines Unternehmens und veranlasste dabei durch Linksetzung, dass dessen Internetseiten über die Suchmaschinen zahlreicher Unternehmen, darunter auch die Suchmaschine der Beklagten, aufgerufen werden konnten. In der Folgezeit rief ein Mitarbeiter der Beklagten unaufgefordert bei dem Geschäftsführer des Unternehmens wegen dessen Eintrags in das Verzeichnis der Suchmaschine an.
Der Kläger hat diesen Anruf als unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG beanstandet. Der Anruf habe den Zweck gehabt, seinen Kunden zu veranlassen, den bisher kostenlosen Eintrag in der Suchmaschine der Beklagten in einen erweiterten, aber entgeltlichen Eintrag umzuwandeln. Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte habe nicht bereits wegen des kostenlosen Eintrags seines Kunden in ihrer Suchmaschine davon ausgehen können, dass dieser mit dem Anruf mutmaßlich einverstanden sei. Etwas anderes ergebe sich nicht daraus, dass der Internetauftritt des Kunden mit der Suchmaschine der Beklagten verlinkt worden sei. Die Beklagte hat demgegenüber vorgebracht, zwischen ihr und dem Kunden des Klägers sei durch den Eintrag in ihrer Suchmaschine eine Geschäftsverbindung entstanden. Der beanstandete Telefonanruf habe vornehmlich den Zweck gehabt, den in ihrer Suchmaschine über den Kunden des Klägers eingespeicherten Datenbestand zu überprüfen. Sie habe daher davon ausgehen können, dass der Kunde des Klägers mit ihrem Anruf einverstanden sein werde.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Beklagte zur Unterlassung verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Verkündungstermin: 20. September 2007
(Verhandlungstermin: 6. Juni 2007)
Kinder/Kinder Kram
I ZR 6/05
LG Köln Entscheidung vom 1.3.2000- 84 O 77/99 ./.
OLG Köln – Entscheidung vom 22.12.2004 - 6 U 51/00
Die Klägerin nimmt aus ihrer Wortmarke "Kinderschokolade" und ihrer Wort/Bildmarke "Kinder" die Beklagte auf Unterlassung des Angebots von bestimmten Süßwaren unter deren Marke "Kinder Kram" in Anspruch.
Das Berufungsgericht hatte der Unterlassungsklage zunächst stattgegeben und eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr bejaht. Diese Entscheidung hat der Senat aufgehoben und die Sache zurückverwiesen (BGHZ 156, 112 - Kinder). Das Berufungsgericht habe nicht den Gesamteindruck der sich gegenüber stehenden Zeichen ermittelt. Denkbar sei eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens der Klägerin mit dem Bestandteil "Kinder". Für Schokoladenwaren sei dieser Begriff aber rein beschreibend und ihm fehle jegliche Unterscheidungskraft. Er komme als Stammbestandteil einer Zeichenserie nur in Betracht, wenn er sich gerade als solcher im Verkehr durchgesetzt habe. Dies habe das Berufungsgericht bislang nicht geprüft.
Nunmehr hat das Berufungsgericht entschieden, dass die Klägerin nicht aus ihrer Marke "Kinder" gegen die Marke "Kinder Kram" für Süßwaren vorgehen kann. Ein Unterlassungsanspruch wegen der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr bestehe nicht. Die dafür erforderliche Ähnlichkeit der Marken sei nicht gegeben. Der Wortbestandteil "Kinder" könne die Klagemarken nicht prägen, da er für sich genommen schutzunfähig sei. Eine Verkehrsdurchsetzung liege nicht vor.
Verkündungstermin: 20. September 2007
(Verhandlungstermin: 6. Juni 2007)
Kinder/Kinderzeit
I ZR 94/04
LG Hamburg – Entscheidung vom 15.8.2003 - 416 O 85/03 ./.
OLG Hamburg – Entscheidung vom 4.6.2004 - 5 U 123/03
Die Klägerin ist Inhaberin von mehreren für Schokoladenwaren eingetragenen Marken mit dem Wortbestandteil "Kinder". Darauf gestützt verlangt sie von der Beklagten die Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung "Kinderzeit" für ein Milchdessert. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und dabei die Senatsentscheidung vom 28. August 2003 berücksichtigt (BGHZ 156, 112 - Kinder). Es bestehe keine hinreichende Verwechslungsgefahr. Angesichts der Unterschiede der sich gegenüber stehenden Zeichen komme nur eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt eines Serienzeichens in Betracht. Der Wortbestandteil "Kinder" der Klagemarken sei zwar verkehrsdurchgesetzt, dies begründe aber nur eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens setze aber - jedenfalls bei der hier nicht sehr ausgeprägten Warenähnlichkeit - voraus, dass der Wortbestandteil Kinder über eine gesteigerte Kennzeichnungskraft verfüge.
Verkündungstermin: 25. September 2007
(Verhandlungstermin: 19. Juni 2007)
KZR 48/05
LG Stuttgart – Entscheidung vom 23.11.2004 - 17 O 497/04 . /.
OLG Stuttgart - Entscheidung vom 18.8.2005 – 2 U 25/05
Werden Baden-Württembergs Rettungsleitstellen hoheitlich tätig?
Mit der Frage, ob die Rettungsleitstellen in Baden-Württemberg hoheitlich tätig werden, wird sich der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs voraussichtlich in dem Verfahren KZR 48/05 zu befassen haben.
Die Klägerin betreibt im Bereich Ravensburg ein privates Krankentransportunternehmen. Die Beklagte ist Träger der für diesen Bereich zuständigen Rettungsleitstelle. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 RDG werden in Baden-Württemberg alle Einsätze des Rettungsdienstes durch die Rettungsleitstelle vermittelt. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe sie bei der Zuteilung von Krankentransporten zugunsten anderer Krankentransportunternehmen benachteiligt, und hat die Beklagte auf Auskunft und Schadensersatz in Anspruch genommen.
Das Landgericht Stuttgart hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Berufung zurückgewiesen. Landgericht und Berufungsgericht sind davon ausgegangen, dass der Träger der Rettungsleitstelle bei der Auswahl und Bestimmung des Unternehmens, das einen konkreten Krankentransport auszuführen hat, als Beliehener hoheitlich handelt. Sie sind deshalb davon ausgegangen, dass nur ein Anspruch nach Art. 34 GG i. V. m. § 839 BGB in Betracht komme, der sich gegen das Land Baden-Württemberg richte. Ein Schadensersatzanspruch nach den zivilrechtlichen Regelungen der §§ 33, 20 Abs. 1 GWB oder §§ 823 ff. BGB gegen den Träger der Rettungsleitstelle scheide aus. Auch Art. 81, 82 EGV seien nicht anwendbar.
Die Frage, ob das Rettungsdienstwesen in Baden-Württemberg dem hoheitlichen oder dem privaten Bereich zuzuordnen ist, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
Auch in der Parallelsache KZR 14/06 ist Verkündungstermin auf den 25. September 2007 bestimmt.
Verhandlungstermin: 25. September 2007
KVR 30/06
OLG Düsseldorf - Beschluss vom 29.September 2006 – VI-Kart 7/06 (V) (WuW/E DE-R 1839)
Voraussetzungen der Erledigung eines Fusionskontrollverfahrens
Über die Frage, unter welchen Voraussetzungen sich ein Verfahren der Zusammen-schlusskontrolle erledigt, wird der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs am 25. September 2007, 9.00 Uhr verhandeln.
Die Axel Springer AG (im Folgenden: Springer) beabsichtigte, von der ProSiebenHolding L.P. deren Geschäftsanteile an ProSiebenSAT.1 Media AG (im Folgenden: ProSieben) sowie an der S. Beteiligungs GmbH – die ihrerseits wiederum knapp 25 % der Stammaktien an der ProSieben hält – zu erwerben. Das Bundeskartellamt hat das Zusammenschlussvorhaben untersagt, weil es auf insgesamt drei Märkten, nämlich auf dem bundesweiten Fernsehwerbemarkt, ferner auf dem Lesermarkt für Straßenverkaufszeitungen sowie schließlich auf dem bundesweiten Anzeigenmarkt für Zeitungen, zu einer Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung der Zusammenschlussbeteiligten kommen werde.
In einer gemeinsamen Presseerklärung der Fusionsbeteiligten vom 1. Februar 2006 haben diese erklärt: "Der Vorstand der Axel Springer AG und das Board der P7S1. Holding L.P. haben gemeinsam beschlossen, die Pläne zur Übernahme der ProSiebenSat1 Media AG durch die Axel Springer AG nicht weiterzuverfolgen". Auf Nachfrage des Beschwerdegerichts hat die ProSiebenHolding mitgeteilt, dass es aus ihrer Sicht, "…nicht auszuschließen (sei), dass das Zusammenschlussvorhaben für den Fall einer Aufhebung der Untersagungsverfügung wieder aufgegriffen und weiterverfolgt wird." Eine weitergehende Erklärung, dass die ProSieben-Holding das Fusionsvorhaben entgegen ihrer Presseverlautbarung nunmehr doch weiterverfolge und man entschlossen sei, bei einem Beschwerdeerfolg die Verhandlungen über den streitbefangenen Anteilserwerb wieder aufzunehmen, hat deren Verfahrensbevoll-mächtigter im Verhandlungstermin vor dem OLG Düsseldorf ausdrücklich abgelehnt.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschluss vom 29. September 2006 – VI Kart 7/06, WuW/E DE-R 1839) hat die gegen die Untersagungsverfügung von Springer eingelegte Beschwerde als unzulässig verworfen. Erledigung sei schon deshalb eingetreten, weil die ProSieben-Holding das Fusionsvorhaben aufgegeben habe. Die Untersagungsverfügung habe sich auch deshalb erledigt, weil auch Springer das Zusammenschlussvorhaben aufgegeben habe. Dies sei nicht nur durch die Presseerklärung vom 1. Februar 2006, sondern überdies durch zahlreiche weitere Zeitungsartikel belegt.
Das Oberlandesgericht ist davon ausgegangen, dass für den Eintritt der Erledigung nicht erforderlich sei, dass das angemeldete Verfahren objektiv undurchführbar geworden sei. Es reiche, wenn es zumindest von einer Partei endgültig aufgegeben worden sei. Den Fortsetzungsfeststellungsantrag hat das Beschwerdegericht mit der Begründung verworfen, dass Springer das Feststellungsinteresse fehle. Springer hatte geltend gemacht, es liege ein tief greifender Grundrechtseingriff vor, der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein aus Art. 19 Abs. 4 GG herzuleitendes Rechtsschutzinteresse begründe.
Das Beschwerdegericht ist davon ausgegangen, dass sich Springer auch nicht auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichts erster Instanz zur Statthaftigkeit der Nichtigkeitsklage im Rahmen der europäischen Fusionskontrolle berufen könne. Danach können die Zusammenschlussbeteiligten die Untersagungsentscheidung der Europäischen Kommission auch dann (noch) mit der Nichtigkeitsklage angreifen, wenn zwar die geplante Fusion aufgegeben wird, dieser Verzicht aber nicht freiwillig erfolgt, sondern die direkte Folge der angefochtenen Kommissionsentscheidung ist (Urt. v. 28.9.2004 i.d.Rs. T-310/00 – MCI/Kommission, Rdn. 47, 49 mwN.; Urt. v. 15.12.1999 i.d.Rs. T-22/97 – Kesko Oy/Kommission, Rdn. 57-59, 64; Urt. v. 25.3.1999 i.d.Rs. T-102/96 Genor Ltd./Kommission Rdn. 45). Der bundesdeutsche Gesetzgeber habe den Rechtsschutz gegen kartellbehördliche Verfügungen, die sich nach ihrem Erlass erledigt hätten, abweichend von dem europäischen Verfahrensrecht ausgestaltet und in § 71 Abs. 2 Satz 2 GWB ausdrücklich das Erfordernis eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses der beschwerdeführenden Partei normiert.
Das Fortsetzungfeststellungsinteresse scheitere an der fehlenden Wiederholungs-gefahr. Ferner sei die Klärung einer unklaren Rechtslage für Springer im Hinblick auf künftiges Verhalten nicht von Interesse.
Am 6. März 2007 hat die Lavena Holding 4 GmbH rund 88% der stimmberechtigten Stammaktien und etwa 13% der nicht stimmberechtigten Vorzugsaktien der ProSieben übernommen.
