Pressemitteilung 039/2005 des Bundesgerichtshofes
Ausgabejahr 2005
Erscheinungsdatum 03.03.2005
Nr. 39/2005
Haftung der Deutschen Post AG bei Auslandswertpaketen wirksam auf die Wertangabe des Versenders begrenzt
Der unter anderem für das Transportrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, daß die Deutsche Post AG sich im Fall des Verlu-stes eines für das Ausland bestimmten Wertpaketes auf eine Begrenzung ihrer Haftung auf den vom Versender angegebenen Wert berufen kann.
Im März 2000 gab ein Versender bei der Deutschen Post AG ein an ein Unternehmen auf den Bermudainseln adressiertes Wertpaket (Gewicht: 1,12 kg) auf, das auf dem Transportweg entwendet wurde. Der Versender hatte den Wert des Inhalts bei der Aufgabe des Pakets mit umgerechnet 399 € angegeben, ausweislich der Rechnung handelte es sich bei dem Inhalt jedoch um Schmuck im Wert von 5680 €. Wo der Verlust des Pakets eingetreten ist, ist zwischen den Parteien streitig. Die Deutsche Post AG erkannte ihre Ersatzpflicht in Höhe der Wertangabe und des Frachtentgelts an und lehnte eine darüber hinausgehende Zahlung unter Hinweis auf die Haftungsbeschränkung des internationalen Postpaketübereinkommens (PPÜ) und ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab. Die Versicherung des Versenders erstattete diesem den weiteren Schaden und klagt nunmehr aus abgetretenem und übergegangenem Recht gegen die Deutsche Post AG auf Ersatz. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen.
Die vertraglichen Schadensersatzansprüche wegen des Verlusts des Pakets bestimmen sich nach dem Postgesetz. Dieses regelt die Dienstleistungen im Bereich des Postwesens und damit auch die Beförderung von adressierten Paketen bis zu einem Einzelgewicht von 20 kg. Weder das Postgesetz noch die Post-UniversaldienstleistungsVO sehen bei Verlust oder Entwendung eines Paktes eine Haftungsbeschränkung vor. Dementsprechend bestimmt sich die Haftung der Deutschen Post AG bei der Beförderung von Paketen grundsätzlich nach dem im Handelsgesetzbuch geregelten allgemeinen Transportrecht. Dies gilt – so der Bundesgerichtshof - aber nicht für den Postverkehr mit dem Ausland. Das Postgesetz findet nach dessen § 3 nur insoweit Anwendung, als völkerrechtliche Verträge nicht etwas anderes bestimmen. Hierzu zählt auch das sowohl für die Bermudas als auch für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getretene Postpaketübereinkommen (PPÜ) in der hier maßgeblichen Fassung aus dem Jahr 1994. Unabhängig davon, wo das Paket abhanden gekommen ist, findet dieses Abkommen Anwendung, da bereits die Aufgabe des Pakets durch den Versender zu einer Teilnahme am Postverkehr mit dem Ausland geführt hat. Das Postpaketübereinkommen und die in Art 26 Nr. 3.1. PPÜ 1994 normierte Haftungsbegrenzung auf die Wertangabe des Versenders verdrängen damit die Haftungsregeln im allgemeinen Transportrecht.
Diese Haftungsbeschränkung ist unmittelbar geltendes Recht zwischen der hier von der Deutschen Post AG repräsentierten Postverwaltung und dem Absender. Sie verstößt auch trotz abweichender Regelungen beim inländischen Pakettransport und beim Transport von Paketen durch andere Kurierdienste ins Ausland nicht gegen das sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebende Willkürverbot und enthält keine dem EG-Vertrag widersprechende wettbewerbsbeschränkende Maßnahme. Das Postpaketübereinkommen will ebenso wie der Weltpostvertrag für den Transport von Briefen eine Grundversorgung mit bestimmter Qualität zu einem erschwinglichen Preis gewährleisten. Die der Deutschen Post AG über das Postpaketübereinkommen gewährte Haftungsbeschränkung bei Auslandssendungen ist auch anderen Unternehmen eröffnet, die nach Art. 3 Abs. 2 WPVG auf Antrag in die Rechte und Pflichten einer Postverwaltung aus dem Postpaketübereinkommen eintreten können.
Urteil vom 3. März 2005 – I ZR 273/02
LG Bonn – 14 O 95/01 ./. OLG Köln – 3 U 4/02
Karlsruhe, den 3. März 2005
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