Der Bundesgerichtshof

Verfahrenshinweis in I ZR 28/03 und I ZR 55/02 am 22. September 2005

Ausgabejahr 2005
Erscheinungsdatum 14.09.2005

Nr. 124/2005

Sehr geehrte Damen und Herren,

auf folgende Verfahren möchten wir hinweisen:

Verhandlungstermin: 22. September 2005

I ZR 28/03

LG Hamburg – 407 O 154/01 ./. OLG Hamburg – 5 U 26/02

Die Beklagte ist Herausgeberin der Zeitschrift „16“, die sich an weibliche Jugendliche bzw. Teenager richtet. Der Kaufpreis der Zeitschrift (gebundener Verlagspreis) betrug im Jahr 2001 4,50 DM. Die August-Ausgabe 2001 brachte die Beklagte zusammen mit einer Sonnenbrille unter Beibehaltung des normalen Kaufpreises auf den Markt. Im Zusammenhang mit der Sonnenbrille heißt es auf dem Titelblatt u.a.: „Extra! Designer-Brille“.

Die Klägerin, die eine Zeitschrift für Mädchen und junge Frauen („Brigitte YOUNG MISS“) herausgibt, nimmt die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatzfeststellung in Anspruch. Sie hält den Verkauf der Zeitschrift „16“ zusammen mit der Sonnenbrille unter dem Gesichtspunkt des übertriebenen Anlockens für wettbewerbswidrig. Der reguläre Kaufpreis einer vergleichbaren Sonnenbrille betrage etwa 30 DM, weshalb ein großer Teil der angesprochenen Zielgruppe die Zeitschrift ausschließlich wegen der Sonnenbrille erwerbe. Zudem verstoße es gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), wenn ein Gegenstand, der keiner Preisbindung unterliege, zusammen mit einer preisgebundenen Zeitschrift abgegeben werde. Die auf Designerbrillen bezogene Unterlassungserklärung der Beklagten räume die Wiederholungsgefahr nicht aus.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klage nach dem in zweiter Instanz gestellten Klageantrag stattgegeben (OLG Hamburg Magazindienst 2003, 789). Die Abgabe der Zeitschrift „16“ zusammen mit der Sonnenbrille sei nach § 1 UWG a.F. wettbewerbswidrig. Durch die zusätzliche Abgabe der Brille trete die Rationalität der Nachfrageentscheidung in den Hintergrund, da die Brille – unabhängig von ihrem wahren Wert – eine hohe Anlockwirkung habe. Dies gelte umso mehr, als die Mitglieder der angesprochenen Zielgruppe der 12- bis 20-Jährigen geschäftlich noch unerfahren seien. Die geltend gemachten Ansprüche könne die Klägerin als Wettbewerberin geltend machen.

Mit der – vom Senat zugelassenen – Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.

Verhandlungstermin: 22. September 2005

I ZR 55/02

LG Stuttgart - 17 O 563/94 ./. OLG Stuttgart - 2 U 72/95

Die Beklagte betreibt in Süddeutschland Augenoptikergeschäfte. Sie warb in der „Stuttgarter Zeitung“ vom 3. Juni 1994 mit einer Anzeige für Brillengläser mit UV-Schutz. In dieser Anzeige war auch das Emblem der sich für den Schutz bedrohter Tierarten einsetzenden „Aktionsgemeinschaft Artenschutz e.V.“ abgedruckt. Das Emblem war mit dem umlaufenden Text versehen: „B...-Optik unterstützt die Aktionsgemeinschaft Artenschutz e.V.“. Der Kläger, ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher Interessen, beanstandet den Hinweis auf die Unterstützung der Aktionsgemeinschaft in der Anzeige als wettbewerbswidrig. Diese Imagewerbung stehe in keinem Sachzusammenhang mit dem Warenangebot und beeinflusse das Kundenverhalten in unsachlicher, nicht durch die beworbene Leistung bestimmter Weise.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (OLG Stuttgart WRP 1996, 628). Es hat die angegriffene Werbung als wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG a.F. beurteilt und dem Kläger den geltend gemachten Unterlassungsanspruch sowie den Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten zugesprochen. Die Beklagte hebe durch den Hinweis auf ihre Unterstützung der Aktionsgemeinschaft ihr Ansehen beim Verbraucher und mache ihn geneigt, ihr soziales Engagement bei seiner Kaufentscheidung zu berücksichtigen. Darin liege eine unzulässige gefühlsbetonte Werbung. Die Beklagte nutze ohne sachliche Veranlassung das soziale Engagement oder das Gewissen von Verbrauchern für ihre unternehmerischen Interessen aus.

Mit der – vom Senat zugelassenen – Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.

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