Der Bundesgerichtshof

Terminhinweis in XII ZR 104/03 und XII ZR 166/04 für den 17. Januar 2007

Ausgabejahr 2007
Erscheinungsdatum 15.01.2007

Nr. 005/2007

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten folgenden Terminhinweis geben:

Verhandlungstermin: 17. Januar 2007

XII ZR 104/03

Amtsgericht Obernburg 2 F 465/00 ./. Oberlandesgericht Bamberg 2 UF 6/02

Die Klägerin nimmt ihren Ehemann, den Beklagten, auf Trennungsunterhalt ab Januar 2003 in Anspruch. Wegen der Betreuung eines ehegemeinsamen, 1994 geborenen Sohnes und eines weiteren 2001 geborenen Sohnes aus einer nichtehelichen Verbindung, die die Klägerin nach der Trennung eingegangen ist und die seit April 2003 wiederum beendet ist, geht sie keiner Erwerbstätigkeit nach. Sie bezog lediglich zeitweise Erziehungsgeld für das zweite Kind. Sie verlangt außerdem als nichtverheiratete Mutter Unterhalt nach § 1615 l Abs. 2 BGB von ihrem früheren Partner, der ein Nettoeinkommen von ca. 1.630 € hat und Unterhalt für den aus der nichtehelichen Verbindung stammenden Sohn zahlt. Ihr beklagter Ehemann lebt zwischenzeitlich auch in einer nichtehelichen Verbindung, aus der er eine 2002 geborene Tochter hat. Er verdient rund 1.680 €.

Das Oberlandesgericht ist davon ausgegangen, dass die Einkünfte des beklagten Ehemannes unter Berücksichtigung seines notwendigen Selbstbehalts von 840 € nicht ausreichen, um alle Unterhaltsgläubiger zu befriedigen, und hat eine so genannte Mangelberechnung vorgenommen, in der die Unterhaltsansprüche anteilig gekürzt werden. Es hat dabei einen Mindestbedarf der Klägerin von 730 € zugrunde gelegt. Diesen Betrag hat es auch als Mindestbedarf gegenüber ihrem früheren Partner und Vater des nichtehelichen Kindes angesetzt und beide Väter etwa hälftig für ihren Unterhalt herangezogen, weil die Einkommensverhältnisse beider Männer in etwa gleich seien und die Klägerin auch in gleicher Weise wegen der Betreuung sowohl des ehelichen, wie des nichtehelichen Sohnes an einer Erwerbstätigkeit gehindert sei. Mit Rücksicht auf einen höher angesetzten angemessenen Selbstbehalt des früheren Partners in Höhe von 1.000 € hat es den Beklagten jedoch statt mit 365 € mit 370 € zum Unterhalt herangezogen. Es hat die Revision wegen der Frage zugelassen, ob der nichtehelichen Mutter ebenso wie dem getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten ein so genannter Mindestbedarf zusteht und ob dieser im Falle des Zusammentreffens von Trennungsunterhalt und Unterhalt der nichtehelichen Mutter als Einsatzbetrag für die Mangelfallberechnung anzusetzen ist.

Verhandlungstermin: 17. Januar 2007

XII ZR 166/04

Amtsgericht Nürnberg 101 F 68/04 ./. Oberlandesgericht Nürnberg 7 UF 2116/04

Es geht um die Frage der Anrechnung von Kindergeld auf den Barunterhaltsanspruch eines so genannten privilegierten volljährigen Kindes, das noch im Haushalt eines Elternteils lebt und zur Schule geht hier des volljährigen, noch bei der Mutter lebenden Klägers, der seinen Vater auf Unterhalt in Anspruch nimmt. Beide Eltern sind erwerbstätig, der beklagte Vater verdient rund 1.500 €, die Mutter rund 1.200 €. Das Gesetz schreibt zugunsten solcher privilegierter volljähriger Kinder eine verstärkte Erwerbsobliegenheit ebenso wie gegenüber minderjährigen Kindern vor (§ 1603 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB). Die Eltern müssen alle verfügbaren Mittel zum eigenen Unterhalt und zum Unterhalt der Kinder gleichmäßig verwenden. Außerdem stellt das Gesetz solche Kinder bei der Frage des Unterhaltsranges minderjährigen Kindern und Ehegatten gleich (§ 1609 Abs. 2 BGB). Vom Gesetz nicht gelöst und deshalb in Literatur und Rechtsprechung streitig ist demgegenüber die Frage, ob auch die Vorschrift des § 1612 b Abs. 5 BGB für volljährige privilegierte Kinder gilt. Diese schreibt vor, dass eine Anrechnung des Kindergeldes auf den Unterhaltsanspruch zu unterbleiben hat, wenn und soweit der Unterhaltspflichtige nicht 135% des jeweiligen Regelbetrags nach der Regelbetragsverordnung zahlen kann. Diese Regelung ist ihrem Wortlaut nach auf minderjährige Kinder zugeschnitten, da nur für diese Kinder überhaupt ein Regelbetrag in der entsprechenden Verordnung vorgesehen ist. Sie soll nach ihrem Sinn und Zweck das Existenzminimum, welches in Höhe von 135% des Regelbetrags angesetzt wird, sichern helfen, indem es insoweit die Heranziehung des Kindergelds zur Ausfüllung der Unterhaltslücke vorschreibt und eine Anrechnung des Kindergeldes zugunsten des Barunterhaltspflichtigen untersagt. Die Frage ist, ob diese Regelung nun auch auf die ohnehin schon privilegierten volljährigen Kinder passt, so dass ihnen insoweit eine weitere Privilegierung zukommen soll. Das Oberlandesgericht, das dieserhalb die Revision zugelassen hat, hat die Frage verneint.

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