Der Bundesgerichtshof

Pressemitteilung 013/2005 des Bundesgerichtshofes

Ausgabejahr 2005
Erscheinungsdatum 27.01.2005

Nr. 13/2005

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten Sie auf folgenden Verhandlungstermin aufmerksam machen:

Verhandlungstermin: 10. Februar 2005

III ZR 330/04

LG Bonn - 1 O 278/03 ./. OLG Köln - 7 U 23/04

Es geht um einen Entschädigungsanspruch eines Krankenhausträgers gegen die Bundesrepublik Deutschland.

In dem zugrundeliegenden Fall hatte das Krankenhaus eine nicht krankenversicherte Patientin als medizinischen Notfall aufgenommen. Die Patientin verstarb nach zwei Operationen etwa zwei Monate später. Ihre gesetzlichen Erben schlugen die Erbschaft aus. Das beim Fehlen erbberechtigter Verwandter zuletzt als gesetzlicher Erbe berufene Bundesland kann die Gläubiger nach den gesetzlichen Vorschriften auf den Nachlaß verweisen. Das zuständige Sozialamt lehnte eine Übernahme der Behandlungskosten von mehr als 16.000 € ebenso ab, weil sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen lasse, daß die Patientin mittellos gewesen sei und Anspruch auf Sozialhilfe gehabt hätte. Der Kläger hält den ihm dabei abverlangten Nachweis, daß ein dem Anschein nach unbemittelter Notfallpatient tatsächlich auch sozialhilfebedürftig sei, für unzumutbar und sieht darin einen entschädigungspflichtigen Eingriff in sein durch Art. 14 GG grundrechtlich geschütztes Eigentum, wenn er auf der anderen Seite durch eine Strafvorschrift (§ 323c StGB) verpflichtet werde, in medizinischen Notfällen Hilfe zu leisten. Es könne nicht sein, daß das Krankenhaus in solchen Fällen auf seinen Kosten sitzen bleibe, zumal sich derartige Fallgestaltungen häuften. Er nimmt deswegen die beklagte Bundesrepublik Deutschland unter anderem aus dem Gesichtspunkt des enteignenden Eingriffs auf Entschädigung in Anspruch.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers wird der Bundesgerichtshof dies zu überprüfen haben.

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