Verkündungstermin: 26. September 2007
(Verhandlungstermin: 23. Mai 2007)
VIII ZR 143/06
AG Kiel – Entscheidung vom 4.11.2005 - 118 C 28/05 ./.
LG Kiel – Entscheidung vom 27.4.2006 - 1 S 263/05 (WuM 2006, 312)
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer in einem Formularmietvertrag vereinbarten Abgeltungsklausel für Schönheitsreparaturen.
Die Kläger waren von Mitte Mai 2001 bis Ende März 2004 Mieter einer Wohnung des Beklagten. Nach dem Mietvertrag waren Schönheitsreparaturen während der Mietzeit regelmäßig nach Ablauf näher bestimmter Fristen auszuführen (§ 16 Ziff. 2); davon konnte abgewichen werden, wenn der Zustand der Räume eine Einhaltung der Frist nicht erfordert (§ 16 Ziff. 4). Die Abgeltungsklausel (§ 16 Ziff. 7) lautet im Wesentlichen:
"Sind bei Beendigung des Mietvertrags die Schönheitsreparaturen entsprechend Ziff. 2-4 nicht fällig, so zahlt der Mieter an den Vermieter einen Kostenersatz für die seit der letzten Durchführung der Schönheitsreparaturen erfolgte Abwohnzeit im Fristenzeitraum gemäß Ziff. 2 bis 4, sofern nicht der Mieter die Schönheitsreparaturen durchführt …
Die Höhe dieses Kostenersatzes wird anhand eines Kostenvoranschlages eines von den Vertragsparteien ausgewählten Fachbetriebes des Malerhandwerks über die üblicherweise bei der Renovierung der Mieträume anfallenden Schönheitsreparaturen ermittelt. Sie entspricht dem Verhältnis der in Ziff. 2 bis 4 festgesetzten Fristen für die Durchführung der Schönheitsreparaturen und der Wohndauer seit den zuletzt durchgeführten Schönheitsreparaturen."
Mit ihrer Klage haben die Kläger von dem Beklagten Auszahlung ihres Kautionsguthabens verlangt. Der Beklagte hat die Aufrechnung mit einem von ihm geltend gemachten Gegenanspruch aus der Abgeltungsklausel erklärt.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Es hat aus mehreren Gründen angenommen, dass die Abgeltungsklausel "in ihrer Ausgestaltung unklar" sei und den Mieter unangemessen benachteilige; deshalb sei die Klausel gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Zur Begründung hat das Berufungsgericht unter anderem ausgeführt: Die Formulierung der Klausel sei für den durchschnittlichen Mieter praktisch kaum verständlich. Sofern er nicht juristisch vorgebildet sei, könne er aus der Verweisung in Ziffer 7 auf die Ziffern 2–4 der Klausel kaum ersehen, dass er die theoretische Möglichkeit habe, durch den Nachweis einer unterdurchschnittlichen Abnutzung der Wohnung den von ihm an den Vermieter zu zahlenden Betrag zu verringern.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein auf Klageabweisung gerichtetes Begehren weiter.
Verhandlungstermin: 26. September 2007
VIII ZR 25/07
AG Montabaur - Urteil vom 4. Mai 2006 - 10 C 203/05 ./.
LG Koblenz - Urteil vom 20. Dezember 2006 - 12 S 128/06 (abgedruckt u. a. in BB 2007, 239)
Der Kläger unterzeichnete am 6. Oktober 2004 bei einem von ihm nicht bestellten Besuch eines Vertreters der Beklagten ein Bestellformular über die Lieferung eines Lexikons in Form einer DVD. Das Bestellformular enthält eine Belehrung über das Widerrufsrecht des Käufers, die sich an der Musterbelehrung nach Anlage 2 zu § 14 der BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) orientiert und lautet:
"Der Käufer kann die Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an: … [es folgen Firma und Anschrift der Beklagten]."
Die DVD wurde am 2. November 2004 geliefert. Der Kläger sandte sie am 16. November 2004 an die Beklagte zurück. Die Beklagte bestand auf der Durchführung des Vertrages.
Mit seiner Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass er der Beklagten den Kaufpreis nicht schulde. Mit ihrer im Wesentlichen auf Zahlung von 1.798 € gerichteten Widerklage hatte die Beklagte in erster Instanz Erfolg. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht die Widerklage abgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Der Bundesgerichtshof wird voraussichtlich zu entscheiden haben, ob die Musterbelehrung nach Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV den gesetzlichen Anforderungen des BGB genügt.
Verhandlungstermine: 26. September 2007
XII ZR 11/05
AG Perleberg – 16b F 51/02 – Entscheidung vom 10.02.2004 ./.
OLG Brandenburg - 10 UF 87/04 – Entscheidung vom 30.11.2004
und
XII ZR 15/05
AG Siegen 15 F 1468/02 – Entscheidung vom 04.03.2004 ./.
OLG Hamm – 13 UF 165/04 – Entscheidung vom 10.12.2004
Der XII. Zivilsenat hat am 26. September 2007 in zwei Fällen über die Befristung des Anspruchs auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt zu entscheiden.
Die Parteien in dem Verfahren XII ZR 11/05, die beide im Jahre 1960 geboren sind, hatten 1982 die Ehe geschlossen. Aus ihrer Ehe sind zwei - 1982 und 1984 geborene – Kinder hervorgegangen. 2001 trennten sich die Ehegatten; ihre Ehe wurde 2004 geschieden. Während ihrer Ehezeit in der früheren DDR gingen beide Parteien einer Vollzeiterwerbstätigkeit nach. Die Ehefrau verdiente monatlich 690 Mark, während der Ehemann in herausgehobener Stellung monatlich rund 1.000 Mark erhielt. Seit 1992 war die Ehefrau zunächst bei verschiedenen Arbeitgebern, zeitweise nur in Teilzeit, und später als Bauingenieurin selbständig tätig. Inzwischen ist sie im öffentlichen Dienst beschäftigt und erzielt ein Nettoeinkommen von rund 1.400 €. Der Ehemann erzielt als Geschäftsführer monatliche Einkünfte in Höhe von rund 4.850 €. Das Amtsgericht hat den Ehemann zur Zahlung eines monatlichen Aufstockungsunterhalts an die Ehefrau in Höhe von 1.116 € verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Ehemannes mit dem Ziel einer Befristung des Unterhaltsanspruchs auf die Zeit bis März 2006 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die – vom Oberlandesgericht zugelassene – Revision des Ehemannes.
In dem Verfahren XII ZR 15/05 hatten die 1961 bzw. 1962 geborenen Parteien im Jahre 1982 die Ehe geschlossen, die kinderlos blieb. Nach Trennung im Jahre 2002 wurde die Ehe 2004 geschieden. Der Ehemann erzielt als Zerspahnungsmechaniker ein unterhaltsrelevantes Nettoeinkommen von monatlich rund 1.500 €. Die Ehefrau hat während der Ehezeit ihren schwer erkrankten Vater gepflegt und war daneben halbschichtig berufstätig. Seit 2003 arbeitet sie vollschichtig als Kassiererin und erzielt ein unterhaltsrelevantes Monateinkommen von rund 1.000 €. Während der Ehezeit hatte die Ehefrau im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein Hausgrundstück im Wert von rund 133.000 € erhalten; mit Rechtskraft der Ehescheidung erhielt sie außerdem einen Zugewinnausgleich in Höhe von 60.000 €. Das Amtsgericht hat den Ehemann zur Zahlung eines monatlichen Aufstockungsunterhalts in Höhe von 164 € verurteilt. Auf die Berufung des Ehemannes hat das Oberlandesgericht die Unterhaltspflicht auf die Zeit bis Juli 2011 befristet. Dagegen richtet sich die – vom Oberlandesgericht zugelassene – Revision der Ehefrau.
In jüngster Zeit hat der Senat in den Urteilen vom 23. Mai 2007 – XII ZR 245/04 – FamRZ 2007, 1232, 1236, vom 28. Februar 2007 – XII ZR 37/05 – FamRZ 2007, 793, 798 und vom 12. April 2006 – XII ZR 240/03 – FamRZ 2006, 1006, 1007 zur Befristung des Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt Stellung genommen.
Verhandlungstermin: 27. September 2007
III ZR 9/07
LG Münster - Entscheidung vom 29.11.2005 4 O 725/04 ./.
OLG Hamm - Entscheidung vom 4.12.2006 22 U 250/05
Der Kläger, gegen den auf eigenen Antrag eine bundesweite Spielsperre verhängt worden ist, verlangt von der Beklagten, der Betreiberin öffentlich-rechtlich konzes-sionierter Spielcasinos in Nordrhein-Westfalen, den Ersatz von Spielverlusten.
Der III. Zivilsenat hat bereits in seinem Urteil vom 15. Dezember 2005 (III ZR 65/05 = BGHZ 165, 276) entschieden, dass eine wunschgemäß erteilte Spielsperre Ansprüche auf Ersatz von Spielverlusten begründen kann, wenn die Spielbank die Sperre nicht durch ausreichende Kontrollen durchsetzt. Damals war es um die Teilnahme am Automatenspiel gegangen, bei dem die Spielsäle – anders als bei der Teilnahme am "Großen Spiel", bei der eine Personenkontrolle vorgeschrieben war und ist -, ohne besondere Kontrollen betreten werden konnten. Der betroffene Spieler, der trotz der Sperre am Automatenspiel teilgenommen hatte, hatte die für die Spieleinsätze erforderlichen Geldbeträge jeweils aus den im Automatenspielsaal vorhandenen und von Mitarbeitern der Spielbank bedienten Telecash-Geräten entnommen. Der Senat hatte entschieden, dass jedenfalls bei derartigen Telecash-Abhebungen für die zuständigen Mitarbeiter der Spielbank hinreichender Anlass bestanden habe zu kontrollieren, ob der Spieler zu den gesperrten Spielern zählte.
Der vorliegende Rechtsstreit betrifft ebenfalls Einsätze im Automatenspiel. Anders als bei dem zuvor behandelten Fall waren die verspielten Beträge jedoch nicht von einem im Spielsaal befindlichen Telecash-Gerät, sondern per EC-Karte von einem außerhalb des Casinos aufgestellten Bank-Geldautomaten abgehoben worden.
Die Vorinstanzen haben entschieden, dass für die Spielbank eine Verpflichtung zur Zugangskontrolle bestanden habe. Das Berufungsgericht hat die Durchführung von Ausweis- und Personenkontrollen unter gleichzeitigem Abgleich mit der Sperrdatei auch bei einer Teilnahme (nur) am "Kleinen Spiel" für möglich und zumutbar gehalten. Es hat deshalb die Beklagte im Wesentlichen antragsgemäß zur Erstattung der Spielverluste verurteilt.
Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten. Der Senat wird nunmehr die in der Entscheidung vom 15. Dezember 2005 noch offen gelassene Rechtsfrage, ob auch beim Automatenspiel eine generelle Kontrollpflicht besteht, zu entscheiden haben.
Verhandlungstermin: 1. Oktober 2007
II ZR 21/06
LG Saarbrücken – 1 O 435/02 – Entscheidung vom 19.5.2004 ./.
Saarländisches OLG – 8 U 330/04 – Entscheidung vom 15.12.2005
Der Kläger, der sich im Jahre 1999 als atypisch stiller Gesellschafter am sog. Unternehmenssegment VII der mittlerweile insolventen Securenta Göttinger Immobilienanlagen und Vermögensmanagement Aktiengesellschaft beteiligte, nimmt die Beklagten als deren damalige Vorstandsmitglieder im Wege des Schadensersatzes unter den Gesichtspunkten der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung sowie der unerlaubten Handlung auf Erstattung geleisteter Einlagen sowie auf Freistellung von weiteren Ratenzahlungsverpflichtungen gegenüber der Securenta AG in Anspruch. Seine Klage stützt er darauf, dass der Prospekt, den er vor seiner Beteiligung erhalten, aber nicht gelesen hat, in wesentlichen Punkten falsch gewesen sei.
Nachdem der Kläger vor dem Landgericht mit seiner Klage im Wesentlichen erfolgreich war, hat das Oberlandesgericht der hiergegen von den Beklagten eingelegten Berufung mit der Begründung stattgegeben, die Prospekthaftung setze voraus, dass der fehlerhafte Prospekt Grundlage der Anlageentscheidung geworden sei. Dafür, so hat das Berufungsgericht gemeint, reiche es nicht aus, dass der wesentliche Inhalt des Prospekts von dem Anlagevermittler bei der Anwerbung des Klägers mitgeteilt worden sei.
