XI. Zivilsenat: Bundesgerichtshof zum Anspruch des Kreditnehmers auf Sicherheitenaustausch
Ausgabejahr 2004
Erscheinungsdatum 03.02.2004
Nr. 8/2004
Nr. 8/2004
Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob dem Kreditnehmer bei Veräußerung des beliehenen Objekts ein Anspruch gegen den Kreditgeber auf Austausch des vereinbarten Sicherungsmittels zusteht.
Die Parteien streiten über die Rückforderung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Im Jahr 1997 schloß der Kläger mit der beklagten Bank einen Realkreditvertrag über 130.000,- DM mit einem auf zehn Jahre fest bestimmten Zinssatz zur Finanzierung eines 197 qm großen Hausgrundstücks. Das Darlehen wurde u.a. durch eine erstrangige Grundschuld auf diesem Grundstück abgesichert. Nach Geburt des zweiten Kindes verkaufte der Kläger das belastete, zu klein gewordene Haus lastenfrei, erwarb ein 506 qm großes Hausgrundstück in derselben Stadt, legte der Beklagten für dieses ein Verkehrswertgutachten über 800.000,- DM vor und bat sowohl um die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung per 31. August 2001 als auch um Mitteilung, ob die Beklagte mit einer Fortführung des Darlehens unter Besicherung durch eine erstrangige Grundschuld auf dem neu erworbenen Grundstück einverstanden sei. Die Beklagte erstellte die erbetene Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung, lehnte aber den daraufhin vom Kläger gewählten Austausch des Besicherungsobjekts aus geschäftspolitischen Erwägungen ab. Der Kläger löste das Darlehen ab und zahlte die berechnete Vorfälligkeitsentschädigung unter Vorbehalt. Mit der in den Vorinstanzen erfolglos gebliebenen Klage verlangt er den gezahlten Betrag zurück.
Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Nach der Rechtsprechung des Senats kann bei einem Festzinskredit mit vertraglich vereinbarter Laufzeit das Bedürfnis des Kreditnehmers nach einer anderweitigen Verwertung des beliehenen Objekts eine Verpflichtung des Kreditgebers begründen, in eine vorzeitige Darlehensablösung gegen angemessene Vorfälligkeitsentschädigung einzuwilligen.
Das bedeutet – wie der Senat heute entschieden hat - indes nicht, daß nicht auch eine erheblich weniger weitreichende Modifizierung des Vertragsinhalts in Betracht kommt, wenn die Veräußerung des belasteten Grundstücks eine Ablösung des Kredits nicht erfordert, sondern dem berechtigten Interesse des Kreditnehmers an der von ihm gewünschten Verwertung des belasteten Grundstücks schon mit einem bloßen Austausch des vereinbarten Sicherungsmittels bei sonst unverändert fortbestehendem Darlehensvertrag gedient und der Austausch der realkreditgebenden Bank mangels eines schutzwürdigen Eigeninteresses zuzumuten ist. Letzteres ist der Fall, wenn eine vom Kreditnehmer als Ersatz angebotene Grundschuld das Risiko der realkreditgebenden Bank genauso gut abdeckt wie die im Darlehensvertrag vereinbarte und der Bank alsdann eingeräumte Grundschuld, der Kreditnehmer bereit und in der Lage ist, alle mit dem Sicherheitenaustausch verbundenen Kosten zu tragen, und die Bank auch keine sonstigen Nachteile bei der Verwaltung oder Verwertung der Ersatzsicherheit befürchten muß.
Zu diesen Voraussetzungen muß das Berufungsgericht noch Beweis erheben.
Urteil vom 3. Februar 2004 – XI ZR 398/02
Karlsruhe, den 3. Februar 2004
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