Der Bundesgerichtshof

Terminhinweis in VIII ZR 328/04, 339/04 und 363/04 für den 14. September 2005

Ausgabejahr 2005
Erscheinungsdatum 16.08.2005

Nr. 114/2005

Sehr geehrte Damen und Herren,

über die folgenden Termine möchten wir Sie informieren:

In zwei von den Instanzgerichten unterschiedlich entschiedenen Fällen hat der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat darüber zu befinden, welche Folgen es hat, wenn ein ursprünglich bestehender Eigenbedarf, der zu einer entsprechenden ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter geführt hat, nach Ablauf der Kündigungsfrist wegfällt.

Verhandlungstermin 14. September 2005

VIII ZR 328/04

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg – 9 C 542/03 ./. LG Berlin – 62 S 218/04

Der Beklagte bewohnt seit dem Jahr 1984 eine Ein-Zimmer-Wohnung in Berlin, deren Vermieter die Klägerin ist. Diese kündigte mit Schreiben vom 3. Dezember 2002 das Mietverhältnis zum 30. November 2003 mit der Begründung, ihr 1981 geborener Sohn, der bei seinen Großeltern im selben Haus unzureichend untergebracht sei, benötige die Wohnung für sich. Mit ihrer Klage hat die Klägerin Räumung und Herausgabe der Wohnung verlangt.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Hiergegen hat der Beklagte fristgerecht – im Juni 2004 - Berufung eingelegt. Seit August 2004 befindet sich der Sohn der Klägerin, für den die Wohnung des Beklagten in Anspruch genommen wurde, in Untersuchungshaft, da er dringend tatverdächtig ist, ein schweres Verbrechen begangen zu haben. In diesem Zusammenhang hat der Sohn der Klägerin die Absicht aufgegeben, nach Beendigung der Haft die Wohnung des Beklagten zu beziehen. Das Landgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

und

Verhandlungstermin: 14. September 2005

VIII ZR 339/04

AG Hamburg – 40a C 610/03 ./. LG Hamburg – 334 S 50/04

Die Klägerin war seit 1993 Mieterin einer Drei-Zimmer-Wohnung in Hamburg. Der beklagte Vermieter, der im selben Haus wohnt, hatte mit Schreiben vom 23. November 1999 das Mietverhältnis zum 31. Mai 2000 gekündigt. Zur Begründung hatte er angegeben, er benötige die Wohnung für seine 75jährige Schwiegermutter, die nach einem schweren Sturz nicht mehr in der Lage sei, eine eigene Wohnung in Husum zu bewohnen, und deshalb auf eine Wohnung in räumlicher Nähe zu ihm, dem Beklagten, und seiner Frau angewiesen sei.

Das Amtsgericht hatte der auf Räumung und Herausgabe gerichteten Klage des Vermieters mit Urteil vom 3. November 2000 stattgegeben, das Landgericht hatte die dagegen gerichtete Berufung der Mieterin mit Urteil vom 5. April 2001 unter Bewilligung einer Räumungsfrist bis zum 31. Juli 2001 zurückgewiesen. Die Schwie-germutter des Beklagten verstarb am 25. Juni 2001. Hiervon erfuhr die Klägerin nach Räumung der Wohnung, die Ende September 2001 stattfand.

Im vorliegenden Verfahren verlangt die Klägerin den Ersatz von Aufwendungen, die ihr durch den Bezug einer kleineren und teureren Wohnung ihrer Behauptung nach zusätzlich entstanden sind. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Landgericht den Beklagten dem Grunde nach zum Schadensersatz verurteilt. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Die von den Landgerichten Berlin und Hamburg entgegengesetzt beantwortete Frage ist bislang vom Bundesgerichtshof nicht entschieden. In der Rechtsprechung der Instanzgerichte und im Schrifttum ist umstritten, ob und unter welchen Voraussetzungen sich ein Mieter auf den nachträglichen Wegfall des geltend gemachten Eigenbedarfsgrundes berufen kann. In beiden Fällen ist der Eigenbedarf nach Ablauf der Kündigungsfrist weggefallen, dabei in dem Verfahren VIII ZR 328/04 (LG Berlin) vor Eintritt der Rechtskraft des Räumungsurteils, in dem Verfahren VIII ZR 339/04 (LG Hamburg) nach Eintritt der Rechtskraft. Für die Entscheidung sind unter anderem die verfassungsrechtlich nach Art. 14 GG geschützten Belange des Vermieters und des Mieters abzuwägen.

sowie

Verhandlungstermin 14. September 2005

VIII ZR 363/04

LG Heilbronn – 5 O 95/04 ./. OLG Stuttgart – 19 U 130/04

Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB bei Karosseriebeschädigung?

Die Beklagte betreibt einen Neu- und Gebrauchtwagenhandel sowie eine Werkstatt mit Lackiererei. Am 28. Oktober 2003 kaufte der Kläger als Verbraucher von ihr einen Vorführwagen Ford Fiesta Ambiente, Baujahr 2001, Erstzulassung 2002, mit einer Laufleistung von 13.435 Kilometern zum Preis von 11.500 €. Das Fahrzeug wurde dem Kläger am selben Tag gegen Zahlung des Kaufpreises übergeben. Hierbei unterzeichneten der Kläger und ein Mitarbeiter der Beklagten ein formularmäßiges Übergabeprotokoll, in dem der Fahrzeugzustand durch Ankreuzen bestimmter Klassifizierungen festgehalten wurde. Unter anderem für die Karosserie ist dort die Klassifizierung 1 – „Einwandfreier Zustand, nur geringe Gebrauchsspuren und Verschleiß, regelmäßig gewartet, voll funktionstüchtig“ – angekreuzt. Nach dem Formulartext ist das Übergabeprotokoll „Grundlage für die einjährige Sachmängelhaftung des Verkäufers gegenüber dem Käufer“.

Vier Wochen nach dem Kauf monierte der Kläger unter anderem eine leichte Verformung des Kotflügels und des Stoßfängers vorn rechts und verlangte deren Beseitigung. Die Beklagte lehnte dies mir der Begründung ab, die Beschädigung sei bei der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger noch nicht vorhanden gewesen. Daraufhin erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag. Seine auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gerichtete Klage hatte in erster und zweiter Instanz Erfolg. In der Revisionsinstanz streiten die Parteien in erster Linie darüber, ob dem Kläger für die als Sachmangel gerügte Karosseriebeschädigung die Beweislastumkehr des § 476 BGB zugute kommt. Nach dieser Vorschrift wird bei einem Verbrauchsgüterkauf – dem Verkauf einer beweglichen Sache durch einen Unternehmer an einen Verbraucher – grundsätzlich vermutet, dass ein Sachmangel, der sich innerhalb von sechs Monaten seit der Übergabe an den Käufer zeigt, schon bei der Übergabe vorhanden war. Das gilt allerdings dann nicht, wenn diese Vermutung mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist. Letzteres ist nach Ansicht der Beklagten hier anzunehmen, weil die auf seitliche Krafteinwirkung zurückgehende Karosserieverformung jederzeit, also auch erst nach der Übergabe an den Kläger eingetreten sein könne.

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501