Der BGH wird nunmehr die grundsätzliche Rechtsfrage zu klären haben, ob eine Prospekthaftung voraussetzt, dass der Anleger den Prospekt gelesen hat, oder ob es ausreicht, dass der Prospekt die Grundlage für das mit ihm geführte Beratungsgespräch war.
Verhandlungstermin: 1. Oktober 2007
II ZR 180/06
LG Erfurt – 1 HKO 252/03 – Entscheidung vom 28.6.2005 ./.
Thüringer OLG in Jena – 6 U 717/05 – Entscheidung vom 28. 6.2006
Die beiden Gesellschafterinnen einer GmbH, die über kein eigenes Konto verfügte, leisteten ihre Stammeinlage bar zu Händen des Geschäftsführers der GmbH. Der Steuerberater der GmbH zahlte den Geldbetrag wenige Tage später auf das Konto der KG ein, deren Komplementärin die GmbH war. Kommanditisten der KG waren zum einen die beiden Gesellschafterinnen der GmbH und zum anderen, mit einer Minderheitsbeteiligung, der Steuerberater der GmbH. In der Bilanz der GmbH ist der Betrag als an die KG gewährtes Darlehen ausgewiesen. Über das Vermögen beider Gesellschaften wurde inzwischen das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter verlangt von den Gesellschafterinnen die (erneute) Einzahlung der Stammeinlage.
Die Klage blieb in I. und II. Instanz erfolglos. Das Oberlandesgericht hat in der Vorgehensweise kein gegen die Grundsätze der Kapitalaufbringung verstoßendes Hin- und Herzahlen gesehen. Nach seiner Ansicht spricht insbesondere die "wirtschaftliche Einheit" der GmbH & Co. KG, speziell auch die Haftung der Komplementär-GmbH gegenüber den Gläubigern der KG, dafür, die Finanzierung der KG durch die Stammeinlagen ihrer Komplementär-GmbH zu gestatten. Andere Oberlandesgerichte haben den gegenteiligen Standpunkt eingenommen.
Verkündungstermin: 4. Oktober 2007
(Verhandlungstermin: 6. Juni 2007)
Versandhandel und PAngV
I ZR 143/04
LG Hamburg – Entscheidung vom 4.11.2003 - 312 O 484/03 ./.
OLG Hamburg – Entscheidung vom 12.8.2004 - 5 U 187/03
Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte, die einen Internetversandhandel betreibt, im März 2003 auf ihrer Internetseite für ihre Produkte warb, ohne bei der Angabe des Preises selbst darauf hinzuweisen, ob und in welcher Höhe zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen und dass die Preise die Umsatzsteuer enthielten. Diese Informationen werden erst nach Einleitung des Bestellvorgangs erteilt. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatzfeststellung in Anspruch.
Das Berufungsgericht hat das der Klage stattgebende landgerichtliche Urteil bestätigt. Die angegriffene Werbung sei nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) unlauter, weil ein Verstoß gegen die Vorschriften der Preisangabenverordnung (PAngV) vorliege. Danach seien eindeutige und leicht erkennbare Angaben über die Umsatzsteuer und die Versandkosten erforderlich. Diese Angaben enthalte die Werbung der Beklagten nicht und dies sei nach der PAngV der maßgebliche Zeitpunkt. Die Erteilung der Informationen nach Einleitung des Bestellvorgangs sei zu spät.
Verhandlungstermin: 4. Oktober 2007
I ZR 22/05
LG Hamburg – 416 O 222/03 – Entscheidung vom 19.12.2003 ./.
OLG Hamburg – 5 U 17/04 – Entscheidung vom 23.12.2004
Die Parteien vertreiben im Wege des Fernabsatzes Mode und Accessoires. Im Mai 2003 warb die Beklagte in verschiedenen Medien für einen Damenpullover und eine Damenarmbanduhr. In einer Anzeige waren der Pullover und die Uhr abgebildet. Der jeweilige Verkaufspreis enthielt nicht den besonderen Hinweis, dass die Umsatzsteuer im Preis enthalten war. Ein Hinweis auf die gesetzlichen Gewährleistungsregeln erfolgte nicht. Die Klägerin hat die Werbung wegen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) und diverser Verstöße gegen die im Fernabsatz geltenden Informationspflichten als wettbewerbswidrig beanstandet und die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Das Berufungsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Nach der Preisangabenverordnung sei die Beklagte verpflichtet gewesen, darauf hinzuweisen, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthielten. Dies gelte nicht nur für das Angebot von Waren, sondern auch für die Werbung für ein Fernabsatzgeschäft. Zudem sei die Beklagte nach den für Fernabsatzverträge geltenden Informationspflichten des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet gewesen, über die gesetzlichen Gewährleistungsregelungen zu informieren, auch wenn davon nicht abgewichen werden sollte.
Verhandlungstermin: 10. Oktober 2007
VIII ZR 331/06
AG Düsseldorf - Urteil vom 29. Juli 2005 - 41 C 4333/05 ./.
LG Düsseldorf - Urteil vom 23. November 2006 - 21 S 362/05
Die Klägerin ist Vermieterin, die Beklagten sind Mieter einer Wohnung in Düsseldorf. Mit der vereinbarten Miete wird auch ein Teil der Nebenkosten abgegolten (so genannte Teilinklusiv- oder Bruttokaltmiete). Der Mietspiegel der Stadt Düsseldorf weist Nettomieten aus.
Durch Schreiben vom 28. Oktober 2004 nahm die Klägerin die Beklagten auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung von 575,50 € zuzüglich bestimmter Nebenkosten auf nunmehr 690,90 € ab dem 1. Januar 2005 in Anspruch. Auch die von der Klägerin nunmehr geforderte Bruttomiete liegt unter der im Mietspiegel ausgewiesenen Nettomiete.
Das Amtsgericht hat der auf Zustimmung zur Mieterhöhung gerichteten Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung darauf abgestellt, dass das Zustimmungsverlangen im Schreiben vom 28. Oktober 2004 formell unwirksam sei, weil es keine überprüfbaren Angaben zu den konkreten Betriebskosten der Wohnung im letzten Abrechnungszeitraum enthalte. Es sei unerheblich, dass auch die von der Klägerin nunmehr begehrte Bruttomiete die im Mietspiegel ausgewiesene Nettomiete unterschreite.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Verhandlungstermin: 10. Oktober 2007
VIII ZR 330/06 (Sprungrevision)
LG Berlin - Urteil vom 6. Oktober 2006 - 4 O 722/05
Die Klägerin kaufte von der Beklagten mit Vertrag vom 31. März/8. April 2005 einen gebrauchten Ford Cougar (Erstzulassung: 24. August 1999, Laufleistung: 54.795 Kilometer). Am 9. Mai 2005 erklärte die Klägerin die Anfechtung ihrer auf Abschluss des Kaufvertrags gerichteten Willenserklärung. Sie begründete dies damit, dass das Fahrzeug an der linken Tür und am linken hinteren Seitenteil einen Karosserieschaden habe, der ihr von der Beklagten auf zweimalige Nachfrage nicht offenbart worden sei. Die Beklagte bot Nachbesserung bzw. Nacherfüllung an. Am 18. Mai 2005 erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin im Wesentlichen Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zu Begründung hat es unter anderem ausgeführt, die Klägerin sei nicht zur Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung berechtigt. Sie habe nur erwarten dürfen, über erhebliche Unfallschäden aufgeklärt zu werden, das Fahrzeug habe jedoch nur einen Bagatellschaden erlitten. Der Pkw habe zwar mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen streifenden Anstoß gegen die Tür links sowie das Seitenteil links erhalten, bei dem die Tür und das Seitenteil eingebeult worden seien Die Beeinträchtigungen an der Fahrzeugkarosserie begründeten jedoch noch keinen erheblichen Unfallschaden, denn eine Einbeulung von wenigen Millimetern lasse sich rückstandsfrei beseitigen. Die Klägerin könne auch nicht von dem Vertrag zurücktreten. Denn sie habe der Beklagten keine Frist zur Nachbesserung der nicht sachgerecht ausgeführten Reparaturarbeiten an der Fahrzeugkarosserie gesetzt.
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Sprungrevision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Der Bundesgerichtshof wird sich insbesondere mit der Frage auseinanderzusetzen haben, wann ein Unfallschaden an einem Gebrauchtwagen als "Bagatellschaden" und wann er als Sachmangel anzusehen ist.
Verhandlungstermin: 11. Oktober 2007
4 StR 246/07
Landgericht Magdeburg -25 Ks 12/06 – Entscheidung vom 13.12.2006
Gegen den Verurteilten war am 26. November 1992 wegen versuchten Totschlags auf eine Freiheitsstrafe von acht Jahren erkannt worden, da er auf eine ihm nur flüchtig bekannte Frau mit dem Springmesser eingestochen hatte, weil er sich in seiner Hoffnung auf ein sexuelles Abenteuer, zu der ihm das spätere Opfer keinen Anlass gegeben hatte, enttäuscht sah. Diese Tat hatte er begangen, nachdem er erst zwei Monate zuvor nach Teilverbüßung einer wegen Mordes durch das Bezirksgericht Halle angeordneten Freiheitsstrafe von 15 Jahren, die auf Grundlage des Einigungsvertrages in eine Jugendstrafe von zehn Jahren umgewandelt worden war, infolge Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung aus der Haft entlassen worden war.
Nach vollständiger Verbüßung der Freiheitsstrafe ordnete das Landgericht Magdeburg mit Urteil vom 20. Dezember 2004 gegen den Beschwerdeführer auf Grund des inzwischen in Kraft getretenen § 66 b StGB nachträglich die Sicherungsverwahrung an. Auf die Revision des Verurteilten hob der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs dieses Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Entscheidung an das Landgericht Magdeburg zurück, weil das Landgericht nach der Anlassverurteilung erkennbar gewordene Tatsachen, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen, nicht rechtsfehlerfrei festgestellt hatte.
Das Landgericht hat es nunmehr auf Grund der neuen Hauptverhandlung mit Urteil vom 13. Dezember 2006 abgelehnt, den Verurteilten gemäß § 66 b Abs. 2 StGB nachträglich in der Sicherungsverwahrung unterzubringen, weil es, sachverständig beraten, die von § 66 b StGB vorausgesetzte hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Verurteilte erhebliche weitere Straftaten begehen werde, nicht festzustellen vermochte. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft, die mit ihrer Revision die Beweiswürdigung des Landgerichts beanstandet.
Verhandlungstermin: 17. Oktober 2007
VIII ZR 251/06
AG Ansbach - Urteil vom 22. September 2005 - 3 C 1266/04 ./.
LG Ansbach - Urteil vom 27. Juli 2006 - 1 S 1346/05
Die Beklagte gewährte dem Kläger eine Gebrauchtwagengarantie für einen Pkw Hyundai Galopper. Nach dem von der Beklagten verwendeten Formularvertrag ist der Kunde zur Einhaltung der vom Fahrzeughersteller empfohlenen Inspektions- und Wartungsarbeiten verpflichtet; für den Fall der Verletzung dieser Pflicht sehen die Garantiebedingungen einen Leistungsausschluss vor.
Der Kläger hat die Beklagte wegen eines Motorschadens als Garantiegeberin auf Feststellung ihrer Leistungspflicht in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens ist es davon ausgegangen, dass der vom Kläger geltend gemachte Schaden auf einer Überschreitung der vorgeschriebenen Wartungsintervalle beruhe.
Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Formularklausel, nach der die Beklagte nur bei Einhaltung der Wartungsintervalle leistungspflichtig ist, unwirksam sei. Es handele sich nicht um eine kontrollfreie Leistungsbeschreibung, sondern um eine der Inhaltskontrolle unterliegende Allgemeine Geschäftsbedingung, die den Garantienehmer unangemessen benachteilige (§ 307 BGB), weil sie bei Überschreitung der Wartungsintervalle zum Verlust der Garantie führe, unabhängig davon, ob dies ursächlich für den Schaden sei oder nicht.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
Verhandlungstermin: 18. Oktober 2007
I ZR 102/05
LG Düsseldorf – 12 O 19/04 – Entscheidung vom 28.7.2004 ./.
