Pressemitteilung 054/2005 des Bundesgerichtshofes
Ausgabejahr 2005
Erscheinungsdatum 31.03.2005
Nr. 54/2005
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir möchten auf folgenden Termin hinweisen:
Verhandlungstermin: 7. April 2005
III ZR 399/04
LG Berlin 28 O 336/02 / KG Berlin 12 U 107/03
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird am 7. April 2005 folgenden Fall verhandeln: Die klagende Allgemeine Ortskrankenkasse Berlin macht gegen die beklagte Trägerin eines Altenpflegeheims einen kraft Gesetzes (§ 116 SGB X) übergegangenen Schadensersatzanspruch einer bei einem Unfall verletzten Heimbewohnerin geltend. Die Klägerin ist gesetzlicher Krankenversicherer einer im Jahre 1912 geborenen Rentnerin, die seit 1997 in einem von der Beklagten betriebenen Pflegewohnheim lebt. In den Jahren 1994 bis 1998 hatte die Versicherte sich bei drei Stürzen jeweils erhebliche Verletzungen zugezogen. Sie ist hochgradig sehbehindert, zeitweise desorientiert und verwirrt; ihr Gang ist sehr unsicher. Sie ist der Pflegestufe III zugeordnet. Am 27. Juni 2001 wurde sie in der Zeit der Mittagsruhe in ihrem Zimmer vor ihrem Bett liegend aufgefunden. Sie hatte sich eine Oberschenkelhalsfraktur zugezogen, derentwegen sie stationär und anschließend ambulant behandelt werden mußte.
Die Klägerin ist der Auffassung, daß der Unfall auf eine Pflichtverletzung der Beklagten zurückzuführen ist. Sie lastet der Beklagten insbesondere an, diese habe es versäumt, die sturzgefährdete Bewohnerin in ihrem Bett zu fixieren, zumindest die Bettgitter hochzufahren. Außerdem hätte die Beklagte der Bewohnerin Hüftschutzhosen (Protektorhosen) anlegen müssen, durch die die Gefahr eines Knochenbruchs bei einem Sturz gemindert worden wäre.
Das Landgericht hat der auf Ersatz der von der Klägerin getragenen Heilbehandlungskosten gerichteten Klage im wesentlichen stattgegeben; das Kammergericht hat sie abgewiesen und die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, unter welchen Voraussetzungen ein Pflegeheim für Verletzungen einzustehen hat, die sich ein Heimbewohner während des Heimaufenthaltes zuzieht. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wird dadurch unterstrichen, daß allein die Klägerin bundesweit etwa 1.500 Klagen wegen vergleichbarer Sachverhalte vorbereitet. In einer noch größeren Zahl ähnlicher Fälle laufen derzeit noch Vergleichsverhandlungen.
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