OLG Düsseldorf I-20 U 143/04 – Entscheidung vom 24.5.2005
Die Parteien sind Anbieter von sog. Altersverifikationssystemen (AVS), die sie u. a. Betreibern von Internetseiten anbieten, die pornografische Abbildungen mit der Altersfreigabe "FSK 18" vertreiben. Das AVS der Beklagten schränkt den Zugang zu Internetseiten in der Weise ein, dass vor der Zugangsgewährung eine Personal- oder Reisepassnummer angegeben werden muss und zusätzlich die Postleitzahl des Ausstellungsortes (Version 1) oder ein Name, eine Adresse und eine Kreditkartennummer oder eine Bankverbindung (Version 2). Die Klägerin hat geltend gemacht, dass die Beklagte gegen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) und gegen das Strafgesetzbuch (StGB) verstoße und damit auch wettbewerbswidrig handle. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben. Das AVS der Beklagten stelle nicht sicher, dass pornografische Darbietungen Personen unter 18 Jahren nicht zugänglich seien. Es sei keine effektive Barriere zwischen dem Minderjährigen und der pornografischen Darstellung. Einerseits bestehe die nahe liegende Möglichkeit, dass Jugendliche sich die Ausweispapiere ihrer Eltern oder erwachsener Freunde beschafften, andererseits sei eine Umgehung auch ohne Ausweispapiere möglich, da im Internet Postleitzahlen mit den dazugehörigen Behördenkennziffern auffindbar seien. Gleiches gelte für die Bankverbindung.
und
I ZR 165/05
LG Duisburg 21 O 120/04 – Entscheidung vom 13.1.2005 ./.
OLG Düsseldorf I-20 U 58/05 – Entscheidung vom 30.8.2005
Der Sachverhalt ist im Wesentlichen parallel gelagert zu I ZR 102/05. Die Parteien betreiben Internetseiten mit pornografischem Inhalt.
Beratungstermin: voraussichtlich 18. Oktober 1007
V ZR 12/07
LG Berlin – Urteil vom 23. Februar 2006 – 33 O 39/05
KG Berlin – Urteil vom 30. November 2006 – 8 U 71/06
Der Kläger betreibt seit 1947 eine Schule in Berlin-Zehlendorf; die Beklagten sind Eigentümer benachbarter Wohngrundstücke.
Anfang der 60er Jahre kam es zwischen dem Kläger und den Voreigentümern der Nachbargrundstücke zu einem Streit wegen der von der Schule ausgehenden Lärmimmissionen, der mit einem gerichtlichen Vergleich endete. Darin verpflichtete sich der jetzige Kläger u. a., für den Fall eines Neu- oder Ergänzungsbaus einen Abstand von mindestens 20 (teilweise auch 25) Metern zu den Nachbargrundstücken einzuhalten.
Der Kläger beabsichtigt nunmehr, die Schule mit einem Baukörper von rund 85 m Länge zu erweitern. Er hält sich an den damaligen Vergleich nicht mehr gebunden und hat damit begonnen, die nach dem Vergleich einzuhaltende Abstandsfläche bis zu einer Tiefe von ca. 10 m zu bebauen.
Die früheren Eigentümer haben den Beklagten die Rechte aus dem Vergleich abgetreten. Diese betreiben aus dem Vergleich die Zwangsvollstreckung. Dagegen richtet sich die Zwangsvollstreckungsgegenklage des Klägers, mit der er die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt wissen möchte.
Land- und Kammergericht haben die Klage abgewiesen und auf die Widerklage von zwei Beklagten den Kläger verurteilt, den bereits erstellten Baukörper, soweit er die in dem Vergleich gezogenen Grenzen nicht einhält, zu beseitigen.
Das Kammergericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde, über die der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes voraussichtlich am 18. Oktober beraten und entscheiden wird.
Verhandlungstermin: 24. Oktober 2007
1 StR 160/07
Landgericht Landshut – Entscheidung vom 4. Dezember 2006 – 3 KLs 52 Js 181/04
und
1 StR 189/07
Landgericht Landshut – Entscheidung vom 20. Dezember 2006 – 3 KLs 52 Js 3295/04
Mit Urteilen vom 4. Dezember und 20. Dezember 2006 hat das Landgericht Landshut drei Angeklagte unter anderem von Vorwürfen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) freigesprochen. Die Angeklagten waren Geschäftsführer oder Bevollmächtigte von unselbständigen Zweigniederlassungen ungarischer Unternehmen in Deutschland. Diese Unternehmen warben in Ungarn Arbeitnehmer für Arbeitsleistungen in Betrieben ihrer Werkvertragspartner in Deutschland an und setzten sie dort ein. Eine Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmer nach der Beendigung der Tätigkeit im Bundesgebiet erfolgte nicht. In Ungarn existierten "keine Produktionsstätten", sondern lediglich Büros, in denen nur interne Verwaltungstätigkeiten für die Unternehmen ausgeübt wurden.
Im Verfahren 1 StR 160/07 hat die Wirtschaftsstrafkammer festgestellt, dass das ungarische Unternehmen nicht imstande war, die werkvertraglich geschuldeten Leistungen eigenverantwortlich zu planen, durchzuführen und zu überwachen, und offen gelassen, ob die Arbeitnehmer in die Betriebe der Vertragspartner in Deutschland eingegliedert waren. Im Verfahren 1 StR 189/07 hat sie festgestellt, dass die Arbeitnehmer nicht in die deutschen Betriebe eingegliedert waren, sondern jeweils unter Leitung ungarischer Vorarbeiter selbständig entsprechend den Werkverträgen arbeiteten.
In beiden Verfahren wurden in Deutschland keine Sozialversicherungsbeiträge für die Arbeitnehmer abgeführt. Die Angeklagten nahmen für diese den sozialversicherungsrechtlichen Ausnahmetatbestand der Entsendung nach dem Sozialversicherungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ungarn vom 2. Mai 1998 in Anspruch, das bis zum Beitritt Ungarns zur Europäischen Union am 1. Mai 2004 galt. Sämtliche von den Angeklagten in Deutschland eingesetzten Arbeitnehmer verfügten während ihrer Tätigkeit über gültige D/H101-Bescheinigungen, die Art. 4 der Durchführungsvereinbarung zu dem Sozialversicherungsabkommen vorsah und denen zufolge die Arbeitnehmer nach Art. 7 des Abkommens ausschließlich dem ungarischen Sozialversicherungsrecht unterfielen.
Die Wirtschaftsstrafkammer hat die Angeklagten aus rechtlichen Gründen freige-sprochen, weil sie sich daran gehindert gesehen hat, die Sozialversicherungspflicht nach deutschem Recht zu beurteilen. Sie hat sich insoweit an den Inhalt der D/H101-Bescheinigungen gebunden gesehen. Dies beanstanden die Revisionen der Staatsanwaltschaft.
In den Revisionshauptverhandlungen wird sich der 1. Strafsenat insbesondere mit der Frage der Bindungswirkung solcher aufgrund bilateraler Sozialversicherungs-abkommen ausgestellter Bescheinigungen zu befassen haben, welche die Sozialversicherungspflicht im Ausland bestätigen. Diese Frage hat er bisher ausdrücklich offen gelassen (vgl. NJW 2007, 1370, 1372), während er – im Anschluss an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs – den innerhalb der Europäischen Union verwendeten nahezu inhaltsgleichen E101-Bescheinigungen eine weitgehende Bindungswirkung zuerkannt hat (vgl. NJW 2007, 233).
Verhandlungstermin: 25. Oktober 2007
I ZR 205/04
LG Berlin – 103 O 109/01 – Entscheidung vom 30.10.2001 ./.
Kammergericht – 5 U 300/01 – Entscheidung vom 9.11.2004
Der Kläger ist der Verband Sozialer Wettbewerb e. V. Der Beklagte ist niederländischer Apotheker. Er war in der Vergangenheit verantwortlicher Apotheker und Vorstandsmitglied der niederländischen "Internetapotheke" Doc Morris N. V. Der Kläger hat den Beklagten u. a. wegen eines Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz (AMG) auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Das Berufungsgericht hat dem Beklagten u. a. verboten, in Deutschland zugelassene verschreibungspflichtige Arzneimittel im Wege des Versandhandels in den Verkehr zu bringen und für den Bezug im Wege des Versandhandels zu werben. Es hat dabei angenommen, dass das Versandhandelsverbot nach § 73 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 a AMG bestehe, weil die niederländischen Regelungen nicht hinreichend den deutschen entsprächen. Zwischenzeitlich ist gemäß § 73 Abs. 1 Satz 3 AMG vom Bundesministerium eine Liste veröffentlicht worden, nach der für den Versandhandel mit Arzneimitteln in den Niederlanden mit dem deutschen Recht vergleichbare Sicherheitsstandards bestehen, soweit die Versandapotheke gleichzeitig eine Präsenzapotheke betreibe.
Verhandlungstermin: 30. Oktober 2007
VI ZR 132/06
Landgericht Offenburg – Urteil vom 2. Dezember 2004 - 2 O 141/04 ./.
Oberlandesgericht Karlsruhe (Freiburg) - Urteil vom 2. Juni 2006 – 14 U 234/04
Das Verfahren betrifft einen Schadensersatzanspruch nach einer tätlichen Aus-einandersetzung auf einem Straßenfest, bei der der Kläger Frakturen am Unterkiefer erlitt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts sind die Parteien im Gedränge leicht gegeneinander gestoßen. Der Kläger habe sich beim Weitergehen abfällig über den Beklagten geäußert und "Scheiß Türke" sowie "Du kannst ja nicht mal richtig deutsch" gesagt. In der Folge sei es zu einer verbalen und tätlichen Auseinandersetzung gekommen. In deren Verlauf habe u. a. der Kläger den Beklagten am Hals gewürgt und sei - nachdem dieser ihn weggeschubst habe - mit geballten Fäusten auf diesen zugelaufen. Um den Angriff abzuwehren, habe der Beklagte dem Kläger drei Mal ins Gesicht geschlagen, wodurch der Kläger zu Boden gegangen sei. Obwohl der Beklagte die Kampfunfähigkeit des Klägers erkannt habe, habe er den am Boden liegenden Kläger nochmals bis zu drei Mal geschlagen.
Das Landgericht hat dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 500 € zuerkannt und die auf ein wesentlich höheres Schmerzensgeld und Ersatz materiellen Schadens gerichtete Klage im Übrigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat dem Kläger weitere 800 € Schmerzensgeld zuerkannt und die weitergehende Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Im Revisionsverfahren geht es maßgeblich um die Frage, inwieweit die Schläge des Beklagten durch Notwehr (§ 227 BGB) gerechtfertigt waren.
Verhandlungstermin: 31. Oktober 2007
VIII ZR 246/06
AG Peine - Urteil vom 12. April 2006 - 18 C 370/04 ./.
LG Hildesheim - Urteil vom 11. August 2006 - 7 S 136/06
Die Parteien streiten darum, ob ein Käufer dem Verkäufer Aufwendungen zu erstatten hat, die diesem anlässlich der Beseitigung eines nicht vorhandenen Mangels entstanden sind.
Die Klägerin entwickelt und liefert Sicherheitssysteme; die Beklagte ist ein Elektroinstallationsbetrieb. Im Februar 2003 lieferte die Klägerin der Beklagten eine Lichtrufanlage, die die Beklagte in einem Altenheim installierte. Nach Störungsmeldungen überprüfte die Beklagte die Anlage, ohne die Störung beheben zu können. Im August 2003 forderte die Beklagte die Klägerin auf, den angeblichen Mangel der Anlage zu beheben. Die Klägerin schickte einen Service-Techniker, der die Verbindung zwischen der alten und der neuen Rufanlage herstellte und die Anlage sodann vollständig überprüfte.
Die auf Ersatz des Stundenlohns und der Fahrkosten gerichtete Klage hatte überwiegend Erfolg. Das Amtsgericht hat der Klägerin 773,95 € zugesprochen. Es hat angenommen, der Klägerin stehe ein Schadensersatzanspruch aus der Verletzung nachvertraglicher Nebenpflichten zu. Nach Zeugenvernehmung ist das Amtsgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Störung auf unzureichende Wartungsarbeiten eines Mitarbeiters der Beklagten an der Verbindung zwischen alter und neuer Anlage zurückzuführen sei.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Es hat im Wesentlichen angenommen, dass die Beklagte eine nachvertragliche Pflicht verletzt habe, die Klägerin nicht durch eine ungerechtfertigte Mängelbeseitigungsaufforderung in ihrem Vermögen zu schädigen. Nach dem Haftungsmaßstab der §§ 280, 276 BGB komme es nicht darauf an, dass die Beklagte die Mängelrüge nicht willkürlich erhoben habe.
Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren auf Klageabweisung gerichteten Antrag weiter.
Verhandlungstermin: 31. Oktober 2007
VIII ZR 16/07
AG Osnabrück - Urteil vom 26. September 2006 - 66 C 98/06 ./.
LG Osnabrück - Urteil vom 28. Dezember 2006 - 3 S 591/06
Anfang September 2005 erwarb die Klägerin von der Beklagten einen Pkw Chrysler Voyager. Im Zusammenhang mit einem von der Klägerin selbst verschuldeten Unfall stellte ein Kraftfahrzeug-Sachverständiger Mitte Januar 2006 fest, dass das Fahrzeug erhebliche Vorschäden anlässlich eines anderen Unfalls erlitten habe. Am 23. Januar 2006 erklärte die Klägerin die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung sowie den Rücktritt vom Kaufvertrag. Am 27. Januar 2006 gab die Klägerin der Beklagten den Wagen zurück und erhielt den größten Teil des Kaufpreises erstattet. Am 15. Februar 2006 erwarb die Klägerin wiederum einen Pkw.
Mit der Klage hat die Klägerin Zahlung von 1.100 € verlangt und zur Begründung geltend gemacht, dass sie diesen Betrag für die Nutzung eines anderen Fahrzeugs vom 23. Januar bis zum 14. Februar 2006 haben zahlen müssen.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, dass zum Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280 ff. BGB zwar auch der Nutzungsausfall gehöre. Dies gelte jedoch nicht, wenn der Kaufvertrag – wie hier – rückabgewickelt werde. In diesem Fall sollten dem Käufer die Nutzungen nicht verbleiben. Dies werde unterstrichen durch die Pflicht des Käufers, im Fall der Rückabwicklung des Kaufvertrags für die Nutzung des Fahrzeugs eine Entschädigung zu entrichten.
Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag weiter.
Verhandlungstermin: 31. Oktober 2007
VIII ZR 278/05
LG Karlsruhe - Urteil vom 28. Januar 2005 - 15 O 94/04 ./.
OLG Karlsruhe - Urteil vom 11. Oktober 2005 - 8 U 47/05
Die Klägerin leaste von der Beklagten im Herbst 2002 einen gebrauchten Pkw Porsche. Die Klägerin schloss für das Leasingfahrzeug vereinbarungsgemäß eine Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung ab. Am 9. August 2003 wurde der Pkw bei einem Verkehrsunfall ohne Fremdverschulden stark beschädigt. Die Beklagte kündigte daraufhin den Leasingvertrag. Der Kaskoversicherer erstattete der Beklagten 36.718,32 €. Später erwarb die Klägerin das Fahrzeug von der Beklagten für 20.516,38 €. Die Klägerin hatte der Beklagten außerdem eine Leasing-Sonderzahlung von 20.000 € und Leasingraten von 11.739,20 € entrichtet.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe unter Berücksichtigung der Versicherungsleistung weitaus mehr erhalten, als ihr bei vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrags als – von der Beklagten abzurechnender – Schadensersatz wegen Nichterfüllung zustehe. Selbst bei ordnungsgemäßer Vertragsdurchführung hätte die Beklagte nur 68.505,24 € beanspruchen können, tatsächlich habe sie jedoch 88.373,90 € erlöst, weshalb sie zumindest den Differenzbetrag von 20.468,66 € zu erstatten habe.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Endabrechnung des Leasingvertrags und Auskunftserteilung sowie Auszahlung der unter Berücksichtigung der Versicherungsleistung empfangenen Mehrbeträge in Anspruch.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Erlös aus der Verwertung des beschädigten Leasinggegenstands aufgrund des vereinbarten Teilamortisations-Leasingvertrags mit Andienungsrecht der beklagten Leasinggeberin zustehe.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Verhandlungstermin: 31. Oktober 2007
XII ZR 261/04
Landgericht Düsseldorf - 3 O 205/02 – Entscheidung vom 20.2.2003./.
Oberlandesgericht Düsseldorf - I-16 U 62/03 – Entscheidung vom 30.1.2004
Der verstorbene Vater des früheren Klägers, dessen Insolvenzverwalter der jetzige Kläger ist, hatte auf ein Bankkonto der Beklagten 79.146,28 DM mit dem Vermerk "Umbuchung" überwiesen. Der Kläger fordert diesen Betrag als ungerechtfertigte Bereicherung von der Beklagten, der langjährigen Lebensgefährtin des Verstorbenen, zurück. Die Beklagte hatte dazu erklärt, dass es sich bei der Zahlung zum Teil um Rückzahlung von Darlehen gehandelt habe, die sie dem Erblasser in wirtschaftlich schwieriger Zeit gewährt habe, zum Teil um Anerkennung und Entgelt für die Mitarbeit in seinem Betrieb und für die Pflege, die sie ihm während seiner langen, schweren Erkrankung bis zum Tod gewährt habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr im Wesentlichen stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte habe den vom Erblasser an sie überwiesenen Betrag ohne Rechtsgrund erhalten. Sie treffe als Bereicherungsschuldnerin eine sekundäre Behauptungslast dahin, dass sie einen für sich sprechenden Rechtsgrund konkret und substantiiert darzulegen habe, der dann vom Kläger als Bereicherungsgläubiger auszuräumen sei. Dieser Darlegungslast sei die Beklagte nicht hinreichend nachgekommen, vielmehr fehle ihrem Vortrag, wie und weshalb es zu der Überweisung des Erblassers an sie gekommen sei, die Schlüssigkeit, so dass der Kläger seiner Gegenbeweislast enthoben sei.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Der Senat wird sich u. a. mit der Frage zu befassen haben, ob es sich um eine Zuwendung des Vaters im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gehandelt hat. In einer solchen werden, wenn die Partner nicht etwas Besonderes unter sich geregelt haben, die persönlichen und wirtschaftlichen Leistungen grundsätzlich nicht gegeneinander aufgerechnet.
Verhandlungstermin: 5. November 2007
II ZR 230/06
LG Berlin – 19 O 102/05 – Entscheidung vom 6.12.2005 ./.
KG Berlin – 23 U 11/06 – Entscheidung vom 11.9.2006
Die Beklagten sind im Jahre 1997 der klagenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beigetreten, deren Unternehmensgegenstand die Renovierung eines Wohn- und Geschäftshauses in Berlin war. Nach dem Gesellschaftsvertrag betrug das Eigenkapital 4,415 Mio. DM, die Gesamtkosten des Bauvorhabens sollten 12,9 Mio. DM nicht überschreiten. In Höhe der Differenz zwischen Eigenkapital und Gesamtkosten nahm die Gesellschaft Darlehen auf. Der - insoweit in Berlin einer Vielzahl derartiger Immobilien-GbRs wortgleich zugrunde liegende - Gesellschaftsvertrag sah weiter vor, dass die Gesellschafter neben einer einmal zu zahlenden Einlage anteilige Einzahlungen zu leisten hätten, wenn der von der GbR erwirtschaftete Überschuss nicht für die Bedienung der Darlehen ausreichen sollte. Nachdem die Beklagten zunächst von ihnen auf dieser Grundlage geforderte Einzahlungen geleistet hatten, stellten sie später ihre Zahlungen ein; diese nach Ansicht der Klägerin von den Beklagten nach dem Gesellschaftsvertrag geschuldeten, rückständigen Zahlungen sind Gegenstand der Klageforderung der GbR.
Das Berufungsgericht hat eine Nachschussverpflichtung der Beklagten mit der Begründung verneint, der Gesellschaftsvertrag enthalte für eine derartige Verpflichtung keine ausreichende Grundlage. Das für das Entstehen der Einzahlungspflicht maßgebliche Kriterium des nicht ausreichenden erwirtschafteten Überschusses sei nach Grund und Höhe nicht hinreichend konkretisiert. Die Gesellschafter hätten daher bei ihrem Beitritt nicht, wie nach der Rechtsprechung des Senats erforderlich, das Ausmaß der zusätzlichen Belastungen hinreichend abschätzen können.
Der BGH wird sich mit der Auslegung des Gesellschaftsvertrages durch das Berufungsgericht insbesondere auch vor dem Hintergrund zu befassen haben, dass ein anderer Senat des Berufungsgerichts den wortgleichen Gesellschaftsvertrag als ausreichende Grundlage zur Einforderung der Zahlungen erachtet.
Verhandlungstermin: 6. November 2007
1 StR 394/07
Landgericht Mannheim – Entscheidung vom 21. März 2007 – 4 KLs 15 Js 3960/05
Mit Urteil vom 21. März 2007 hat das Landgericht Mannheim den Angeklagten, einen Staatsanwalt, wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Strafvereitelung im Amt zur Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Nach den Urteilsfeststellungen unterließ es der Angeklagte in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Mannheim wegen des Verdachts des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern von November 2002 bis Februar 2005 weisungswidrig, Ermittlungen zu führen, namentlich das Opfer und den Beschuldigten vernehmen zu lassen, und Anklage zu erheben. Er versuchte, seine Untätigkeit zu verschleiern, indem er insbesondere eine Geschäftsstellenmitarbeiterin durch Täuschung veranlasste, das Verfahren aus dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsregister auszutragen, und es in einem Rückstandsbericht an die vorgesetzte Behörde, die Generalstaatsanwaltschaft, verschwieg. Der Angeklagte litt an dem sog. Tourette-Syndrom, aus dem sich Ende 2003 eine mittelgradige bis schwere depressive Erkrankung entwickelt hatte; hinzu trat zunehmender Alkoholkonsum. Dies führte allgemein zu mangelhaften Arbeitsleistungen des Angeklagten. Anlass für die Nichtbearbeitung des Ermittlungsverfahrens war zudem: Der Angeklagte war verärgert, weil die Staatsanwaltschaft Dessau zweimal die Übernahme des Verfahrens aus nicht nachvollziehbaren Gründen abgelehnt hatte. Auch hatte er dem Verteidiger des Beschuldigten die vorläufige Einstellung des Verfahrens nach § 154 StPO zugesagt; denn der Beschuldigte war zwischenzeitlich vom Landgericht Dessau wegen mehrerer Fälle des (schweren) sexuellen Missbrauchs von Kindern zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Der für den Angeklagten zuständige Abteilungsleiter der Staatsanwaltschaft Mannheim hatte ein solches Vorgehen nach § 154 StPO jedoch nicht gebilligt.
Gegen das Urteil wenden sich die Revision des Angeklagten sowie die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft.
Verhandlungstermin: 7. November 2007
VIII ZR 187/06
AG Braunschweig - Urteil vom 23. März 2005 - 113 C 4485/04 ./.
LG Braunschweig - Urteil vom 22. Juni 2006 - 4 S 196/05
Der Kläger erwarb im Jahr 2002 einen von der Beklagten hergestellten Pkw Daimler Chrysler als Gebrauchtwagen. Mit ihrer formularmäßig gewährten "mobilo-life"-Garantie" garantiert die Beklagte für ab dem 12. Oktober 1998 ausgelieferte Mercedes-Pkw, dass keine Durchrostung von innen nach außen eintritt. Nach den weiteren Bestimmungen setzt die "für die gesamte Lebensdauer des Fahrzeugs, also bis zu 30 Jahren" übernommene Garantie voraus, dass die Wartungsdienste nach Vorgaben des Herstellers in Mercedes-Benz-Werkstätten ausgeführt werden und der letzte Wartungsdienst nicht länger als zwei Jahre zurückliegt.
Der Kläger nimmt die Beklagte aufgrund von Roststellen an der Heckklappe aus der Garantie in Anspruch. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger die Wartungsdienste nicht in Mercedes-Benz-Werkstätten durchgeführt hat.
Das Berufungsgericht hat der Berufung des Klägers stattgeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klausel der Inhaltskontrolle unterliege, weil sie anordne, dass der Verwender die versprochene Leistung unter bestimmten Voraussetzungen nicht zu erbringen habe. Die Klausel sei unwirksam, weil sie den Garantienehmer unangemessen benachteilige (§ 307 BGB), denn sie stelle die Beklagte ohne Rücksicht darauf von ihrer Leistungspflicht frei, ob der Verstoß des Kunden gegen seine Obliegenheit ursächlich für den Schaden geworden sei.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
Verhandlungstermin: 8. November 2007
I ZR 60/05
LG Essen – 41 0 93/04 – Entscheidung vom 22.9.2004./.
OLG Hamm – 4 U 174/04 – Entscheidung vom 1.3.2005
Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Der Beklagte betreibt einen Reparaturservice für Autoglas. Er warb im März 2004 mit einem Gutschein, in dem es u. a. heißt: "Bei Windschutzscheiben- und Heckscheiben-Aus-tausch 50 % Nachlass der Selbstbeteiligung (bei 150 €)." Die Klägerin hat diese Werbung als wettbewerbswidrig beanstandet. Sie hat den Beklagten auf Unterlassung und die Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen.
Das Berufungsgericht hat das der Klage stattgebende landgerichtliche Urteil bestätigt. Die Werbung sei wettbewerbswidrig, weil sie zum Versicherungsbetrug verleite. Der Kunde habe gegenüber seiner Versicherung nur einen Anspruch auf Erstattung der für die Reparatur tatsächlich angefallenen Kosten abzüglich der Selbstbeteiligung. Werde ein Teil der Selbstbeteiligung vom Beklagten übernommen, sei der tatsächlich entstandene Schaden geringer.
und
I ZR 121/06
LG Kiel – 16 O 171/05 – Entscheidung vom 21.2.2006 ./.
OLG Schleswig-Holstein – 6 U 19/06 – Entscheidung vom 6.6.2006
Der Sachverhalt ist im Wesentlichen parallel gelagert zu I ZR 60/05. Die Beklagte wirbt damit, dass sie sich an der Selbstbeteiligung der Reparaturkosten in der Teilkaskoversicherung durch einen Preisnachlass oder mittels Tankgutscheinen beteilige.
und
I ZR 192/06
LG Arnsberg – 8 O 10/06 - Entscheidung vom 6.4.2006 ./.
OLG Hamm – 4 U 86/06 – Entscheidung vom 21.9.2006
Der Sachverhalt ist im Wesentlichen parallel gelagert zu I ZR 60/05. Die Beklagte versprach Autofahrern, die einen Hagelschaden erlitten hatten, bei einer Abwicklung über die Kaskoversicherung ab einem Schaden von 1000 € 150 € in bar.
Verhandlungstermin: 8. November 2007
I ZR 140/04
LG Hamburg – 312 O 689/02 – Entscheidung vom 19.8.2003 ./.
OLG Hamburg – 5 U 131/03 – Entscheidung vom 12.8.2004
Die Parteien bieten Internetnutzern die Möglichkeit, an Sportwetten teilzunehmen. Die Beklagte, die ihren Sitz in England hat, ist – anders als die Klägerin – nicht im Besitz einer von einer deutschen Behörde erteilten Erlaubnis. Sie hat sich auf eine in England vom "Betting Licensing Comittee" ausgestellte "Bookmakers Permit" berufen. Die Klägerin hat in der Veranstaltung der Sportwetten und ihrer Bewerbung durch die Beklagte einen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot gesehen und die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Die Veranstaltung einer Sportwette ohne eine inländische behördliche Erlaubnis sei ein verbotenes Glücksspiel im Sinne des Strafgesetzbuches und stelle zugleich einen Wettbewerbsverstoß dar. Diese Beurteilung verstoße weder gegen das Grundgesetz noch gegen das Europarecht.
und
I ZR 187/04
LG Bremen – 12 O 405/03 – Entscheidung vom 4.3.2004 ./.
OLG Bremen – 2 U 39/04 – Entscheidung vom 11.11.2004
Der Sachverhalt ist im Wesentlichen parallel gelagert zu I ZR 140/04.
und
I ZR 207/05
LG München I – 33 O 10180/03 – Entscheidung vom 21.9.2004 ./.
OLG München – 6 U 5104/04 – Entscheidung vom 27.10.2005
Der Sachverhalt ist im Wesentlichen parallel gelagert zu I ZR 140/04. Die Beklagte verfügt über eine von der Salzburger Landesregierung erteilte Konzession, nicht aber über eine deutsche Genehmigung.
und
I ZR 13/06
LG Köln – 31 O 600/04 – Entscheidung vom 28.4.2005 ./.
OLG Köln – 6 U 91/05 – Entscheidung vom 9.12.2005
Der Sachverhalt ist im Wesentlichen parallel gelagert zu I ZR 140/04. Die (im Revisionsverfahren nicht mehr beteiligte) Beklagte zu 1 verfügt über eine Genehmigung der Stadt Dresden zum Abschluss und zur Vermittlung von Wetten. Der Beklagte zu 2 betrieb im Namen der Beklagten zu 1 eine Internetseite, die einen Link auf ein Unternehmen in Zypern enthält, welches Sportwetten anbietet.
Verhandlungstermin: 13. November 2007
VI ZR 265/06
LG Berlin – Entscheidung vom 22. November 2005 – 27 O 782/05 ./.
Kammergericht Berlin – Entscheidung vom 6. November 2006 – 10 U 6/06
und
VI ZR 269/06
LG Berlin – Entscheidung vom 22. November 2005 – 27 O 812/05 ./.
Kammergericht Berlin – Entscheidung vom 6. November 2006 – 10 U 282/05
Die Verfahren betreffen Unterlassungsbegehren einer Prominenten wegen Bildveröffentlichungen in der Presse.
Die Klägerin ist eine bekannte deutsche Schwimmerin. Die Beklagten veröffentlichten in von ihnen herausgegebenen Zeitschriften Artikel über die Klägerin und ihren damals neuen Lebensgefährten. Die Artikel sind mit während eines Ferienaufenthalts auf Sardinien heimlich aufgenommenen Fotos bebildert, welche die Klägerin mit ihrem Partner u. a. am Hotelstrand, im Wasser, beim Betreten einer Miet-Yacht und beim Bummel durch den Ferienort zeigen.
Das Kammergericht hat den Unterlassungsbegehren der Klägerin stattgegeben. Der u. a. für das allgemeine Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat wird die dabei vorgenommene Abwägung zwischen den Grundrechten der Betroffenen und den Grundrechten der Presse aus Art. 5 GG an den in seinen Urteilen vom 6. März 2007 (vgl. VI ZR 13/06 und VI ZR 51/06) entwickelten Grundsätzen zu messen haben.
Verhandlungstermin: 14. November 2007
VIII ZR 19/07
AG Görlitz - Urteil vom 17. Februar 2006 - 5 C 371/05 ./.
LG Görlitz - Urteil vom 15. Dezember 2006 - 2 S 39/06 (abgedruckt in WuM 2007, 265)
Die Parteien streiten darum, ob der Vermieter die Kosten der Zwischenablesung von Geräten zur Verbrauchserfassung für Wärme und Warmwasser als Betriebskosten oder in Form einer "Nutzerwechselgebühr" auf den Mieter umlegen kann.
Die Beklagte war Mieterin einer Wohnung der Klägerin in Görlitz. Das Mietverhältnis endete am 31. Juli 2003. Mit der Betriebskostenabrechnung vom 19. Mai 2004 hat die Klägerin unter anderem Zahlung einer "Nutzerwechselgebühr" in Höhe von 30,74 € verlangt.
Das Amtsgericht hat die Beklagte unter anderem zur Zahlung dieses Betrags verurteilt. Auf die vom Amtsgericht zugelassene Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage insoweit abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass Kosten der Zwischenablesung – dazu gehöre auch eine "Nutzerwechselgebühr" – grundsätzlich vom Vermieter zu tragen seien. Ein Mieterwechsel - und damit die Notwendigkeit einer Zwischenablesung oder einer "Nutzerwechselgebühr" - falle grundsätzlich in den Risikobereich des Vermieters.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Verhandlungstermin: 14. November 2007
VIII ZR 11/07
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg - Urteil vom 4. Mai 2006 - 15 C 164/04 ./.
LG Berlin - Urteil vom 23. November 2006 - 62 S 154/06 (veröffentlicht in Grundeigentum 2007, 988)
Die Parteien streiten im Wesentlichen darum, welche Begründungserfordernisse an ein Mieterhöhungsverlangen zu stellen sind, das auf einen qualifizierten Mietspiegel gestützt ist.
Der Kläger ist Vermieter, die Beklagten sind Mieter einer Wohnung in Berlin. Die monatliche Bruttokaltmiete betrug seit Januar 2001 542 €. Durch Schreiben vom 29. Oktober 2003 verlangte der Kläger Zustimmung zur Erhöhung der Bruttokaltmiete auf monatlich 615 € ab dem 1. Januar 2004. Zur Begründung nahm er auf den Berliner Mietspiegel 2003 für die westlichen Bezirke Bezug und führte aus, die nunmehr verlangte Miete liege innerhalb der Spanne des für die Wohnung der Beklagten maßgeblichen Mietspiegelfelds J 1.
Das Amtsgericht hat die auf Zustimmung zur Mieterhöhung gerichtete Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Es hat darauf abgestellt, dass das Mieterhöhungsverlangen formell unwirksam sei. Bei dem vom Kläger herangezogenen Berliner Mietspiegel 2003 handele sich um einen qualifizierten Mietspiegel im Sinne von § 558d Abs. 1 BGB. Hierfür sehe § 558a Abs. 3 BGB ein zusätzliches Begründungserfordernis vor: Enthalte ein qualifizierter Mietspiegel Angaben für die Wohnung, so hat der Vermieter diese Angaben in seinem Mieterhöhungsverlangen auch dann mitzuteilen, wenn er die Mieterhöhung nicht auf den Mietspiegel, sondern ein anderes Begründungsmittel stützt. Die Angaben eines qualifizierten Mietspiegels seien stets mitzuteilen, nicht nur dann, wenn der Vermieter sich anderer Begründungsmittel bediene. Der Kläger habe dem nicht Rechnung getragen; er habe nicht die Spanne des Rasterfelds angegeben und auch keine Tatsachen vorgetragen, warum gerade das Rasterfeld J 1 einschlägig sei. Der Kläger habe auch nicht bewiesen, dass er seinem Schreiben vom 29. Oktober 2003 ein Exemplar des Mietspiegels beigefügt habe.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Verkündungstermin: 14. November 2007
VIII ZR 340/06
AG Krefeld - Urteil vom 23. Mai 2006 - 10 C 52/06 ./.
LG Krefeld - Urteil vom 8. November 2006 - 2 S 46/06 (abgedruckt u.a. in WuM 2006, 675)
Der Kläger ist seit dem 27. August 1996 Mieter einer Wohnung der Beklagten. Nach § 8 Nr. 4 des Mietvertrags bedarf "jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen, … der Zustimmung des Vermieters". Mit Schreiben vom 18. September 2005 bat der Kläger die Beklagte um die Zustimmung zur Haltung von zwei Katzen in der Wohnung. Mit Schreiben vom 29. September 2005 verweigerte die Beklagte die Zustimmung. Der Kläger hat die Abgabe einer Zustimmung durch die Beklagte klageweise geltend gemacht. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat sie abgewiesen und die Revision zugelassen.
Nachdem sich die Parteien mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben, wird darüber zu entscheiden sein, ob das formularvertragliche Tierhaltungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt in der vorliegenden Form wirksam ist und ob der Vermieter dem Mieter die beabsichtigte Katzenhaltung in der Mietwohnung nach freiem Ermessen versagen kann oder hierfür sachliche Gründe dargelegt werden müssen.
Verhandlungstermin: 15. November 2007
III ZR 247/06
LG München I - 12 O 17192/05 - Entscheidung vom 23.02.2006 ./.
OLG München - Urteil vom 21. September 2006 – 29 U 2612/06
Die Beklagte betreibt einen Pay-TV-Sender. Der Kläger, der Verbraucherzentrale – Bundesverband e.V., beanstandet einzelne Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Beklagte für Pay-TV-Abonnementverträge mit Verbrauchern verwendet.
Die Beklagte behält sich in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Erhöhung der Abonnementbeiträge vor, wenn sich die Kosten für die Bereitstellung des Programms erhöhen. Anders als das Landgericht hat das Oberlandesgericht diesen Vorbehalt für zulässig erachtet, weil die Interessen der Pay-TV-Kunden durch ein für den Fall der Beitragserhöhung eingeräumtes Kündigungsrecht im Ergebnis hinreichend gewahrt seien. Hiergegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision des Klägers.
Die zugelassene Revision der Beklagten richtet sich gegen die Entscheidung der Vorinstanzen, die Verwendung vier weiterer Klauseln zu untersagen. Diese Klauseln betreffen einen Vorbehalt der Beklagten, das Programmangebot, die einzelnen Kanäle und deren Nutzung oder die Zusammensetzung der Programmpakete (z.B. Sport, Film) "zum Vorteil des Abonnenten" zu verändern, den Vorbehalt, bei einer Änderung oder Umstrukturierung des Programmangebots auch die Abonnement-beiträge zu ändern, das Recht der Beklagten, den Abonnementvertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der geplanten Änderung zu kündigen, und die Bestimmung, dass ab einer Vertragsverlängerung die Tarife für die jeweils verlängerte Laufzeit gelten sollen.
Der Senat wird sich in dieser Sache mit der Reichweite der gerichtlichen Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Pay-TV-Verträgen zu befassen und über die Auslegung und Wirksamkeit der beanstandeten Preisänderungs-, Lei-stungsänderungs- und Kündigungsvorbehalte zu entscheiden haben.
Verhandlungstermin: 27. November 2007
X ZR 133/06
LG Kleve – 8 O 144/04 – Entscheidung vom 27.1.2006 ./. OLG Düsseldorf - I-23 U 30/06 – Entscheidung vom 31.10.2006
Die Klägerin, welche eine Zeitschrift verlegt, verlangt von dem beklagten mittelständischen Unternehmen ein Entgelt in Höhe von rund 10.000 € für den Abdruck von textbegleitenden Fotos im Rahmen eines so genannten Firmenportraits der Beklagten. Die Klägerin hatte der Beklagten zunächst nur ein Interview vorgeschlagen und erst im späteren Schriftwechsel einen Hinweis auf die Kosten der Bildveröffentlichung gegeben, den die Beklagte übersehen hatte.
Das Berufungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass ein etwaiger entgeltlicher Vertrag der Parteien, sein Zustandekommen einmal unterstellt, jedenfalls wegen Verstoßes gegen das Presserecht nichtig sei. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Entgeltanspruch weiter.
Der für das Werkvertragsrecht zuständige X. Zivilsenat wird möglicherweise über verschiedene presserechtliche Fragen zu entscheiden haben, die sich im Zusammenhang mit der Pflicht des Verlegers stellen, entgeltliche Veröffentlichungen als Anzeige zu bezeichnen (Kennzeichnungspflicht nach § 10 NW PresseG).
Verhandlungstermin: 28. November 2007
VIII ZR 49/07
AG Hohenschönhausen - Urteil vom 2. Juni 2006 - 2 C 492/06
LG Berlin - Urteil vom 9. Januar 2007 – 65 S 172/06
Die Klägerin hat von der Beklagten eine Wohnung gemietet. Sie verlangt Erstattung ihrer Meinung nach zuviel gezahlter Nebenkosten für das Abrechnungsjahr 2004.
Die Beklagte hat nach dem so genannten Abflussprinzip die Kosten abgerechnet, mit denen sie im Jahr 2004 belastet worden ist. Die Klägerin ist demgegenüber der Auffassung, dass nach dem so genannten Leistungs- oder Zeitabgrenzungsprinzip nur die jeweils im Abrechnungszeitraum erbrachten Leistungen unabhängig von der Rechnungserteilung umgelegt werden dürften.
Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Rückzahlung eines Teilbetrages verurteilt. Jedenfalls bei verbrauchsabhängig erfassten Kosten (hier: Wasserverbrauch) könne der Vermieter in der vertraglich vereinbarten Abrechnungsperiode nur die dem tatsächlichen Verbrauch entsprechenden Kosten abrechnen.
Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten.
Verhandlungstermin: 29. November 2007
IX ZR 30/07
LG Berlin Urteil vom 26. Januar 2007 23 O 32/06
und
IX ZR 165/05
LG Verden – Urteil vom 7.4.2005- 4 O 399/04./.
OLG Celle Urteil vom 25. August 2005 13 U 133/05
und
IX ZR 177/05
LG Essen – Urteil vom 26.2.2004 - 4 O 416/03./.
OLG Hamm Urteil vom 6. September 2005 27 U 95/04)
In allen drei Verfahren streiten die Parteien um die insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit einer als Kreditsicherheit vereinbarten Globalzession.
In der Sache IX ZR 30/07 räumte die beklagte Bank der Insolvenzschuldnerin eine Kreditlinie von 2,5 Mio. € ein. Als Sicherheit diente eine bereits zuvor vereinbarte Globalzession, mit der die Schuldnerin ihr zur Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung sämtliche bestehenden und künftigen Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen abtrat. Die Schuldnerin führte den zu ihren Lasten bestehenden Debetsaldo im Drei-Monats-Zeitraum vor Insolvenzeröffnung durch Überweisungen von Kunden für Warenlieferungen um ca. 930.000 € zurück. Der klagende Insolvenzverwalter hat die Verrechnung nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO als inkongruente Sicherung angefochten und verlangt Zahlung des genannten Betrages.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die in der Abtretungsvereinbarung erfolgte Bezeichnung der künftigen Forderungen sei hinreichend bestimmt und die Sicherung daher kongruent. Der Austausch der Forderungen benachteilige die Gläubiger nicht.
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Sprungrevision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
In der Sache IX ZR 165/05 trat die Schuldnerin der kreditgewährenden Bank zur Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung sämtliche bestehenden und künftigen Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen ab. Der beklagte Insolvenzverwalter zog kurz vor und nach Insolvenzeröffnung Forderungen aus Warenlieferungen ein.
Die Klägerin verlangt Zahlung in Höhe der vom Beklagten eingezogenen Forderungen abzüglich Feststellungs- und Verwertungspauschale. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, dass der Rechtserwerb der Klägerin nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO wegen inkongruenter Deckung anfechtbar sei.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
In der Sache IX ZR 177/05 hat die Schuldnerin ebenfalls der einen Betriebsmittelkredit gewährenden Bank im Rahmen eines Globalzessionsvertrags sämtliche bestehenden und künftigen Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen abgetreten.
Die Bank kündigte wegen Zahlungsverzugs die Geschäftsverbindung und stellte den Kredit zur sofortigen Rückzahlung fällig. Daraufhin schlossen die Beklagte, die Schuldnerin und ihr Hauptauftraggeber einen Vergleich. Der Hauptauftraggeber verpflichtete sich, zur Abgeltung sämtlicher Leistungen der Schuldnerin 4,5 Mio. DM an letztere zu zahlen, davon sollten ca. 2,3 Mio. DM wegen der Globalzession direkt an die Beklagte fließen. So geschah es. Der klagende Insolvenzverwalter hat die Verrechnung angefochten und verlangt Erstattung der direkt an die Beklagte gezahlten ca. 2,3 Mio. DM.
Die Vorinstanzen haben die Klage im Wesentlichen abgewiesen, weil der Vergleich die Insolvenzgläubiger nicht benachteiligt habe. Die Beklagte sei durch die Globalzession unanfechtbar gesichert gewesen. Die Globalzession sei nicht anfechtbar, weil der klagende Insolvenzverwalter nicht dargelegt habe, welche Forderungen der Schuldnerin erst im Drei-Monats-Zeitraum vor Insolvenzeröffnung entstanden seien.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Verhandlungstermin: 4. Dezember 2007
XI ZR 74/06
LG Bremen - 8 O 2272/02 – Entscheidung vom 12.5.2005
OLG Bremen - 2 U 20/02 – Entscheidung vom 6.4.2006
Die Klägerin, eine kleinere Volksbank in Baden-Württemberg, verlangt die Rückzahlung eines durch eine Grundschuld gesicherten Annuitätendarlehens, das der Beklagte zur Finanzierung des Erwerbs eines Appartements in einem so genannten Boarding-House in der Nähe von Stuttgart aufgenommen hat. Der in Bremen wohnhafte Beklagte wurde im Jahre 1992 von einem Vermittler geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital ein Appartement in dem von einer Pächterin hotelähnlich betriebenen Boarding-House zu erwerben. Nach Abschluss des Kaufvertrages mit der Bauträgerin schloss er wie zahlreiche andere Käufer von Appartements mit der Klägerin im Oktober 1992 einen Darlehensvertrag über rd. 143.000 DM ab, der eine Widerrufsbelehrung nach dem Verbraucherkreditgesetz, nicht aber eine solche nach dem Haustürwiderrufsgesetz enthielt. Die Pächterin wurde bereits fünf Monate nach Eröffnung des Boarding-Houses insolvent, die Bauträgerin zwei Jahre später. Als der Beklagte mit den Annuitätenraten in Verzug geriet, kündigte die Klägerin den Grundschuldkredit und forderte die Zahlung von rd. 145.000 DM. Der Beklagte widerrief im Jahre 2001 seine Darlehensvertragserklärung nach dem Haustürwiderrufsgesetz.
Das Landgericht hat der Zahlungsklage der Volksbank stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Nach Aufhebung des Berufungsurteils durch den Bundesgerichtshof (XI ZR 37/03, WM 2004, 620) hat das Berufungsgericht dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mehrere Fragen zur Auslegung der EG-Haustürgeschäfterichtlinie vorgelegt (OLG Bremen WM 2004, 1628 ff.). Nach deren Beantwortung (EuGH WM 2005, 2086 ff.) hat das Berufungsgericht (WM 2006, 758 ff.) die Klage erneut abgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision der Klägerin. Diese wirft u. a. die Frage auf, ob dem Beklagten wegen der nach dem Haustürwiderrufsgesetz unterbliebenen Widerrufsbelehrung oder aber wegen eines Aufklärungsverschuldens der Klägerin Ansprüche zustehen können, die für die Entscheidung über ihre Zahlungsklage relevant sind.
Verhandlungstermin: 6. Dezember 2007
I ZR 169/04
LG Frankfurt – 2/6 O 266/02 – Entscheidung vom 2.7.2003 ./.
OLG Frankfurt - 6 U 126/03 – Entscheidung vom 1.7.2004
Die Klägerin stellt Markenparfums her und vertreibt sie. Die Beklagten vertreiben unter einer Dachmarke niedrigpreisige Parfums. Die Klägerin behauptet, dass es sich bei den Parfums der Beklagten um Imitationen der von ihr vertriebenen Markenparfums handele. Die Bezeichnungen der Parfums seien von den Beklagten so gewählt worden, dass ihre gewerblichen Abnehmer ohne weiteres erkennen könnten, um welchen nachgeahmten Markenduft es sich handele. Die Klägerin sieht darin eine unlautere vergleichende Werbung. Sie hat die Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz in Anspruch genommen.
Das Berufungsgericht hat das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts bestätigt. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche seien schon deshalb nicht gegeben, weil der markenrechtliche Schutz bekannter Kennzeichen Vorrang habe. Jedenfalls seien die Voraussetzungen einer offenen Imitatwerbung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 6 UWG a. F. = § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG n. F. nicht gegeben.
und
I ZR 184/05
LG Köln 81 O 42/04 – Entscheidung vom 25.2.2005 ./.
OLG Köln – 6 U 63/05 – Entscheidung vom 14.10.2005
Der Sachverhalt ist im Wesentlichen parallel gelagert zu I ZR 169/04. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass schon keine vergleichende Werbung im Sinne des § 6 Abs. 1 UWG n. F. vorliege
Verhandlungstermin: 6. Dezember 2007
I ZR 94/05
LG Stuttgart – 17 O 392/04 – Entscheidung vom 22.12.2004 ./. OLG Stuttgart – 4 U 20/05 – Entscheidung vom 11.5.2005
Die Klägerin ist die Verwertungsgesellschaft Wort. Die Beklagte ist die deutsche Tochtergesellschaft eines Unternehmens, das Drucker und Plotter herstellt. Die Parteien streiten um die Frage, ob Drucker und Plotter, die einen "ASCII-Code" verarbeiten, einer Vergütungspflicht nach dem Urheberrechtsgesetz unterliegen.
Landgericht und Berufungsgericht haben der Klage, die auf Auskunftserteilung und Feststellung der Zahlungspflicht gerichtet ist, stattgegeben. Drucker und Plotter seien Geräte, die zu Vervielfältigungen im Sinne des Urheberrechtsgesetzes bestimmt seien. Zwar seien sie für sich allein genommen dazu nicht geeignet, wohl aber im Zusammenwirken mit anderen Geräten wie etwa PC oder Scanner. Tatsächlich würden Drucker und Plotter auch in rechtlich relevantem Umfang zur Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Vorlagen genutzt.
Verhandlungstermin: 10. Dezember 2007
II ZR 239/05
LG Dresden – 10 O 5117/02 Entscheidung vom 6.4.2004 ./. OLG Dresden – 2 U 897/04 – Entscheidung vom 9.8.2005
Die Klägerin ist Erbbauberechtigte eines Schlosses. Dieses hatte sie als Leasinggeberin dem Kolping-Bildungswerk Sachsen e.V. (KBS e.V.) als Leasingnehmer für eine monatliche Leasingrate von rund 80.000 € zur Verfügung gestellt. Im Dezember 2000 wurde über das Vermögen des KBS e.V. das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Klägerin macht gegenüber den Beklagen unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten Ansprüche wegen des ihr durch die Insolvenz des KBS e.V. entstandenen Vermögensnachteils geltend. Die Beklagten sind – als rechtsfähige oder nicht-rechtsfähige Vereine organisierte – Mitglieder der Kolping-Familie. Nach Auffassung der Klägerin waren die Beklagen zu 1), 3) und 5) angesichts der konzernähnlichen Struktur der Kolping-Organisationen faktische Mitglieder des KBS e.V. und haften die Beklagten zu 2), 4) und 6) als deren Trägervereine für deren Verbindlichkeiten mit.
Die Klage hatte in der Berufungsinstanz hinsichtlich eines Teils der Beklagten aufgrund der Erwägung des Oberlandesgerichts Erfolg, dass die Mitglieder eines personalistisch strukturierten eingetragenen Vereins, der sich über das sog. Nebenzweckprivileg hinaus in erheblichem Umfang wirtschaftlich betätigt, wegen Missbrauchs der Rechtsform jedenfalls dann akzessorisch für sämtliche Vereinsverbindlichkeiten haften, wenn sie Kenntnis von der wirtschaftlichen Betätigung haben und dieser keinen Einhalt gebieten. Die Klägerin wie auch die verurteilten Beklagten haben gegen das Urteil Revision eingelegt.
Der BGH wird insbesondere die vom Oberlandesgericht angenommene Durchgriffshaftung wegen Rechtsformmissbrauchs bei Überschreitung des Nebenzweckprivilegs eines eingetragenen Vereins zu überprüfen haben.
Verhandlungstermin: 20. Dezember 2007
I ZR 69/04
LG München I – 7 O 16532/01 Entscheidung vom 2.10.2003./.
OLG München 29 U 5084/03 – Entscheidung vom 27.5.2004
Der Kläger ist der Dachverband der bayerischen Brauwirtschaft. Auf seine Anregung hat die Bundesregierung am 20. Januar 1994 die Bezeichnung "Bayerisches Bier" zur Eintragung in das von der EG-Kommission geführte Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben beantragt. Mit Verordnung (EG) 1347/01 vom 28. Juni 2001 wurde die Bezeichnung als geschützte geographische Angabe der Verordnung (EG) 2081/92 unterstellt. Die Beklagte, eine niederländische Brauerei, ist Inhaberin der Wort-/Bildmarke "BAVARIA HOLLAND BEER", die unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 28. April 1995 am 6. Oktober 1995 u. a. für Bier mit Wirkung für Deutschland registriert wurde. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Einwilligung in die Schutzentziehung dieser Marke in Deutschland in Anspruch. Die Beklagte hat in der Berufungsinstanz hilfsweise eine Widerklage erhoben, mit der sie die Feststellung begehrt hat, die Bundesregierung habe mit der Weiterleitung des Antrags auf Eintragung der Bezeichnung "Bayerisches Bier" als geschützte geographische Angabe an die Kommission gegen die Verordnung (EG) 2081/92 verstoßen.
Das Berufungsgericht hat die Berufung gegen das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts zurückgewiesen. Die Hilfswiderklage hat es als unzulässig abgewiesen. Die Marke der Beklagten verletze die geschützte geographische Angabe "Bayerisches Bier". Die Verordnung (EG) 2081/92 sei gültig, das Eintragungsverfahren sei nicht zu beanstanden. Für den Zeitrang der eingetragenen geographischen Angabe "Bayerisches Bier" sei der Tag der Antragstellung maßgeblich. Der geographischen Angabe komme daher der Vorrang gegenüber der Marke der Beklagten zu.
Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt
IV ZR 74/06
Landgericht Karlsruhe – Urteil vom 29. Juli 2005 - 6 O 689/03
Oberlandesgericht Karlsruhe – Urteil vom 9. März 2006 – 12 U 210/05
Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes / Prüfung der Rechtmäßigkeit der den Versicherten erteilten Startgutschriften
Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, den Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Durch Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 umgestellt. Der Systemwechsel ist Folge einer Einigung der Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung - ATV - vom 1. März 2002. Darin wurde rückwirkend zum 31. Dezember 2001 das bisherige, auf dem Versorgungstarifvertrag (Versorgungs-TV) vom 4. November 1966 beruhende, endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt. Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) enthält Übergangsregelungen für die bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten übertragen. Dabei wird zwischen rentennahen und rentenfernen Versicherten differenziert.
Der Kläger, der am 1. Januar 2002 sein 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte und demgemäß zu den rentenfernen Versicherten gehört, wendet sich - wie zahlreiche weitere Versicherte in parallel anhängigen Verfahren - gegen die Wirksamkeit der ihm erteilten Startgutschrift. Seiner Ansicht nach führen die Bestimmungen zur Berechnung der Höhe der Startgutschrift - die §§ 78, 79 Abs. 1 VBLS in Verbindung mit § 18 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) - ohne ausreichende Rechtfertigung zu einem Eingriff in seine bisherige, verfassungsrechtlich geschützte Rentenanwartschaft. Gegenüber dem früheren Rechtszustand bewirke die Neuregelung bei ihm (wie auch bei einer Vielzahl anderer Versicherter) eine unverhältnismäßige und mithin verfassungswidrige Schlechterstellung.
Nach Ansicht der Beklagten hält sich die Satzungsregelung, der der Tarifvertrag vom 1. März 2002 zugrunde liegt, im Rahmen des den Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes durch deren Tarifautonomie eröffneten Gestaltungsspielraums.
Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage teilweise stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat festgestellt, dass die von der Beklagten gemäß ihrer neuen Satzung erteilte Startgutschrift den Wert der vom Kläger bis zum 31. Dezember 2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlege, weil die bisher getroffene Übergangsregelung Grundrechte des Versicherten verletze. Dagegen richtet sich zunächst die Revision der Beklagten, die ihren Klagabweisungsantrag weiterverfolgt. Umgekehrt möchte der Kläger mit seiner Revision weitergehend eine höhere Startgutschrift verbindlich feststellen lassen.
Dem Verfahren dürfte für eine erhebliche Anzahl gleich- oder ähnlich gelagerter Fälle grundsätzliche Bedeutung zukommen. Allein beim Bundesgerichtshof sind inzwischen 180 zugelassene Revisionen anhängig, in denen die Rechtmäßigkeit der Startgutschriften zur Überprüfung steht.
Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt
IV ZR 275/06
Landgericht Berlin – Urteil vom 15. Februar 2006 - 28 O 487/04 -./.
Kammergericht – Teilurteil vom 28. September 2006 - 12 U 54/06 -
Testamentsvollstreckung über den Nachlass des ehemaligen Kronprinzen Wilhelm Prinz von Preußen († 20. Juli 1951)
Das Verfahren betrifft die Testamentsvollstreckung über den Nachlass des am 20. Juli 1951 verstorbenen ehemaligen Kronprinzen Wilhelm Prinz von Preußen (Erblasser), dem ältesten Sohn des 1941 verstorbenen ehemaligen Deutschen Kaisers Wilhelm II.. Die Kläger sehen sich als Testamentsvollstrecker des Erblassers und begehren in dieser Eigenschaft mit ihrer Klage die Herausgabe von Inventar einer vom Beklagten - dem ältesten Sohn des am 25. September 1994 verstorbenen Louis Ferdinand Prinz von Preußen, der wiederum zweitältester Sohn des Erblassers gewesen war - bewohnten Villa, das nach ihrer Behauptung zum Nachlass gehört. Der Beklagte tritt der Klage entgegen und beantragt mittels einer von ihm erhobenen Widerklage die gerichtliche Feststellung, dass die in einem Erbvertrag von 1938 angeordnete Dauertestamentsvollstreckung mit dem Tode seines Vaters unwirksam geworden sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Es hält die Testamentsvollstreckung mit dem Tode des Vaters des Beklagten für beendet. Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil nur über die Widerklage entschieden und diese abgewiesen. Seiner Ansicht nach dauert die Testamentsvollstreckung bis zum Ableben des letzten Testamentsvollstreckers fort, der 30 Jahre nach dem Tode des Erblassers im Amt war. Da einer der Kläger 1975 und somit noch vor Ablauf der 30-Jahres-Frist zum Testamentsvollstrecker ernannt wurde, sei die Anordnung der Testamentsvollstreckung nach wie vor wirksam. Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten.
Termin: noch nicht bestimmt
StB 6/07, 8/07 - 15/07, 18/07 - 30/07, 33/07
Überprüfung der vor dem Weltwirtschaftsgipfel (G8) 2007 in Heiligendamm durchgeführten Zwangsmaßnahmen
Auf Antrag des Generalbundesanwalts hatte der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vor dem Weltwirtschaftsgipfel (G 8) in Heiligendamm Durchsuchungen von Personen und Räumen sowie Beschlagnahmen und Entnahmen von Körperzellen einschließlich deren molekulargenetische Untersuchung angeordnet. Die Anordnungen erfolgten im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen mehrere Beschuldigte, denen die Bildung einer terroristischen Vereinigung (§ 129 a Abs. 2 StGB) sowie die Begehung von Brandanschlägen und anderen gewalttätigen Aktionen vorgeworfen werden.
Gegen diese im Mai 2007 vollzogenen Zwangsmaßnahmen sind von Beschuldigten und betroffenen Dritten zahlreiche Beschwerden erhoben worden, über die der für Staatsschutzsachen zuständige 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ohne öffentliche Verhandlung im Beschlusswege entscheiden wird. Dabei sind innerhalb umfangreicher, komplexer Sachverhalte verschiedene Rechtsfragen zu klären. Die Entscheidungen werden nach Erledigung von Akteneinsichtsgesuchen der Beschwerdeführer voraussichtlich im Laufe dieses Jahres ergehen.
Termin: noch nicht bestimmt
4 StR 384/07
Landgericht Essen -56 Kls 7/06-
Nach den Feststellungen des Landgerichts betrieb der Angeklagte entgegen einer Gewerbeuntersagung im Rahmen eines Einzelunternehmens einen umfangreichen Handel mit Fleisch. Dabei kaufte er mehr als 60 Tonnen überlagertes, genussuntaugliches Putenhackfleisch mit dem Ziel der Weiterveräußerung. Weiterhin erwarb er insgesamt 315 Tonnen sog "Stichfleisch" vom Schwein, das infolge der erheblichen, beim Schlachten entstehenden Einblutungen nur als Tierfutter gehandelt werden darf, veräußerte es aber an seine Abnehmer als reguläres Schweinefleisch zu entsprechend erhöhten Preisen. Schließlich veräußerte er auch Straußenfleisch als Rindergulasch
Das Landgericht hat den Angeklagten deswegen u. a. wegen gewerbsmäßigen Inverkehrbringens von zum Verzehr nicht geeigneten Lebensmitteln und wegen versuchten gewerbsmäßigen Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt . Es hat ihm außerdem für die Dauer von drei Jahren die Ausübung des Fleischereigewerbes, die Fertigung von Fleisch- und Wurstwaren sowie den Groß- und Einzelhandel mit Lebensmitteln verboten. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision durch Beschluss als unbegründet zu verwerfen.
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